Urteil des HessVGH vom 04.10.1994

VGH Kassel: sozialhilfe, eltern, stationäre behandlung, gesetzlicher vertreter, stadt, geburt, aufenthalt, unverzüglich, krankenversicherung, vollstreckungsverfahren

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 1570/92
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 121 BSHG
(Sozialhilfe: Erstattung von Aufwendungen nach BSHG §
121 - Eilfall)
Tatbestand
Der Kläger ist Träger eines Kinderkrankenhauses. Er erstrebt die gerichtliche
Verpflichtung des Beklagten, als Träger der Sozialhilfe die Krankenhauskosten für
das Kind ... in der Zeit vom 8. Juli bis 1. August 1986 zu erstatten.
... war in der Nacht zum 8. Juli 1986 in einem Krankenhaus in ... im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten geboren. Auch die Eltern des Kindes lebten
damals im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Noch in der Nacht der Geburt
wurde das Kind in einem Notarztwagen in das Krankenhaus des Klägers nach ...
gebracht, weil die Behandlung in einem Fachkrankenhaus erforderlich war. Bei der
Aufnahme in dem Krankenhaus des Klägers wurde angegeben, die Mutter des
Kindes sei selbständig und solle die Rechnung erhalten. Für das Kind bestand
während seines Krankenhausaufenthalts kein Krankenversicherungsschutz. Jedoch
hätte ein solcher dann bestanden, wenn die Krankenversicherungsbeiträge für die
Mutter über den 30. Juni 1986 hinaus gezahlt worden wären und die Versicherung
auf das Kind erstreckt worden wäre. Auch hätte die Krankenversicherung des
Vaters, die bis zum 31. August 1986 bestand, auf das Kind erstreckt werden
können. Am 1. August 1986 wurde das Kind aus dem Krankenhaus des Klägers
entlassen.
Inzwischen hatten die Eltern des Kindes, die Eheleute ..., am 30. Juli 1986 schriftlich
einen Antrag auf laufende Sozialhilfe gestellt, nachdem bereits am Tag zuvor dem
Sozialamt des Beklagten telefonisch mitgeteilt worden war, daß die Familie auf
Sozialhilfe angewiesen sei. Dabei war zwar angegeben worden, daß das Kind ... in
einem Krankenhaus in ... liege, doch war nicht darauf hingewiesen worden, daß die
Pflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe abgedeckt werden müßten. Für die Zeit ab
29. Juli 1986 gewährte der Beklagte den Eheleuten ... und für die Zeit ab 1. August
1986 auch dem Kind laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Mit einem Schreiben vom 22. Juli 1986 bat der Kläger die Eltern des Kindes um
eine Anzahlung auf die Pflegekosten in Höhe von 5.000,-- DM. Außerdem
übersandte er der Mutter des Kindes Rechnungen vom 10., 20. und 31. Juli 1986
sowie 2. September 1986 über Pflegekosten mit einem Gesamtbetrag von 6.606,--
DM. Da die Eltern des Kindes nichts zahlten, setzte der Kläger mit einem
Schreiben vom 16. September 1986 erstmals eine "letzte Frist" bis zum 30.
September 1986. Eine weitere "letzte Frist" bis zum 25. Oktober 1986 setzte der
Kläger mit einem Schreiben vom 7. Oktober 1986. Da die Eltern des Kindes auch
darauf nicht reagierten, beauftragte der Kläger mit einem Schreiben vom 31.
Dezember 1986 seine Bevollmächtigten, die Forderung wegen der Pflegekosten
gegen die Mutter des Kindes beizutreiben. Im Januar 1987 wurde das
Mahnverfahren eingeleitet. Daran schloß sich das Vollstreckungsverfahren an. Im
Mai 1987 teilten die Bevollmächtigten des Klägers diesem mit, daß die Pfändung
fruchtlos verlaufen sei und die Eltern des Kindes nach ihren Angaben arbeitslos
seien, aber keine Arbeitslosenunterstützung erhielten, sondern von Zuwendungen
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seien, aber keine Arbeitslosenunterstützung erhielten, sondern von Zuwendungen
der Eltern des Herrn ... lebten. Daraufhin beantragte der Kläger durch seine
Bevollmächtigten noch im Mai 1987, den Eltern des Kindes aufzugeben, ein
Vermögensverzeichnis vorzulegen und eine eidesstattliche Versicherung gemäß §
807 der Zivilprozeßordnung abzugeben. In der eidesstattlichen Versicherung
gaben die Eltern an, Sozialhilfe zu beziehen. Dies teilten die Bevollmächtigten des
Klägers diesem mit Schreiben vom 17. August 1987 mit.
Daraufhin wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 19. Oktober 1987 an den
Beklagten und beantragte, die Pflegekosten für das Kind ... für die Zeit vom 8. Juli
bis 1. August 1986 in Höhe von 6.606,-- DM im Rahmen der Sozialhilfe zu
übernehmen. Mit einem Schreiben vom 8. März 1988, das keine
Rechtsmittelbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte die Kostenerstattung mit der
Begründung ab, der Antrag sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt.
Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 16. März 1988, die Angelegenheit
nochmals zu prüfen. In der folgenden Zeit ergingen zwei weitere ablehnende
Schreiben des Beklagten vom 18. Mai 1988 und 10. Januar 1989, jeweils ohne
Rechtsmittelbelehrung.
