Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1997

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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1888/92
Datum:
01.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 1888/92
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 3879/91
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der am 1. Dezember geborene Kläger ist libyscher Staatsangehöriger.
2
In den Jahren von 1979 bis 1984 hielt er sich in Großbritannien auf, wo er an der ein
Studium der Luft- und Raumfahrttechnik mit dem "master degree" abschloß. 1984 wurde
er - nachdem vor der libyschen Botschaft eine Polizistin erschossen worden war -
zeitgleich mit weiteren libyschen Staatsangehörigen aus Großbritannien ausgewiesen.
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Im September 1984 reiste er mit Sichtvermerk der deutschen Botschaft in Tripolis ( im
folgenden Botschaft ) in die Bundesrepublik Deutschland ein, um nach Erlernung der
deutschen Sprache eine Berufspilotenlizenz zu erwerben. Die Kosten der Ausbildung
hatte das libysche Volksbüro in Bonn übernommen. Während seines Aufenthaltes im
Bundesgebiet war er zumeist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Nachdem
er zunächst von Oktober 1984 bis März 1985 Deutschkurse an den Goethe-Instituten in
Rothenburg ob der Tauber und Göttingen belegt hatte, zog er im Juni 1985 nach
Stuttgart, um dort bei der Firma die Berufspilotenausbildung zu beginnen. Mit der
Begründung einer zögerlichen Ausbildung, wegen des ungehinderten Zugangs des
Klägers zu den Einrichtungen des Flughafens Stuttgart und weil nicht auszuschließen
sei, daß er diese nutzen werde, um gefährdend auf den Flugverkehr einzuwirken oder
Erkenntnisse über den Betriebsablauf und die Einrichtungen des Flughafens zu
sammeln, befristete die Stadt im Juni 1986 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluß vom 7. Juli 1986 - 4 K 1896/86 - die
aufschiebende Wirkung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs mit der Begründung
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wieder her, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung.
Nach allgemeinem Erkenntnisstand spreche zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
daß Libyen terroristische Aktivitäten unterstütze und fördere, allein hieraus könne aber
nicht der Schluß gezogen werden, daß von libyschen Staatsangehörigen, deren
Ausbildung vom libyschen Staat finanziert werde, grundsätzlich eine Gefahr
terroristischer Anschläge auf deutsche Einrichtungen oder eine Gefährdung des
internationalen Luftverkehrs ausgehe. Es fehle auch an tatsächlichen Anhaltspunkten,
daß in der Person des Klägers eine solche Gefahr vorliege. Insbesondere aus dem
Ausbildungsverlauf könne ein solcher Schluß nicht gezogen werden, da der Kläger
nicht in allen Zwischenprüfungen versagt habe.
Nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Libyen kehrte der Kläger im Oktober 1986
ins Bundesgebiet zurück. Er erklärte, er wolle seine Ausbildung zum
Berufsflugzeugführer bei der Firma fortsetzen. Die Kosten für die voraussichtlich
dreißigmonatige Ausbildung sollten sich auf insgesamt ca. 122.000,-- DM belaufen.
Schon im Dezember 1986 teilte der Kläger jedoch mit, daß er nunmehr beabsichtige,
seine Schulung bei dem "Ausbildungszentrum für Luftfahrzeugführer fortzusetzen. Dies
geschehe auf Wunsch seines Geldgebers, zudem sei diese Schule besser. Die dortigen
Ausbildungskosten beliefen sich auf ca. 150.000,-- DM. Das AFL bestätigte, daß der
Kläger innerhalb eines guten Jahres den Erwerb eines Berufsflugzeugführerscheins
erreichen könne. Die bisher von ihm erbrachten Vorleistungen würden in vollem Umfang
anerkannt.
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Das vom Landratsamt im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis eingeschaltete bayerische Staatsministerium des Inneren teilte am
6. November 1986 mit, daß über den Kläger keine verwertbaren Erkenntnisse vorlägen.
Gegen die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis könnten daher keine
durchgreifenden Sicherheitsbedenken erhoben werden. In einem weiteren Schreiben
vom 2. Februar 1987 wurde ausgeführt, daß dieser Erkenntnisstand sich nicht verändert
habe.
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Nachdem das AFL dem Kläger zunächst eine kontinuierliche Durchführung der
Ausbildung bestätigt hatte, teilte es der Beigeladenen nach einem Aufenthalt des
Klägers von Juni bis Oktober 1988 in Libyen mit, daß der Kläger bisher keine Prüfungen
abgelegt habe. Seit Dezember 1988 bleibe er den Kursen ganz fern, so daß ein
Ausbildungsende nicht vor Januar 1990 möglich sei. In den Monaten Januar und
Februar 1989 habe er mehrmals beim AFL angerufen und verschiedene Begründungen
vorgebracht, warum er derzeit keine Kurse habe belegen können, aber dennoch
Bestätigungen der Kursbelegungen benötige.
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Außerdem befindet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen unter dem 3.
November 1988 ein Aktenvermerk über einen Anruf des BKA, wonach der Kläger aus
Großbritannien ausgewiesen worden sei, da er zum Kreis der Verdächtigen gehört
habe, die eine Polizistin vor der libyschen Botschaft erschossen hätten. Zudem solle der
Kläger ständig in Geldschwierigkeiten sein.
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Mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 1989 erklärte die Beigeladene die dem Kläger
erteilte Aufenthaltserlaubnis zum 31. Dezember 1988 für erloschen, da er zu diesem
Zeitpunkt seine Ausbildung abgebrochen habe. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom
13. Juni 1989 lehnte die Beigeladene die beantragte Erteilung einer neuen
Aufenthaltserlaubnis ab.
