Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000

OVG NRW: umzug, gespräch, bedürftigkeit, abrede, ausgabe, familie, deckung, einkünfte, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 180/00
Datum:
01.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 180/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 3056/99
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden
Ausführungen Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei muss nicht der
Frage nachgegangen werden, ob es wegen der Bezeichnung des Rechtsmittels als
"Beschwerde" schon an der Statthaftigkeit fehlt oder ob mit Rücksicht auf die
Benennung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) eine Auslegung des
Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Beschwerde in Betracht kommt. Denn
jedenfalls greift der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund entsprechend § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ein.
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Hierfür ist erforderlich, dass der angefochtene Beschluss im Ergebnis ernstliche
Richtigkeitszweifel aufwirft; es genügt nicht, wenn einzelne Begründungselemente
Anlass zu Zweifeln bieten, ohne dass dies auf das Fallergebnis durchschlüge.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1999 - 16 B 1594/99 -, m.w.N.
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Der Senat kann daher offen lassen, ob die Antragsteller mit Hilfe Dritter ihren
Lebensunterhalt iSd §§ 3 bis 7 AsylbLG sicherstellen können und ob diese Hilfe den
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Antragstellern jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
als vorrangig entgegen gehalten werden kann. Denn es trifft jedenfalls die weitere
eigenständige Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu.
Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass den
Antragstellern als Selbsthilfemöglichkeit der Umzug in ein städtisches Übergangsheim
zu Gebote steht. Als nicht privilegierten Beziehern von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz haben die Antragsteller nämlich - abgesehen von den
Beträgen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 3 Abs. 1
Satz 4 AsylbLG - lediglich Anspruch auf Sachleistungen; das gilt sowohl für den
Unterkunftsbedarf als auch für den sonstigen Grundbedarf iSv § 3 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG. Da die Einkünfte des Antragstellers zu 1. die der Familie über die
Grundleistungen hinaus zukommenden Barbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG bei
weitem übertreffen, ist für die beantragten weiteren Hilfeleistungen in Geld kein Raum.
Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller im Rechtsmittelschriftsatz nunmehr
alternativ zu den bisher begehrten Geldleistungen die Ausgabe von Wertgutscheinen für
die Grundbedarf iSv § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ins Gespräch bringen; denn auch die
Leistung durch Wertgutscheine ist im Verhältnis zu Sachleistungen nachrangig (§ 3 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylbLG). Die Darlegung der Antragsteller, es sei "nicht
einzusehen", warum sie auf einen Umzug in ein städtisches Übergangsheim verwiesen
werden sollen, weil dadurch dem Antragsgegner nur zusätzliche Kosten entstünden,
liegt angesichts der Gesetzeslage neben der Sache.
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Dass der Antragsgegner den Antragstellern (weiterhin) eine Unterkunft in einem
Übergangsheim anbietet und mit einem Umzug dorthin auch die Zweifel an der
Bedürftigkeit der Antragsteller beseitigt wären, die zu der Leistungseinstellung geführt
haben, haben die Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Es sind in der Zulassungsschrift
keine Umstände aufgezeigt, die ein Abweichen vom Sachleistungsgrundsatz im
Ermessenswege (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG) ermöglichen könnten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO und auf §
159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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