Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.1997

OVG NRW (gkg, beschwerde, hauptsache, verwaltungsgericht, streitwert, ermessen, sache, antrag, festsetzung, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 1058/97
Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 1058/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1146/97
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2
Die vom Antragsteller erhobene Besetzungsrüge greift im vorliegenden Verfahren
bereits deshalb nicht durch, weil der Spruchkörper, der tatsächlich über die Hauptsache
entscheidet(das Prozeßgericht) - hier die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden -,
für die Festsetzung des Streitwerts zuständig ist. Ob über die Hauptsache unter Verstoß
von Vorschriften über den gesetzlichen Richter entschieden worden ist, kann nur auf ein
Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung hin überprüft werden.
3
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gemäß
§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür - wie im vorliegenden Fall - keine
genügenden Anhaltspunkte, so ist der gesetzliche Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel die Hälfte dieses Wertes
festzusetzen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
5
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG).
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