Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2001

OVG NRW: aufschiebende wirkung, erlass, anforderung, anfechtungsklage, rücknahme, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1826/00
05.06.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
9. Senat
Beschluss
9 B 1826/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2984/00
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 200,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die behauptete
grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
noch bestehen die von dem Antragsteller angenommenen ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO); schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr.
3 VwGO) gegeben wäre.
Die Rechtssache - die sich wegen der Rücknahme der Widersprüche des Antragstellers
gegen die Widerspruchsgebührenbescheide allein noch auf die Frage beschränkt, ob die
gegen die Bauordnungsverfügungen erhobenen Klagen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Widerspruchsgebührenfestsetzungen entfalten (können) - weist die
behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Sämtliche der von dem Antragsteller in
diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats -
im Sinne des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts - geklärt.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Klage gegen eine Sachentscheidung
aufschiebende Wirkung nur insoweit entfalten kann, als sie sich auf die Sachentscheidung
selbst und ggf. eine diese betreffende, mit ihr verbundene (unselbständige)
Gebührenfestsetzung bezieht, nicht aber auf die hiervon zu trennende Kostenanforderung
für den Erlass des Widerspruchsbescheides. Zugrunde liegende Sachentscheidung dieser
Kostenanforderung ist nämlich allein die Zurückweisung des Widerspruchs im
Widerspruchsbescheid, die als solche weder einen vollziehbaren Inhalt hat noch nach § 79
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Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der mit aufschiebender Wirkung versehenen
Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1998, - 9 B 3098/97 -.
Der Senat hat auch die von dem Antragsteller für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene
Frage, ob der in § 22 Abs. 1 GebG NRW verankerte sog. Anfechtungsverbund sich auch
auf Verwaltungsgebühren für Widerspruchsbescheide erstreckt, schon geklärt. § 22 Abs. 1
GebG NRW erfasst nicht selbständige Kostenanforderungen i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
sondern beschränkt sich auf eine Verknüpfung der Sachentscheidung mit der zugehörigen
(unselbständigen) Kostenentscheidung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1998, a.a.O.
Die Kostenanforderung in einem Widerspruchsbescheid stellt indes nach der
Rechtsprechung des Senats eine selbständige Anforderung öffentlicher Kosten i.S.d. § 80
Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Sie ist nämlich nicht unmittelbar von dem Bestand der
Sachentscheidung (hier: den Bauordnungsverfügungen) abhängig, sondern nach § 15 Abs.
3 Satz 5 GebG NRW allein davon, ob das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid
aufhebt. Die gerichtliche Aufhebung eines Widerspruchsbescheides erfolgt zwar nach §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig dann, wenn die zugrunde liegende
Sachentscheidung kassiert wird. Das prozessuale Schicksal eines
Widerspruchsbescheides bleibt jedoch nicht auf diese Fallgestaltung beschränkt. In den
Fällen der §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 115 VwGO erfolgt die Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vielmehr unabhängig von dem Bestand der zugrunde liegenden
Sachentscheidung, so dass auch die Kostenanforderung für den Erlass des
Widerspruchsbescheides ohne jede Bindung an die fortbestehende Sachentscheidung
entfällt; ein Umstand, der die Selbständigkeit der Kostenanforderung für den Erlass des
Widerspruchsbescheides gegenüber der zugrunde liegenden Sachentscheidung und
derem rechtlichen Schicksal deutlich werden lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1998, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung
des Senats; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ
1984, 217.
Auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens
des Antragstellers und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung sieht der
beschließende Senat keinen Anlass dafür, von seiner bisherigen Rechtsauffassung
abzuweichen.
Aus den zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemachten
Ausführungen folgt zugleich, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Ergebnisses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestehen.
Sollte der Antragsteller schließlich eine Gehörsverletzung rügen wollen, weil das
Verwaltungsgericht trotz Übersendung des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 30.
Oktober 2000 zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme entschieden habe ohne ihm tatsächlich
eine Stellungnahmemöglichkeit zu eröffnen, könnte auch dies nicht zur Zulassung der
Beschwerde führen. Der Antragsteller hat nämlich nicht i.S.d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 1
Satz 4 VwGO dargelegt, was er bei ausreichender Gehörsgewährung zu dem genannten
Schriftsatz noch entscheidungserheblich vorgetragen hätte. Da das Zulassungsvorbringen
des Antragstellers - wie dargelegt - keine abweichende Entscheidung rechtfertigt, ist
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außerdem nicht ersichtlich, dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss auf der
behaupteten Gehörsverletzung beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20
Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).