Urteil des OVG Niedersachsen vom 21.12.2012

OVG Lüneburg: anerkennung, luftfahrt, bundesamt, veranstaltung, verordnung, besitz, nummer, ausbildung, umkehrschluss, widerspruchsverfahren

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Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger -
Antrag auf Zulassung der Berufung -
Der vormaliger Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer
Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1
kann, wenn er der Mindestverpflichtung zur Fortbildung im Sinne des § 24e
Abs. 6 Satz 3 LuftVZO nicht nachgekommen war und deshalb die
Verlängerung seiner Anerkennung ausgeschieden ist, eine erneute
gleichartige Anerkennung erst mit einem sich aus § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
LuftVZO ergebenden zeitlichen Abstand von mindestens drei Jahren
erreichen.
OVG Lüneburg 7. Senat, Beschluss vom 21.12.2012, 7 LA 19/11
§ 24e Abs 3 S 1 Nr 2 LuftVZO, § 24e Abs 6 S 3 LuftVZO
Gründe
I.
Der Kläger besaß bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 die Anerkennung als
flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1. Er erstrebte diese Anerkennung auch für
die Zukunft, und zwar in getrennten Verwaltungsverfahren zunächst im Wege
der Verlängerung dann auch durch Neuerteilung. Beides wurde ihm seitens des
Luftfahrt-Bundesamtes versagt. Im erstinstanzlich erfolglosen Klageverfahren
hatte er daher sowohl begehrt, die Beklagte zu verpflichten, seine Anerkennung
als flugmedizinischer Sachverständiger für die Klasse 1 gemäß § 24e Abs. 6
LuftVZO ab dem 1. Januar 2009 für weitere drei Jahre zu verlängern als auch
ihn erneut als flugmedizinischen Sachverständigen für die Klasse 1 nach § 24e
Abs. 3 LuftVZO anzuerkennen.
Nachdem ihm das Luftfahrt-Bundesamt unter dem 2. April 2012 die erstrebte
Anerkennung neu erteilt hat (Bl. 363 ff. der Gerichtsakte - GA -), betrachtet der
Kläger seine bisherigen Begehren als erledigt. Er hält jedoch an seinem
Zulassungsantrag fest, weil er im Berufungsverfahren zu einer
Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Bl. 359 GA) übergehen möchte; denn er
habe mehrere Jahre nicht als Sachverständiger der Klasse 1 arbeiten können
und hieraus ergäben sich ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.
Dem Kläger war die Verlängerung seiner Anerkennung für die Klasse 1 versagt
worden (vgl. Bl. 66 ff. GA), da er nicht nachgewiesen habe, in dem gemäß § 24e
Abs. 6 Satz 3 LuftVZO erforderlichen Umfang von mindestens 20 Stunden seit
der letzten Verlängerung, an von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen teilgenommen zu haben. Die erneute
Anerkennung für die Klasse 1 hatte er deshalb nicht erhalten, weil er nicht die
Voraussetzung des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO (Besitz der Anerkennung
für die Klasse 2 seit mindestens drei Jahren) erfülle (vgl. Bl. 26 ff. der Beiakte -
BA - B; siehe insoweit auch § 24e Abs. 3 Satz 2 LuftVZO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit beiden Klagebegehren abgewiesen.
Es ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe nur im Umfang von 19 Stunden
und 10 Minuten eine Teilnahme an von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen nachgewiesen. Dagegen vertritt der
Kläger die Auffassung, er habe den erforderlichen Nachweis im Umfang von 36
Stunden und 45 Minuten geführt (Bl. 277 GA).
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Mit seinen Zulassungsantrag macht der Kläger die Zulassungsgründe des
Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache geltend.
II.
Der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung steht die Erledigung
der Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht entgegen, da davon auszugehen
ist, dass der Kläger entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Bader, in:
Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 113 Rn. 48) im Falle der Zulassung der
Berufung zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen könnte (vgl. Nds.
OVG, Beschl. v. 17. 8. 2006 - 2 LA 1192/04 -, NordÖR 2006, 448 ff., hier zitiert
nach juris, Langtext Rn. 6).
