Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.1997

OVG NRW (kläger, 1995, gesetz, verwaltungsgericht, mutter, form, antrag, begehren, höhe, umfang)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 367/97
Datum:
28.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 367/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5520/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtkosten nicht
erhoben werden, werden den Klägern jeweils zu 1./3 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die am 18. August 1985 geborene Klägerin zu 1.., der am 18. Mai 1981 geborene
Kläger zu 2. und die am 27. September 1982 geborene Klägerin zu 3. leben bei ihrer
Mutter, die mit Herrn C. V. seit dem 24. März 1987 verheiratet ist. Nach den Angaben
ihrer Mutter erbringt der leibliche Vater der Kläger keinerlei oder nur unzureichende
Unterhaltsleistungen. Mit Schreiben vom 5. Januar 1995 und mit am 24. Februar 1995
beim Beklagten eingegangenen Formularanträgen beantragte die Mutter der Kläger für
diese Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Mit Bescheiden
jeweils vom 6. März 1995 lehnte der Beklagte diese Anträge mit der Begründung ab, die
Kläger hätten nach § 1. Abs. 1. Ziffern 1. und 2 UVG keinen Anspruch auf Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, weil ihre Mutter seit dem 24. März 1987 mit Herrn
V. verheiratet sei und weil die Kläger zu 2. und 3. das 12. Lebensjahr bereits am 18. Mai
1993 (der Kläger zu 2.) bzw. am 27. September 1994 (die Klägerin zu 3.) vollendet
hätten. Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies der
Oberkreisdirektor des R. -S. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1995 (Bl.
29 GA) zurück.
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Daraufhin haben die Kläger am 2. August 1995 "wegen Bewilligung von
Unterhaltvorschuß" (Bl. 1. GA) Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1996 haben
sie beantragt "festzustellen, daß 1.. die Beklagte die Kläger nicht in dem Umfang
unterstützt hat, wie es von einem Amtspfleger zu erwarten ist,
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2. die Beklagte besser gerüstet ist, mit rechtlichen Mitteln die Leistungen von
Regelunterhalt zu erzwingen als die Kläger es sind und daß sie von diesen Mitteln nicht
den vollsten Gebrauch gemacht hat,
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3. die Beklagte den Klägern einen Ausgleich in Höhe des Regelunterhalts hätte
gewähren müssen und ihre Ansprüche dem Kindesvater gegenüber hätte geltend
gemacht werden sollen und nicht den Klägern,
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4. die von den Klägern bereits erhaltene Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen ist,
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5. daß die Eheleute V. ungerecht behandelt wurden und daß ihnen aufgrund der bisher
erlittenen Schwierigkeiten und Einkommensverluste ein angemessener Schadensersatz
zusteht." (Bl. 22 GA).
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage
abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren dahingehend
ausgelegt, daß die Kläger beantragt haben, "den Beklagten unter Aufhebung der
Bescheide vom 6. März 1995 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors
des R. -S. -Kreises vom 16. Juni 1995 zu verpflichten, den Klägern antragsgemäß
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewähren." Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen den ihrer Mutter am 25. November 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben
die Kläger am 18. Dezember 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im
wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid "völlig am Thema vorbei entschieden". Sie seien nicht der
Auffassung, ihnen stehe der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit gültigen Form zu, weil der Wortlaut des
Gesetzes dieses schon ausschließe. Gegenstand der Klage sei es nicht gewesen
festzustellen, ob und inwieweit der Beklagte das Unterhaltsvorschußgesetz in seiner
derzeit gültigen Form richtig angewandt habe oder nicht. Vielmehr sei es das Anliegen
der Kläger aufzuzeigen, daß der Beklagte bisher seine Pflicht, den Klägern zustehende,
längst fällige Unterhaltsbeiträge bei ihrem leiblichen Vater, Herrn Helmut Mann,
einzutreiben, nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig würden, bedingt durch die strikte
Einhaltung von Vorschriften seitens des Beklagten, sie sowie ihre Angehörige finanziell
massiv benachteiligt und in eine wirtschaftlich nicht mehr zu bewältigende Lage
versetzt. Ihr Stiefvater und ihre Mutter würden auf unzumutbare Weise in ihren
Grundrechten beschnitten. Weder dies "noch einer der fünf Punkte" ihres Antrages im
Schriftsatz vom 16. Juni 1996 seien vom Verwaltungsgericht erwähnt worden.