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Im August 1989 informierte der Kläger die Beigeladene über die beabsichtigte
Eheschließung mit seiner heutigen Ehefrau. Er einigte sich daraufhin mit der
Beigeladenen dahingehend, daß er zunächst freiwillig ausreise, aber nach Beschaffung
der erforderlichen Aufgebotsunterlagen ein Visum und nach durchgeführter
Eheschließung eine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten solle. Mit entsprechendem
Fernschreiben an die Botschaft stimmte daraufhin die Beigeladene am 24. August 1989
vorab der Erteilung eines Sichtvermerks zum Zwecke der Eheschließung mit der
deutschen Staatsangehörigen für drei Monate zu, sofern der Kläger die entsprechenden
Heiratsunterlagen vorlegen könne. Der Kläger kehrte am 31. August 1989 nach Libyen
zurück. Am 28. Oktober 1989 erfolgte auf Malta die Eheschließung.
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Den bereits am 13. September 1989 vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung eines
Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner deutschen
Verlobten/Ehefrau lehnte die Botschaft durch Bescheid vom 22. bzw. 26. November
1989 unter Hinweis auf sicherheitsrelevante Erkenntnisse ab.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Botschaft mit Bescheid vom 22. Januar 1990 mit
der Begründung zurück, die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet würde in
Anbetracht der schwerwiegenden Sicherheitsbedenken - die in Einzelheiten nicht
mitgeteilt werden könnten, da hierdurch dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland
Nachteile entstünden - Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Eine
Interessenabwägung habe ergeben, daß die öffentlichen Interessen insoweit
höherwertig einzustufen seien als das Interesse des Klägers an der Einreise.
12
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage - VG Köln 12 K 1209/90 - machte der Kläger
geltend, die von der Botschaft behaupteten Sicherheitsbedenken seien auf haltlose,
durch Tatsachen nicht begründete Annahmen gestützt. Eine weitere Stellungnahme sei
ihm, da die Beklagte die Gründe nicht mitteile, nicht möglich.
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Die Beklagte ließ sich in dem Klageverfahren dahingehend ein, daß die massiven
Sicherheitsbedenken gegen die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik
Deutschland auch nach erneuter Prüfung fortbestünden. Sie beruhten auf gesicherten
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, bei denen es sich um nicht gerichtsverwertbare
Informationen handele. Durch die Offenlegung der Erkenntnisse würden besonders
vertraulich zu behandelnde Aufzeichnungen bzw. Hinweise auf schutzwürdige Quellen
bekannt werden, die die Konzeption der grenzbezogenen Verbrechensbekämpfung,
vornehmlich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, beträfen, die zum
Nachteil des Bundes gefährdet würde.
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Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 22. Januar 1991, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Bescheide der Botschaft vom 22.
November 1989 und 22. Januar 1990 auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des
Klägers erneut zu bescheiden.
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Zwischenzeitlich konnte der Kläger über Weihnachten 1990 für vierzehn Tage seine
Ehefrau in Deutschland besuchen. Hierfür war ihm durch die Botschaft ein Visum für
den Zeitraum vom 21. Dezember 1990 bis zum 7. Januar 1991 ausgestellt worden. Das
Visum enthielt folgenden Zusatz: "Verlängerung nur mit Zustimmung BMI. Örtlich
beschränkt auf Großraum Frankfurt und Würzburg sowie Transit vom und zum
Flughafen Frankfurt". Der Kläger kehrte mit Ablauf des Visums wieder nach Libyen
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zurück.
Nachdem der Kläger am 7. Mai 1991 erneut die Erteilung eines Visums zum Zwecke der
Familienzusammenführung beantragt hatte, lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 15.
August 1991 den Antrag vom 13. September 1989 in der Fassung des Folgeantrags
vom 7. Mai 1991 ab und begründete dies wie folgt: Von dem Grundsatz, daß dem
ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet habe, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, könne abgewichen
werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Beim Kläger bestehe ein solcher
Ausweisungsgrund, da dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige. Eine Offenlegung der massiven
Sicherheitsbedenken sei nicht möglich. Auch bei einer erneuten Überprüfung der
Angaben der Sicherheitsbehörden habe trotz der Bedeutung des Art. 6 GG und des
grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für
ausländische Familienangehörige Deutscher eine Einreise wegen der erheblichen
Sicherheitsbedenken nicht erlaubt werden können. Diese beruhten auf nicht
gerichtsverwertbaren nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, deren Offenlegung dazu
führen würde, daß vertraulich zu behandelnde, schutzwürdige Quellen bekannt und die
grenzbezogene Verbrechensbekämpfung insbesondere im Bereich des Terrorismus
gefährdet würde. Bei Bekanntwerden des polizeiinternen Verfahrens der
Grenzfahndung sei die wirksame zukünftige Bekämpfung grenzbezogener Straftaten
nicht mehr gewährleistet und würden Rückschlüsse auf Fahndungserfolge der
Grenzschutzdirektion ermöglicht. Zudem lägen weitere Gründe in der Person des
Klägers vor, die auch schon aus sich allein einen Ausweisungsgrund darstellten und
insoweit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. So sei er in einem
europäischen Land in die Ausspähung von libyschen Dissidenten verwickelt gewesen.
Zum damaligen Zeitpunkt habe er einen anderen Paß, der am 24. Juli 1983 auf den
Namen ausgestellt gewesen sei, benutzt. In das Bundesgebiet sei er mit einem neuen,
am 28. Juli 1984 ausgestellten Paß eingereist, der auf den Namen gelautet habe. Es sei
daher zu vermuten, daß der Kläger mit seiner Namensänderung seine Identität habe
verschleiern wollen. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet habe er zudem
Kontakt zu Angehörigen des libyschen Geheimdienstes gehabt. Sein besonders
aufmerksames Verhalten habe den Rückschluß auf eine geheimdienstliche Schulung
zugelassen. Das Visum zum Besuch seiner Ehefrau über den Jahreswechsel 1990/91
sei unter Zurückstellung der bestehenden Sicherheitsbedenken als einmalige
Ausnahme anzusehen. Durch die Beschränkung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht
habe dabei das Sicherheitsrisiko begrenzt werden können.