Soweit sie fristgerecht vorgebracht worden sind, führen die seitens des Klägers
dargelegten Zulassungsgründe nicht zur Zulassung der Berufung; im Übrigen,
also soweit es sich nicht nur um Ergänzungen, sondern um erst nach dem
Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 2. November
2010 (vgl. Bl. 212 GA) geltend gemachte selbständige Zulassungsgründe oder
weitere Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
handelt, ist der Vortrag des Klägers unbeachtlich (vgl. Happ, in: Eyermann,
VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53).
1. Der Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Zulassung
der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung
des Zulassungs-antrags und der angefochtenen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung
sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der
erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird
(BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 (1459)). Die
Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der
Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen
Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2012 - 7 LA 138/11 -,
juris, Langtext Rn. 7, und Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997,
1225 (1228); BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004,
838 (839)).
a) Ohne Erfolg macht der Kläger unter 2.1.1.1 seiner Antragsbegründungsschrift
vom 2. November 2010 geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass
bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (vgl. 232 f. GA) seine Vorträge
am 13. Dezember 2008 im Umfang von einer Stunde und dreißig Minuten (als
Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen
Fortbildungslehrgängen im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO) anerkannt
worden seien und diese Anerkennung Bestandskraft erlangt habe. Denn das
Schreiben des Luftfahrt-Bundesamtes vom 18. Dezember 2008 stellt sich nach
seinem gesamten Inhalt und insbesondere ausweislich des letzten Satzes auf
seiner Seite 2 lediglich als verfahrensleitende Verfügung dar, die eine
abschließende Entscheidung vorbereiten soll. Es enthält nicht - auch nicht in der
durch den Kläger hervorgehobenen Passage - eine (Zwischen-) Entscheidung
im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG mit der unmittelbar außenwirksam geregelt
würde, in welchem zeitlichen Umfang davon auszugehen sei, dass der Kläger
durch seine Vortragstätigkeit am 13. Dezember 2008 an einem von dem
Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgang im
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Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO teilgenommen habe. Von daher bestand
keine Veranlassung, die im Widerspruchsverfahren zu verzeichnende Änderung
der behördlichen Auffassung zu dieser Frage an den Voraussetzungen der §§
48 oder 49 VwVfG zu messen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen auch
insoweit nicht vor, als der Kläger unter 2.1.1.2 und 2.1.2 seiner
Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 eine Differenzierung
zwischen Aus- und Fortbildung von flugmedizinischen Sachverständigen weder
rechtlich noch sachlich für gerechtfertigt erachtet.
Allein darin, dass § 8 der 1. DVLuftVZO mit Wirkung vom 13. Februar 2009
aufgehoben wurde, liegt kein Argument für die Unrichtigkeit der
Rechtsaufassung der Vorinstanz, es sei zwischen Aus- und Fortbildung zu
differenzieren. Dies gilt umso mehr, da die in Rede stehenden Veranstaltungen
in einem Zeitraum stattfanden, zu dem § 8 der 1. DVLuftVZO noch Gültigkeit
besaß, und der Kläger gegen die ihm günstige Anwendung des § 8 Abs. 1 (III)
der 1. DVLuftVZO keine Einwendungen erhebt, sodass sein eigener
Rechtsstandpunkt in sich widersprüchlich ist.
Auch im Übrigen ist der Argumentation des Klägers nicht zu folgen. Seiner
These, wenn die Teilnahme an einem „Ausbildungslehrgang“ zu einer
Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger führen könne, ohne dass
an Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildung teilgenommen werden
müsse, bestehe kein sachlicher Grund, eine solche Veranstaltung nicht auch als
Fortbildungsveranstaltung für bereits anerkannte flugmedizinische
Sachverständige zu betrachten, beruht auf der unrichtigen Annahme, dass die
hier in Rede stehende Fortbildung im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO
lediglich eine Art nachträglicher Ausbildung sei.
In Anlehnung an die Begriffsbestimmung in dem früheren § 41 Abs. 1 AFG sind
solche Maßnahmen als flugmedizinische Fortbildungslehrgänge im Sinne des §
24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO zu betrachten, die das Ziel oder zumindest die
hinreichende Eignung haben, Kenntnisse und Fertigkeiten als flugmedizinischer
Sachverständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der jeweils in
Rede stehenden Klasse zu erhalten, zu erweitern oder dem Stand der
flugmedizinischen Erkenntnis oder der technischen Entwicklung anzupassen.
