Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2007

OVG NRW: staatsangehörigkeit, unverschuldetes hindernis, eigenes verschulden, erwerb, geburt, flüchtling, sowjetunion, auslandsvertretung, abweisung, konkretisierung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2056/05
Datum:
24.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2056/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 776/04
Tenor:
Der Antrag auf Verlängerung der mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom
23. April 2007 gesetzten Stellungnahmefrist wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Stellungnahmefrist über die in
der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 23. April 2007 bereits gewährte Frist von einem
Monat hinaus bis zum 31. Mai 2007 zu verlängern, bleibt ohne Erfolg.
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Ein gewichtiger Grund für das am letzten Tag der gesetzten Frist eingegangene
Verlängerungsbegehren ist nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der
zur Begründung allein vorgebrachten - pauschalen - Behauptung, die Kanzlei sei
"derzeit wegen Wahrnehmung sehr vieler Auswärtstermine besonders überlastet", fehlt
es an jeglicher Substantiierung. Soweit auf die derzeitige Wahrnehmung sehr vieler
Auswärtstermine abgestellt wird, ist schon nicht ersichtlich, dass es den
Prozessbevollmächtigten der Kläger innerhalb der großzügig bemessenen Frist von
einem Monat nicht möglich gewesen sein soll, zu der gerichtlichen Hinweisverfügung
und der darin thematisierten Rechtzeitigkeit der Nacherklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 substantiiert Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist nichts dazu
ausgeführt, welche Auswärtstermine von welchem Rechtsanwalt/welcher
Rechtsanwältin der Sozietät wahrzunehmen sind, welche Arbeitsbelastung im übrigen
besteht und welche organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden sind, um
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Überlastungen vorzubeugen. Da es dem Verlängerungsantrag schon im Ansatz an
jeglicher Konkretisierung mangelt, konnten die Prozessbevollmächtigten der Kläger
auch nicht davon ausgehen, dass dem Antrag stattgegeben würde.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die
Abweisung der Klage begegnet, wie den Klägern bereits mit gerichtlicher
Anhörungsverfügung vom 23. April 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen
als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der
der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke,
dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als
richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier
vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2007
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- 12 A 1177/05 -, vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m.w.N. und vom 3. Dezember 2001 -
12 A 853/00 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101.
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Der Kläger zu 1. ist nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG. Er hat nicht
nachgewiesen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ein Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit des am 1966 ehelich geborenen Klägers zu 1. von
seinem Vater durch Geburt gem. § 4 Abs. 1 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu
1. geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, da jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt,
dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.
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Von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der Mutter des Klägers zu 1.
durch Erklärung gem. Art. 3 RuStAÄndG 1974 kann nicht ausgegangen werden, da
nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1. eine fristgemäße Erklärung abgegeben
hat. Die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG endete mit dem 31. Dezember
1977. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ersichtlich eine Erklärung des Klägers zu 1. über den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von seiner Mutter nicht abgegeben worden.
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Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn ein
potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der
deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom
Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit
oder über die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit
erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, wenn der
Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil
stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist die
Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche
Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116
Abs. 1 GG) war.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
12
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.
13
Hiernach begann die Nacherklärungsfrist spätestens im März 1996, als die Kläger
gleichzeitig mit der Mutter/Großmutter einen Aufnahmeantrag gestellt und dabei
angegeben haben, die Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu 1. sei im September
1943 aus der Ukraine nach Deutschland umgesiedelt und dort eingebürgert worden und
auch die Mutter des Klägers zu 1. habe sich von 1943 bis 1945 in Deutschland
aufgehalten und sei anschließend in die Sowjetunion verschleppt worden. Danach
bestand für den Kläger zu 1. hinreichend Anlass, sich Klarheit über die eigene
Staatsangehörigkeit bzw. über ihren Erwerb durch Erklärung zu verschaffen oder
vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Die sechsmonatige Nacherklärungsfrist
des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 lief dementsprechend im September 1996 ab. Bis zu
diesem Zeitpunkt ist eine Erwerbserklärung seitens des Klägers zu 1. nicht abgegeben
worden.
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In dem Aufnahmeantrag von März 1996 kann eine Erklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 nicht gesehen werden.
15
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
16
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.
17
Gründe, die den Kläger zu 1. innerhalb dieser Frist ohne eigenes Verschulden daran
gehindert haben, Rechtsauskünfte von geeigneten Stellen zur eigenen
Staatsangehörigkeit oder zum Erwerb durch Erklärung einzuholen und ggfs. vorsorglich
eine Erklärung abzugeben, sind nicht ersichtlich. Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3
Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht
bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
19
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.
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Der Kläger zu 1. ist auch nicht als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d.
Art. 116 Abs. 1 GG anzusehen, weil er weder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit noch als dessen Abkömmling in dem Gebiet des deutschen Reichs
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
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Da der Kläger zu 1. weder deutscher Staatsangehöriger noch Deutscher ohne deutsche
Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist, hat die Klägerin zu 2. diese
Rechtsstellung auch nicht von ihm erwerben können. Sonstige zugunsten der Klägerin
zu 2. sprechende Erwerbstatbestände sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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