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Die Kläger beantragen "festzustellen, daß 1.. das Verwaltungsgericht Köln über einen
Tatbestand befunden hat, der nicht zutrifft …,
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2. das Unterhaltsvorschußgeset z in seiner derzeit gültigen Form die Kläger anderen
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Kindern und Jugendlichen gegenüber erheblich benachteiligt und daß die Anwendung
des Bundessozialhilfegesetz es in diesem Fall zu einer weiteren Benachteiligung der
Kläger sowie eines Eingriffs in den Grundrechten deren Angehöriger führt,
3. der Beklagte die Kläger nicht in dem Umfang unterstützt hat, wie es von einem
Amtspfleger zu erwarten ist,
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4. der Beklagte besser gerüstet ist, mit rechtlichen Mitteln die Leistungen des
Regelunterhalts zu erzwingen als die Kläger es sind und daß er von diesen Mitteln nicht
den vollsten Gebrauch gemacht hat,
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5. aufgrund von 3. der Beklagte den Klägern einen Ausgleich in Höhe des
Regelunterhalts hätte gewähren müssen und seine Ansprüche dem Kindervater
gegenüber hätte geltend machen sollen anstatt den Klägern die Rückforderung
erhaltener Sozialhilfe anzudrohen,
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6. die von den Klägern bereits erhaltene und bis zur endgültigen Klärung der Sachlage
zu erwartenden Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen ist,
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7. die Eheleute V. ungerecht behandelt würden und daß ihnen aufgrund der bisher
erlittenen Schwierigkeiten und Einkommensverluste ein angemessener Schadensersatz
zusteht."
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Der Beklagte beantragt unter Widerspruch gegen eine etwa vorliegende
Klageänderung, die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Kläger, über die der Senat trotz Nichterscheinens der am 11. Juli 1997
ordnungsgemäß geladenen Mutter in der mündlichen Verhandlung entscheidet (vgl. §
102 Abs. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nunmehr
mit der Berufung verfolgten Klagebegehren sind unzulässig.
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Das Vorbringen der durch ihre Mutter vertretenen Kläger im Berufungsverfahren legt der
Senat dahin aus, daß es ihnen mit ihrer Berufung nicht (mehr) darum geht, den
Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. März 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -Kreises vom 16. Juni 1995
zu verpflichten, ihnen antragsgemäß Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
zu gewähren. Denn sie haben in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 vorgetragen,
das Verwaltungsgericht habe an ihrem Begehren "völlig am Thema vorbei entschieden";
sie seien "nicht der Auffassung, ihnen stehe der Anspruch auf Gewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit gültigen Form zu, weil
der Wortlaut des Gesetzes dies schon ausschließt." Gleichzeitig haben sie ausdrücklich
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zum Ausdruck gebracht, es sei nicht "Gegenstand der Klage … festzustellen, ob und
inwieweit der Beklagte das Unterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit gültigen Form
richtig angewandt hat oder nicht." Dieses Vorbringen kann nur dahin verstanden
werden, daß die Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr an ihrem
ursprünglich gegenüber dem Beklagten in den Antragsschreiben vom 5. Januar 1995
und 24. Februar 1995 erhobenen Ansprüchen auf Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz festhalten. Denn offenbar sind sie zwischenzeitlich selbst der
Auffassung, daß das Unterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung
diese Ansprüche nicht zu begründen vermag. Für diese Auslegung spricht auch, daß
die Kläger in ihrem weiteren Schriftsatz vom 5. April 1997 gegenüber den im Schriftsatz
des Beklagten vom 25. Februar 1997 enthaltenen Ausführungen zum
Unterhaltsvorschußgesetz ausdrücklich geltend gemacht haben, die vom Beklagten "in
seinem Schriftsatz aufgestellte Behauptung, einzig allein die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz seien Gegenstand der Klage", sei "schlichtweg unwahr" (Bl.
80 GA). Richtig sei vielmehr, daß es ihnen "eben nicht um Unterhaltsvorschuß nach
dem UVG in seiner bestehenden Form geht, sondern um eine gerechte Ersatz- oder
Ausgleichsleistung" (Bl. 80 GA). Dieses schriftsätzliche Vorbringen der Kläger im
Berufungsverfahren kann mithin insgesamt nur dahin verstanden werden, daß sie nicht
mehr die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen die seinerzeit mit Schreiben vom
5. Januar 1995 und 24. Februar 1995 beantragten Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz zu gewähren.
Soweit die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 beantragt haben
"festzustellen, daß das Verwaltungsgericht über einen Tatbestand befunden hat, der
nicht zutrifft" (Nr. 1.), handelt es sich dabei ersichtlich nicht um einen Antrag auf
Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO, der ohnehin nicht an das
Oberverwaltungsgericht, sondern an das Verwaltungsgericht zu richten wäre. Vielmehr
ist das diesbezügliche Begehren der Kläger erkennbar darauf gerichtet, den
angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den - aus der Sicht der Kläger -
"richtigen" Rechtsschutzbegehren zu entsprechen, wie sie sich aus den in den
nachfolgenden Ziffern ihres Schriftsatzes enthaltenen Ausführungen ergibt.
