Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.1998

OVG NRW (stadt, abwasseranlage, kläger, aufwand, kag, beitragspflicht, öffentliche bekanntmachung, der rat, grundstück, verhältnis zu)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 6220/95
Datum:
19.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 6220/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4241/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des 522 qm großen Grundstücks Gemarkung M , Flur 4,
Flurstück 300 mit der postalischen Anschrift D -H -Straße 71. Die Abwasserentsorgung
des auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses erfolgte in der Vergangenheit wegen
Fehlens einer öffentlichen Abwasseranlage in der D -H -Straße über eine
Kleinkläranlage.
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Am 21. März 1991 faßte der Rat der Stadt B folgenden Beschluß:
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"Der Anschluß von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage mittels
Druckentwässerung ist durch die Bestimmungen der Entwässerungssatzung sowie der
Beitrags- und der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt B bisher nicht
geregelt. Um für eine Übergangszeit bis zum Erlaß satzungsmäßiger Bestimmungen
einheitlich verfahren zu können, sind die Anschlußmöglichkeiten vertraglich zwischen
der Stadt und den Anschlußnehmern zu regeln. In dem Vertrag sind folgende Punkte zu
berücksichtigen:
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..."
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Nach Durchführung eines Kostenvergleichs für die Entwässerung von Grundstücken in
B -M mittels Druckrohrleitungen bzw. Freigefällekanälen ließ der Stadtdirektor der Stadt
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B als Funktionsvorgänger des Beklagten (im folgenden stets: der Beklagte) in
Abweichung von seinem Abwasserbeseitigungskonzept, wonach der Ausbau der
Entwässerungsanlage erst für einen Zeitraum nach 1999 vorgesehen war, bereits in den
Jahren 1992/93 u.a. in der D -H -Straße eine Druckrohrentwässerungsleitung zur
Aufnahme von Schmutzwasser verlegen. Im Dezember 1993 schloß der Kläger ohne
vorangehenden Abschluß einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung das auf seinem
Grundstück errichtete Wohnhaus an die Druckentwässerungsanlage an. Dabei wurde
auf dem Grundstück eine Hausanschlußleitung im Freigefälle hergestellt und an die von
der Stadt im Straßenbereich eingebaute Pumpstation angeschlossen. Die
Energieversorgung der Pumpe wird durch einen ebenfalls im Bereich der Straße
erstellten Freiluftschrank sichergestellt, der durch ein im Grundstück des Klägers
verlegtes - und an den im Haus befindlichen Sicherungskasten angeschlossenes -
Erdkabel mit Strom versorgt wird. Für die Installation des Zwischenzählers und der
weiteren technischen Anlagen bot der Beklagte einen einmaligen Pauschalbetrag von
340,-- DM an, dessen Annahme vom Kläger ebenso wie die jährliche Kostenpauschale
für den Strombezug von 10,-- DM abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück 300 zu
einem Kanalanschlußbeitrag von 4.567,50 DM heran. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 1994
zurück.
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Mit seiner am 2. September 1994 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Für
den Erlaß des Heranziehungsbescheides fehle es an einer Rechtsgrundlage, da die
Anschlußbeitragssatzung vom 12. August 1981 nach dem Ratsbeschluß vom 21. März
1991 keine Regelungen für die Beitragspflicht eines Anschlusses an eine
Druckentwässerungsanlage enthalte und dort insbesondere kein Teilerlaß vorgesehen
sei, obwohl wegen der Ausgestaltung der Abwasserbeseitigungsanlage als
Druckentwässerungssystem erhöhte Anschlußkosten für die Herstellung der
Anschlußleitung und die erforderliche Stromversorgung entstanden seien. Aus
technischer Sicht sei der möglicherweise nur als Provisorium zu bewertende Ausbau
der Druckentwässerungsanlage nicht geboten gewesen, da das Abwasser auch im
Freigefälle hätte beseitigt werden können. Die Entscheidung für eine
Druckentwässerung sei ausschließlich aus Kostengründen getroffen worden. Eine
zivilrechtliche Klage auf Erstattung der erhöhten Anschlußkosten sei erstinstanzlich
ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. August 1994 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung geltend gemacht: Die Entscheidung für eine Druckentwässerung
sei aus wirtschaftlichen Erwägungen getroffen worden, weil ein solches System nach
einem Kostenvergleich wesentlich preisgünstiger sei als ein Freigefällekanal. Die
satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Anschlußbeitragspflicht
seien mit der Anschlußnahme an die Druckentwässerungsanlage erfüllt. Den
Beitragspflichtigen werde kein Abschlag für die Druckentwässerung gewährt, da die
Pumpstationen auf Kosten der Stadt eingebaut würden.
