Urteil des OVG Niedersachsen vom 12.09.2014
OVG Lüneburg: dispositionen treffen, berufsausbildung, verfügung, unterhaltung, pflege, beendigung, jugend, vergleich, verordnung, auflösung
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Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Weist ein Stellenplan freien Stellen einer bestimmten Entgeltgruppe nur
nach der Funktionsbezeichnung "Gärtner" aus, kann eine selbstständige
Organisationseinheit (hier: der Eigenbetrieb einer Stadt) innerhalb dieses
Rahmens das aus ihrer Sicht erforderliche Anforderungsprofil für die freien
Stellen genauer definieren. Sie kann die Stellen im Hinblick darauf
insbesondere Gärtnern/Gärtnerinnen einer bestimmten Fachrichtung (hier:
Garten- und Landschaftsbau) vorbehalten. Diese Entscheidung unterliegt
einer bloßen Missbrauchskontrolle.
OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 12.09.2014, 18 LP 1/14
§ 107 S 2 BPersVG, § 9 BPersVG, § 58 Abs 4 PersVG ND, § 58 Abs 2 PersVG ND
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für
Personalvertretungssachen des Landes) - vom 11. Februar 2014 werden
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG mit
dem Beteiligten zu 1. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.
Der Beteiligte zu 1. begann zum 1. August 2010 bei der Antragstellerin eine
Ausbildung als Gärtner in der Fachrichtung Zierpflanzenbau. Die Ausbildung
erfolgte im Eigenbetrieb „Technische Betriebe Wilhelmshaven“ (TBW). Die
TBW sind zuständig für die Pflege der Friedhöfe sowie für die Pflege und
Unterhaltung der Grünanlagen der Stadt. Ferner gehört die Stadtgärtnerei zu
den TBW. Auf den Friedhöfen und in den Grünanlagen sind überwiegend
Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, aber auch vier Gärtner
der Fachrichtung Zierpflanzenbau - davon drei als Vorarbeiter - sowie Gärtner
ohne entsprechende Fachausbildung tätig. In der Stadtgärtnerei waren im
Jahre 2013 nur Zierpflanzengärtner tätig. Im Stellenplan des Eigenbetriebes
waren für das Haushaltsjahr 2013 insgesamt 20 Stellen für Gärtner mit der
Entgeltgruppe 6 ohne Differenzierung nach den einzelnen Fachrichtungen
ausgewiesen, von denen 17 besetzt waren.
Seit März 2013 ist der Beteiligte zu 1. Mitglied der Jugend- und
Auszubildendenvertretung der TBW, der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom
15. Mai 2013 beantragte er unter Bezugnahme darauf die Weiterbeschäftigung
nach Abschluss seiner Ausbildung. Die Ausbildung endete mit Bestehen der
Abschlussprüfung am 25. Juni 2013 mit dem Gesamtergebnis „gut“.
Am 4. Juli 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Oldenburg die
Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses
beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die
Weiterbeschäftigung sei ihr nicht zuzumuten, weil ein ausbildungsadäquater
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Arbeitsplatz für einen Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau nicht
vorhanden und eine Verwendung als Gärtner der Fachrichtung Garten- und
Landschaftsbau nicht ausbildungsadäquat sei. Die Ausbildungsfachrichtungen
der Gärtner im Zierpflanzenbau und der Gärtner im Garten- und
Landschaftsbau unterschieden sich erheblich voneinander, was auch die
Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit verdeutlichten. Aufgrund
der Verschiedenheit der Ausbildungen könnten die notwendigen Kenntnisse
nur über einen erheblich längeren Zeitraum erworben werden. Schon nach
dem ersten Ausbildungsjahr wichen die Ausbildungsinhalte stark voneinander
ab und seien nicht mehr miteinander vergleichbar. Im Eigenbetrieb TBW seien
laut Stellenplan vier Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau in der
Stadtgärtnerei beschäftigt. Eine freie und besetzbare Ganztagsstelle sei in der
Stadtgärtnerei nicht vorhanden. Im Stellenplan seien keine weiteren
Gärtnerstellen der Fachrichtung Zierpflanzenbau vorhanden. Der Stellenplan
unterscheide (zwar) nicht zwischen den Fachrichtungen, sondern weise die
Stellen nur nach den einzelnen Entgeltgruppen für die Berufsform Gärtner aus.
