Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.1996

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, amnesty international, verwaltungsgericht, 1995, zulassung, tätigkeit, deutschland, asylbewerber, aufenthalt, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4300/96.A
Datum:
04.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4300/96.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8a K 5447/94.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt..
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4..
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg..
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Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78
Abs.. 3 Nr.. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu..
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Die von den - anwaltlich vertretenen - Klägern hierzu ausdrücklich aufgeworfene Frage,
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„ob die unbestreitbaren Ungereimtheiten bei der Schilderung der Vorfluchtgründe dazu
führen, daß sich eine Gesamtbetrachtung und eine positive Bescheidung aufgrund der
Nachfluchtgründe verbieten",
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besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.. Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den
Ausführungen auf S.. 9 des Urteilsabdrucks eindeutig ergibt, eine Gesamtschau unter
Berücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 1.. im Bundesgebiet, des
Umstandes, daß sie einen Asylantrag gestellt hat, und der behaupteten
Nachfluchtgründe vorgenommen, so daß die Frage, soweit sie sich auf die Vornahme
der Gesamtbetrachtung bezieht, von vornherein ins Leere geht..
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Läßt sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers eine
feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung nicht feststellen, so
sind die von dem Asylbewerber selbst geschaffenen Nachfluchtgründe nach § 28
AsylVfG unbeachtlich und eine positive Bescheidung des Asylbegehrens scheidet kraft
Gesetzes aus.. Einer Klärung dieses Teils der oben aufgeworfenen Frage bedarf es
daher in einem Berufungsverfahren nicht mehr..
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Ob die erstinstanzliche Bewertung der Darlegungen der Klägerin zu 1.. zu ihrem
Verfolgungsschicksal als unglaubhaft zutrifft oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls,
die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag..
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Auch die des weiteren aufgeworfene Frage,
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„ob die unbestreitbaren Ungereimtheiten bei der Schilderung der Vorfluchtgründe dazu
führen, daß allein die Nachfluchtgründe wegen § 28 AsylVfG eine Asylberechtigung
ausschließen, jedoch dazu führen, daß in der Person der Kläger die Voraussetzungen
des § 51 Abs.. 1 AuslG festzustellen sind,"
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führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache.. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß der
Asylantragstellung als solcher i..V..m.. einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland keine abschiebungsrelevante Bedeutung zukommt.. Der beschließende
Senat hat diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung des von den Klägern
zitierten Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 1.. September 1995 und der -
gegenüber der von den Klägern zitierten Stellungnahme - neueren Auskunft von
amnesty international an das VG Schleswig vom 22.. Juni 1995 aufrechterhalten..
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Vgl.. OVG NW, Beschluß vom 14.. März 1996 - 9 A 994/96..A -..
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In der Begründung des Zulassungsantrages sind hierzu keine neuen Gesichtspunkte
vorgetragen worden, die Anlaß zur Änderung dieser Auffassung geben..
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Daß bei Hinzutreten einer beachtlichen exilpolitischen Tätigkeit die Asylantragstellung
und der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abschiebungsrelevante
Bedeutung erlangen können, entspricht der Auffassung des Senats,
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vgl.. OVG NW, Beschluß vom 14.. März 1996 a..a..O..,
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und ist daher ebenfalls nicht klärungsbedürftig.. Geklärt ist auch, daß insoweit nicht jede
exilpolitische Tätigkeit ausreicht, sondern darauf abzustellen ist, ob der jeweilige
Asylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche
Organisation aufgetreten ist..
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Vgl.. OVG NW, Beschluß vom 11.. Juli 1996 - 9 A 3020/96..A -, Beschluß vom 4.. Juni
1996 - 9 A 6620/95..A -, Beschluß vom 29.. Mai 1996 - 9 A 5922/95..A -, Beschluß vom
29.. April 1996 - 9 A 1847/96..A -, Beschluß vom 9.. Februar 1996 - 9 A 5774/95..A -,
Beschluß vom 31.. Januar 1996 - 9 A 931/95..A -, Beschluß vom 5.. Oktober 1995 - 9 A
3182/95..A -, Beschluß vom 18.. September 1995 - 9 A 5392/95..A - ..
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Auch das Verwaltungsgericht teilt, wie die Ausführungen auf S.. 10 des Urteilsabdrucks
belegen, diese Auffassung.. Konkrete Erkenntnisse, die eine Änderung dieser
Auffassung rechtfertigen, sind von den insoweit darlegungspflichtigen Klägern nicht
benannt worden..
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Ob die von dem Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, daß die Klägerin zu 1..
nicht in herausgehobener Weise exilpolitisch tätig gewesen ist (S.. 10 des
Urteilsabdrucks), zutrifft oder nicht, ist eine Frage der Einzelfallwertung, die in ihren
Auswirkungen naturgemäß auch nicht über den jeweiligen Einzelfall hinausreicht und
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daher eine Zulassung der Berufung unter dem geltend gemachten Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung nicht zu rechtfertigen vermag..
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.. 1 ZPO,
83 b AsylVfG..
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs.. 1 VwGO; § 80 AsylVfG)..
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