Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2010

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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 120/10
Datum:
19.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 120/10
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen
Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht hat den im Rahmen des § 123 VwGO geltend gemachten
Antrag der Antragstellerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters
2009/2010 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zum
Studium Englisch und Deutsch LA Gymnasium/Gesamtschule zuzulassen, abgelehnt,
weil das gewünschte Studium an der Universität Siegen zulassungsfrei angeboten
werde. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vermag eine andere
Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
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Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären
Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an
vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance.
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem
Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden
("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl.
Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne
dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann.
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Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. , BVerfGE 33, 303,
333 ff. = NJW 1972, 1561, und vom 8. Februar 1977 1 BvF 1/76 -, BVerfGE
43, 291, 313 f. = NJW 1977, 569.
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Auf dieser Grundlage ist anerkannt und hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat - der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein
Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten
Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und
dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO
besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule
erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -, Beschlüsse vom
3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, vom 13. Juni 1996 - 13 C 39/96-, vom 10. Juni
1999 - 13 C 16/99 -, und vom 21. Januar 2010 13 C 408/09 -, juris; vgl. auch
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -.
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Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin die Aufnahme eines Studiums in den
gewünschten Fächern an der Universität Siegen zumutbar. Sie ist nicht auf einen
Studienplatz an der Universität Köln angewiesen, da sie an der Hochschule in Siegen
den erstrebten Abschluss erreichen kann. Die von ihr geltend gemachten Gründe zeigen
eine Unzumutbarkeit der Aufnahme eines Studiums in Siegen nicht auf. Ihr pauschales
Vorbringen, sie könne einen Stundenplan zu einem Studium in Siegen und zu dem
bereits in Köln aufgenommenen Studium Musik (Lehramt) nicht verwirklichen, ist bereits
unschlüssig. Im Kern stellt sich das Begehren der Antragstellerin daher als
"Ortswechsler"-Wunsch dar. Insoweit berührt ihre geltend gemachte Berechtigung auf
einen Studienplatz an der Universität zu Köln außerhalb der festgesetzten
Ausbildungskapazität die gesicherten Ansprüche der Studierenden, die dort in dem
betroffenen Studiengang einen Studienplatz innerhalb der Kapazität erhalten haben.
8
Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des
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Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September
2008 - 81/08 u. a. -, juris,
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vermag eine Entscheidung zu ihren Gunsten ebenfalls nicht zu bewirken. Die darin
enthaltene Aussage, dass das Recht auf freie Wahl des Studienorts und der
Studienrichtung durch die Möglichkeit der Immatrikulation an einer anderen Hochschule
nicht verbraucht wird, steht nicht in Einklang mit der bisherigen Entscheidungspraxis
des Senats und anderer Obergerichte. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht,
worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, entschieden, dass die
Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance
für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der
individuellen Wahl des Ausbildungsortes zu erfolgen hat.
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Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. , a. a. O.
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In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird die
Einschränkung des Zugangs mit der Maßgabe einer "möglichsten Berücksichtigung" nur
bedeuten können, dass der Bewerber die Zulassung zu einer bestimmten Hochschule
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dann nicht beanspruchen kann, wenn eine andere Hochschule den Zugang zu dem
gewünschten Studiengang zulassungsfrei anbietet. Im Übrigen bedarf diese Frage, die
in rechtlicher Hinsicht schwierige Probleme aufwirft, umfassender Erwägungen, die im
Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht
angezeigt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 13 C 408/09 -, a. a. O.
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Die Antragstellerin stellt zudem vordergründig auf die Notwendigkeit der Gewährung
effektiven vorläufigen Rechtsschutzes ab, ohne sich dezidiert damit auseinander zu
setzen, inwieweit das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Recht auf freie Wahl der
Ausbildungsstätte als Teilhaberecht begrenzt ist und wie sich das in einem - regelmäßig
nicht mit einer Prüfung wie in einem Hauptsacheverfahren verbundenen - Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Zuteilung eines Studienplatzes,
auswirkt. Letztlich beurteilt der Senat das Merkmal des wesentlichen Nachteils, der
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgewendet
werden soll, gerade bei der hier gegebenen Konstellation, dass die Antragstellerin
einen (endgültigen) Studienplatz in ihrem gewünschten Studiengang an einer anderen
Hochschule erhalten kann, anders.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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