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Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug
genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers, mit der er in
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht: Mit der im Vergleich zu
Freigefällekanälen wesentlich preisgünstigeren Druckentwässerung wolle die Stadt "ein
Millionengeschäft in den Randgemeinden machen". Wegen des Ratsbeschlusses vom
21. März 1991 fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragsveranlagung, auch sei
aus diesem Grund der Anschluß an die Druckentwässerungsanlage satzungsrechtlich
weder durch die Entwässerungssatzung noch durch die Beitrags- und Gebührensatzung
geregelt. Im übrigen löse ein Anschluß an die Druckentwässerungsanlage deutlich
höhere Kosten aus als ein solcher an einen Freigefällekanal, so daß ein Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Das Mißverhältnis bei den Anschlußkosten
müsse durch eine entsprechende Minderung des Anschlußbeitrages ausgeglichen
werden, zumal seine zivilrechtlichen Klagen auf Erstattung der Kosten für die
Elektroinstallation ohne Erfolg geblieben seien.
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Der Kläger beantragt,
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unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides den Heranziehungsbescheid
des Beklagten vom 14. Juni 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
August 1994 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers unterliege seit der
Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage der
Anschlußbeitragspflicht. Das Druckentwässerungssystem biete den
Grundstückseigentümern den gleichen wirtschaftlichen Vorteil wie ein
Freigefälleschmutzwasserkanal, da das gesamte System einschließlich der
Grundstücksanschlußleitungen und Pumpschächte mit Druckpumpen von der Stadt
finanziert und unterhalten werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 15 A 6216/95, 15 A
6218/95 und 15 A 6219/95 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt
deshalb keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Beitragssatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt B vom 12. August 1981 in der Fassung der am 1.
Januar 1992 in Kraft getretenen 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1991 (BS).
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Nach deren § 1 erhebt die Stadt B zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für
die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen
Anschlußbeitrag. Die Beitragspflicht ist gemäß § 2 Abs. 2 BS entstanden. Danach
unterliegt ein Grundstück, wenn es an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich
angeschlossen wird, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 - insbesondere wegen seiner Lage im Außenbereich und deshalb fehlender
Baulandqualität - nicht vorliegen. Dieser Beitragstatbestand wurde hier im Dezember
1993 erfüllt.
Die Beitragssatzung, unter deren zeitlicher Geltung der Anschluß erfolgt ist, findet als
Rechtsgrundlage auf die streitgegenständliche Beitragsheranziehung Anwendung. § 2
Abs. 2 BS unterwirft Grundstücke, die "an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich
angeschlossen" werden, der Beitragspflicht. Die Regelung differenziert dabei ebenso
wie § 2 Abs. 1 BS weder nach bestimmten technischen Betriebssystemen der
öffentlichen Abwasseranlage noch nach der Art der Anschlüsse. Von dem
Beitragstatbestand werden mithin unabhängig von dem jeweils im Einzelfall den
Anschlußnehmern zur Verfügung gestellten technischen Betriebssystem a l l e
Grundstücke erfaßt, die an die öffentliche Abwasseranlage "tatsächlich angeschlossen"
werden. Lediglich dann, wenn das anfallende Abwasser entweder nicht in seiner
Gesamtheit - Regen- und Schmutzwasser - bzw. nur vorbehandelt der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt werden darf, ermäßigt sich der Anschlußbeitrag um die in §
4 Abs. 2 BS im einzelnen aufgeführten Vomhundertsätze; auch insoweit ist allerdings
der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 2 BS bei einem tatsächlich hergestellten Anschluß
(uneingeschränkt) erfüllt.
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Der Anwendbarkeit der Beitragssatzung steht der Beschluß des Rates der Stadt B vom
21. März 1991 ebenfalls nicht entgegen, insbesondere bedurfte es für die Entstehung
der Anschlußbeitragspflicht nicht der dort vorgesehenen - hier nicht getroffenen -
vertraglichen Regelung. Unabhängig davon, ob der genannte Beschluß seinem Inhalt
nach zutrifft, war er als einfacher Ratsbeschluß nicht geeignet, bestehendes
Satzungsrecht ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen bzw. zu ändern. Hierzu wäre
vielmehr ein Beschluß über die Änderung bzw. Aufhebung geltenden Satzungsrechts
und dessen nachfolgende öffentliche Bekanntmachung (vgl. dazu § 4 Abs. 4 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - in der damals noch
geltenden Fassung vom 13. August 1984, GV NW S. 476, jetzt § 7 Abs. 4 Satz 1 GO NW
n.F.) erforderlich gewesen. Diesen Anforderungen entspricht der Ratsbeschluß vom 21.
