Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2000

OVG NRW: wiederholung, versuch, ausnahmefall, pauschal, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 914/99
Datum:
04.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 914/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 5978/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
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Der Antrag ist unbegründet.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie
sie der Kläger als Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
behauptet, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hinreichende
Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint.
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Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Kriterien unzutreffend
wiedergegeben, aufgrund derer nach dem Urteil des OVG NRW vom 26. November
1993 - 22 A 3246/92 - zu beurteilen sei, ob ein "Ausnahmefall" vorliege, in dem eine 2.
Wiederholung in Betracht komme, ist er es selbst, der den Inhalt dieser Entscheidung
unzutreffend wiedergibt. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze der genannten
Entscheidung dagegen richtig dargestellt und zum Maßstab seiner Entscheidung
gemacht. In dem Urteil des 22. Senats ist nämlich ausführlich dargelegt, daß von allen -
vom Kläger auf S. 2 seines Zulassungsantrages wiedergegebenen - Gründen, aus
denen "prinzipiell" Zweifel an der Aussagekraft der vorhergehenden Prüfungsversuche
bestehen können, wegen Art. 3 Abs. 1 GG nur ein einziger die Annahme eines eine
weitere Wiederholung der Prüfung rechtfertigenden "Ausnahmefalls" rechtfertige. Dazu
heißt es in der Entscheidung des OVG:
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"Von daher kann und darf die Annahme eines 'Ausnahmefalles' allein darauf gestützt
werden, daß die bisherigen Prüfungsleistungen bei einem nur knapp verfehlten
Prüfungserfolg die Vermutung aufdrängen, daß - auch in Anbetracht der Aussagekraft
zweier Vorprüfungen - eine hinreichende Erfolgsaussicht für den dritten Versuch
besteht."
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Daß eine solche Vermutung sich bei einem Kandidaten nicht aufdrängt, der in der
Wiederholungsprüfung in eben den beiden Fächern, in denen er die Fachprüfung beim
ersten Versuch nicht bestanden hat, wiederum versagt und nicht wenigstens in einem
dieser Fächer nunmehr einen Erfolg aufzuweisen hat, liegt auf der Hand. Auch kann von
einem "nur knapp verfehlten Prüfungserfolg", wie er nach dieser Rechtsprechung
Voraussetzung für eine ausnahmsweise weitere Wiederholung der Prüfung ist, nicht
gesprochen werden, wenn - wie hier - auch in der ersten Wiederholung wiederum die
Hälfte der für das Vordiplom abzulegenden vier Fachprüfungen nicht bestanden wird.
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Da die übrigen Ausführungen des Klägers die Aussagekraft seiner bisherigen
Prüfungsleistungen in der Vordiplomprüfung für einen Erfolg eines dritten Versuchs
nicht betreffen, sind auch sie nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Verneinung der
Erfolgsaussichten der Klage durch das Verwaltungsgericht zu begründen. Dies gilt
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- für die Ausführungen zu den Leistungen des Klägers im Hauptstudium (zu 2. des
Zulassungsantrages), denn diese haben mit den maßgeblichen vorhergehenden
Prüfungsversuchen für das Vordiplom, auf die abzustellen ist, nichts zu tun,
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- für die angeblichen Beeinträchtigungen bei der Wiederholungsprüfung (zu 3. des
Zulassungsantrages), denn solche sind nach der o.a. Rechtsprechung des OVG NRW
ungeeignet, einen Ausnahmefall zu begründen,
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- für den Hinweis auf Art. 12 GG (zu 4. des Zulassungsantrages), denn Art. 12 GG
verlangt nach einhelliger Rechtsprechung keine zweite Wiederholungsmöglichkeit,
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vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 285, mwN. ,
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- für alle Ausführungen zu den Äußerungen von Prof. Dr. Höfer (zu 1., 5. und 6. des
Zulassungsantrages), denn diese würden, auch wenn sie zuträfen, nichts daran ändern,
daß sich aus den Ergebnissen der beiden vorhergehenden Prüfungsversuche keine
Erfolgsaussicht für eine weitere Wiederholung aufdrängt.
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2. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO) anführt, ist sein Vorbringen bereits deshalb unzulässig, weil es dem
Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht genügt. Selbst wenn man in
den Ausführungen unter 4. des Zulassungsantrages die Bezeichnung einer Rechtsfrage
sehen könnte, der diese grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, fehlt es an jeder
Darlegung, warum diese Rechtsfrage in einem Beschwerdeverfahren wegen
Prozeßkostenhilfe grundsätzlich zu klären wäre. Da sie das nicht ist, ist der nicht
ordnungsgemäß dargelegte Zulassungsgrund im übrigen auch nicht gegeben, ganz
abgesehen davon, daß die Frage, ob Art. 12 GG die Möglichkeit einer zweiten
Wiederholung verlangt, höchstrichterlich - verneinend - geklärt ist (s.o.).
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3. Ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), den der Kläger als Zulassungsgrund
in der Einleitung seines Antrages pauschal vorträgt, wird ebenfalls nicht in zulässiger
Weise dargelegt, denn es wird im Zulassungsantrag nirgends ausgeführt, um welchen
Verfahrensfehler es sich denn handeln soll und daß und warum die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts auf einem solchen beruhen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO iVm. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO).
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