Eine konkretisierende Zuordnung ergebe sich jedoch aus einer Übersicht über
die Abteilungen bzw. über die Liste der Mitarbeiter nach den Einsatzorten. Die
nicht besetzten Stellen seien Stellen für Gärtner der Fachrichtung Garten- und
Landschaftsbau. Des Weiteren werde die Anzahl der beschäftigten Gärtner
laufend weiter reduziert. Man habe zwar in der Vergangenheit auch
Zierpflanzengärtner für Tätigkeiten als Landschaftsgärtner eingestellt, diese
Praxis jedoch schon seit mehr als zehn Jahren aufgegeben. Abgesehen von
der Stadtgärtnerei, in der allenfalls eine Halbtagsstelle zur Verfügung stehe,
habe man im sonstigen Tätigkeitsbereich der Gärtnerkolonnen keine
Verwendung für Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau. In diesem Bereich
seien 2/3 aller anfallenden Tätigkeiten der Fachrichtung des Garten- und
Landschaftsbaus zuzuordnen. Davon abgesehen seien die freien Stellen nicht
vollständig mit Finanzmitteln hinterlegt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie haben weitgehend übereinstimmend geltend gemacht: Die
Weiterbeschäftigung als Gärtner sei auch außerhalb der Stadtgärtnerei
möglich. Drei Stellen seien frei. Der Stellenplan der Antragstellerin für das Jahr
2013 differenziere nicht zwischen den Fachrichtungen Zierpflanzenbau sowie
Garten- und Landschaftsbau. Tatsächlich setze die Antragstellerin die bei ihr
angestellten Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau sowie Garten- und
Landschaftsbau in langjähriger Praxis für die gleichen Tätigkeiten ein. Die
Antragstellerin habe Zierpflanzengärtner nicht nur als Landschaftsgärtner
eingesetzt, sondern drei von ihnen zu Vorgesetzten von Landschaftsgärtnern
gemacht. Die Ausbildungsunterschiede in den Fachrichtungen schlössen eine
Verwendung eines Gärtners der Fachrichtung Zierpflanzenbau auf einem der
Betriebshöfe oder Friedhöfe nicht aus. Ein Gärtner der Fachrichtung
Zierpflanzenbau sei in der Lage, alle im Bereich der TBW anfallenden - und im
Einzelnen aufgeführten - gärtnerischen Tätigkeiten auszuüben. Erforderlich
seien allenfalls kurze zusätzliche Lehrgänge wie der Erwerb eines
Motorsägescheins. Die für einen Landschaftsgärtner typischen Tätigkeiten bei
der Neuanlage von Grünanlagen, Parks und Sportanlagen kämen bei den
TBW kaum vor. Im Wesentlichen seien die Gärtner mit der Pflege und
Unterhaltung der Grünanlagen beschäftigt und würden unabhängig von ihrer
Ausbildung in allen Bereichen eingesetzt. Im Hinblick auf den der Abteilung
„Grün“ der TBW obliegenden Winterdienst gebe es eine Differenzierung
zwischen den einzelnen Fachrichtungen schon gar nicht. Über
Friedhofsgärtner verfügten die TBW nicht, obwohl sie für mehrere Friedhöfe
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zuständig seien. Zierpflanzengärtner einerseits und Friedhofsgärtner
andererseits hätten ein wesentliches näheres Verwandtschaftsverhältnis.
Unerheblich sei, ob die Antragstellerin künftig Stellen reduzieren werde. Nach
Kenntnis der Beteiligten solle der Botanische Garten in die Zuständigkeit der
TBW übergehen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2014 das mit dem
Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst. Es hat zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Streit gehe darum, ob der
Beteiligte zu 1. nach seiner Ausbildung zum Gärtner der Fachrichtung
Zierpflanzenbau auch außerhalb der Stadtgärtnerei für die Aufgaben der TBW
eingesetzt werden könne. Dass in der Stadtgärtnerei keine besetzbare
Arbeitsstelle vorhanden sei, werde von keinem der Beteiligten in Frage gestellt.