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Der Kläger hat am 26. August 1991 die vorliegende Klage erhoben und unter
Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren
- VG Köln 12 K 1209/90 - und die dortigen Urteilsausführungen zur weiteren
Begründung vorgetragen: An der Ausspähung von Dissidenten in einem anderen
europäischen Land habe er nicht mitgewirkt. Selbst wenn dies zutreffend wäre, ergebe
sich hieraus keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland. Seine Pässe
seien hinsichtlich der arabischen Schreibweise und der sonstigen Angaben zur Person
identisch. Die geringfügige Abweichung in der lateinischen Schreibweise beruhe auf
generellen Übersetzungsproblemen, da die arabische Sprache Buchstaben kenne, die
wiederum der lateinischen Schrift unbekannt seien. Weder der behauptete Kontakt zu
Mitgliedern des libyschen Geheimdienstes noch die besondere nachrichtendienstliche
Schulung seien wahr. Zudem stelle sich die Frage, warum die
Aufenthaltsgenehmigungen in der Vergangenheit verlängert worden seien, wenn dies
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alles den deutschen Nachrichtendiensten bekannt gewesen sei. Aus der Erteilung des
Visums für den Besuch am Jahresende 1990 lasse sich zudem erkennen, daß keine
Sicherheitsbedenken gegen seinen Aufenthalt bestünden. Er sei unpolitisch und wolle
lediglich mit seiner deutschen Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland ein
geregeltes Eheleben führen.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Tripolis vom 15. August 1991 zu verpflichten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) zum Zwecke der
Familienzusammenführung zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wiederholt
und ergänzend vorgetragen, auch nach erneuter Prüfung bestünden die massiven
Sicherheitsbedenken gegen die Einreise des Klägers fort. Es gebe im übrigen auch
Unterlagen, in denen er genannt werde. Soweit ihr Vertreter in der mündlichen
Verhandlung am 30. Oktober 1990 erklärt habe, daß der Kläger nicht namentlich
genannt werde, habe dies seinem damaligen Kenntnisstand entsprochen, wobei nicht
auszuschließen sei, daß der Vertreter dabei bestimmte Vorgänge übersehen habe.
Wann der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte zu für den libyschen
Nachrichtendienst tätigen Personen gehabt habe, könne nicht gesagt werden. Dies
ergebe sich aus den von den Spezialbehörden geführten Unterlagen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 1992, zugestellt am 18.
Mai 1992, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger unter dem 2. Juni 1992 Berufung eingelegt und beantragt, der
Beklagten aufzuerlegen, die ihn betreffenden Urkunden und Akten dem Gericht
vorzulegen. Die Beklagte hat die Vorlage ihrer Akten und die Angabe weiterer konkreter
Tatsachen mit der Begründung verweigert, die Geheimhaltungsbedürfigkeit bestehe
auch nach erneuter Überprüfung fort. Die Offenlegung der aus schwerwiegenden
Gründen als Verschlußsache eingestuften internen Erkenntnisse der
Sicherheitsbehörden und damit auch mittelbar der Art ihrer Gewinnung würde dem Wohl
der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegende Nachteile bereiten. Den Beschluß
des Senats vom 11. Januar 1995, wonach die Beklagte das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten nicht glaubhaft gemacht
habe, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95
- abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten glaubhaft gemacht hat. Auf die Gründe wird
Bezug genommen.
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Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht
habe das Schutzgut des § 46 Nr. 1 AuslG unzutreffend aufgefaßt. Der Begriff der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dieser Vorschrift sei enger als der in § 45
Abs. 1 AuslG. Eine Verletzung des Schutzgutes des § 46 Nr. 1 AuslG liege gerade nicht
vor. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, daß er, der Kläger, terroristische Anschläge
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oder nachrichtendienstliche Tätigkeiten vorbereitet oder sogar daran mitgewirkt habe.
Die insoweit lediglich geltend gemachten "Sicherheitsbedenken" reichten nicht aus. Die
Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verlange zudem nicht nur
eine Absicht, sondern darüber hinaus zumindest eine Vorbereitungshandlung. Immer
erforderlich sei der Nachweis von Tatsachen, auf denen die Gefährdung des
Schutzgutes beruhe. Dabei führe eine Bejahung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO nur zum Wegfall eines Beweismittels, ohne etwas an der Beweislast für
diejenigen Tatsachen zu ändern, aus denen die Gefährdung hergeleitet werde. Die in
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts herangezogenen Tatsachen seien nicht
geeignet, einen Rückschluß auf eine evtl. Gefährdung der deutschen Staatssicherheit
zuzulassen. Es sei gerichtsbekannt, daß fast alle Studenten ihr Studium nicht innerhalb
der Regelstudienzeit abschlössen. Ihn, den Kläger, wegen seines vergleichbaren
Verhaltens zum potentiellen Staatsfeind abzustempeln, sei absurd. Gleiches gelte für
den mehrfachen Ortswechsel innerhalb des Goethe-Instituts. Diese Wechsel seien im
übrigen auf Veranlassung des Goethe-Instituts erfolgt. Auch die ihm vorgehaltene
durchgängige Finanzierung seiner Ausbildung durch den libyschen Staat lasse keinen
Rückschluß auf eine Gefährdung deutscher Staatsinteressen zu. Andernfalls müßte dies
für alle libyschen Staatsangehörigen gelten, die bei einem Auslandsaufenthalt vom
libyschen Staat finanziell unterstützt würden. Schließlich könne die Beklagte seine
Ausbildung als Pilot nicht als Gefährdung der deutschen Staatsinteressen aufgrund
einer Tätigkeit in einem äußerst risikoträchtigen Bereich ansehen, da ihm durch
Behörden des deutschen Staates in der Vergangenheit gerade für die Ausbildung als
Pilot eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Im übrigen beabsichtige er nicht mehr,
in der Bundesrepublik Deutschland seine Ausbildung zum Piloten fortzusetzen. Er sei
inzwischen Geschäftsmann und wolle dieser Tätigkeit auch im Bundesgebiet
nachgehen.
