Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2004

OVG NRW: senkung, beitragspflicht, aufteilung, trennung, verfügung, gebäude, ausnahme, satzung, miteigentümer, miteigentumsanteil

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4055/04
18.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Beschluss
15 A 4055/04
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.076,43 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) nicht gegeben ist. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die im
Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen den angefochtenen Beitragsbescheid
im Berufungsverfahren erfolgreich wären.
Der im Zulassungsverfahren vorgebrachte Einwand, die Beitragssatzung sei unwirksam,
weil zu Unrecht beim Zuschlag für das Maß der baulichen Nutzung ein- und
zweigeschossige Gebäude gleich behandelt würden, aber für eine höhere Geschossigkeit
Zuschläge vorgesehen seien, ist unberechtigt. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu
bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen
Vorteilen zusammengefasst werden (§ 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt wird.
Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung ein- und zweigeschossig bebaubarer
Grundstücke einerseits und mehrgeschossig bebaubarer Grundstücke andererseits muss
deshalb ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei
steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher
Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft
werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679
(681).
Ein solcher zur Differenzierung berechtigender sachlicher Grund liegt vor: Zwar steigt
grundsätzlich die Erhöhung des durch den Ausbau bewirkten Gebrauchswertes eines
Grundstücks mit dessen intensiverer baulicher Ausnutzung bzw. Ausnutzbarkeit, was sich
insbesondere in der Geschossigkeit niederschlägt.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Vgl. zur Zulässigkeit des Geschossmaßstabs OVG NRW, Beschluss vom 5.
November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 5 des amtl. Umdrucks.
Jedoch handelt es sich gerade bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden häufig um
Einfamilienhäuser. Es liegt im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens, die
Erhöhung des Gebrauchswertes solcher Grundstücke, wenn die Grundstücksfläche gleich
ist, auch als annähernd gleich zu bewerten. Der Satzungsgeber ist im Rahmen der im
Abgabenrecht notwendigen Typisierung und Pauschalierung befugt, die Fallgruppen der
ein- und der zweigeschossig bebaubaren Grundstücke zusammenzufassen und erst
danach Maßzuschläge festzulegen.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1980 2 A 1079/79 -, S. 6 ff. des
amtl. Umdrucks, wonach auch eine generelle Staffelung des Maßzuschlags mit jeweils
zwei Geschossen zulässig ist.
Der Einwand im Zulassungsverfahren, die Ausbauentscheidung sei ein bloßer Annex zur
Verlegung eines neuen Hauptsammlers und eines Gewässers, führt nicht zur Zulassung
der Berufung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das Ausbaumotiv
unerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 15 B 745/02 -, S. 2 des amtl.
Umdrucks.
Die im Zulassungsverfahren gegen die Beitragsfähigkeit der einzelnen
Ausbaumaßnahmen gerichteten Angriffe begründen keine zur Zulassung führenden
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils: Soweit eingewandt wird, die Straße als
solche sei nicht verändert worden, steht dies der Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus
nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus
nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verbesserung, sondern einer Erneuerung bejaht.
Diese besteht gerade darin, dass eine verschlissene Straße wieder in den Zustand versetzt
wird, den sie nach dem der abgerechneten Maßnahme vorausgegangenen Ausbau hatte.
Eine vorteilhafte Veränderung unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten ist nur bei einer
beitragsfähigen Verbesserung erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004,
106 (107).
Entgegen der im Zulassungsantrag dargelegten Meinung stellt die Anlage von Parkstreifen
wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante
Verbesserung dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtl.
Umdrucks.
Unerheblich ist, dass nach der Herstellung der Parkbuchten weniger Parkplätze als vor
dem Ausbau vorhanden sein sollen. Das Parken am Fahrbahnrand ist nicht mit dem
Parken auf Parkstreifen vergleichbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1997 - 15 A 5484/99 -, S. 5 des
amtl. Umdrucks.
Schließlich stellt auch die erstmalige Anlegung einer dem Radfahrverkehr vorbehaltenen
Teileinrichtung unter dem Gesichtspunkt der Trennung der Verkehrsarten eine
beitragsfähige Verbesserung dar.
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Vgl. zu Radwegen: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -,
Gemhlt. 1999, 284.
Im Zulassungsverfahren wird nicht dargelegt, warum dies für die vom Verwaltungsgericht
als "Angebotsstreifen für Fahrradfahrer" bezeichnete Teileinrichtung nicht gelten soll. Die
geltend gemachte Verschmälerung des für den Kraftfahrzeugverkehr verbleibenden Raums
stellt - bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit - jedenfalls keinen kompensationsfähigen
Nachteil dar.
Vgl. zur Notwendigkeit einer absoluten Verschlechterung bei der sog.
teileinrichtungsübergreifenden Vorteilskompensation: OVG NRW, Urteil vom 28. August
2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152 f.).
Auch die im Zulassungsverfahren gegen die Verteilungsberechnung gerichteten Angriffe
führen nicht zur Zulassung der Berufung: Soweit einzelne Kostenpositionen verschiedenen
Teileinrichtungen zugeordnet werden, beruht dies darauf, dass einige Ausbauarbeiten für
mehrere Teileinrichtungen anfallen und daher entsprechend auf diese verteilt werden
müssen. Warum dies fehlerhaft geschehen sein soll, legt die Zulassungsschrift nicht dar.
Die pauschale Bewertung als "nicht nachvollziehbar" oder "willkürlich" reicht dafür nicht
aus.
Schließlich wird in der Zulassungsschrift zu Unrecht gerügt, dass die Senkung des Beitrags
im Verfahren 5 K 2868/03 vor dem Verwaltungsgericht Minden zu Auswirkungen auf die
Beitragspflicht in den übrigen Verfahren hätte führen müssen. Die Senkung erfolgte, weil zu
Unrecht ein Gewerbezuschlag angesetzt worden war. Wegen dieser Senkung der
Gesamtsumme der Verteilungsanteile kommt es somit lediglich zu einer entsprechenden
Erhöhung des Beitragssatzes und damit zu einer (minimalen) Erhöhung aller Beiträge mit
Ausnahme des im genannten Verfahren festgesetzten. Dadurch, dass zu wenig von den
Anliegern gefordert wird, werden sie aber nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO).
Zu Unrecht meinen die Kläger, die Aufteilung des mit Bescheid vom 5. Juli 2002
festgesetzten Beitrags von 1.076,43 EUR auf die drei von den Klägern gehaltenen
Miteigentumsanteile im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Änderungsverfügung 23.
Juni 2004 sei unzulässig. Es ist schon zweifelhaft, ob in der zunächst unterlassenen
Differenzierung überhaupt eine korrekturbedürftige Unbestimmtheit der Verfügung lag. § 5
Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen vom 12. Dezember 1985 beschränkt zwar die persönliche Beitragspflicht der
einzelnen Miteigentümer bei Wohnungs- und Teileigentum entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil. Der Vorschrift kann aber nicht entnommen werden, dass dann, wenn -
wie hier - mehrere Miteigentumsanteile gehalten werden, für jeden Anteil eine gesonderte
Festsetzung erfolgen muss. Selbst wenn dem so wäre, könnte ein solcher
Bestimmtheitsmangel jedoch – wie hier geschehen - durch nachträgliche Aufteilung des
festgesetzten Betrages geheilt werden.
Vgl. zur vergleichbaren Problematik der Festsetzung eines einzigen Beitrags für
mehrere Grundstücke OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1996 - 15 B 902/96 -, S. 3
des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 30. Juni 1995 - 15 A 3337/92 -, S. 8 ff.; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 24 Rn. 26.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.