Es sei deshalb zu entscheiden, ob es ausbildungsadäquate
Arbeitsmöglichkeiten in den Abteilungen „Planung und Unterhaltung Grün“
oder „Friedhof“ gebe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung und unter
Auswertung des Akteninhalts sei das zu verneinen, so dass dem
Auflösungsantrag entsprochen werden müsse. Mit den durch die Ausbildung
erworbenen Fähigkeiten, denen ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz
entsprechen müsse, könne der Beteiligte zu 1. außerhalb der Stadtgärtnerei
nicht eingesetzt werden. Die Inhalte der Ausbildung ergäben sich u.a. aus § 4
(„Ausbildungsberufsbild“) und § 14 (gemeint ist wohl § 15: „Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau“) der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996. Die Aufgaben
und Tätigkeiten, die von Zierpflanzengärtnern am Arbeitsmarkt erwartet
würden, folgten aus den - zitierten - Beschreibungen der Bundesagentur für
Arbeit. Die wesentlichen gärtnerischen Tätigkeiten der TBW, wie sie von den
Beteiligten zu 1. und 2. beschrieben würden und sich im Einzelnen aus den
Elementen des Projektstrukturplanes der Antragstellerin ergäben, lägen
dagegen in der Pflege und Unterhaltung von Grünanlagen und Friedhöfen und
entsprächen nicht der Qualifikation des Beteiligten zu 1. Dass vereinzelte
Tätigkeiten - etwa bei der Bepflanzung von Beeten - dem Ausbildungsberuf
des Beteiligten zu 1. zugeordnet werden könnten oder mit ihm eng verwandt
wären, begründe für sich keinen Übernahmeanspruch. Die in den TBW
anfallenden Tätigkeiten seien, wenn sie überhaupt ausgebildete Fachkräfte
erforderten, eher dem Berufsbild eines Gärtners der Fachrichtung Garten- und
Landschaftsbau zuzuordnen. Auch nach der von der Arbeitsagentur als
fachkundiger Behörde vorgenommenen Einschätzung sei die einem
Landschaftsgärtner zugeordnete Tätigkeit nicht ausbildungsadäquat für einen
Zierpflanzengärtner. Ob die in den TBW anfallenden gärtnerische Tätigkeiten
nur von ausgebildeten Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau
ausgeübt werden könnten, die die Antragstellerin überwiegend dafür einsetze,
sei für die gerichtliche Entscheidung ebenso unerheblich wie die
Beschäftigung von Gärtnern der Fachrichtung Zierpflanzenbau - zum Teil
sogar als Vorarbeiter - in der Grünanlagenpflege und auf den Friedhöfen. Es
sei hier nicht zu entscheiden, ob der Beteiligte zu 1. als Garten- und
Landschaftsbauer weiterbeschäftigt werden solle, sondern darüber, ob er
seiner Qualifikation als Zierpflanzengärtner entsprechend eingesetzt werden
könne.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben der Beteiligte zu 1. und
der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.
Der Beteiligte zu 1. macht unter teilweiser Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen geltend: Bei der Antragstellerin seien ausweislich
des Stellenplanes 2013 drei der Funktionsbezeichnung „Gärtner“ und der
Entgeltgruppe 6 zugeordnete Stellen tatsächlich nicht besetzt gewesen, die mit
ihm hätten besetzt werden können, weil er den staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf des Gärtners erlernt habe. Die Argumentation des
Verwaltungsgerichts, warum ein solcher Arbeitsplatz gleichwohl nicht zur
Verfügung stehen solle, sei in sich nicht schlüssig. Das Verwaltungsgericht
leite seine Entscheidung aus einem Vergleich zwischen der Ausbildung zum
Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau und den entsprechenden
Prüfungsanforderungen sowie den von Gärtnern dieser Fachrichtung am
Arbeitsmarkt auszuübenden Tätigkeiten einerseits und den in den TBW
anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten andererseits her. Es habe in diesem
Zusammenhang aber auch festgestellt, dass vereinzelte Tätigkeiten seinem -
dem Beteiligten zu 1. - Ausbildungsberuf zugeordnet werden könnten. Auf die
von ihm gewählte Fachrichtung „Zierpflanzenbau“ könne es aber bereits
deshalb nicht ankommen, weil die Bezeichnung der Fachrichtung nach § 1
Abs. 3 GärtnAusbV lediglich ergänzend zu der Bezeichnung des
Ausbildungsberufes hinzutrete. Das sei auch folgerichtig, weil die
Ausbildungsinhalte für eine Berufsausbildung zum Gärtner der Fachrichtung
Zierpflanzenbau sowie der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im
ersten und zweiten Ausbildungsjahr weitestgehend übereinstimmten und es für
den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin auch nur einen Rahmenlehrplan
gebe. Damit verfügten Gärtner unabhängig von der gewählten Fachrichtung
über grundlegend gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Zudem fänden
sich die bei den TBW anfallenden Tätigkeiten auch in den Inhalten des 3.
Ausbildungsjahres der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau nicht wieder.
Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus andeute, dass Teile der bei den
TBW anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten womöglich keine ausgebildeten
Fachkräfte erforderten, stelle sich zum einen die Frage, auf welche Tätigkeiten
sich das Verwaltungsgericht beziehe. Zum anderen wäre dieser Umstand
überhaupt nur zu berücksichtigen, wenn er eingruppierungsrelevant wäre.