Die vom Verwaltungsgericht zur Erhärtung des Verdachts weiter herangezogenen
Gesichtspunkte träfen nicht zu. Die Ausspähung von Dissidenten sei ebenso wie die
Kontakte zum libyschen Geheimdienst nur behauptet und nicht mit Tatsachen belegt. Im
übrigen sei er aus Großbritannien im Rahmen eines Gesamtaktes der britischen
Regierung zusammen mit allen anderen Libyern ausgewiesen worden, ohne daß ihm
ein konkreter Vorwurf gemacht worden sei. Die britische Regierung habe niemals ihm
gegenüber den Vorwurf erhoben, in die Ausspähung libyscher Dissidenten verwickelt
gewesen zu sein. Eine weitere Entkräftung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei ihm
mangels substantiierten Vortrags der Beklagten nicht möglich. Vielmehr trage auch
insoweit die Beklagte die Beweislast für den von ihr in Anspruch genommenen
Ausweisungsgrund. Weiterhin habe er, der Kläger, bei der Paßausstellung keinerlei
Einfluß auf die jeweilige lateinische Schreibweise seines Namens nehmen können. Die
dabei aufgetretenen kleineren Abweichungen könnten ihm nicht als Identitätstäuschung
vorgehalten werden. Die frühzeitig erfolgte Beantragung eines neuen Passes sei zudem
vor dem von ihm beabsichtigten längeren Auslandsaufenthalt verständlich, da er sich
andernfalls in der Bundesrepublik Deutschland schon nach kurzer Zeit um eine
Paßverlängerung hätte bemühen müssen, was mit vielen Umständen verbunden
gewesen wäre. Weiterhin sprächen auch die ihm in der Vergangenheit und derzeit
erteilten Aufenthaltsgenehmigungen für die Benelux-Länder, Österreich und die
Schweiz gegen die ihm von der Beklagten vorgehaltenen Sicherheitsbedenken. Er sei
das Opfer der Probleme zwischen dem libyschen System und dem Ausland, obwohl er
kein Mitglied der libyschen Regierung sei und mit dem libyschen System nichts zu tun
habe. Er habe nur den Wunsch, sich bei seiner Frau, seinem im Dezember 1994
geborenen Sohn und seinen Schwiegereltern in Deutschland aufhalten zu können.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tripolis vom 15. August 1991 zu
verpflichten, ihm ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor: Dem Kläger könne kein Einreisevisum erteilt werden, da
sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtige und somit Ausweisungsgründe beständen. Sie habe glaubhaft dargelegt,
daß der Kläger an Tätigkeiten beteiligt gewesen sei, die zu Sicherheitsbedenken führen
müßten. Sie sei nicht verpflichtet, konkrete Tatsachen kundzutun und zugrundeliegende
Verwaltungsvorgänge vorzulegen. Änderungen hinsichtlich der
Geheimhaltungsbedürftigkeit hätten sich auch bei erneuter Überprüfung nicht ergeben.
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Daß dem Kläger für andere europäische Länder Aufenthaltsgenehmigungen erteilt
worden seien, sei ohne Belang. Die von den Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik
Deutschland vorgebrachten Sicherheitsbedenken hätten keinen unmittelbaren Bezug zu
diesen Ländern. Insbesondere handele es sich bei dem Land, in dem der Kläger
libysche Dissidenten ausgespäht habe, nicht um einen Benelux-Staat, die Schweiz oder
Österreich. Die Gefährdung deutscher Sicherheitsinteressen, die im Zusammenhang mit
sicherheitsgefährdenden Vorgängen in einem weiteren europäischen Land stehe,
erstrecke sich nicht notwendigerweise auf alle anderen europäischen Länder.
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Bei einer erneuten Einreise des Klägers sei zu befürchten, daß er seine
nachrichtendienstliche Tätigkeit fortführe. Diese Gefahr werde nicht dadurch geringer,
daß er den Sicherheitsbehörden bekannt sei, da eine lückenlose Überwachung seiner
Tätigkeit auf Dauer nicht durchführbar sei. Auch könne der Einsatz des Klägers als
Anlaufstelle für einreisende Angehörige libyscher Nachrichtendienste oder als
Kontaktperson zur Unterstützung von deren geheimdienstlichen Tätigkeiten nicht
ausgeschlossen werden. Nach den bisherigen Erfahrungen der Sicherheitsbehörden
dürfte für libysche Nachrichtendienste das Bekanntwerden einer Agententätigkeit des
Klägers bei deutschen Behörden kaum ein Hindernis für seinen weiteren Einsatz sein.
Vielmehr müsse aufgrund der Erkenntnisse über den libyschen Nachrichtendienst sogar
davon ausgegangen werden, daß Personen, die sich zu einer Zusammenarbeit bereit
erklärt hätten, eine - einseitige - Beendigung der Zusammenarbeit nicht ermöglicht
werde. Deshalb sei für die Zukunft zu befürchten, daß libysche Nachrichtendienste den
Kläger erneut für die Ausspähung oder Überwachung von Dissidenten einsetzen
würden. Auch könne eine Verwicklung des Klägers in staatsterroristische Aktivitäten
nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin seien die gegenüber dem Kläger bestehenden
Sicherheitsbedenken auch auf seine Aktivitäten während seines Aufenthaltes im
Bundesgebiet begründet. Diese Bedenken seien nicht dadurch ausgeräumt, daß er jetzt
angeblich einer beruflichen Tätigkeit als Geschäftsmann nachgehe. Hinsichtlich der
Finanzierung der Ausbildung zum Berufspiloten während seines Aufenthaltes im
Bundesgebiet durch das libysche Volksbüro in müsse davon ausgegangen werden, daß
nur als absolut regimetreu geltenden Personen die Ausreise und eine Ausbildung im
Ausland durch den libyschen Staat ermöglicht würden.