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Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 unter 2. beantragen
"festzustellen, daß das Unterhaltsvorschußgesetz in seiner derzeit gültigen Form die
Kläger anderen Kindern und Jugendlichen gegenüber erheblich benachteiligt und daß
die Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes in diesem Fall zu einer weiteren
Benachteiligung der Kläger sowie eines Eingriffs in den Grundrechten deren
Angehöriger führt", ist ihr Rechtsschutzbegehren unzulässig. Insoweit sind sie durch
den angefochtenen Gerichtsbescheid nicht beschwert. Denn das Verwaltungsgericht hat
über einen solchen Antrag in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat auch über einen solchen Antrag nicht entscheiden können,
da die Kläger einen solchen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt haben.
Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO liegen ersichtlich nicht
vor. Weder hat der Beklagte in eine solche Klageänderung eingewilligt noch hält der
Senat eine solche Änderung für sachdienlich. Ein solcher Klageantrag wäre mangels
hinreichender Bestimmtheit ohnehin unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1. VwGO kann im
Wege der Feststellungsklage lediglich die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen
Feststellung hat. Der genannte Klageantrag ist jedoch weder auf die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses noch auf die Feststellung
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der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet. Daß die Kläger die Feststellung der
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehren, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht
erkennbar, daß der Klageantrag der Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses dient;
dies wäre nur dann der Fall, wenn die Anwendung einer konkreten Rechtsnorm auf
einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig wäre. Unabhängig davon
fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Denn die Kläger haben nicht dargetan,
welches berechtigte Interesse sie an der begehrten Feststellung haben.
Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1996 unter Nr. 3 beantragen
"festzustellen, daß der Beklagte die Kläger nicht in dem Umfang unterstützt hat, wie es
von einem Amtspfleger zu erwarten ist", ist zwar davon auszugehen, daß sie einen
solchen Antrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni
1996 gestellt haben (Bl. 22 GA) und daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid nicht ausdrücklich über diesen Antrag entschieden hat. Erkennbar ist
das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es den Klägern mit ihrem im
Schriftsatz vom 16. Juni 1996 in fünf Ziffern aufgegliederten Begehren insgesamt um
das ging, was sie im vorgerichtlichen Verfahren beim Beklagten mit ihren schriftlichen
Anträgen vom 5. Januar 1995 und 24. Februar 1995 beantragt hatten und was sie in
ihrem Klageschriftsatz vom 31. Juli 1995 im Betreff mit den Worten "Bewilligung von
Unterhaltsvorschuß" zusammengefaßt hatten, nämlich ihnen "antragsgemäß Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewähren". Soweit die Kläger jetzt im
vorliegenden Berufungsverfahren auf einer wörtlichen Auslegung ihres unter Nr. 3 des
Schriftsatzes vom 13. Dezember 1996 (bzw. unter Nr. 1. ihres Schriftsatzes vom 16. Juni
1996) gestellten Antrages bestehen, hat ihr Rechtsschutzbegehren keinen Erfolg. Denn
die Klage ist insoweit unzulässig. Es fehlt jedenfalls an dem nach § 43 Abs. 1. VwGO
erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Kläger haben nicht dargetan, welches
berechtigte Interesse sie an der begehrten Feststellung haben, daß der Beklagte sie
"nicht in dem Umfang unterstützt hat, wie es von einem Amtspfleger zu erwarten ist".
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Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des im Schriftsatz vom 13. September 1996
enthaltenen Antrages Nr. 4, nämlich festzustellen, "daß der Beklagte besser gerüstet ist,
mit rechtlichen Mitteln die Leistungen des Regelunterhalts zu erzwingen als die Kläger
es sind und daß er von diesen Mitteln nicht den vollsten Gebrauch gemacht hat." Auch
insoweit ist nicht ersichtlich, daß die Klage der Klärung eines konkreten
Rechtsverhältnisses dient. Außerdem fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne
des § 43 Abs. 1. VwGO, da die Kläger nicht dargetan haben, welches berechtigte
Interesse sie an der begehrten Feststellung haben.
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Dies gilt auch für die unter den Nrn. 5., 6. und 7. im Schriftsatz vom 13. Dezember 1996
formulierten Feststellungsbegehren der Kläger. Hinsichtlich dieser Anträge fehlt es
jedenfalls einem diesbezüglichen Feststellungsinteresse im dargelegten Sinne (§ 43
Abs. 1. VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 131 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
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