Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2010

OVG NRW (amt, beurteilung, aufgaben, beschwerde, verwaltungsgericht, zeitpunkt, anordnung, erlass, antrag, jugend)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1752/09
Datum:
22.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1752/09
Schlagworte:
Stellenbesetzung Beurteilung Eignungsprognose
Leitsätze:
Erfolgreicher Antrag einer Oberstudienrätin auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des
Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A
15 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.
3
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung sei rechtlich
fehlerhaft. Dies folge mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im
gerichtlichen Verfahren daraus, dass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin
und des Beigeladenen wegen der Anwendung eines falschen Beurteilungsmaßstabes
rechtswidrig seien, weil sie nicht unter Berücksichtigung der Anforderungen des jeweils
innegehabten statusrechtlichen Amtes erstellt worden seien. Aber selbst wenn die
Rechtmäßigkeit der Beurteilungen unterstellt werde, sei die Auswahlentscheidung
fehlerhaft. Denn in diesem Falle habe der Antragsgegner beim Qualifikationsvergleich
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dem Umstand, dass die Beurteilungen in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern
erteilt worden seien, nicht die gebotene Bedeutung beigemessen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beurteilungen seien trotz unterschiedlicher
Statusämter anhand desselben Beurteilungsmaßstabes erstellt worden, greift die
Beschwerde im Grundsatz nicht an. Sie ist aber der Auffassung, das höhere Statusamt
der Antragstellerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die Vergabe von
Beförderungsämtern im Bereich der Berufskollegs zum Zeitpunkt der Beförderung der
Antragstellerin nicht mit der Übernahme anderer Aufgaben verbunden gewesen sei und
an die Antragstellerin daher keine höheren Anforderungen als an den Beigeladenen
gestellt gewesen seien.
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Diese Einschätzung trifft nicht zu. Dem Zweck der dienstlichen Beurteilung folgend, die
Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn
zu bilden, muss der bei der Beurteilung zu Grunde zu legende Maßstab sich im
Ausgangspunkt am Statusamt und den daraus abgeleiteten abstrakten Anforderungen
orientieren und nicht an der konkreten Funktion, d.h. an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem
Dienstposten des Beamten. Anderenfalls wäre eine Vergleichbarkeit der
Leistungsbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen nicht gewährleistet und diese
als Mittel der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ungeeignet.
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Dass die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen jeweils im Hinblick
auf die Bewerbung um das Amt eines Studiendirektors / einer Studiendirektorin erstellt
wurden, führt gleichfalls nicht dazu, dass den unterschiedlichen statusrechtlichen
Ämtern keine Bedeutung beizumessen wäre. Zwar bewertet das Gesamturteil nach Nr.
4.9 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen
und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - Runderlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 (BRL)
nicht allein die Tätigkeit im bislang ausgeübten Amt, sondern gibt auch Aufschluss über
die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben. Diese
Eignungsprognose vermag die nach Nr. 4.3 BRL erforderliche Bewertung der
festgestellten Leistung und Befähigung im aktuellen Amt aber nicht zu ersetzen.
Vielmehr ist die Prognose über die Eignung für die Wahrnehmung der mit einem
höherwertigen Amt verbundenen Aufgaben auf der Grundlage des aktuellen Leistungs-
und Befähigungsbildes schlüssig zu entwickeln (vgl. Nr. 4.9 Abs. 2 Satz 2 BRL). Dies
setzt jedoch zwingend voraus, dass die Leistungsbeurteilung auf das im Zeitpunkt der
Beförderungsentscheidung innegehabte statusrechtliche Amt bezogen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2002 6 B 2004/02 , DÖD
2003, 294.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG,
wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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