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Auf Veranlassung des Senats hat der Vertreter im Amte des Bundesministers des
Auswärtigen unter dem 14. Mai 1997 eine dienstliche Erklärung abgegeben, wonach er
nach sorgfältigem Studium der dem Gericht aus Gründen der Geheimhaltung nicht
vorgelegten Akten des Auswärtigen Amtes die Überzeugung gewonnen habe, daß
massive Sicherheitsbedenken gegen die Einreise und den Aufenthalt des Klägers in der
Bundesrepublik Deutschland beständen und daher die Erteilung eines Visums zum
Zwecke des Nachzuges zu seiner Ehefrau zu Recht versagt worden sei. Aufgrund der
Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden habe er keinen Zweifel, daß der Kläger während
seines Aufenthaltes in einem europäischen Land und einem anschließenden Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland für libysche Nachrichtendienste gearbeitet habe. Art
und Ort der nachrichtendienstlichen Aktivitäten könne er aus Gründen der
Geheimhaltung nicht nennen. Es sei zu befürchten, daß der Kläger bei einer erneuten
Einreise seine nachrichtendienstliche Tätigkeit fortführe.
35
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Beklagten
vorgetragen, die über die Person des Klägers vorhandenen Erkenntnisse machten den
Umfang von zwei Aktenordnern aus. Er selbst habe die beiden Aktenordner im Rahmen
der vom Senat erbetenen dienstlichen Erklärung des Bundesministers des Auswärtigen
oder seines Vertreters im Amte und der an die Beklagte gerichteten Fragen noch einmal
ausgewertet und könne gleichfalls das Vorliegen der dem Kläger vorgehaltenen der
Geheimhaltung unterliegenden Erkenntnisse bestätigen. Aus den Akten ergebe sich,
daß der Kläger eine Aktion für den libyschen Nachrichtendienst im Bundesgebiet
durchgeführt habe. Einzelheiten könne er - der Vertreter der Beklagten - jedoch auch
insoweit nicht mitteilen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte VG Köln 12 K 1209/90 und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums zum
Zwecke des Familiennachzuges zu noch ein solcher auf Neubescheidung seines
Antrages durch die Beklagte. Während für die Frage, ob dem Kläger das Visum zu
erteilen oder zwingend zu versagen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats zugrundezulegen ist, ist für die Überprüfung der
Ermessensentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung - hier des Bescheides der Botschaft vom 15. August
1991 - abzustellen.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, DVBl 1994, 52 = NVwZ 1994, 381 =
InfAuslR 1994, 2.
41
Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung zu
seiner in Deutschland lebenden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden
Ehefrau kommt allein § 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG in Betracht,
42
wobei an dem Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen keine Zweifel bestehen.
Dem Anspruch des Klägers auf Ehegattennachzug - gleiches würde im übrigen auch für
ein Visum zur Familienzusammenführung zu dem im Dezember 1994 geborenen und in
Deutschland lebenden Sohn des Klägers gelten - steht die Regelung in §§ 23 Abs. 3, 17
Abs. 5 Var. 1 AuslG entgegen. Danach kann die Erteilung des Visums auch bei
Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden, wenn gegen den
nachziehenden Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dafür kommt es
nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich ausgewiesen werden könnte d.h. gegen ihn
unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände seines Einzelfalls und, sofern die
Ausweisung im Ermessen der Behörde steht, unter Berücksichtigung der
Ermessenspraxis der Ausländerbehörde die Ausweisung in rechtlich zulässiger Weise
verfügt werden kann. Vielmehr reicht allein die Verwirklichung eines
Ausweisungstatbestandes aus.
Vgl. zu dem "Vorliegen eines Ausweisungsgrundes" in §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 6
und 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1994, - 1 C 5.93 -, BVerwGE,
96, 86 (89 f) = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = NVwZ 1995, 1127, vom 27. August
1996 - 1 C 8.94 -, InfAuslR 1997, 16 und vom 28. Januar 1997 - 1 C 23.94 -, InfAuslR
1997, 240 = DVBl 1997, 905 und Beschluß vom 15. September 1995 - 1 PKH 20.95 -,
InfAuslR 1996, 14; der Senat verfolgt seine frühere Auffassung (Beschluß vom 13. Juli
1994 - 17 B 2830/93 -, NVwZ 1995, 818) nicht weiter.
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Der Kläger erfüllt den gesetzlichen Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG.
Danach kann u.a. ausgewiesen werden, wer die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet. Der Begriff "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist
enger zu verstehen als der in § 45 Abs. 1 AuslG verwandte allgemeine polizeirechtliche
Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung". Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland in § 46 Nr. 1 AuslG meint die innere und äußere Sicherheit des Staates.
44
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1994, a.a.O. und Beschluß vom 14. Juni 1995 - 1 B
132.94 -, EZAR 277 Nr. 4.
45
Mit der hier allein in Betracht kommenden inneren Sicherheit werden Bestand und
Funktionstüchigkeit des Staates und seiner Einrichtungen geschützt. Dazu gehört die
Fähigkeit des Staates, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur
Wehr zu setzen. Sowohl der politische Terrorismus als auch die nachrichtendienstlichen
Aktivitäten anderer Staaten richten sich gegen diese Fähigkeit.
46
Vgl.: BVerwG, Urteile vom 29. August 1961 - 1 C 164.59 -, Buchholz 402.21 § 1 HAG Nr.
2, vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 -, InfAuslR 1981, 173 = Buchholz 402.24 § 10
AuslG Nr. 75 = EZAR 120 Nr. 5 und - 1 C 46.74 -, NJW 1981, 1915 = EZAR 120 Nr. 4,
vom 17. März 1981 - 1 C 74.76 -, BVerwGE 62, 36 = DVBl 1981, 769 und vom 31. Mai
1994, a.a.O., und Beschluß vom 14. Juni 1995, a.a.O.; Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Ausländerrecht, 110, § 46 Rdn. 3.
