Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2001

OVG NRW: amnesty international, erniedrigende strafe, regierung, gefahr, niger, wahrscheinlichkeit, auskunft, rechtsstaatlichkeit, menschenrechte, verfassung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 13/01.A
Datum:
10.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 13/01.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4284/99.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
der Sache ist nicht gegeben. Die aufgeworfene Frage, ob für nigrische
Staatsangehörige wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland und wegen
regierungskritischer Äußerungen während ihres Asylverfahrens bei einer Rückkehr
nach Niger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung
besteht bzw. ihnen grausame oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder
Behandlung droht oder ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben gegeben
ist, bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist im Sinne der
angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verneinen.
2
Der Senat gelangt unter Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu dem
Ergebnis, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer
Verfolgung für Asylbewerber besteht, die sich zur Begründung ihres Asylantrages im
Ausland in der Vergangenheit regierungskritisch geäußert haben. Nach der Ermordung
des früheren Präsidenten Bare Mainassara am 9. April 1999 hat eine Militärjunta in
Niger die Regierung übernommen. Am 18. Juli 1999 wurde eine neue Verfassung durch
Volksentscheid beschlossen. Am 17. Oktober bzw. 24. November des gleichen Jahres
fanden Präsidenten- und Parlamentswahlen statt. Der neugewählte Staatspräsident
Mamadou Tandja übernahm im Dezember 1999 die Macht. In der Folgezeit bemühte
sich die neue Regierung um eine Beruhigung der innenpolitischen Situation
einschließlich der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Fälle von
politischer Verfolgung von Anhängern des ermordeten Präsidenten Mainassara durch
die neue Regierung wurden nicht bekannt.
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Vgl. dazu: Auskunft des Instituts für Afrikakunde an das Verwaltungsgericht Arnsberg
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vom 18. Juli 2000 zum Verfahren 12 K 3949/99.A.
Zwischenzeitlich hat sich die innenpolitische Situation weiter stabilisiert. Fälle von
Repression gegen Opponenten der ehemaligen Regierung unter Präsident Mainassara
sind seit April 1999 nicht mehr gegeben. Politische Gefangene gibt es im Land nicht
mehr. Allerdings wurden einzelne schikanöse Maßnahmen gegenüber Journalisten
registriert. Angesichts dieser Lage vertritt amnesty international die Auffassung, dass in
Niger oder im Fall einer Rückkehr dorthin gegenwärtig niemand gefährdet sei, wegen
seiner politischen Überzeugung oder Aktivitäten Opfer staatlicher
Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Gleiches gelte für den Tatbestand der
Asylantragstellung.
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Auskunft von amnesty international vom 6. März 2001 an das Verwaltungsgericht
Arnsberg zum Verfahren 12 K 2508/99.A.
6
Aktuelle Erkenntnisquellen, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, hat der
Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegt.
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Weiterhin gibt es auch keine Erkenntnisse, die für das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sprechen könnten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr
rechtskräftig.
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