Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2004

OVG NRW: datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1216/04
Datum:
14.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1216/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2273/04
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen,
weil sein Vorbringen, das sich in einem Verweis auf die bisher
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen beschränkt, nicht geeignet ist,
die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu
ziehen, wonach die Klage allein schon mit Blick auf § 11 Abs. 1 AuslG
nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
In der Rechtsprechung des erkennenden Oberverwaltungsgerichts ist
geklärt, dass § 11 Abs. 1 AuslG auch - wie hier - nach Stellung eines
Asylfolgeantrags gilt.
Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1996 - 18 B 3414/95 -
und OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 17 B 1743/96 -.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; §
166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).