47
Weiterhin muß das Schutzgut der inneren Sicherheit gefährdet sein. Da sich der
Ausweisungstatbestand auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates bezieht, die
sich aus der Anwesenheit des Ausländers ergeben, muß der Ausländer persönlich eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dafür genügen
nicht reine Vermutungen, sondern es muß eine auf Tatsachen gestützte nicht bloß
entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der
48
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich. Wegen des hohen Ranges des Schutzgutes
und wegen des Ausmaßes möglicher Schäden, die terroristische Anschläge und
Spionagetätigkeiten zur Folge haben können, dürfen in diesen Fällen die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht zu hoch angesetzt
werden.
Vgl.: BVerwG, Urteile vom 11. November 1980, 17. März 1981 und 31. Mai 1994, jeweils
a.a.O..
49
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 46
Nr. 1 AuslG verwirklicht.
50
Der Senat läßt es dahinstehen, ob eine Verwicklung des Klägers in terroristische
Aktivitäten schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Selbst wenn
davon ausgegangen wird, daß der libysche Staat an Terroranschlägen beteiligt war,
erscheint es zumindest fraglich, ob der Umstand, daß der Kläger Agent bzw. Mitarbeiter
- wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - des libyschen
Nachrichtendienstes war, ausreicht, in seiner Person die Gefahr einer terroristischen
Betätigung zu besorgen.
51
Es besteht aber eine nicht nur entfernte Möglichkeit einer geheimdienstlichen Tätigkeit
des Klägers, wobei die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland nicht lediglich auf Vermutungen der Beklagten basiert,
sondern durch konkrete die Person des Klägers betreffende Vorgänge gestützt wird.
52
Während seines Aufenthals im Bundesgebiet hat der Kläger eine Aktion für den
libyschen Nachrichtendienst durchgeführt. Er ist nachrichtendienstlich geschult und war
in einem europäischen Land in die Ausspähung libyscher Dissidenten verwickelt. Das
ist nach Auffassung des Senats erwiesen.
53
Im Rahmen der dem Senat obliegenden Beweiswürdigung ist maßgeblich zu
berücksichtigen, daß der Bundesminister des Auswärtigen durch die dienstliche
Erklärung seines Staatssekretärs vom 14. Mai 1997 selbst die - politische -
Verantwortung für die Feststellung der Beklagten, daß massive Sicherheitsbedenken
gegen die Einreise und den Aufenthalt des Klägers bestehen, übernommen hat. Aus
dieser Erklärung ergibt sich insbesondere, daß der Staatssekretär die vorhandenen
Akten in eigener Person geprüft und dabei selbst die Erkenntnis gewonnen hat, daß der
Kläger während seines Aufenthaltes in einem europäischen Land und seines
anschließenden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für libysche
Nachrichtendienste gearbeitet hat.
54
Die dienstliche Erklärung des Staatssekretärs wird untermauert durch die Angaben des
Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dieser hat
geschildert, daß über den Kläger zwei Aktenordner an Erkenntnissen bestehen, die er
selbst im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durchgearbeitet habe. Aus dem Inhalt der
Aktenordner ergäben sich nicht nur die dem Kläger vorgehaltenen Kontakte zum
libyschen Nachrichtendienst. Vielmehr habe der Kläger für den libyschen
Nachrichtendienst eine Aktion im Bundesgebiet durchgeführt. Weiter gehe aus diesen
Ordnern hervor, daß der Kläger nachrichtendienstlich geschult und in einem anderen
europäischen Land libysche Dissidenten ausgespäht habe.
55
Die Angaben des Staatssekretärs und des Vertreters der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung sind nicht deswegen in Zweifel zu ziehen, weil sie nicht hinreichend
substantiiert sind.
56
Zwar haben beide die ihnen vorliegenden einzelnen Erkenntnisse und Beobachtungen
nicht mitgeteilt. So fehlen Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der
Kläger das Vorhaben für den libyschen Nachrichtendienst durchgeführt hat. Gleiches gilt
für die Verwicklung des Klägers in die Ausspähung libyscher Dissidenten. Auch haben
die Vertreter der Beklagten nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Kriterien deutsche
Sicherheitsbehörden eine Person für nachrichtendienstlich geschult halten und bei
welchen Anlässen sie ein entsprechendes Verhalten des Klägers beobachtet haben.
Diese Erkenntnisse sollen im einzelnen in den nicht vorgelegten Akten des Auswärtigen
Amtes enthalten sein.
57
Vorgänge, die von der Beklagten behauptet werden, deren nähere Konkretisierung
wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit aber nicht erfolgt, dürfen nur unter strengen
Voraussetzungen zu Lasten des Klägers verwertet werden.
58
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 C 44.70 -, BVerwGE 49, 44 (50) = NJW 1975,
2156 und den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluß vom 1. Februar 1996 -
1 B 37.95 -, DVBl 1996, 814 = NVwZ-RR 1997, 133.
59
Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen können natürlich keine Berücksichtigung finden.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Auskunft über und die Vorlage
der ihr als Beweismittel zur Verfügung stehenden weiteren Einzelheiten und
Informationen gemäß § 99 Abs. 1 VwGO verweigern durfte.
60
In § 99 VwGO hat der Gesetzgeber eine Abwägung der hinsichtlich etwaiger
geheimhaltungsbedürftiger Akten und Auskünfte im Spannungsfeld stehenden
Rechtsgüter getroffen. Auf der einen Seite stehen verfassungsmäßig legitimierte
staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen. Die
Wahrnehmung derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des
Rechtsstaates stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in weiten Teilen
unmöglich gemacht, wenn die Aufdeckung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge in
einem gerichtlichen Verfahren ausnahmslos geboten wäre. Dies gilt insbesondere für
die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden.
61
Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 (284);
BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375 (379 f).
62
Auf der anderen Seite steht der hohe sowohl im öffentlichen als auch im privaten
Interesse einer klagenden Partei liegende Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für
die Sicherung der Gerechtigkeit und der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende
Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz gegenüber staatlichen Maßnahmen,
insbesondere wenn Grundrechte - wie vorliegend Art. 6 Abs. 1 GG - tangiert werden.
