Urteil des OVG Niedersachsen vom 25.04.2013

OVG Lüneburg: oas, altersrente, abkommen, versicherungsträger, begriff, versicherungsprinzip, niedersachsen, pension, sozialleistung, staatshaushalt

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Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Berücksichtigung einer kanadischen OAS-Rente -
1. Leistungen eines Versicherungsträgers i. S. v. § 55 Abs. 8 BeamtVG sind
nur Leistungen eines eigenständigen Rechtsträgers oder einer
verselbstständigten staatlichen Einrichtung, der bzw. die der Absicherung
eines in seiner Gesamtheit schätzbaren Risikos oder Bedarfs durch die
Verteilung auf eine organisierte Vielzahl von Beteiligten dient (Prinzip der
kollektiven Risikoübernahme bzw. Versicherungsprinzip) und dessen bzw.
deren Finanzierung grundsätzlich durch Beiträge der Beteiligten erfolgt.
2. Eine kanadische Old Age Security pension (OAS-Rente) ist keine Leistung
eines Versicherungsträgers i. S. v. § 55 Abs. 8 BeamtVG.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 25.04.2013, 5 LA 15/13
§ 55 Abs 1 BeamtVG, § 55 Abs 8 BeamtVG
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung einer kanadischen Altersrente
auf ihre Beamtenversorgung.
Die Klägerin bezieht als Ruhestandsbeamtin des Landes Niedersachsen
Versorgungsbezüge. Zugleich erhält sie aufgrund eines vierjährigen Aufenthalts
in Kanada eine kanadische Altersrente in Höhe von umgerechnet rund 23,98
EUR monatlich. Die Beteiligten gehen im gerichtlichen Verfahren
übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine
einkommensabhängige steuerfinanzierte Leistung des kanadischen Staates
handelt (sog. Old Age Security pension - OAS-Rente -).
Die Beklagte rechnete diese Altersrente in vollem Umfang auf die
Versorgungsbezüge der Klägerin an. Der dagegen gerichteten Klage hat das
Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anrechnung nicht vorlägen. Es
handele sich weder um eine Leistung eines ausländischen
Versicherungsträgers, noch werde die Leistung nach einem für die
Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen
Abkommen gewährt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem
Zulassungsantrag.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
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wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das
angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt,
müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend
dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Nach diesen Maßgaben ist es der Beklagten nicht gelungen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat
im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Anrechnung der kanadischen OAS-
Rente auf die Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG
nicht zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben - in
Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift im Einzelnen benannten - Renten nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. § 55 Abs. 8
BeamtVG sieht ergänzend vor, dass den in der vorgenannten Vorschrift
bezeichneten Renten entsprechende wiederkehrende Geldleistungen
gleichstehen, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für
die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen
Abkommen gewährt werden. Nach ihrem Tatbestand setzt die Vorschrift mithin
voraus, dass die Leistungen von einem Versicherungsträger erbracht werden.
Für einen Versicherungsträger sind drei Merkmale wesentlich: Es muss sich
erstens um einen eigenständigen Rechtsträger oder jedenfalls um eine
verselbstständigte staatliche Einrichtung handeln. Die Einrichtung muss
zweitens der Absicherung eines in seiner Gesamtheit schätzbaren Risikos oder
Bedarfs durch die Verteilung auf eine organisierte Vielzahl von Beteiligten
dienen (Prinzip der kollektiven Risikoübernahme bzw. Versicherungsprinzip).
Drittens muss die Finanzierung grundsätzlich durch Beiträge der Beteiligten
erfolgen (vgl. zu den Merkmalen einer Versicherung - bezogen auf den Begriff
der Sozialversicherung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG - BVerfG, Beschluss vom
8.4.1987 - 2 BvR 909/82 u. a. -, juris Rn. 95; Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 u.
a. -, juris Rn. 115; ähnlich auch Plog/Wiedow, BBG, § 55 BeamtVG Rn. 248
). In welcher Form die Deckung erfolgt,
welche Rechtsform gewählt wird, ob neben die Beitragsfinanzierung weitere
Säulen der Finanzierung treten und ob es sich um ein System der
verpflichtenden oder freiwilligen Versicherung handelt, ist demgegenüber für den
Begriff des Versicherungsträgers nicht entscheidend.
Legt man dies zugrunde, ist die steuerfinanzierte und nicht auf der Organisation
einer Vielzahl von Beteiligten in einem kollektiven Sicherungssystem beruhende
OAS-Rente - insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen - keine Leistung
eines Versicherungsträgers. Es handelt sich vielmehr um eine aus dem
allgemeinen Staatshaushalt finanzierte staatliche Sozialleistung, die aufgrund
ihrer Einkommensabhängigkeit im Ausgangspunkt der deutschen
Grundsicherung im Alter gemäß §§ 8 Nr. 2, 41 ff. SGB XII vergleichbar ist. Eine
Anrechnung derartiger Leistungen ist - das zeigt auch § 55 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG - dem Versorgungsrecht fremd.
Soweit die Beklagte demgegenüber meint, für die Anwendbarkeit des § 55 Abs.
8 BeamtVG genüge es, dass es sich um eine Leistung handele, die aus einem
aus öffentlichen Kassen finanzierten Alterssicherungssystem erbracht werde
und den Zweck einer Altersrente erfülle, ist dies mit dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 8 BeamtVG nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift
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spricht nicht allgemein von Leistungen eines „Sozialleistungsträgers“ oder
„Versorgungsträgers“, sondern explizit von Leistungen eines
„Versicherungsträgers“. An die damit einher gehenden Beschränkungen sind
Verwaltung und Gerichte gebunden. Die Entscheidung, ob über die
gegenwärtige Regelung hinaus rechtspolitische Gründe dafür sprechen, auch
Leistungen aus steuerfinanzierten Alterssicherungssystemen anzurechnen,
obliegt allein dem Gesetzgeber.
Handelt es sich demnach bei der kanadischen OAS-Rente nicht um die Leistung
eines Versicherungsträgers, kommt es auf die - wohl berechtigten - Einwände
der Beklagten gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Leistung
werde nicht nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt, nicht mehr an (vgl. zu
diesem Merkmal Nds. OVG, Beschluss vom 9.1.2001 - 2 L 4192/00 -, juris Rn.
18 f.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).