Letztlich beschränke sich die Begründung im Kern auf den Hinweis, dass die
Arbeitsverwaltung in ihren Informationen zu den gärtnerischen Berufen Gärtner
der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau lediglich als einen an Gärtner
der Fachrichtung Zierpflanzenbau angrenzenden Beruf bezeichne. Das
Verwaltungsgericht verkenne, dass für die Entscheidung nicht unerheblich sei,
ob die bei den TBW anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten nur von
ausgebildeten und von der Antragstellerin überwiegend dafür eingesetzten
Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ausgeübt werden
könnten. Auch der Umstand, dass in der Grünanlagenpflege und auf den
Friedhöfen Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau zum Teil sogar als
Vorarbeiter beschäftigt würden, sei im Rahmen einer umfassenden
Interessenabwägung zu berücksichtigen. Der Stellenplan 2013 unterscheide
nicht zwischen Stellen für Gärtner der unterschiedlichen Fachrichtungen. Es
habe zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auch
weder differenzierende Tätigkeitsdarstellungen noch konkrete
Anforderungsprofile gegeben. Für eine Differenzierung habe auch keine
Veranlassung bestanden. Erst in Reaktion auf dieses Verfahren sei in dem
Stellenplan 2014 eine entsprechende Differenzierung vorgenommen worden.
Nicht berücksichtigt worden sei bisher, dass nach dem zu schließenden
Arbeitsvertrag in Verbindung mit den einschlägigen tarifvertraglichen
Regelungen den Beschäftigten grundsätzlich auch andere Tätigkeiten
zugewiesen werden könnten, wenn sie die Merkmale der Vergütungs- bzw.
Lohngruppe erfüllten, für die der Beschäftigte eingestellt worden sei. Dabei sei
außerdem zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
die Art der Tätigkeit nur soweit ändern dürfe, als sich die neue Tätigkeit im
Vergleich mit der zuvor übertragenen Tätigkeit als gleichwertig erweise. Aus
den - im einzelnen aufgeführten - tarifvertraglichen Regelungen gehe hervor,
dass in den in Betracht kommenden Lohngruppen ausschließlich auf das
allgemeine Berufsbild des Gärtners abgestellt und keine Differenzierung nach
bestimmten Fachrichtungen vorgenommen werde. Davon abgesehen sei eine
der freien Stellen der Stadtgärtnerei zuzuordnen, die mit ihm - dem Beteiligten
zu 1. - hätte besetzt werden können und müssen. Die Antragstellerin habe mit
der von ihr vorgelegten Übersicht über die Stellenzuordnung auf die
Funktionen den Eindruck erweckt, dass sich die in der Stadtgärtnerei
beschäftigten Frau E. und Frau F. eine Vollzeitstelle teilten. Es handele sich
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aber um zwei voneinander unabhängige (Vollzeit-) Stellen. Frau E. habe vom
1. Januar 2000 bis zur ihrer Schwangerschaft in Vollzeit gearbeitet. Auch Frau
F. sei in Vollzeit eingestellt worden und habe ihre Arbeitszeit nur befristet auf
die Hälfte reduziert. Der Umstand, dass Frau E. zum 5. Juni 2013 aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, führe in der Stadtgärtnerei daher zu einer
Unterdeckung im Umfang einer vollen Stelle.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar
2014 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Der Beteiligte zu 2. trägt unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung
seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts bestünden freie Arbeitsplätze, die der Ausbildung des
Beteiligten zu 1. entsprächen. Für die Frage, ob bei der Antragstellerin eine
freie Stelle bestehe, komme es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob
der Haushaltsgesetzgeber einen geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatz in
der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung gestellt habe. Dies sei für das
Haushaltsjahr 2013 bei der Antragstellerin geschehen. Eine Differenzierung
nach Fachrichtungen sei im Stellenplan 2013 nicht erfolgt. Zu Unrecht gehe
das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin die Befugnis habe,
die Besetzung der laut Stellenplan freien Stellen von weiteren nicht im
Stellenplan genannten Kriterien abhängig zu machen. Die Antragstellerin sei
an den Haushaltsplan gebunden. Die fehlende Differenzierung im Stellenplan
spiegele sich auch in der Beschäftigten- und Ausbildungspraxis der
Antragstellerin wider. Es bestehe eine langjährige Praxis, dass in den TBW
Gärtner unabhängig von ihrer Fachrichtung beschäftigt und eingesetzt würden.
Die tatsächlich anfallenden Tätigkeiten benötigten keine der genannten
Spezialisierungen, weil es sich weder um Fachtätigkeiten des Garten- und
Landschaftsbaus noch des Zierpflanzenbaus handele. Insbesondere im
Bereich der Friedhöfe zeige sich, dass die Entscheidung der Antragstellerin,
nur noch Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau einzustellen,
keine sachliche Grundlage habe. Die Antragstellerin habe hier auch zuletzt
Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt, deren
Tätigkeitsbeschreibung der eines Friedhofsgärtners weitaus ähnlicher sei als
der von Gärtnern der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Der Beteiligte
zu 1. sei gerade im Eigenbetrieb der Antragstellerin zum Gärtner der
Fachrichtung Zierpflanzenbau ausgebildet worden. Er sei auf Grund seiner
Ausbildung in der Lage, sämtliche Aufgaben in allen Abteilungen der TBW
ohne besondere Zusatzqualifikationen auszuüben. Sofern er hierzu gleichwohl
noch Zusatzqualifikationen erwerben müsse, sei dies nach ständiger
Rechtsprechung kein Grund, der zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
führe. Die Frage der Ausbildungsadäquanz erfordere einen Vergleich
zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den Anforderungen des in
den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Das Verwaltungsgericht stütze sich in
diesem Punkt lediglich formalistisch auf das Ausbildungsberufsbild eines
Gärtners der Fachrichtung Zierpflanzenbau und die Beschreibung der
Tätigkeiten im Internet, gehe aber in keiner Weise auf die tatsächlichen
Ausbildungsinhalte, die dem Beteiligten zu 1. während seiner Ausbildung in
den TBW vermittelt worden seien, ein.