Wegen der auf beiden Seiten auf dem Spiel stehenden bedeutenden Rechtsgüter hat
der Gesetzgeber die Verweigerung der Vorlage von Akten und Auskünften durch die
Behörde nur unter den strengen Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für
zulässig erachtet, besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens
63
dieser Voraussetzungen gestellt und diesbezüglich eine gesonderte gerichtliche
Überprüfung ermöglicht, § 99 Abs. 2 VwGO.
Die vom Gesetzgeber in § 99 VwGO zugleich getroffene Abwägung der im
Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter hat zur Folge, daß sie auch bei im gerichtlichen
Hauptsacheverfahren anstehenden Vortrags- und Beweisfragen Berücksichtigung
finden muß. Vorliegend steht aufgrund des Beschlusses des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - für alle Beteiligten
rechtskräftig und für den Senat bindend fest, daß die Beklagte die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten glaubhaft gemacht hat.
Danach braucht die Beklagte dem Senat weder ihre Verwaltungsvorgänge vorzulegen
noch ist sie zur näheren Auskunft über Einzelheiten verpflichtet, welche Rückschlüsse
auf geheimzuhaltende Tatsachen eröffnen könnten. Deshalb kann von ihr auch nicht die
Darlegung der einzelnen Gegebenheiten verlangt werden, um welche Aktion für den
libyschen Geheimdienst es sich gehandelt hat, woraus sich die dem Kläger
vorgehaltene geheimdienstliche Schulung, die Kontaktierung von Personen der
libyschen Nachrichtendienste und die Verwicklung in die Auspähung libyscher
Dissidenten ergeben. Ist die Beklagte nach § 99 Abs. 1 VwGO zur Verweigerung der
entsprechenden Auskünfte und Akten berechtigt, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie
habe die der befürchteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland durch den Kläger zugrundeliegenden Tatsachen nicht ausreichend
dargelegt, wenn dies nur über die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen möglich
ist. Danach kann eine detailiertere Darstellung von der Beklagten nicht verlangt werden,
weil andernfalls Informationsquellen der deutschen Sicherheitsbehörden über den
Kläger sowie Fahndungsmethoden und Arbeitsweisen der deutschen
Sicherheitsbehörden offengelegt werden müßten.
64
An der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Staatssekretärs hat der Senat keinen
Zweifel. Es kann davon ausgegangen werden, daß bei dem Staatssekretär des
Auswärtigen Amtes, der kraft seines Amtes an die Einhaltung von Recht und Gesetz
gebunden ist, das Bewußtsein für seine Verantwortung für die größtmögliche
Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens mit Blick auf die dem Gericht
obliegende Wahrheitsfindung durch die besondere Einbindung in das gerichtliche
Verfahren noch gestärkt worden ist.
65
Darüber hinaus stehen die Erklärungen des Staatssekretärs und des Vertreters der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den sonstigen dem Senat
bekannten Umständen des Falles, die gewichtige Indizien für die Vorhaltungen der
Beklagten bilden.
66
So hat der Kläger seine Ausbildung zum Piloten während seines fünfjährigen
Aufenthaltes im Bundesgebiet äußerst zögerlich betrieben und letztlich auch nicht
abgeschlossen. Er hat wiederholt den Ausbildungsbetrieb gewechselt und über längere
Zeiträume keinerlei Ausbildungs- und Prüfungsleistungen erbracht. Dabei hätte dem
Kläger aufgrund seiner Vorbildung mit dem in Großbritannien mit dem "master degree"
abgeschlossenen Studium der Luft- und Raumfahrttechnik die Ausbildung zum
Berufsflugzeugführer eher leichter fallen müssen. Allein sein pauschaler Hinweis, daß
auch der größte Teil der deutschen Studenten ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit
abschließt, vermag nicht zu erklären, warum seine Ausbildung nur geringe erkennbare
Fortschritte gemacht hat.
67
Ein starkes Gewicht kommt weiter dem Umstand zu, daß die außerordentlich teure
Ausbildung des Klägers während der gesamten Zeit vom libyschen Volksbüro in Bonn
finanziert worden ist, obwohl - auch unter Berücksichtigung des vorherigen Studiums in
Großbritannien - der Verlauf eher gegen einen in zeitlicher Hinsicht angemessenen
Abschluß sprach. Sehr bedeutsam ist, daß die Finanzierung der Ausbildung durch den
libyschen Staat nach der beabsichtigten Wiedereinreise des Klägers fortgesetzt werden
sollte, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Eheschließung mit seiner
deutschen Ehefrau im Bundesgebiet niederlassen wollte. Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, daß nach der nicht zu bezweifelnden Erklärung der Beklagten nur als
absolut regimetreu geltenden Personen die Ausreise und eine Ausbildung im Ausland
durch den libyschen Staat ermöglicht wird.
68
Ob der mehrmalige Wechsel der Goethe-Institute beim Erlernen der deutschen Sprache,
die frühere Tätigkeit des Klägers auf Flughäfen als einem äußerst risikoträchtigen
Bereich und die Neuausstellung eines Reisepasses mit geändertem Namen obwohl der
alte Paß noch ein Jahr gültig war, als weitere Indizien gegen den Kläger herangezogen
werden können, mag in Anbetracht der dargelegten gegen den Kläger sprechenden
Umstände dahinstehen.
69
Gewichtige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Feststellung der Beklagten hinsichtlich
der vom Kläger für den libyschen Nachrichtendienst durchgeführten Aktion, seiner
geheimdienstlichen Schulung und seiner Verwicklung in die Ausspähung libyscher
Dissidenten aufkommen lassen könnten, sind nicht feststellbar. Der Kläger hat diese
gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht entkräften können, wobei der Senat nicht verkennt,
daß sich dies für den Kläger mangels näherer Konkretisierung der Vorhaltungen als
schwierig erweist. Insbesondere reicht die Erklärung seiner Ehefrau, sie habe während
des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet nie bemerkt, daß er Kontakt zu
Personen der libyschen Nachrichtendienste gehabt habe oder in die Ausspähung
libyscher Dissidenten verwickelt gewesen sei, und sie könne mit Sicherheit
ausschließen, daß der Kläger bei einem Aufenthalt in Deutschland für libysche
Nachrichtendienste tätig werde, nicht aus, um das Vorliegen der Sicherheitsbedenken
ausschließen zu können. Denn bei einer nachrichtendienstlichen Schulung des Klägers
ist es möglich, daß seine Ehefrau entsprechende Tätigkeiten nicht bemerkt hat und
selbst der Überzeugung ist, daß es sich bei ihrem Ehemann nicht um einen Agenten
handelt.