Dabei lassen weder der Wortlaut noch der Sinn des § 24e Abs. 6 Satz 3
LuftVZO eine Einschränkung dahin zu, dass ein flugmedizinischer
Fortbildungslehrgang lediglich dazu diene, Defizite auszugleichen, die
gegenüber einem erstmals anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen
bestehen könnten, der seine entsprechende spezifische flugmedizinische (Aus-)
Bildung zu einem späteren Zeitpunkt und damit auf aktuellerem Stand genossen
hat. Der Inhalt eines Fortbildungslehrgangs im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3
LuftVZO ist somit keineswegs eine notwendige Teilmenge des Inhalts eines
Aufbaulehrgangs im Sinne des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LuftVZO. Vielmehr sind
gerade für erfahrene Sachverständige der Klasse 1 solche
Fortbildungsmaßnahmen denkbar und erwünscht, die nicht lediglich einer
nachträglichen qualitativen Verbesserung des „Ausbildungsstandes“ dienen,
sondern einer Erweiterung des beruflichen Bildungsstandes in horizontaler
Richtung durch im Wesentlichen neuartige Kenntnisse, welche die für eine
erstmalige Anerkennung ausreichende Qualifikation zu ergänzen bestimmt sind
(vgl. BSG, Urt. v. 22. 6. 1977 - 7 /12/7 RAr 111/75 -, juris, Langtext Rn. 21).
Dagegen sind Aufbaulehrgänge im Sinne des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LuftVZO
darauf ausgerichtet, überwiegend solche Kenntnisse und Fertigkeiten zu
vermitteln, über die ein erfahrener flugmedizinischer Sachverständiger ohnehin
verfügt, sodass mit der Teilnahme an ihnen nur zu einem sehr geringen Anteil
und auf eine inneffektive - weil unnötig zeitaufwendige - Weise der mit einer
Fortbildung verfolgte Zweck erreicht werden kann. Dem Verwaltungsgericht und
der Beklagten ist deshalb darin beizupflichten, dass Ausbildungslehrgänge,
namentlich Aufbaulehrgänge im Sinne des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LuftVZO, in
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der Regel - und so auch im vorliegenden Falle - nicht als Fortbildungslehrgänge
anzuerkennen sind. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Sicht der
Dinge rechtfertigen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründungsschrift vom 2.
November 2010 nicht auf.
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Veranstaltung
als Fortbildungslehrgang im Sinne des § 24 Abs. 6 Satz 3 LuftVZO
Anerkennung finden kann, ist in erster Linie eine Fachfrage deren Beantwortung
dem Luftfahrt-Bundesamt überantwortet ist. In der Antragsbegründungsschrift
vom 2. November 2010 wird nicht dargelegt, dass und weshalb die Behörde im
Falle des Klägers hinsichtlich der Anerkennung als Fortbildungslehrgang
willkürlich entschieden habe. Willkür ließe sich im Übrigen nicht bereits daraus
herleiten, dass die Behörde keine abstrakten Richtlinien formuliert haben mag,
anhand deren sie über die Anerkennung einer Veranstaltung als
flugmedizinischer Fortbildungslehrgang entscheidet. Denn es reicht aus, dass
bestimmte Argumentationsmuster (Topoi) bestehen, derer sich das Luftfahrt-
Bundesamt im Zuge seiner Entscheidungsfindung für den jeweiligen Einzelfall in
fachlich vertretbarer Weise bedient hat.
Es unterliegt deshalb aus den fristgerecht dargelegten Gründen keinen
ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht richtigerweise weder die
eigene Vortragstätigkeit des Klägers noch die Teilnahme am Vortrag der Frau B.
(jeweils am 13. 12. 2008) für im Rahmen § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO
berücksichtigungsfähig gehalten hat.
b) Erfolglos wendet sich der Kläger unter 2.1.3 seiner
Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 gegen die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass die Fortbildungsveranstaltungen vom 23. und 25.
