Urteil des HessVGH vom 02.04.2017

VGH Kassel: gemeinde, versicherungsrecht, umweltrecht, verwaltungsrecht, strafrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsakt, quelle, steuerrecht, immaterialgüterrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 51/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Liegt das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde
nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung nicht
erteilen (wie BVerwG).
2. Die Versagung des Einvernehmens stellt einen selbständig anfechtbaren
Verwaltungsakt dar und ist daher nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gegen die Gemeinde nachzuprüfen (st. Rspr. des Senats, abw. v. BVerwG).
3. Die in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Angaben stellen wesentliche
Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außengebiet dar (wie
BVerwG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.