März 1991 weder in materieller noch formeller Hinsicht. Ihm läßt sich schon inhaltlich
nicht entnehmen, daß die Beschlußfassung auf eine Änderung bzw. Aufhebung
geltenden Satzungsrechts gerichtet war. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an der für die
Änderung oder Aufhebung von Satzungsrecht zwingend erforderlichen öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses.
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Die Beitragssatzung stellt wirksames Ortsrecht dar. Der in § 3 BS geregelte
Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken; als kombinierter
Grundstücksflächen- und Geschoßmaßstab erfüllt er die Anforderungen an eine
vorteilsgerechte Aufwandsverteilung. Die Festsetzung des Beitragssatzes auf 12,50 DM
je Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 1 BS) erweist sich
ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Der Beitragsfestsetzung liegt die in § 1 BS
vorgeschriebene und gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NW bei leitungsgebundenen
Einrichtungen und Anlagen ausdrücklich zugelassene Methode der Veranschlagung
des durchschnittlichen Aufwandes für die gesamte Einrichtung oder Anlage zugrunde.
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Auch sind keine, im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des in § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG
NW geregelten Aufwandsüberschreitungsverbotes
vgl. OVG NW, Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3224/93 -, NWVBl. 1996, 9 = KStZ 1997, 17
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allein bedeutsamen Fehler bei der Aufwandsermittlung feststellbar. Der
Beitragsfestsetzung liegt die Beitragsbedarfsberechnung vom 26. November 1991
zugrunde, in die rechtsfehlerfrei der Aufwand für den Ausbau der städtischen
Abwasseranlage in den Jahren 1989 bis 1993 eingestellt worden ist. Der für diesen
Zeitraum - ohne den Anteil für die Straßenentwässerung - veranschlagte Aufwand von
39.327.268,91 DM wurde in zulässiger Weise um die anteiligen Kosten für
Zentralanlagen (Kläranlage und Regenüberlaufbecken) auf 44.795.268,91 DM erhöht
und nach Abzug von Finanzierungshilfen des Landes (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz
KAG NW) mit 43.892.268,91 DM ermittelt. Die Verteilung des so "bereinigten"
Gesamtaufwandes auf die anrechenbaren Grundstücksflächen von 2.075.000 qm ergab
einen aufwanddeckenden Beitragssatz von 20,67 DM/qm anrechenbarer
Grundstücksfläche. Der letztlich vom Rat auf 12,50 DM/qm anrechenbarer
Grundstücksfläche festgesetzte Beitragssatz erreicht mithin nur einen Deckungsgrad
von etwa 60 % (60,47 %). Angesichts dieses geringen Deckungsgrades scheidet die
vom Kläger eingewandte Gewinnerzielung durch die Stadt als Folge der Herstellung
des preisgünstigeren Druckentwässerungssystems im Ortsteil M von vornherein aus.
Das gilt auch deshalb, weil die aufgrund der Entscheidung für das
Druckentwässerungssystem eingetretene Kosteneinsparung, die vom Kläger selbst auf
nur 227.000,-- DM beziffert worden ist, unabhängig davon, daß es sich um eine
vorgezogene und aus diesem Grund im Zeitpunkt der Erstellung der
Beitragsbedarfsberechnung im November 1991 nicht voraussehbare und daher nicht
berücksichtigungsfähige Maßnahme handelte, rechnerisch kaum zu erfassen ist (= 0,53
%) und zudem allenfalls die Unterdeckung geringfügig verkleinert.
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Daß § 4 Abs. 1 BS den Beitragssatz unabhängig von der Art des für die jeweiligen
Anschlüsse zur Verfügung gestellten technischen Systems der öffentlichen
Abwasseranlage einheitlich festsetzt, begegnet vorliegend ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Insoweit war zunächst eine Differenzierung unter Berücksichtigung des
Gleichheitssatzes nicht geboten, da einerseits Anschlüsse an ein im Freigefälle
geführtes Abwassersystem und andererseits solche an ein Druckentwässerungssystem
unter dem Gesichtspunkt des Beitragssatzes nicht wesentlich ungleich sind. Der den
Grundstückseigentümern jeweils gebotene Vorteil ist derselbe, nämlich die schadlose
Entwässerung des Grundstücks. Der Kanalanschlußbeitrag wird nach dem
durchschnittlichen Aufwand für die Gesamtentwässerungsanlage im Verhältnis zu allen
von der Entwässerungsanlage erschlossenen Grundstücken erhoben. Da somit alle
Beitragspflichtigen den Aufwand der gesamten - auch künftigen - Entwässerungsanlage
und nicht nur den eines räumlich oder zeitlich abgegrenzten Teils zu tragen haben,
kommt es nicht darauf an, ob zu der Zeit, als das Grundstück angeschlossen wurde, der
für die Entwässerungsanlage zu erbringende Aufwand möglicherweise durchschnittlich
kleiner war,
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 15 A 2823/92 -, S. 7 des amtlichen
Umdrucks; Beschluß vom 30. Juni 1995 - 15 A 3337/92 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks
unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, KStZ 1986,
109 f.
