Urteil des HessVGH vom 09.11.1988

VGH Kassel: mitbestimmungsrecht, vergütung, arbeiter, zustellung, rechtsschutzinteresse, verweigerung, gleichbehandlung, zukunft, neubewertung, zusammenleben

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Land)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 2276/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
PersVG HE 1984, § 77
Abs 1 Nr 2 Buchst b
PersVG HE 1988
(Mitbestimmung - Umsetzung auf anders bewerteten
Arbeitsplatz)
Tatbestand
I. Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Frankfurt am Main und den
Main-Taunus-Kreis (im folgenden AOK Frankfurt am Main) wurden sämtliche
Arbeitsplätze mit aktualisierten Arbeitsanweisungen versehen. Dies führte in
einigen Fällen zu einer Neubewertung von Dienstposten und zu einer Umsetzung
von Bediensteten, deren Vergütungsgruppe höher eingestuft war, als es die
Tätigkeitsmerkmale ihres bisherigen Arbeitsplatzes rechtfertigten. So wurde unter
anderem ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers, des Personalrats der AOK
Frankfurt am Main, der in die Vergütungsgruppe VII BAT/OKK eingestufte
Angestellte M. mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von dem nach Vergütungsgruppe VIII
BAT/OKK bewerteten Arbeitsplatz 44 0 01 08 auf den nach der Vergütungsgruppe
VII BAT/OKK bewerteten Arbeitsplatz 44 0 01 05 umgesetzt. Zwischen den
Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die Umsetzung eines Bediensteten auf einen
seiner Vergütungsgruppe entsprechenden (höherwertigen) Dienstposten der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 1986 beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat zur
Begründung vorgetragen, ihm fehle für die Durchführung des Verfahrens nicht das
Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn er davon Abstand genommen habe, in jedem
einzelnen Fall sein Recht wahrzunehmen und sozusagen auf dem Rücken der
Betroffenen den Rechtsstreit zu führen. Andererseits könne er nicht darauf
verzichten, seine Rechte aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 c und Ziffer 2 b HPVG in der
Fassung vom 11. Juli 1984 (GVBl I S. 181; im folgenden HPVG F. 1984)
wahrzunehmen. Da in vergleichbaren Fällen die streitige Rechtsfrage auch in
Zukunft immer wieder aktuell werden könne, habe er im Interesse des
Betriebsfriedens ein Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Klärung seiner
Kompetenzen. Das Mitbestimmungsrecht stehe ihm auch zu, denn die
vorgenannten Bestimmungen knüpften allein an die rein tatsächliche Übertragung
der Arbeit an. Die Tatsache, daß in § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG F. 1984 der
Übertragungstatbestand an erster Stelle des Katalogs stehe, zeige, daß der
Gesetzgeber der Übertragung der Arbeiten den wesentlichen Stellenwert
eingeräumt habe. Bei dieser klaren gesetzlichen Ausgangslage könne bei der
Zuweisung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nicht die Frage entscheidend
sein, ob damit zugleich vergütungsrechtlich eine Höhergruppierung verbunden sei.
Denn der Fall der Höhergruppierung sei eindeutig als Sondertatbestand geregelt.
Die Gewährung des Mitbestimmungsrechts entspreche auch dem Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelung. Denn auch wenn einem unterwertig beschäftigten
Arbeitnehmer eine seiner Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit zugewiesen
werde, verändere sich seine arbeitsrechtliche Situation. Er habe nämlich nunmehr
im Rahmen der "Tarifautomatik" einen unmittelbaren tarifrechtlichen Anspruch auf
die Vergütung.
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Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit
bei Dienstordnungs-Angestellten gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 c HPVG F. 1984 und bei
Angestellten gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG F. 1984 auch dann der
Mitbestimmung des Personalrats unterlag, wenn die jeweiligen Bediensteten zu vor
schon in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert waren, allerdings vorher
Tätigkeiten ausgeübt haben, die unterhalb der Wertigkeit der Vergütungsgruppe
lagen, und nunmehr Tätigkeiten ausüben, die der Vergütungsgruppe entsprechen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, zwischen den Verfahrensbeteiligten sei die vom Antragsteller
zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage zwar streitig, der Antragsteller habe jedoch
früher in den fraglichen Fällen seine "Zustimmung" zu den beabsichtigten
Maßnahmen erteilt. Es sei nicht zu befürchten, daß der Antragsteller in künftigen
Fällen seine "Zustimmung" zu der angeblich mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme verweigern werde, denn im Interesse des Betriebsfriedens und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten könne auch der Antragsteller nicht dulden,
daß Arbeitnehmer in der Dienststelle auf gleichwertigen Arbeitsplätzen
unterschiedlich bezahlt würden. Im übrigen stehe dem Antragsteller in den
fraglichen Fällen kein Mitbestimmungsrecht zu. Es handele sich nicht um die
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des §
64 Abs. 1 Nr. 1 c und Nr. 2 b HPVG F. 1984. Das Mitbestimmungsrecht nach
diesen Bestimmungen setze voraus, daß dem Bediensteten eine von seiner
bisherigen Vergütung abweichende höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit
übertragen werde.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) - hat mit Beschluß vom 24. Juli 1986 - I/V L
1233/86 - den Antrag abgelehnt. Es hat das Vorliegen eines
Rechtsschutzbedürfnisses verneint, weil der Antragsteller lediglich eine abstrakte
Rechtsfrage dem Gericht zur Entscheidung gestellt habe. Der Antragsteller hat
gegen diesen ihm am 31. Juli 1986 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 15. August 1986 am 20. August 1986 beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen,
es gehe ihm nicht um die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen, sondern um die
Klärung eines ganz konkreten Streitfalles, der zwischen den Verfahrensbeteiligten
aufgetreten sei und immer wieder auftreten könne. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei in personalvertretungsrechtlichen
Beschlußverfahren das Rechtsschutzbedürfnis mit einer gewissen Großzügigkeit zu
prüfen. Immer dann, wenn mit der begehrten Entscheidung die Befriedung
unterschiedlicher rechtlicher Interessen erzielt werden könne, sei das
Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Ihm, dem Antragsteller, gehe es um die Frage,
ob er bei Maßnahmen der streitgegenständlichen Art überhaupt ein
Mitbestimmungsrecht habe, ob er deshalb die Fristen des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens
einzuhalten habe, ob er sich die Mühe machen müsse, sich mit der Maßnahme im
einzelnen auseinanderzusetzen, und ob er Gründe für die Verweigerung der
Zustimmung vortragen müsse. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht sei
für den Personalrat auch von erheblicher Bedeutung. Denn für das
Zusammenleben in der Dienststelle sei es wesentlich, wie die Aufgaben auf die
einzelnen Arbeitnehmer verteilt würden. Würden einem Arbeitnehmer andere
Aufgaben übertragen, so obliege es dem Personalrat zu prüfen, ob der betreffende
Arbeitnehmer sinnvoll auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden könne, ob nicht sein
Einsatz den Frieden in der Dienststelle störe, ob es nicht zu Unzuträglichkeiten
durch den konkreten Einsatz des Arbeitnehmers kommen könne usw. Gerade weil
der Personalrat die kollektiven Interessen zu wahren habe, müsse er bei der
Gestaltung der Arbeitsabläufe durch Zuweisung einzelner Tätigkeiten an die
Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitwirken können.