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar
2014 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
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Sie tritt dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1. und 2. unter
Wiederholung ihres bisherigen Vortrags entgegen. Sie macht insbesondere
geltend: Die gegenüber dem Personalrat im Rahmen seines
Mitbestimmungsrechts im Aufstellungsverfahren der Wirtschaftsplanung 2013
kommunizierte Zuordnung sehe jedenfalls für die Stadtgärtnerei - in der der
Beteiligte zu 1. ausgebildet worden sei - nur zwei Stellen der Entgeltgruppe 6
für Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau vor. Von diesen sei im Zeitpunkt
des Ausbildungsendes des Beteiligten zu 1. nur eine halbe Stelle unbesetzt
gewesen. Die Stadtgärtnerei werde seit Jahren mit der gleichen
Besetzungsstärke (u.a. zwei Stellen der Entgeltgruppe 6) betrieben. Mit Beginn
der Familienphase bei Frau E. habe eine Besetzungsnotwenigkeit mit
Aushilfen begonnen. Die letzte Aushilfe sei zum 1. Januar 2010 durch Frau F.
ersetzt worden, die als gelernte Zierpflanzengärtnerin nach Rückkehr aus
ihrem Sonderurlaub wieder mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt worden sei. Mit dieser Zusammenführung sei keinerlei
Stellenzuwachs im Bereich der Stadtgärtnerei geplant und es sei auch keine
Stelle aus einem anderen Bereich zur Stadtgärtnerei verschoben worden. Mit
dem Ausscheiden von Frau E. sei im Bereich der Stadtgärtnerei daher auch
nur eine halbe besetzbare Stelle vorhanden gewesen. Sie - die Antragstellerin
- habe bisher trotz fehlendem eigenen Bedarfs aus gesamtgesellschaftlichen
Gründen Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau ausgebildet. Hierbei sei
zwischen den Beteiligten immer klar gewesen, dass keine Übernahme
erfolgen könne. In den letzten 10 Jahren sei keine Übernahme erfolgt. Bei der
letzten Übernahme von zwei Auszubildenden des Ausbildungsberufes Gärtner
der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sei auch seitens des
Personalrates nicht problematisiert worden, dass man eine der ebenfalls die
Ausbildung beendenden Auszubildenden des Ausbildungsberufes Gärtner der
Fachrichtung Zierpflanzenbau hätte nehmen müssen, auch nicht als klar
geworden sei, dass die zu übernehmenden Personen auf dem Friedhof hätten
eingesetzt werden sollen. Die Entscheidung, Gärtner der Fachrichtung
Zierpflanzenbau für den Einsatz im Bereich der stadtweit tätigen Garten- und
Landschaftsbau-Kolonnen einzustellen, liege mehr als 10 Jahre zurück. Die
Betriebsleitung der TBW vertrete hierzu die Auffassung, dass die
unterschiedlichen Ausbildungsinhalte dieser Einstellungspraxis heute
entgegenstünden. Der Einsatz von nicht optimal ausbildeten Mitarbeitern in
den Bereichen Grünpflege und Friedhöfe sei entgegen der Auffassung der
Beteiligten auch nicht unproblematisch. Das Verlangen, nunmehr erneut den
gleichen Fehler zu begehen, könne nicht mit „personalvertretungsrechtlichen
Schutzrechten“ begründet werden. Die anfallenden Tätigkeiten stellten in
erheblichem Maße Tätigkeiten für Gartenarbeiter dar. Im Rahmen einer
wirtschaftlichen Betriebsführung müsse zukünftig noch konkreter als bisher auf
die richtige Zuweisung von Tätigkeiten zu den entsprechenden
Mitarbeitergruppen geachtet werden. Der Vortrag der Beteiligten, dass die
Ausbildung in den TBW in der Praxis bedeute, dass der Beteiligte zu 1. wie alle
anderen bei den TBW angestellten Gärtner gleich welcher Fachrichtung alle
anfallenden Tätigkeiten verrichte, sei unrichtig. Es finde eine
berufsbildspezifische Ausbildung statt. Die Darstellung einer durchgängigen
Vermischung von Ausbildungsinhalten sei sachlich falsch und irreführend. Ein
Angebot, eine weitere - gegebenenfalls verkürzte - Ausbildung in der
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau zu absolvieren, in deren Anschluss
der Beteiligte zu 1. aufgrund der fortbestehenden Mitgliedschaft in der Jugend-
und Auszubildendenvertretung einen Übernahmeanspruch hätte, habe der
Beteiligte zu 1. abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 18 LP 2/14 Bezug
genommen, die zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden sind.
