Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2007

OVG NRW: hauptsache, beendigung, obsiegen, einfluss, ermessen, zustand, erlass, ausnahme, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 733/07
Datum:
27.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 733/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 185/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Anordnung der begehrten Maßnahme eine mit
dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung
grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.
Mit der beantragten "Rückumsetzung" auf den Dienstposten bei der Führungsstelle der
Direktion G/E würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermittelt, die er in der
Hauptsache angestrebt. Dass ihm ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare
Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG) eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verlangen, hat
der Antragsteller auch mit der Beschwerde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach
Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die
Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern
ist vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.
Insbesondere sind damit hier keine bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder
aufzuhebenden Nachteile verbunden. Im Gegenteil könnte für den Fall, dass sich die
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unterbliebene Beteiligung des Personalrates bei der Übertragung der Leitung der
Dienstgruppe B nach Beendigung der befristeten Umsetzung zur Führungsstelle als
rechtswidrig erweisen sollte, die dann fehlerhafte Personalmaßnahme ohne Weiteres
rückgängig gemacht werden.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75,
138, und Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123
VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 B 789/01 -, DÖD 2001, 314.
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Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ein Anspruch auf Rückumsetzung
auf den Dienstposten bei der Führungsstelle der Direktion G/E scheidet aus, weil der
Zeitraum der Umsetzung auf diesen Dienstposten - mit Zustimmung des Personalrates -
zuletzt auf den 28. Februar 2007 befristet war. Soweit die im organisatorischen
Ermessen des Dienstherrn stehende Übertragung der Leitung der Dienstgruppe B -
anstelle der vor der befristeten Umsetzung geleiteten Dienstgruppe A - möglicherweise
der Zustimmung des Personalrats bedurft hätte, hat das auf die Rechtmäßigkeit der
Beendigung der Zuweisung des Dienstpostens bei der Führungsstelle der Direktion G/E
keinen Einfluss. Demnach besteht - anders als in der vom Antragsteller zitierten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1986 (2 C 20.84) -
auch keine Verpflichtung zur "Rückumsetzung" auf den zuvor innegehabten
Dienstposten bei der Führungsstelle.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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