Deswegen sei es auch sachgerecht, wenn der Gesetzgeber auch die Übertragung
einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des
Personalrats unterwerfe, unabhängig von der Frage, ob damit eine höhere oder
niedrigere Eingruppierung im Einzelfall verbunden sei.
Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer
für Personalvertretungssachen (Land) - vom 24. Juli 1986 - I/V L 1233/86 -
aufzuheben und festzustellen, daß bei der "Versetzung" des BAT-Angestellten
Helmut M. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 64 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b HPVG Fassung 1984 verletzt worden sei.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt dem Vorbringen des
Antragstellers entgegen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und das
weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einschließlich der von
ihnen vorgelegten Unterlagen sowie auf die Verhandlungsniederschrift vom
9.11.1988 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der von dem Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag ist zulässig.
Er besitzt für die begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis,
auch wenn die streitbefangene Maßnahme bereits vollzogen worden ist. Denn die
Streitfrage, ob die Umsetzung eines Angestellten auf einen höherwertigen, seiner
Vergütungsgruppe aber entsprechenden Arbeitsplatz der Mitbestimmung gemäß §
64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG in der Fassung vom 11. Juli 1984 (GVBl I S. 181; im
folgenden HPVG F. 1984) unterliegt, bedarf weiterhin der Klärung, weil sie sich
jederzeit wieder stellen kann und die zu ihr bestehenden
Meinungsverschiedenheiten das Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten
beeinträchtigen können (BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1986 - 6 P 32.82 -,
PersV 1986, 329). Durch die Neufassung des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl I S. 103; im folgenden
HPVG F. 1988) hat sich nichts daran geändert, daß in Personalangelegenheiten
der Angestellten und Arbeiter die Übertragung einer höher oder niedriger zu
bewertenden Tätigkeit mitbestimmungspflichtig ist (siehe: § 77 Abs. 1 Nr. 2 b
HPVG F. 1988).
Der gestellte Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Umsetzung des
Angestellten M. unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 64
Abs. 1 Nr. 2 b HPVG F. 1984. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat in
personellen Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter mit bei der
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder
Rückgruppierung und Eingruppierung. Die Übertragung einer höher oder niedriger
zu bewertenden Tätigkeit ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die
Maßnahme mit einer Änderung des Vergütungsanspruches verbunden ist, es sich
also nicht um die Zuweisung eines der bereits innegehabten Vergütungsgruppe
entsprechenden Arbeitsplatzes handelt (BAG, Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR
437/78 -, PersV 1982, 297). Die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG F. 1984 geregelten
Mitbestimmungstatbestände sollen ein und denselben Vorgang, nämlich die
Veränderung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers, in seinen
verschiedenen Erscheinungsformen erfassen (BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1977
- VII P 8.75, 9.75 und 5.76 -, Buchholz 238.3 A, § 75 BPersVG Nr. 1).
Mitbestimmungspflichtig nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG F. 1984 sind deshalb nur
solche Maßnahmen und Akte der Dienststelle, die auf eine Änderung des Inhalts
des Beschäftigungsvertrages gerichtet sind (Fürst, GKÖD V, K § 75 RdNr. 23).
Hierzu zählt aber nicht die Übertragung einer der Vergütungsgruppe des
Beschäftigten entsprechende Tätigkeit. Es besteht auch kein
personalvertretungsrechtliches Bedürfnis, eine derartige Maßnahme von der
Mitbestimmung des Personalrats abhängig zumachen. Denn dieser hat sich
bereits zu einem früheren Zeitpunkt - bei der Einstellung, der Höhergruppierung
oder der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - mit seiner Zustimmung
damit einverstanden erklärt, daß dem betreffenden Bediensteten ein seiner
Vergütungsgruppe entsprechender Arbeitsplatz übertragen wird.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
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Eine Kostenentscheidung entfällt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird nicht zugelassen, weil es an
den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG in
Verbindung mit § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem
Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde
angefochten werden. Die Beschwerde ist beim
Bundesverwaltungsgericht
Hardenbergstraße 31
1000 Berlin 12
schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach
Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.