Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2010

OVG NRW (auf probe, verwaltungsgericht, antrag, zweifel, zulassung, eignung, beamtenverhältnis, frist, zeitpunkt, begründung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1272/07
Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1272/07
Schlagworte:
Lehrerin gesundheitliche Eignung Darlegung
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung in einem
auf die Übernahme ins Beamtenverhältnis gerichteten Klageverfahren.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf bis 25.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne
des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.
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Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses
Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten
Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in
substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht
gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die
Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
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Die rechtlichen Maßgaben des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Überprüfung der
behördlichen Entscheidung, die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf
Probe abzulehnen, greift der Zulassungsantrag nicht an; sie sind Bedenken auch nicht
ausgesetzt. Mit dem Antrag wird statt dessen geltend gemacht, das Gericht habe diese
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Maßgaben nicht beachtet. Das greift nicht durch.
Die Klägerin beanstandet insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei
rechtsfehlerfrei, dass die Bezirksregierung sich auf die Einschätzung der Stadtärztin Dr.
T. zu ihrer gesundheitlichen Eignung gestützt hat. Insoweit wird zunächst geltend
gemacht, es gebe "überhaupt keinen Anhaltspunkt" für die Einschätzung der Ärztin, es
sei erforderlich, einen Beobachtungszeitraum von 2 ½ Jahren abzuwarten. In Kenntnis
des Abschlussberichts der Therapeutin der Klägerin hätte die Amtsärztin von ihrer
Einschätzung abrücken müssen; offensichtlich habe sich diese aber in ihrer Ehre
gekränkt gesehen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen umzudenken. Diese
"Amtsarztschwäche" hätte das Verwaltungsgericht erkennen müssen.
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Mit alldem wird nicht aufgezeigt, dass das beklagte Land die Grenzen des ihm insoweit
zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Unbeschadet des vom
Verwaltungsgericht zugrunde gelegten grundsätzlichen Vorrangs der amtsärztlichen
Einschätzung, auf den noch einzugehen ist, lässt das Zulassungsvorbringen außer
Acht, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in dem Bericht
der Therapeutin Frau U. die darin vertretene Einschätzung, das erneute Auftreten
der depressiven Symptomatik bei der Klägerin könne ausgeschlossen werden, nicht
weiter begründet wird, obgleich dazu angesichts des mit 50 Sitzungen nicht
unerheblichen Umfangs der durchgeführten Therapien und der zeitlichen Nähe zu der
ins Auge gefassten Übernahme in ein Beamtenverhältnis Anlass bestanden hätte. Auch
setzt sich der Bericht der Frau U. nicht mit der Frage des möglichen Einflusses
etwaiger beruflicher Belastungen auf das im Rahmen der Therapie neu erworbene
Selbstvertrauen der Klägerin auseinander. Vor diesem Hintergrund ist anders gewendet
die - diese Umstände berücksichtigende - Einschätzung der Amtsärztin Dr. T.
nachvollziehbar. Für das Zulassungsvorbringen, die Amtsärztin habe sich in ihrer Ehre
gekränkt gefühlt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen umzudenken, besteht nicht
ansatzweise Anhalt.
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Dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft auf die Qualifikation der Amtsärztin
abgehoben hätte, wie der Zulassungsantrag geltend weiter macht, ist unzureichend
dargetan. Die mit dem Antrag vertretene Ansicht, es sei "suspekt", wenn die Amtsärztin
im Prosatext behaupte, sie sei Fachärztin für Neurologie und verfüge über langjährige
psychiatrische Erfahrung, den Titel aber weiter nicht angebe, führt jedenfalls nicht ohne
Weiteres zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung. Soweit der
Zulassungsantrag ferner beanstandet, dass das Verwaltungsgericht von langjähriger
psychiatrischer Erfahrung der Amtsärztin ausgegangen ist, bleibt die Begründung der
Kritik ohne jede auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung. Hierzu wird geltend
gemacht, ein Amtsarzt verfüge "im Regelfall nie" über langjährige
Behandlungserfahrung. Damit wird - abgesehen von der Pauschalität der Behauptung -
verkannt, dass die langjährige Erfahrung nicht auf der kontinuierlichen Behandlung
einzelner Patienten beruhen muss.
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Der mit dem Zulassungsantrag weiter in Zweifel gezogene Vorrang der amtsärztlichen
Einschätzung für die Frage der gesundheitlichen Eignung basiert auf ein vom
Verwaltungsgericht näher bezeichneten Rechtsprechung unter anderem des
Bundesverwaltungsgerichts, die mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in
Frage gestellt und überdies im vorliegenden Fall dadurch gestützt wird, dass - wie
dargetan - hier die Amtsärztin, nicht aber die Therapeutin den Umfang der
durchgeführten Therapien und den möglichen Einfluss etwaiger beruflicher Belastungen
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auf die (durchgemachte) Erkrankung in Rechnung gestellt hat.
Das Zulassungsvorbringen schließlich, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Prognoseentscheidung dürfe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn
abgestellt werden, ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die entsprechende
Annahme des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61,
176 und vom 15. Juni 1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4, mit
weiteren Nachweisen.
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Das Vorbringen, insoweit hätten die Maßgaben der Rechtsprechung zum
Schwerbehindertenrecht Anwendung finden müssen, ist nicht weiter erläutert und
verfehlt insoweit schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Im Übrigen hätte ausgehend von der Annahme, maßgebend für die Beurteilung der
Frage der Eignung seien die Umstände im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen
Entscheidung, ein Erfolg der Klage - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - weiter
vorausgesetzt, dass sich die Hürde der dann eingreifenden Höchstaltersgrenze
überwinden ließe. Hierauf ist die Klägerin indessen innerhalb der Frist des § 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingegangen. Dass die
Aufhebung des Mangelfacherlasses, der lediglich eine Ausnahme von dieser
Altersgrenze regelt, angesprochen wird, genügt insoweit nicht. Auch im Hinblick auf den
Mangelfacherlass wird schließlich dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO nicht entsprochen, denn die Relevanz dieses Gesichtspunkts für den
vorliegenden Fall wird mit dem Zulassungsantrag nicht hinreichend verdeutlicht. Der
Frage, ob der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009, das
Bundesverwaltungsgericht habe in den Entscheidungen vom 19. Februar 2009 die
Höchstaltersgrenze für unwirksam erklärt, noch berücksichtigt werden kann, obwohl der
Hinweis außerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erfolgt ist, muss
nicht nachgegangen werden. Denn wollte man das Vorbringen gleichwohl
berücksichtigen, fehlte es daran, dass die Klägerin sich auch mit der inzwischen
geltenden laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52
Abs. 1 LVO n.F. auseinandersetzte, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1
Buchstabe a LVO n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder
übernommen werden darf, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Ausgehend hiervon ist es unerheblich, dass - wie mit dem Antrag auf Zulassung der
Berufung weiter geltend gemacht wird - der Karenzzeitraum im Streitfall abgelaufen ist,
ohne dass gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind.
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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die
Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren
Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die
einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf
Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert
auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und
aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
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die sich auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Karenzzeit beziehen, stellen sich ausgehend
von dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, der nicht durchgreifend
in Zweifel gezogen wird, im vorliegenden Verfahren nicht.
Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies ist zu
verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden
sind oder die dazu benannten Fragen sich im Streitfall nicht stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Nr. 2, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1
zweiter Halbsatz GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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