Urteil des HessVGH vom 02.04.2017

VGH Kassel: abfindung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, gemeinde, grundstück, ausführung, flurbereinigung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
F III 202/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Ortsnähe eines Grundstücks im Altbesitz einer politischen Gemeinde reicht für
sich allein nicht aus, um diesem Grundstück eine werterhöhende Qualität zu verleihen,
wenn die mittlere Entfernung des Altbesitzes und der Abfindung von der Ortslage
insgesamt ausgewogen ist. 2. Zur Behandlung von Bauland und von
Bauerwartungsland in der Flurbereinigung. 3. Im Gegensatz zu der oberen
Flurbereinigungsbehörde, die den Flurbereinigungsplan nur im Falle der begründeten
Beschwerde eines Teilnehmers ändern kann, ist die Flurbereinigungsbehörde
berechtigt, vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans die Abfindung eines
Teilnehmers auch bei Nichtvorliegen oder im Falle des verspäteten Vorbringen einer
Beschwerde zu verbessern, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Beteiligten
zweckmäßig ist und Ansprüche anderer Teilnehmer dadurch nicht verletzt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.