Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2000

OVG NRW: veranstaltung, erfüllung, form, hochschule, chemie, konzentration, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 4/00
Datum:
23.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 4/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 150/99
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Auf die von der
Antragstellerin für grundsätzlich klärungsbedürftig und schwierig gehaltene sowie
vermeintlich vom Verwaltungsgericht falsch beantwortete Frage, ob dem
Dienstleistungsabzug von 0,74 DS für den Studiengang Chemie das
Kapazitätserschöpfungsgebot entgegensteht, kommt es nämlich nicht an, weil sich auch
ohne diesen Abzug nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche
Ausbildungskapazität von 153 Plätzen (132 x 2 : 1,72 = 153,48, gerundet 153) ergibt.
3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung keine
Bedenken gegen einen Dienstleistungsexport aus einer einen harten nc-Studiengang
versorgenden Lehreinheit an einen nicht dem nc unterworfenen Studiengang hat, weil
die Kapazitätsverordnung dem nicht entgegensteht und das
Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich die volle Ausschöpfung vorhandener
Ausbildungsressourcen, nicht aber deren alleinige Konzentration auf bestimmte
Studiengänge verlangt.
4
Vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. September 1995 - 13 C 85/95 -.
5
Aus haushaltsrechtlichen Erwägungen ist eine Hochschule jedenfalls nicht gezwungen,
die Erbringung einer Pflichtveranstaltung für einen dem nc nicht unterliegenden
Studiengang durch eine das Fach vertretende Lehrkraft einer einen harten Studiengang
versorgenden Lehreinheit in Form eines entgeltlichen Lehrauftrages an diesen
sicherzustellen anstatt die Veranstaltung von derselben Lehrkraft in Erfüllung ihrer
6
dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen im Rahmen ihres Lehrdeputats einzufordern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3
GKG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
8
9