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sondern darauf, ob die in die Beitragskalkulation eingestellten Maßnahmen im Zeitpunkt
der Entstehung der Beitragspflicht den "durchschnittlichen Aufwand für die gesamte ...
Anlage" (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NW) noch repräsentieren. Das war hier angesichts des
gegenüber dem Freigefällesystem damals erstmalig und räumlich eng begrenzt
eingeführten Druckentwässerungssystems der Fall.
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Auch vor dem Hintergrund der für die Herstellung von Anschlüssen an die vorgenannten
Entwässerungssysteme aufzubringenden (unterschiedlichen) Kosten war jedenfalls
unter Berücksichtigung der damaligen Ausgestaltung und Finanzierungsart des
Druckentwässerungssystems keine Differenzierung des Beitragssatzes nach § 8 Abs. 6
Satz 1 KAG NW geboten.
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Vgl. dazu allgemein Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand:
März 1997, § 8 Rn. 540; Tiemann, Entgeltberechnung bei der Abwasserbeseitigung im
Druckentwässerungssystem, KStZ 1990, 28 (30); Olschewsky, Berücksichtigung des
Druckentwässerungssystems bei der Kalkulation des Kanalanschlußbeitrages, KStZ
1992, 8 (10); Gildemeister, Die Druckentwässerung im Außenbereich, KStZ 1995, 101
(102 f.); Koch, Kanalanschlußbeitrag bei Druckentwässerungssystemen, KStZ 1997,
229.
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Beim damaligen Ausbau des Druckentwässerungssystems wurden die erforderlichen
Pumpstationen auf Kosten der Stadt hergestellt und waren, soweit sie - wie auch hier -
zusammen mit den Einbauschächten im Straßenbereich angelegt wurden, Teil der
Abwasseranlage bzw. der Grundstücksanschlüsse. Als Folge dessen entfiel für die
betroffenen Grundstückseigentümer das Erfordernis, (zusätzlich) Kontrollschächte als
Teil der Hausanschlüsse kostenpflichtig einzubauen bzw. einbauen zu lassen (vgl. §§ 1
Abs. 5, 11 Abs. 3 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluß an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt B vom 22. Dezember
1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 8. Dezember 1981); die
Hausanschlußleitungen konnten vielmehr - wie auch vorliegend - im Freigefälle verlegt
und unmittelbar an die Pumpstationen angeschlossen werden. Hierdurch tritt im
Vergleich zu Anschlüssen an ein im Freigefälle verlegtes Entwässerungssystem eine
erhebliche Kostenersparnis ein, der allerdings der nur bei an ein
Druckentwässerungssystem angeschlossenen Grundstücken entstehende und hier vom
Eigentümer aufgebrachte Aufwand für die Verlegung und den Anschluß von Erdkabeln
zum Betrieb der Pumpen gegenübersteht. Dieser Aufwand erfordert indes, auch wenn er
im Einzelfall die Kostenersparnis vollständig kompensieren oder sogar darüber
hinausgehen kann, jedenfalls wegen nicht generell feststellbarer beachtlicher
Unterschiede in bezug auf die Anschlußkosten keine Differenzierung bei der
Bemessung und Festsetzung des Beitragssatzes.
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Auf der Grundlage der nach allem wirksamen Beitragssatzung ist die streitbefangene
Beitragsforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entstanden. Das
Grundstück des Klägers ist seit Dezember 1993 mit Genehmigung des Beklagten
tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen und unterliegt der
Beitragspflicht gemäß §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 BS. Darauf, daß der Anschluß an ein
Druckentwässerungssystem erfolgt ist, kommt es nach der satzungsrechtlichen
Regelung des Beitragstatbestandes nicht an, insbesondere ist ein solcher Anschluß -
wie bereits ausgeführt - satzungsrechtlich nicht vom Beitragstatbestand ausgenommen,
da die Beitragssatzung nicht nach bestimmten (technischen) Anschlußarten
differenziert. Der Höhe nach ist die Beitragsforderung im Einklang mit den
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Bestimmungen der Beitragssatzung zutreffend festgesetzt worden (522 qm x 12,50
DM/qm = 6.525,00 DM); auch hat der Beklagte den Anschlußbeitrag gemäß § 4 Abs. 2
a) BS zu Recht um 30 % (auf 4.567,50 DM) ermäßigt, da in das
Druckentwässerungssystem nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf.