II.
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Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sind unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin das nach § 58
Abs. 2 NPersVG bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zwischen ihr
und dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst.
Der Auflösungsantrag ist nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4
Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG wirksam vom Arbeitgeber - hier durch ein
vom Oberbürgermeister der Antragstellerin persönlich unterzeichnetes
Schreiben vom 3. Juli 2013 - und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (zum 25. Juni 2013) gestellt
worden.
Der Auflösungsantrag ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4
Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG auch der Sache nach begründet, weil zu
dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem
Beteiligten zu 1. Tatsachen vorlagen, aufgrund derer der Antragstellerin als
Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung
des Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden konnte.
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar,
wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum
Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten
Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn
sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als
auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem
Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit
ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die
Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das
Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden;
entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter
und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v.
01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292; Beschl. v. 09.09.1999 - 6 P 5.98 -,
BVerwGE 109, 295). Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert
einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugendvertreters und den
Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Bei der
Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um eine solche
nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen
Spezialgesetzen handeln. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater
Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es
grundsätzlich nur auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle - hier also die
TBW - an (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2012 - 6 PB 5.12 -, PersV 2012, 422).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der
Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der
Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.,
Beschl. v. 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68). Übertragen auf
kommunale Selbstverwaltungskörperschaften bedeutet dies eine
grundsätzliche Entscheidungsbefugnis der kommunalen
Vertretungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1.07 -,
PersR 2007, 355; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007 - 18 LP 7/05 -, PersR 2008,
27). Für Bereiche fehlender verbindlicher Vorgaben des
Haushaltsgesetzgebers bzw. der Vertretungskörperschaft im Rahmen eines
Systems dezentraler Finanzverantwortung von Organisationseinheiten wie
etwa bei Globalbudgetierungen oder ansonsten gegenüber der
Anstellungskörperschaft eigenständiger Wirtschaftsführung kann dies wegen
des Fehlens entsprechender Vorgaben indes nicht maßgeblich sein. Hier ist
dann auf die selbständige Verwaltungseinheit abzustellen (vgl. BVerwG,
Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3.05 -, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 28.11.2007,
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a.a.O.). Soweit der Haushaltsgesetzgeber bzw. die kommunale
Vertretungskörperschaft lediglich Rahmenvorgaben macht, ist innerhalb dieses
Rahmens die selbstständige Organisationseinheit bei ihrer Mittelverwendung
weitestgehend frei. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung - also auf der
Ebene der Stellenschaffung - beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG
bzw. § 58 NPersVG auf eine Missbrauchskontrolle. Die Weiterbeschäftigung ist
in dieser Hinsicht nur dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die
Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. zu § 78 a
BetrVG: BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, BAGE 87, 105; für § 9
BPersVG im Hochschulbereich: BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, - 6 P 3.05 -,
a.a.O.). Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffentliche
Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm
erworbene Qualifikation zugeschnitten sind. Ein freier Arbeitsplatz ist nicht
deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne
Verstoß gegen das Haushaltsrecht besetzt werden könnte (BVerwG, Beschl.
v. 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats fest,
dass im hier maßgeblichen Zeitraum kein ausbildungsadäquater
Ausbildungsplatz für den im Eigenbetrieb der Antragstellerin zum Gärtner der
Fachrichtung Zierpflanzenbau ausgebildeten Beteiligten zu 1. vorhanden war.
Die Entscheidung der TBW, die nach dem Stellenplan freien Stellen für Gärtner
der Entgeltgruppe 6 nur mit ausgebildeten Gärtnern der Fachrichtung Garten-
und Landschaftsbau zu besetzten, unterliegt nach den vorstehenden
Ausführungen allein einer Missbrauchskontrolle. Ein missbräuchliches
Vorgehen der TBW im Hinblick auf die unterbliebene Schaffung einer
ausbildungsadäquaten Stelle für den Beteiligten zu 1. vermag der Senat nicht
zu erkennen.
Zunächst konnten die TBW entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und
2. mit Blick auf die einzelnen Stellen überhaupt weitere Dispositionen treffen
und entscheiden, zu welcher Aufgabenerfüllung und für welche Bereiche die
im Stellenplan für Gärtner ausgewiesenen Stellen vorgehalten werden sollten.