Januar 2009 nicht zu berücksichtigen seien. Bis zu der Aufhebung des § 8 Abs.
1 Satz 1 der 1. DVLuftVZO ergab sich bereits aus dem Wortlaut dieser
Vorschrift, dass nur eine Teilnahme an Fortbildungslehrgängen innerhalb des
letzten „Anerkennungszeitraumes“ im Rahmen des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO
zu berücksichtigen war. Hieran hat sich mit der Aufhebung der
Durchführungsverordnung nichts geändert. Denn es folgt aus dem Wesen einer
Verlängerung, dass der durch sie bezeichnete zusätzliche Zeitraum, auf den
sich die Anerkennung erstrecken soll, unmittelbar an denjenigen anschließen
muss, auf den sich die Anerkennung aufgrund ihrer Erteilung oder letzten
Verlängerung bisher bezogen hat. Eine Verlängerung, die eine zeitliche Lücke
zwischen der Geltung der letzten (ggf. verlängerten) Anerkennung und ihrer
eigenen inneren Wirksamkeit entstehen lässt, ist nicht möglich, sondern wäre
eine in falscher Rechtsform verfügte Neuerteilung. Da eine Verlängerung zudem
nur für solche Zeiträume ausgesprochen werden darf, in denen die materiellen
Verlängerungsvoraussetzungen bereits vorgelegen haben, kann sie nicht im
Hinblick auf materielle Verlängerungsvoraussetzungen (hier: hinreichende
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3
LuftVZO) gewährt werden, die erst nach dem Ablauf der Gültigkeit der letzten
(ggf. bereits verlängerten) Anerkennung eingetreten sind. Weil die
Veranstaltungen vom 23. und 25. Januar 2009 nach dem Ablauf der Gültigkeit
der letzten Verlängerung stattfanden, konnte also die Teilnahme des Klägers an
ihnen die begehrte erneute Verlängerung der Anerkennung nicht rechtfertigen.
c) Das angefochtene Urteil unterliegt auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln
an seiner Richtigkeit, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf
Neuerteilung der Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 1 mit dem
Argument in Abrede gestellt hat, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung entgegen § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO noch
nicht (wieder) seit mindestens drei Jahren im Besitz der Anerkennung als
flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 befunden habe; denn seine Anerkennung
als flugmedizinischer Sachverständiger sei nach § 24e Abs. 6 LuftVZO nicht
über den 31. Dezember 2008 hinaus zu verlängern gewesen, sodass er in der
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Zeit vom 1. Januar bis zum 19. April 2009 über keinerlei Anerkennung als
flugmedizinischer Sachverständiger verfügt habe (vgl. § 24e Abs. 3 Satz 2
LuftVZO).
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der vormalige
Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die
Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1, wenn er der
Mindestverpflichtung zur Fortbildung im Sinne des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO
nicht nachgekommen war und deshalb die Verlängerung seiner Anerkennung
ausgeschieden ist, eine erneute gleichartige Anerkennung erst mit einem sich
aus § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ergebenden zeitlichen Abstand von
mindestens drei Jahren erreichen kann.
Zu Unrecht folgert der Kläger etwas Gegenteiliges aus der Aufhebung des § 24e
Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a. F. durch Art. 1 Nr. 12 c) bb) der Zweiten Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an
Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1048 [1051]). Denn wie der
dem Entwurf dieser Verordnung beigegebenen Begründung (unter II., zu
Nummer 12, Buchstabe b und c [§ 24e Abs. 5 und 6 LuftVZO], BR-Drucks.
127/07, S. 40) zu entnehmen ist, hat der Verordnungsgeber mit Ausnahme des
Erfordernisses, eine Mindestanzahl flugmedizinischer Untersuchungen
nachzuweisen, an den bisherigen materiellen Verlängerungsvoraussetzungen
festhalten wollen. Es ist daher dem § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO keine
andere Auslegung zu geben als vor der Aufhebung des § 24e Abs. 6 Satz 4
LuftVZO a. F.
