Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2004

OVG NRW: erlass, ausnahme, hauptsache, verhinderung, datum, gewalt

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 183/04
Datum:
31.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 183/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Senat dahin versteht,
dass er sich auf die erstinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.
Juli 2003 zuerkannten Leistungen für den Zeitraum von November 2001 bis Juli 2002
bezieht, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund im Sinne
des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht.
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Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie zur Abwendung
wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht
schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf deshalb die
Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme
gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls
würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten
Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffes
beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Danach setzt die
Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel
länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
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Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. September 2002 - 12 B 1285/02 -.
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Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beim beschließenden Senat ist das
Berufungsverfahren gleichen Rubrums - 12 A 3625/03 - anhängig, in dem der
Antragsgegner sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Juli 2003
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wendet. In diesem Berufungsverfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
6. September 2004 anberaumt worden. Der Senat wird aller Voraussicht nach aufgrund
der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Antragsgegners entscheiden.
Gründe, aus denen den Antragstellern ein Abwarten dieser Entscheidung nicht
zugemutet werden könnte, sind weder von ihnen vorgetragen worden noch sonst aus
den Akten ersichtlich, zumal der notwendige Lebensunterhalt ihres Sohnes durch die
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
sichergestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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