Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2004

OVG NRW: 1849, erlass, anforderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 105/03
Datum:
15.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 105/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1141/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht
erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
betreffen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten,
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu
prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung der Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
2
Soweit der Antragsteller sich zur Beschwerdebegründung auf seinen Vortrag im
erstinstanzlichen Verfahren bezieht, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderung des
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe
darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich
mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss. Dies erfordert, dass der
Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen mit
schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des
erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Daran fehlt es bei der hier erfolgten
Bezugnahme.
3
Darüber hinaus macht der Antragsteller nur Einwendungen gegen die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der
Begründung geltend, wegen seiner persönlichen Beziehung zu seinen in Deutschland
4
lebenden Kindern bestehe ein Abschiebungshindernis. Etwaige Duldungsgründe bzw.
Abschiebungshindernisse stehen aber - falls sie hier überhaupt vorliegen - wegen der in
§ 50 Abs. 3 des Ausländergesetzes getroffenen Regelung dem Erlass einer
Abschiebungsandrohung nicht entgegen und lassen ihre Rechtmäßigkeit unberührt.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1999 - 18 B 1565/98 -, vom 3. August 2001 - 18
B 410/01 - m.w.N., vom 21. Januar 2002 - 18 B 73/02 -, vom 3. September 2003 - 18 B
1849/02 - und vom 22. Oktober 2003 - 18 B 2028/03 -.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.
6
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
7