Der vom Rat der Antragstellerin am 18. Dezember 2003 beschlossene
Wirtschaftsplan 2013 mit der Stellenübersicht für den Eigenbetrieb der TBW
stellte keine abschließende Regelung, sondern lediglich den für die
Stellenbesetzung maßgeblichen Rahmen dar. Innerhalb dieses Rahmens, der
sich auf eine Zuordnung von Gärtnerstellen zu einzelnen Entgeltgruppen
beschränkte, durften die TBW das aus ihrer Sicht erforderliche
Anforderungsprofil für die freien Stellen genauer definieren. Dabei waren die
TBW auch berechtigt, zwischen den einzelnen Fachrichtungen einer
Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin zu unterscheiden. Die Ausbildung zum
Gärtner erfolgt stets in einer der in der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (GärtnAusbV, BGBl. I S. 376)
genannten Fachrichtungen. Die Ausbildung in den verschiedenen
Fachrichtungen unterscheidet sich im 2. Ausbildungsjahr teilweise und im 3.
Ausbildungsjahr grundsätzlich voneinander. Während die Ausbildung in der
Fachrichtung des Garten- und Landschaftsbaus insbesondere Fähigkeiten
des Bauens, Bepflanzens und der Pflege von Grünanlagen vermitteln soll,
steht in der Fachrichtung des Zierpflanzenbaus die Pflanzenproduktion und
Pflanzenverwendung im Mittelpunkt der Ausbildung (§ 4 GärtnAusbV). Aus
diesen unterschiedlichen Schwerpunkten im 2. und. 3. Ausbildungsjahr folgt,
dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einer anderen
Fachrichtung nicht kurzfristig erworben werden können. Es ist daher im
Grundsatz auch nicht zu beanstanden, eine neu zu besetzende Stelle eines
Gärtners/einer Gärtnerin im Hinblick auf die anfallenden Tätigkeiten einer
bestimmten Fachrichtung vorzubehalten. Dass die Fachrichtung nach § 1 Abs.
3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
begrifflich “lediglich“ ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes
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hinzutritt, ist in Anbetracht der erheblichen Unterschiede in den
Ausbildungsinhalten hier ohne rechtliche Bedeutung. Auch die tariflichen
Regelungen, nach denen einem Beschäftigten auch andere Tätigkeiten
zugewiesen werden können und die nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1.
ausschließlich auf das allgemeine Berufsbild des Gärtners abstellen, schließen
die Möglichkeit eines Arbeitgebers, im vorgegebenen Rahmen das
Anforderungsprofil im Hinblick auf eine erst noch zu besetzenden Stelle zu
definieren, nicht aus.
Die Beschränkung der freien Stellen auf Bewerber mit einer Ausbildung zum
Gärtner/zur Gärtnerin der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erweist
sich auch im Hinblick auf die Einstellungs- und Ausbildungspraxis der TBW
nicht als rechtsmissbräuchlich. Davon wäre hier nur dann auszugehen, wenn
eine freie Stelle auch in der Stadtgärtnerei zu besetzen gewesen wäre, in der
ausschließlich Gärtnerinnen der Fachrichtung Zierpflanzenbau beschäftigt
sind. Das war hier zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass mit dem Ausscheiden von Frau E.
nur eine halbe Stelle in der Stadtgärtnerei erneut zu besetzen war. Nach den
Angaben der Antragstellerin, dem die Beteiligten jedenfalls nicht substantiiert
entgegengetreten sind, wird die Stadtgärtnerei seit Jahren mit der gleichen
Besetzungsstärke betrieben. Danach sind der Stadtgärtnerei zwei Stellen der
Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Eine dieser Stellen war zu dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt mit einer Vollzeitkraft (Frau G.) besetzt. Frau F. und -
bis zu ihrer Kündigung - Frau E. teilten sich eine weitere Stelle. Der Umstand,
dass Frau E. und Frau F. ihre Arbeitszeit nur befristet auf die Hälfte reduziert
hatten, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, tatsächlich handele
es sich insoweit um zwei voneinander unabhängige Stellen in der
Stadtgärtnerei. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargestellt, wie es zu
dieser Aufteilung einer Stelle aufgrund der vorangegangen Erziehungszeiten
der Frau E. gekommen ist. Hätten beide Mitarbeiterinnen wieder in Vollzeit
arbeiten wollen, wäre die Antragstellerin nach den - u.a. von dem Beteiligten zu
1. zitierten - tariflichen Regelungen nicht gehindert gewesen, eine und beide
der genannten Mitarbeiterinnen ganz oder teilweise in anderen Bereichen zu
beschäftigen. In Anbetracht dessen vermag der Senat jedenfalls nicht zu
erkennen, dass die Antragstellerin hier versucht haben könne, missbräuchlich
den (falschen) Eindruck zu erwecken, die beiden Mitarbeiterinnen teilten sich
eine Stelle, um den Beteiligten zu 1. nicht übernehmen zu müssen.
