Urteil des HessVGH vom 02.04.2017

VGH Kassel: grundstück, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, strafrecht, zivilprozessrecht, genehmigung, anschluss, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 57/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Beurteilung, ob eine Auflassung der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2
BBauG unterliegt, hängt allein von den Erklärungen in dem formgültigen
Grundstücksveräußerungsvertrag ab (Anschluss an BVerwG, U. v. 30.06.1964, BVerwGE
19, 79 = NJW 1964 S. 1976).
2. Die Prüfung, ob ein Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar ist (§ 20 Abs. 1 BBauG), muss bereits bei der Bodenverkehrsgenehmigung
vorgenommen werden (wie OS IV 113/64, U. v. 16.08.1966 u.a.).
3. Die Erklärung in dem Grundstücksveräußerungsvertrag, das Grundstück als
Bauerwartungsland erwerben zu wollen, reicht für eine Prüfung nach § 20 Abs. 1 BBauG
nicht aus, weil nicht erkennbar ist, ob und was für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
ausgeführt werden soll. Die Bauabsicht muss so weit konkretisiert angegeben werden,
dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BBauG geprüft werden können.
4. Ist die Bauabsicht insoweit nicht in ausreichender Weise erkennbar, so bedarf die
Auflassung nicht der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 BBauG. Die Erwerber des
Grundstücks sind berechtigt, von der Genehmigungsbehörde ein Negativattest nach §
23 Abs. 2 BBauG zu verlangen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.