Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2010

OVG NRW (beschwerde, zeitpunkt, beurteilung, bewerbung, bewerber, bedürfnis, schule, stelle, stellenausschreibung, qualifikation)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 992/10
Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 992/10
Schlagworte:
Schulleiter Beförderung Eignungsfeststellungsverfahren
Leitsätze:
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige
Anordnung des Verwaltungsgerichts auf Freihaltung einer
Schulleiterstelle bis zur Neuentscheidung über die Bewerbung des
Antragstellers.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Es kann auf sich beruhen, ob es grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist, eine
Beförderungsauswahlentscheidung auf den Runderlass des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 - 412-
6.07.01-50216 - zu stützen. Die Rechtmäßigkeit der darin angeordneten
Verfahrensweise unterstellt, zieht die Beschwerde jedenfalls die das Ergebnis
selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel,
wonach die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller für das Verfahren um
die Besetzung der Schulleiterstelle am Städtischen L. -von-H. -Gymnasium in
L1. nicht zu berücksichtigen, wegen eines Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig sei.
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Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Es verstoße gegen das
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Gleichbehandlungsgebot, dass der Antragsgegner den Beigeladenen als Bewerber
zugelassen habe, obwohl auch dieser das Eignungsfeststellungsverfahren nicht
durchlaufen habe und die im Runderlass vom 25. November 2008 geregelten
Ausnahmen nicht eingriffen. Die Voraussetzungen der Regelung unter Nr. 12 des
genannten Erlasses, wonach sich auch Lehrkräfte um Schulleitungsstellen bewerben
könnten, die das Eignungsfeststellungsverfahren nicht durchlaufen hätten, erfülle der
Beigeladene nicht. Er hätte dafür nämlich bereits im Zeitpunkt seiner Bewerbung über
eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung verfügen müssen. Seine aktuelle
dienstliche Beurteilung sei jedoch erst am 16. März 2010 und damit nicht nur deutlich
nach der Bewerbung um die vorliegend streitige Stelle (20. Januar 2010), sondern auch
lange nach dem Zeitpunkt (1. August 2009) erstellt worden, ab dem nach Nr. 11 des
Runderlasses grundsätzlich das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens
gefordert werde. Soweit der Antragsgegner auch denjenigen Bewerber von dem
Erfordernis des Eignungsfeststellungsverfahrens freistellen wolle, der sich nach dem 1.
August 2009 auf eine vor diesem Tag ausgeschriebene Stelle beworben habe und
dessen dienstliche Beurteilung erst nach diesem Stichtag erstellt worden sei, finde dies
in dem Runderlass keine Grundlage. Angesichts der Kürze der Geltungsdauer eines
Erlasses, aufgrund der sich noch keine "ständige" Übung im Hinblick auf seine
Anwendung herausgebildet habe, bestimme zunächst sein Wortlaut die maßgebende
Rechtslage. Das habe umso mehr dann zu gelten, wenn eine Norm, die - wie der
Runderlass - nicht die regelmäßig zu fordernde Qualität einer gesetzlichen Regelung
habe, die Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg regele. Anhaltspunkte dafür,
dass die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens (übergangsweise) dann
entbehrlich sein solle, wenn (lediglich) die Stellenausschreibung vor dem 1. August
2009 erfolgt sei, fänden sich in dem Runderlass nicht. Es sei auch nicht dem Vorbringen
des Beigeladenen zu folgen, er habe seine hinreichende Qualifikation für eine
Schulleiterstelle durch seine erfolgreiche Teilnahme an dem bis Januar 2009
durchgeführten einjährigen "Seminar für Leitungsmitglieder in Schule und
Studienseminar (Kurs 210)" nachgewiesen. Das entsprechende Zertifikat ersetze das
erfolgreiche Durchlaufen des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht, wie sich aus Nr. 2
des Runderlasses ergebe.
Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
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Der Antragsgegner macht vergeblich geltend, er sei gehalten gewesen, den
Beigeladenen so zu stellen, als ob er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung bereits über eine
dienstliche Beurteilung verfügt hätte. Allein mit den vorgebrachten
Fürsorgeüberlegungen kann ein Abweichen von den Vorgaben des Runderlasses nicht
gerechtfertigt werden.
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Der Antragsgegner macht auch nicht ersichtlich, dass es mit den Regelungen des
Runderlasses vom 25. November 2008 – insbesondere Nr. 12 - vereinbar gewesen sein
könnte, den Beigeladenen ohne Durchlaufen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu
berücksichtigen. Er verweist dafür im Wesentlichen auf das Bedürfnis, Stellen vor dem
1. August 2009 noch nach "altem Recht" auszuschreiben, weil zu diesem Zeitpunkt
absehbar noch nicht genug Bewerber zur Verfügung gestanden hätten, die das
Eignungsfeststellungsverfahren bereits durchlaufen hätten. Sofern ein solches
generelles Bedürfnis bestanden hat, hätte es sich aufgedrängt, dafür eine abweichende
Erlassregelung zu treffen. Das ist aber nicht geschehen. Einen konkreten Anhalt in den
Bestimmungen des Runderlasses dafür, dass es aus den vom Antragsgegner
genannten Gründen möglich sein sollte, die Erlassvorgaben im Falle des Beigeladenen
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unbeachtet zu lassen, nennt die Beschwerde nicht; er ist auch nicht ersichtlich.
Unabhängig davon, dass sie den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur
Maßgeblichkeit des Wortlauts der Erlassregelungen nichts entgegensetzt, legt die
Beschwerde schließlich nicht hinreichend dar, dass in vergleichbaren Fällen die
Betreffenden durchgängig entgegen den Vorgaben des Erlasses so behandelt worden
wären wie der Beigeladene.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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