Waren die freien Stellen danach in den Bereichen „Planung und Unterhaltung
Grün“ und/oder „Friedhöfe“ zu besetzen, begegnet die Entscheidung der
Antragstellerin, diese Stellen Gärtnern/Gärtnerinnen der Fachrichtung Garten-
und Landschaftsbau vorzubehalten, keinen rechtlichen Bedenken. Zwar
beschränkt sich der Vortrag der Antragstellerin letztlich darauf, die freien
Stellen seien nach den Vorgaben der Betriebsleitung Stellen für
Gärtner/Gärtnerinnen der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau. Konkrete
und nachvollziehbare Angaben dazu, aus welchen Gründen sie in dieser
Weise den ihr durch den Stellenplan vorgegebenen Rahmen ausgefüllt hat
und in welchen Bereichen die einzustellenden Gärtner (voraussichtlich)
eingesetzt werden sollen, macht sie nicht. Gerade im Bereich der Friedhöfe
dürften aber Tätigkeiten anfallen, zu denen in erster Linie eine Ausbildung zum
Gärtner/zur Gärtnerin der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei qualifiziert und die
im Übrigen eher der Fachrichtung Zierpflanzenbau zugeordnet werden
können. Für ein missbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin bestehen
gleichwohl keine ausreichenden Anhaltspunkte, weil zumindest die im Bereich
der Garten- und Landschaftsbaukolonnen der TBW anfallenden Tätigkeiten,
wie sie die Beteiligten selbst beschreiben und sie sich im Übrigen aus dem
Projektstrukturplan der Antragstellerin ergeben, am ehesten der Fachrichtung
Garten- und Landschaftsbau zugeordnet werden können. Dem steht auch
nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit Gärtner der
Fachrichtung Zierpflanzenbau in diesen Bereichen eingestellt und weiterhin -
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teilweise als Vorarbeiter - beschäftigt. Zum einen liegt die Einstellungspraxis
nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin über 10 Jahre
zurück. Die grundsätzlich zulässige Änderung der Einstellungspraxis steht
daher erkennbar in keinem Zusammenhang mit dem Übernahmeverlangen
des Beteiligten zu 1. Davon abgesehen führt der Umstand, dass auch
außerhalb der Stadtgärtnerei Gärtner der Fachrichtung Zierpflanzenbau
beschäftigt sind und auch sinnvoll beschäftigt werden können, nicht dazu,
dass die Antragstellerin im Hinblick auf neu zu besetzende Stellen nicht mehr
zwischen diese Fachrichtungen unterscheiden dürfte. Denn auch wenn
Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung ein Jugend- und
Auszubildendenvertreter betraut werden könnte, ist der Arbeitgeber nicht
verpflichtet, alle Instrumente des Haushaltsrechts auszuschöpfen, um einen
solchen Arbeitsplatz auch tatsächlich zu schaffen (BVerwG, Beschl. v.
01.11.2005, a.a.O.). Sofern die Antragstellerin - wie offenbar in diesem Fall -
ausschließlich oder zumindest vorrangig einen Bedarf an Gärtnern der
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sieht, kann sie im vorgegebenen
Rahmen des Stellenplanes entsprechende Dispositionen treffen.
Missbräuchlich ist die Beschränkung einer Stelle auf Gärtner einer bestimmten
Fachrichtung bei dieser Sachlage nicht.
Nach alldem verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass - wie die
Beschwerdeführer vortragen - der Beteiligte zu 1. im Eigenbetrieb der
Antragstellerin ausgebildet worden und aufgrund seiner Ausbildung in der
Lage sei, sämtliche Aufgaben in allen Abteilungen ohne besondere
Zusatzqualifikationen auszuüben. Zunächst ist festzustellen, dass der
Beteiligte zu 1. in der Stadtgärtnerei und nicht auf einem der Betriebshöfe oder
Friedhöfe der TBW zu einem Gärtner mit der Fachausrichtung Zierpflanzenbau
ausgebildet worden ist. Dass die Ausbildung abweichend von den Vorgaben
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin erfolgt
ist, macht der Beteiligte zu 1. nicht geltend. Auch aus seinem
Abschlusszeugnis ergibt sich eine Qualifizierung in dieser Fachrichtung. Für
eine diese Ausbildung entsprechende Tätigkeit haben die TBW aber, wie
gesehen, gerade keine (weitere) Stelle geschaffen. Dass sich der Beteiligte zu
1. gleichwohl in der Lage sieht, die anfallenden Tätigkeiten auszuführen, kann
eine mehrjährige Ausbildung zu einem Gärtner der Fachrichtung des Garten-
und Landschaftsbaus nicht ersetzen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von
Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen
der Beteiligten nicht vorgesehen ist.