Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2008

OVG NRW: wissenschaft und forschung, erlass, rechtfertigung, angestelltenverhältnis, ausnahme, schule, erwerb, anknüpfung, probe, staatsprüfung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2566/06
Datum:
20.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2566/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1015/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger benennt keine
durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
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Das Verwaltungsgericht hat unter anderem angenommen, dass die Nichtzulassung
einer Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ermessensfehlerfrei sei,
weil der Kläger nicht dem diese Vorschrift ausfüllenden Erlass des Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 22. Dezember 2000 (sogenannter
Mangelfacherlass) unterfalle.
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Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, die bei der Anwendung des
Mangelfacherlasses auftretende Ungleichbehandlung von bereits im öffentlichen
Schuldienst des beklagten Landes Beschäftigten und neu einzustellenden Bewerbern
sei nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, greift nicht durch. Vielmehr bietet
der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu einzustellende Lehrkräfte mit
Mangelfächern zu gewinnen, um auf diese Weise den Unterrichtsbedarf (besser)
abzudecken, ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes
Differenzierungskriterium.
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Vgl. für die ständige Rechtsprechung des Senats etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Mai
2007 - 6 A 371/04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
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Auf die Erwägungen des Klägers, dass haushaltswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht
zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung herangezogen werden könnten, weil die
vom beklagten Land behauptete zweifache Belastung des Dienstherrn (kein
Rückzahlungsanspruch für die während der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis
geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Anrechnung von im Angestelltenverhältnis
geleisteten Dienstjahren auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit) nicht in dem
angenommenen Umfang bestehe, kommt es nicht an. Denn der oben beschriebene
Zweck der Gewinnung neuer Lehrkräfte zur Behebung einer fächerspezifischen
Mangelsituation stellt bereits für sich gesehen ein ausreichendes
Differenzierungskriterium dar, ohne dass es einer zusätzlichen fiskalischen
Rechtfertigung - auch wenn solche Gesichtspunkte mit eine Rolle gespielt haben mögen
- bedürfte.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, vom 18. November 2003 -
6 A 1596/03 - und vom 11. März 2008 - 6 A 3063/05 -.
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Es verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG,
dass nach der auf dem Mangelfacherlass beruhenden Verwaltungspraxis nur solche
Bewerber trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze in das Beamtenverhältnis auf
Probe übernommen werden, die über eine Lehramtsbefähigung in einem der
Mangelfächer verfügen, hingegen Bewerber mit auf andere Weise erworbenen
Kenntnissen auf den Gebieten der Mangelfächer von einer Übernahme ausgeschlossen
sind. Mit dem Erlass wird der Zweck verfolgt, gerade die Lehrkräfte mit einer
Lehramtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, um die Unterrichtsversorgung
möglichst umfassend durch in diesen Unterrichtsfächern auch fachlich ausgebildete
Lehrkräfte sicherzustellen. In der Anknüpfung an die Lehramtsbefähigung, für deren
Erwerb es einer an den besonderen Anforderungen des Lehrerberufs ausgerichteten
Ausbildung sowie eines Nachweises der Fähigkeiten in einer formalisierten Prüfung
bedarf, liegt ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium.
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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.
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Nichts anderes gilt im Verhältnis zu den sogenannten Quereinsteigern. Denn auch
diese Laufbahnbewerber können nur dann die Ausnahme des Mangelfacherlasses für
sich in Anspruch nehmen, wenn sie nach einem etwa einjährigen praxisbegleitenden
Vorbereitungsseminar eine Prüfung analog den Bestimmungen der OVP zur Zweiten
Staatsprüfung ablegen (vgl. Ziffer 5. Buchstabe g) des Erlasses des Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 5. April 2001 - 623-40-20/0 Nr. 1153/01
-) und auf diese Weise die Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach erwerben.
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Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da sich dem
Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend entnehmen lässt, welche konkreten
Rechtsfragen nach Auffassung des Klägers einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.
Unabhängig davon sind auch die übrigen Darlegungsanforderungen für eine
erfolgreiche Grundsatzrüge (Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der
Rechtsfrage, Gründe für eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) nicht
erfüllt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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