Schließlich war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den geltend gemachten
Kanalanschlußbeitrag im Wege einer Billigkeitsentscheidung niedriger festzusetzen.
Zwar kann sich im Zusammenhang mit einem Anschluß an eine
Druckentwässerungsanlage die Frage eines Billigkeitserlasses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4
b) KAG NW iVm § 163 Satz 1 AO stellen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift können
Beiträge niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen
Falles unbillig wäre, wobei diese Billigkeitsentscheidung mit der Beitragsfestsetzung
verbunden werden kann (§ 163 Satz 3 AO). Hat die Behörde eine sich von Amts wegen
aufdrängende Billigkeitsentscheidung nicht getroffen, so ist nach der Rechtsprechung
des früher für das Beitragsrecht nach § 8 KAG NW zuständigen 2. Senats des
erkennenden Gerichts der Bescheid auf eine Anfechtungsklage hin als verfrüht und
deshalb rechtswidrig aufzuheben.
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Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. November 1979 - II A 735/78 -, Gemeindehaushalt 1982,
13 (15) und vom 22. Februar 1990 - 2 A 302/87 - S. 7 f. des amtlichen Umdrucks;
anderer Auffassung für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 12.
September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 (99 ff.); bislang offengelassen vom
erkennenden Senat im Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92 - S. 12 ff. des
amtlichen Umdrucks und im Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 - S. 7 f. des
amtlichen Umdrucks.
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Hier bedarf die Rechtsfolge einer unterlassenen, von Amts wegen zu treffenden
Billigkeitsentscheidung auf die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides keiner
Entscheidung durch den Senat, da eine Billigkeitsentscheidung dieser Art nicht zu
treffen war. In Betracht kommt allein eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen, die
voraussetzt, daß die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des
Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, daß also mit anderen Worten ein Überhang des
gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der
gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung
aber gleichwohl den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1990, aaO, S. 9 des amtlichen Umdrucks; Urteil
vom 20. September 1989 - 2 A 402/88 - Eildienst- Städtetag NW 1989, 616; BFH, Urteil
vom 21. Februar 1991 - V R 105/84 - NVwZ-RR 1993, 5 (6); BVerfG (3. Kammer des
Zweiten Senats), Beschluß vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 - NVwZ-RR 1995,
989 (990).
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Eine solche sachliche Unbilligkeit liegt hier trotz des dem Kläger für die Verlegung und
den Anschluß des Stromversorgungskabels für die Pumpe entstandenen Aufwandes
nicht vor. Diesem zusätzlichen Aufwand steht als Folge der Ausgestaltung und
Finanzierungart des Druckentwässerungssystems eine - wie bereits ausgeführt -
erhebliche Kostenersparnis auf Seiten des Klägers gegenüber, die sich daraus ergibt,
daß der ansonsten vom Grundstückseigentümer zu tragende Aufwand für die
Herstellung eines Kontrollschachtes entfiel. Selbst wenn diese Kostenersparnis nicht
den vom Beklagten in seiner Kostengegenüberstellung vom 19. November 1990
ausgewiesenen Betrag von 7.000 DM erreichen sollte, dürfte sie gleichwohl deutlich
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größer sein als der - vom Kläger getragene - Aufwand für Elektroarbeiten im Umfang von
723,82 DM, da die Herstellung eines Kontrollschachtes regelmäßig (erheblich) höhere
Kosten verursacht. Angesichts dessen bedurfte es von Rechts wegen auch nicht des
Angebots einer Pauschalvergütung, deren Annahme vom Kläger im übrigen abgelehnt
worden ist.
Das Zahlungsgebot erweist sich letztlich ebenfalls als insgesamt rechtmäßig,
insbesondere ist die festgesetzte Beitragsforderung nicht durch Aufrechnung teilweise
erloschen. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Kläger jedenfalls im
Berufungsverfahren keine eigenen Forderungen mehr zur Aufrechnung stellt. Im übrigen
sind seine Klagen gegen die Stadt B auf Erstattung der Kosten für Elektroarbeiten
rechtskräftig abgewiesen worden, so daß es an unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NW iVm § 226 Abs. 3
AO) fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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