Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2001

OVG NRW: abweisung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4572/01
Datum:
30.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 4572/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3779/95
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nur bezüglich der Abweisung des
erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat
keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2
Für die in der Zulassungsschrift ausschließlich gerügte Verfassungswidrigkeit des § 5
Nr. 2 c) BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist nichts ersichtlich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat - worauf in der Zulassungsschrift zutreffend hingewiesen
worden ist - die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Nr. 2 c) BVFG sowohl im Hinblick auf Art.
6 GG als auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ausdrücklich bejaht.
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BVerwG, Urt. vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -.
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Dem entspricht auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannten diesbezüglichen
Ausführungen in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Die
Ausführungen in der Zulassungsschrift geben keinen Anlass zu einer nochmaligen
Überprüfung dieser Frage in einem Berufungsverfahren. Hiervon ausgehend weist die
Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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