Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2004

OVG NRW: wiederholung, botschaft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3573/04
Datum:
07.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3573/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1575/03 (9 K 2931/02 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die im Zulassungsantrag
geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG mit der insoweit selbständig
tragenden Begründung verneint, schon die Abstammungsvoraussetzungen des § 6 Abs.
2 Satz 1 BVFG lägen nicht vor. Unabhängig davon verfüge der Kläger ausweislich des
Ergebnisses des im Konsularsprechtagsbüro L. der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland B. am 7. November 2000 durchgeführten Sprachtests auch über keine im
Rahmen von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG hinreichenden Deutschkenntnisse. Die
Begründung des Zulassungsantrages setzt sich weder mit der tragenden noch der
ergänzenden Begründung des angefochtenen Urteils näher auseinander. Sie erschöpft
sich vielmehr inhaltlich der Sache nach in einer bloßen Wiederholung der im Verfahren
der Mutter des Klägers - 2 A 3570/04 - abgegebenen Begründung für den dort gestellten
Zulassungsantrag, der durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage abgelehnt
worden ist. Individuelle auf die Person des Klägers im vorliegenden Verfahren
bezogene Ausführungen enthält die Begründung nicht. Von daher reicht das Vorbringen
im Zulassungsantrag nicht aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts ernsthaft im
3
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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