Der Hinweis, § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO enthalte im Gegensatz zu § 24e
Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO nicht das Adverb „ununterbrochen“, rechtfertigt es
ebenfalls nicht § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO im Sinne des Klägers
auszulegen. Denn der aufgezeigte Unterschied der Formulierung trägt nicht den
aus ihm gezogenen Umkehrschluss, dass es nach § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
LuftVZO ausreiche, mit Unterbrechungen seit (in der Summe) drei Jahren
Anerkennungen als flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 zu besitzen. Die Begründung (zu
Nummer 2 (§§ 24b bis 24e), BR-Drucks. 842/02, S. 130 ff.) des Entwurfs der
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an
Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I, S. 182 [186]), durch welche
die beiden unterschiedlich formulierten Normen in die Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung eingefügt wurden, gibt zwar keinen Aufschluss über den Hintergrund
dieses Unterschieds. Nach Auffassung des Senats ist aber die Hinzufügung des
Adverbs „ununterbrochen“ in § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO lediglich eine
klarstellende Bekräftigung, die sich deshalb allein in dieser Norm und nicht auch
in § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO findet, weil die Anforderung
„ununterbrochen“ in Anbetracht der erheblichen Länge der zehnjährigen Frist
des § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO (nur) dort zweifelhaft sein könnte. So
interpretiert ist dann aus § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO in Bezug auf die
Auslegung des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO kein Umkehrschluss, sondern
ein Schluss a maiore ad minus zu ziehen. Dieser geht dahin, dass weil selbst im
Rahmen der zehnjährigen Frist des § 24e Abs. 4 Nr. 1 b) LuftVZO jede noch so
kurze Unterbrechung schadet, dasselbe erst recht für die nur dreijährige Frist
des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO zu gelten hat.
Das soeben umrissene Auslegungsergebnis wird nicht nur dadurch weiter
gestützt, dass es in § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO nicht „eine“ sondern „die
Anerkennung“ heißt, sondern es entspricht auch dem Ziel und Zweck der
Regelung. Auszugehen ist davon, dass mit § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO
keine Vorschrift geschaffen wurde, die sich speziell auf Fallgestaltungen bezieht,
in denen die Verlängerungsvoraussetzungen des § 24e Abs. 6 LuftVZO nicht
nachgewiesen werden konnten. Diese Fälle waren vielmehr ehedem bereits
verfahrensrechtlich, und zwar durch § 24e Abs. 6 Satz 4 LuftVZO a. F., geregelt.
Die Vorschrift des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO ist dementsprechend in
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erster Linie darauf ausgerichtet, eine zwingende Voraussetzung für die
erstmalige Anerkennung als medizinischer Sachverständiger für die Erteilung
von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 aufzustellen. Es ist durchaus ein
sachlicher Grund dafür vorhanden, dass sie einen zumindest dreijährigen
ununterbrochenen Besitz der Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 2
für die Anerkennung als Sachverständiger der Klasse 1 fordert. Denn damit soll
gewährleistet werden, dass der Betroffene innerhalb eines fest umrissenen
Zeitraums durchgehend Erfahrung gewonnen und sich bewährt hat.
Weder der Wegfall der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 24e Abs. 6 Satz 4
LuftVZO a. F. noch Billigkeitsgründe rechtfertigen eine einschränkende
Auslegung des § 24e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftVZO nur für die Fälle einer wie vom
Kläger begehrten Wiedererteilung. Denn es erscheint nicht unverhältnismäßig,
dass derjenige, der als Sachverständiger im Sinne des § 24e Abs. 3 LuftVZO
nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt hat, die § 24e Abs. 6 Satz 3
LuftVZO für das Ausmaß gebotener Fortbildung aufstellt, materiell-rechtlich
einem Erstantragsteller gleichsteht. Durch die Versäumung der
Fortbildungsobliegenheit hat der Betroffene nämlich seine bisherige Bewährung
in Frage gestellt, sodass er diese erst wiedererlangen muss. Im Übrigen gilt
Vergleichbares für ein flugmedizinisches Zentrum, dessen Leiter die nach § 24e
Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 LuftVZO erforderliche Fortbildung verabsäumt.
Mit diesem Normverständnis wird nicht die Aufhebung des § 24e Abs. 6 Satz 4
LuftVZO a. F. konterkariert. Denn sie vermag sich weiter zugunsten
flugmedizinischer Sachverständiger für die Erteilung von
Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 auszuwirken.