70
Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist auch, daß das Bayerische
Staatsministerium des Inneren in den Jahren 1986 und 1987 keine durchgreifenden
Sicherheitsbedenken gegenüber dem Kläger geltend gemacht und die
Ausländerbehörde ihm während seines Aufenthalts in Deutschland von 1984 bis 1989
wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat. Denn es ist durchaus vorstellbar,
daß die Ausländerbehörde und Dienststellen des Freistaates Bayern nicht über
Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden unterrichtet waren, diese nicht in das Verfahren
einführen wollten oder anders bewertet haben als die Beklagte. Auch hat der Vertreter
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus den Akten gehe klar
hervor, in welchem Zeitpunkt die deutschen Sicherheitsbehörden Kenntnisse über den
Kläger erworben hätten.
71
Durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet würde die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Eine solche Gefährdung ist schon dann
gegeben, wenn zu befürchten ist, daß der Kläger durch Personen der libyschen
72
Nachrichtendienste bewußt oder unbewußt zu Unterstützungshandlungen
herangezogen werden könnte.
Vgl.: BVerwG, Urteile vom 11. November 1980 und 17. März 1981, jeweils a.a.O..
73
Wegen seiner früheren Kontakte zu Personen der libyschen Nachrichtendienste muß
damit gerechnet werden, daß er bei einem neuen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland wiederum zu diesem Personenkreis konspirative Kontakte aufnehmen wird
oder zumindest von Personen der libyschen Nachrichtendienste für Hilfstätigkeiten,
insbesondere als Anlaufstelle oder Kontaktperson geeignet erscheinen und von ihnen
offen oder verdeckt zur unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung an geplanten
Unternehmungen herangezogen werden könnte. In Anbetracht seiner
nachrichtendienstlichen Schulung kann sogar davon ausgegangen werden, daß der
Kläger zu nachrichtendienstlichen Aktivitäten nicht nur gegen oder ohne seinen Willen
herangezogen wird, sondern es muß mit seiner aktiven Mitwirkung gerechnet werden.
74
Die begründete Besorgnis einer geheimdienstlichen Tätigkeit des Klägers wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger den deutschen Sicherheitsbehörden als
möglicher Agent bekannt ist. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
des Familiennachzuges könnte sich der Kläger ungehindert im Bundesgebiet bewegen
und jederzeit Auslandsreisen unternehmen. Eine dauerhafte lückenlose Überwachung
des Klägers ist nicht durchführbar. Etwas anderes mag für einen kürzeren
Besuchsaufenthalt gelten, wie er dem Kläger zum Jahreswechsel 1990/91 gestattet
worden war. Vorliegend geht es jedoch um ein Visum zum Zwecke eines
Daueraufenthaltes. Selbst wenn der Kläger während eines solchen Aufenthaltes im
Bundesgebiet zu hochsicherheitsrelevanten Bereichen kaum Zugang erhalten dürfte,
verbleibt die Gefahr einer Agententätigkeit in anderen Bereichen. Wegen der nicht
realisierbaren lückenlosen Überwachungsmöglichkeit wären dem Kläger bei einem
Daueraufenthalt im Bundesgebiet insbesondere logistische Unterstützungshandlungen
für Personen der libyschen Nachrichtendienste bei geplanten Aktionen ohne weiteres
möglich.
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Schließlich wird die Gefahr einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Klägers nicht
dadurch in erheblicher Weise gemindert, daß zumindest ein Teil der über ihn
bestehenden Erkenntnisse schon vor Jahren gewonnen wurde. Bei Agenten muß
befürchtet werden, daß sie auch nach Verstreichen eines längeren Zeitraums
nachrichtendienstliche Tätigkeiten wieder aufnehmen. Insoweit hat der Vertreter der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß gerade der
libysche Nachrichtendienst Personen, die einmal für eine Mitarbeit gewonnen worden
sind, nicht die Möglichkeit läßt, diese Mitarbeit einseitig zu beenden.
76
Das mit Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 46 Nr. 1 AuslG gemäß § 17 Abs.
5 AuslG eröffnete Versagungsermessen ist von der Botschaft in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt worden. Es läßt Fehler der in § 114 VwGO
bezeichneten Art nicht erkennen. Insbesondere hat die Botschaft den grundrechtlichen
Schutz der Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen aus Art. 6 Abs. 1
GG in seinen Ermessenerwägungen den gravierenden Sicherheitsbedenken gegen die
Einreise und den Aufenthalt des Klägers gegenübergestellt. Soweit sie dabei zu dem
Ergebnis gelangt ist, daß wegen des hohen Ranges des bedrohten Schutzgutes und
des Ausmaßes der drohenden Schäden bei einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit das
öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren das Interesse des Klägers und
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seiner Ehefrau, die Ehe im Bundesgebiet führen zu können, überwiegt, widerspricht dies
weder dem Schutzgebot des Art. 6 GG noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Auch bei familiären Bindungen zu deutschen Staatsangehörigen braucht die
Bundesrepublik Deutschland den Aufenthalt eines Ausländers, bei dem die begründete
Besorgnis einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit besteht, nicht hinzunehmen. Vielmehr
sind der Familie des Ausländers die mit einer Trennung oder einem Aufenthalt im
Heimatland des Ausländers oder einem anderen aufnahmebereiten Staat verbundenen
Folgen zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
78
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht
vorliegen.
79