Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2004

OVG NRW: serbien und montenegro, behandlung, kosovo, sicherheit, botschaft, unhcr, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3694/04.A
21.12.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Beschluss
14 A 3694/04.A
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1186/01.A
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78
Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auf der Grundlage der von ihm
durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Klägerin an einer schwer
wiegenden psychischen Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht adäquat behandelt werden
kann. Auf der Grundlage zahlreicher im Einzelnen benannter Auskünfte des Auswärtigen
Amtes, der deutschen Botschaft in Belgrad und des UNHCR hat das Verwaltungsgericht
außerdem die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin auf eine Behandelbarkeit im
übrigen Serbien und Montenegro nicht verwiesen werden kann, weil sie diese bei einer
akuten Dekompensation nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichen und außerdem
nicht finanzieren kann.
Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG, "ob eine Kosovo-Albanerin, die an einer im Kosovo nicht behandelbaren
Erkrankung leidet, auf eine vorliegend real gegebene Behandlungsmöglichkeit in
Serbien/Montenegro verwiesen werden kann, auch wenn sie die Behandlung nach eigener
Aussage nicht selbst finanzieren kann". Das Ziel, die Frage der Abschiebungsrelevanz der
mangelnden persönlichen Fähigkeit, eine notwendige medizinische Behandlung im
Zielland zu finanzieren, grundsätzlich zu klären, kann die Zulassung der Berufung nicht
rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch auf den selbstständig tragenden
Gesichtspunkt der mangelnden Erreichbarkeit medizinischer Behandlung im übrigen
Serbien und Montenegro gestützt. Diese Erwägung hat die Beklagte nicht mit
Berufungszulassungsgründen angegriffen. Sie tritt insoweit vielmehr lediglich der Annahme
des Verwaltungsgerichts entgegen und beruft sich dazu auf andere Erkenntnismittel.
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinne
des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Im übrigen entspricht das Urteil insoweit der Auskunftslage des
Auswärtigen Amtes, wie sie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist.
5
6
7
8
Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2004, - 14 A 2583/04.A -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.