Soweit der Kläger auf eine vermeintlich unterschiedliche Handhabung des
Beginns der Anerkennungszeiträume durch verschiedene Behörden hinweist,
lässt sich diese Handhabung zwanglos mit dem Unterschied zwischen einer
Verlängerung und der Neuerteilung der Anerkennung erklären.
d) Die pauschale Bezugnahme „auf den gesamten Vortrag in den
Widerspruchsverfahren sowie in der 1. Instanz“ am Ende des Schriftsatzes vom
2. November 2010 ist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der
Berufung nicht statthaft und erfordert daher keine obergerichtliche
Auseinandersetzung mit vorprozessualem oder erstinstanzlichem Vorbringen.
Ähnliches gilt, soweit der Kläger in den seiner Antragsbegründungsschrift vom 2.
November 2010 nachfolgenden Schriftsätzen versucht, die Kritik an der
erstinstanzlichen Entscheidung auf diverse im Verhältnis zu seiner
ursprünglichen Antragsbegründung neue Argumente und Gesichtspunkte zu
stützen. Denn insoweit handelt es sich der Sache nach nicht um Ergänzungen
dieser Antragsbegründung, sondern um weitere Gründe für ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit der Entscheidung, die erst nach dem Ablauf der Darlegungsfrist
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht wurden und deshalb unbeachtlich
sind. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar
2011 eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung des Luftfahrt-
Bundesamtes über die Anerkennung von Fortbildungslehrgängen als
erforderlich rügt und hieraus einen Anspruch herzuleiten versucht,
Veranstaltungen hätten in voller Länge als flugmedizinische
Fortbildungslehrgänge anerkannt werden müssen, soweit er sich mit Schriftsatz
vom 18. April 2011 unter Heranziehung einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auf die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Freiheit der
Berufsausübung beruft und soweit er mit Schriftsatz vom 30. August 2011 die
Fachkompetenz des Luftfahrt-Bundesamtes bezweifelt, sachgerecht über die
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zu entscheiden.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
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Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die
tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§
84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hier-nach weist eine Streitsache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung
voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h.
überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende
Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA
138/11 -; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9). Die besonderen
Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den
konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds.
OVG, Beschl. v. 13. 1. 2011 - 7 LA 138/11 -; Kopp/Schenke, a. a. O.; Bader, in:
Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124 Rn. 36, m. w. N.).
Der Kläger leitet besondere Schwierigkeiten der Rechtssache unter 2.1.4 der
Antragsbegründungsschrift vom 2. November 2010 daraus her, dass die
Voraussetzungen, nach denen Lehrgänge als Fortbildungsveranstaltungen im
Sinne des § 24e Abs. 6 LuftVZO anzuerkennen seien, faktisch ohne (materiell-)
gesetzliche Grundlage festgestellt werden müssten. Indessen haben die
Verwaltungsgerichte derartige Feststellungen nicht zu treffen. Ihnen obliegt
lediglich die Prüfung, ob sich das Luftfahrt-Bundesamt bei der Entscheidung, die
Teilnahme an einer Veranstaltung ganz oder teilweise nicht als Teilnahme an
einem von ihm anerkannten flugmedizinischer Fortbildungslehrgang im Sinne
des § 24e Abs. 6 Satz 3 LuftVZO zu werten, innerhalb des rechtlichen Rahmens
gehalten hat, welcher der Behörde bei der Beantwortung der in erster Linie
fachlichen Frage gezogen ist, ob eine Veranstaltung die in Rede stehende
Anerkennung finden kann. Dementsprechend bestehen die von dem Kläger in
der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten
der Rechtssache nicht.
Die in den dieser Schrift nachfolgenden Schriftsätzen (namentlich unter 1. 4 des
Schriftsatzes vom 22. Februar 2011 (Bl. 273 GA)) behaupteten weiteren
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erlauben eine
Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie nicht binnen der Frist des
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind.
3. Die Zulassung einer Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der
Kläger am Ende seines Schriftsatzes vom 12. Juli 2011 (Bl. 327 GA) begehrt,
scheitert ebenfalls bereits an der Versäumung der Darlegungsfrist (§ 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO).