Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2003

OVG NRW: genehmigung, rechtsschutz, berufsausübungsfreiheit, beschränkung, vollziehung, ermessensausübung, aufnehmen, notfall, erlass, vorrang

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 16/03
Datum:
31.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 16/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1438/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird unter Aufhebung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung vom 26. März 2002 im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die sog. "Auflage Nr. 6" in dem Genehmigungsbescheid zur
Notfallrettung mit einem RTW vom 23. Januar 2002 dahin abzuändern,
dass der Antragsteller für den fraglichen RTW einen Betriebsbereich
zugewiesen wird, der durch die binnen 8 Minuten ab Eingang des
Notrufes erreichbaren Grenzen (innerhalb von S. ) bestimmt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
2
Zunächst ist dem angefochtenen Beschluss allerdings darin zuzustimmen, dass es sich
bei der Bestimmung des Betriebsbereichs um eine Inhaltsbestimmung der
Genehmigung handelt, so dass insofern Rechtsschutz nur durch eine
Verpflichtungsklage und im Eilverfahren durch einen Antrag nach § 123 VwGO gewährt
werden kann. Aus Gründen der Klarheit ist die in Verkennung dieser Rechtslage vom
Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben.
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Der Einsatzbereich in der Notfallrettung ist von wesentlicher Bedeutung für die
Ausübung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine unangemessene Beschränkung
des Betriebsbereichs kann den Wert einer Genehmigung zum Notfalltransport, auf die
grundsätzlich ein Anspruch besteht, reduzieren, ja aushöhlen. Soll von dem in NRW
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grundsätzlich sachgerechten Betriebsbereich mit den Grenzen, die in der Eintreffzeit von
8 Minuten (innerstädtisch) zu erreichen sind, abgewichen werden, müssen hierfür
besondere - eine Einschränkung des Grundrechts rechtfertigende - Gründe vorliegen.
So besagt auch die von dem Antragsgegner herangezogene Kommentierung zum
Rettungsgesetz NRW durch Prütting in § 22 RZ 25 zutreffend: "Bei der Notfallrettung
ergeben die Grenzen des Betriebsbereichs sich aus der Eintreffzeit am Notfallort".
Unzutreffenderweise beruft sich der Antragsgegner auf die anschließende
Kommentarstelle mit folgendem Wortlaut: "Ausgehend vom Betriebssitz des
Unternehmens ist als Betriebsbereich ein Einsatzradius nach den Kriterien festzulegen,
die der jeweilige Träger des Rettungsdienstes für seine Rettungswachenbereiche
bestimmt hat." Diese Aussage ist im Lichte der Art. 3 und 12 GG dahin zu verstehen,
dass der Maßstab für Privatunternehmer bei der Bestimmung des Betriebsbereichs kein
ungünstigerer sein darf als derjenige, an dem sich der Träger des öffentlichen
Rettungsdienstes selbst orientiert. Sollte mit der genannten Aussage auch die seltene
Ausnahme gemeint sein, dass bei Einschränkung des Rettungswachenbereiches auf
Grenzen, die in weniger als 8 Minuten zu erreichen sind, dieser auch für
Privatunternehmer gelten soll, könnte dem der Senat nicht folgen, jedoch spricht Prütting
ohnehin von den Kriterien, "die der jeweilige Träger des Rettungsdienstes für seine
Rettungswachbereiche bestimmt hat", also angesichts der Plural-Benutzung nicht von
einem Einzelbereich. Eine beschränkte Ausgestaltung des "öffentlichen"
Betriebsbereiches mag alle möglichen Gründe haben, insbesondere von der
Ausstattung mit Fahrzeugen und Personal oder der Ausgestaltung anderer
Rettungswachenbereiche beeinflusst sein. Jedoch ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, welchen Bezug diese Gründe zu dem Privatunternehmer haben sollen. Die
Aussage des Antragsgegners, um die Hilfsfristen so kurz wie möglich zu halten, seien
die Einsatzbereiche unter dem Gesichtspunkt der kürzesten Anfahrt optimiert worden,
überzeugt dann nicht, wenn von einer geringeren Eintreffzeit als 8 Minuten
ausgegangen wird, zumal wenn in anderen Rettungswachenbereichen andere
Eintreffzeiten gelten. Eine solche besondere Niveaupflege könnte zwar der öffentliche
Rettungsdienst vorsehen. Da aber gleichzeitig das Grundrecht auf Berufsausübung des
Privatunternehmers eingeschränkt wird, ist in Nordrhein- Westfalen eine solche
Inhaltsbestimmung der Genehmigung allenfalls unter ganz besonderen hier aber weder
vorgetragenen noch ersichtlichen Sachgesichtspunkten hinnehmbar, solange nicht
einmal behauptet - geschweige denn belegt - wird, dass gegenwärtig die genannte
Eintreffzeit von dem öffentlichen Rettungsdienst eingehalten wird, und keine Weisung
der obersten Aufsichtsbehörde zu abweichenden Eintreffzeiten (vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 1
RettG) vorliegt. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern es zu Verwirrungen kommen könnte,
wenn der RTW der Antragstellerin auch außerhalb des für den Rettungswachenbereich
vorgegebenen Gebietsbereich - allerdings nicht außerhalb des Stadtgebietes -
Notfallopfer aufnehmen dürfte. Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts im den §
43 AMG betreffenden Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 und 70/01 - zu
Art. 12 GG gelten auch für die von der Normalität abweichende Ermessensausübung bei
der Festsetzung des Notfall-Einsatzbereichs; sie lauten (Rz 49):
"Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG muss zwischen dem Nutzen für das Gemeinwohl und
den die Berufstätigen belastenden Vorkehrungen noch sinnvoll abgewogen werden
können. Diese Abwägung setzt voraus, dass der Bezug gesetzlich angeordneter
Maßnahmen zum Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist. Auch zur Begründung
von Eignung und Erforderlichkeit ist ein nachvollziehbarer Wirkungszusammenhang
notwendig. Je enger der Bezug von Vorschriften zu einem Schutzgut ist, desto eher
lassen sich Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen.
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Steht dagegen die grundrechtliche Beschränkung nur in einem entfernten
Zusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann dieses nicht generell Vorrang vor der
Berufsausübungsfreiheit beanspruchen (vgl. BVerfGE 85, 248 ?261?)."
Unter den gegebenen Umständen erscheint der Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - bis zum Ende der Genehmigung
(1.9.2005), längstens bis zur endgültigen Entscheidung zum Nachteil der Antragstellerin
in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - nötig, um wesentliche Nachteile für die
Antragstellerin bei der Ausübung ihres Grundrechts abzuwenden und um effektiven
Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert ist in Höhe der erstinstanzlichen Festsetzung, die die Beteiligten nicht
angegriffen haben, sachgerecht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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