Am 12. Mai 1989 hat der Kläger dann bei dem Verwaltungsgericht ... Klage
erhoben.
Er hat beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 8. März 1988, 18. Mai 1988
und 10. Januar 1989 diesen zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.
Oktober 1987 hin die für die stationäre Behandlung der ... aufgewandten
Pflegekosten in der Zeit vom 8. Juli bis 1. August 1986 in Höhe von 6.606,-- DM zu
erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten haben jeweils ihre Anträge begründet.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dem Kläger stehe
gegenüber dem Beklagten kein Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG zu, da der
Beklagte während des Aufenthalts des Kindes ... in dem Krankenhaus des
Beklagten nicht örtlich zuständig gewesen sei, den Hilfefall zu regeln. Maßgebend
sei nach § 97 Abs. 1 BSHG der tatsächliche Aufenthaltsort, so daß hier die Stadt ...
zuständig gewesen sei.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am 15. Juli 1992 zugestellt worden ist, hat der
Kläger am 14. August 1992 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Entgegen der
Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Beklagte verpflichtet, für die Pflegekosten
des Kindes ... aufzukommen. Das Kind habe seinen tatsächlichen Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt, als es in das Kinderkrankenhaus
eingeliefert worden sei. Auch bestehe - was unstreitig ist - eine Vereinbarung
zwischen dem Beklagten und der Stadt ... daß der Beklagte für
Krankenhauskosten von Hilfeempfängern aus seinem Zuständigkeitsbereich, die in
... Krankenhäusern behandelt würden, aufkomme. Auch sei zu berücksichtigen,
daß es nach der Änderung des § 97 Abs. 2 BSHG, die im Juni 1993 in Kraft
getreten sei, auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter ankomme, wenn ein
Kind aus der Einrichtung, in der es geboren worden sei, in eine andere übertrete.
Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Mutter des Kindes ... habe im Bezirk des
Beklagten gelegen. - Er habe den Erstattungsanspruch auch innerhalb
angemessener Frist im Sinne von § 121 Satz 2 BSHG gestellt. Denn er habe
zunächst das Mahn- und Vollstreckungsverfahren gegen die Eltern des Kindes
betreiben müssen. Als er erfahren habe, daß die Eltern des Kindes Sozialhilfe
bezögen, habe er sich unverzüglich an den Beklagten gewandt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 1992 - 5/3 E
801/89 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend und nimmt darauf
Bezug. Ergänzend bringt er vor: Die Absprache zwischen ihm und der Stadt ... über
die Übernahme von Kosten für Krankenhausbehandlungen betreffe nur das
Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander. Aus ihr könnten die Hilfesuchenden
im Außenverhältnis keine Ansprüche herleiten. Zum anderen gelte diese Regelung
nur für Sozialhilfeempfänger aus seinem Zuständigkeitsbereich. ... sei im
Zeitpunkt ihrer Geburt noch keine Sozialhilfeempfängerin gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den
angefochtenen Gerichtsbescheid und auf den Inhalt der beigezogenen Akten des
Beklagten (2 Hefter) und des Klägers (1 Hefter).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; denn das
Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Als
Rechtsgrundlage kommt allein die Vorschrift des § 121 BSHG in Betracht; doch ist
der Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt.
Die erste Voraussetzung für einen Anspruch nach § 121 BSHG ist, daß in einem
Eilfall Hilfe gewährt wird. Hier war ein Eilfall insofern gegeben, als das Kind ... nach
seiner Geburt sofort in einem Fachkrankenhaus behandelt werden mußte.
Andererseits ist bei der Frage des Eilfalls zu prüfen, ob und wann es dem
"Nothelfer" oder dem in der Notlage Befindlichen möglich ist, den Träger der
Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so daß dieser selbst rechtzeitig helfen
oder jedenfalls eine Hilfemöglichkeit prüfen kann (so Hess. VGH, Urteil vom 15.
Dezember 1992 - 9 UE 1694/87 -). Hier war es zwar dem neugeborenen Kind ...
nicht möglich, den Träger der Sozialhilfe zu unterrichten; doch kommt es hier auf
die Möglichkeit der Eltern als gesetzlicher Vertreter an. Der Vater des Kindes hätte
bereits am Tag der Einlieferung des Kindes in das Krankenhaus, also am 8. Juli
1986, einem Dienstag, den Träger der Sozialhilfe unterrichten können, daß
hinsichtlich der Pflegekosten ein sozialhilferechtlicher Bedarf entstanden ist.
Die zweite Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gegenüber dem
Beklagten ist, daß der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis von dem
Krankenhausaufenthalt dafür Sozialhilfe gewährt haben würde. Die weite
Formulierung des Gesetzes "gewährt haben würde" legt es nahe, daß ein Anspruch
auf Erstattung auch dann gegeben sein soll, wenn der Träger der Sozialhilfe zwar
nicht zur Hilfe verpflichtet gewesen wäre, aber im Rahmen des ihm eingeräumten
Ermessens Hilfe gewährt hätte. Zudem erscheint es vertretbar, auch den Fall
darunter zu fassen, daß der Träger der Sozialhilfe zwar nach der gesetzlichen
Regelung nicht örtlich zuständig ist, aber aufgrund einer Vereinbarung mit dem
örtlich zuständigen Träger geleistet hätte, weil er sonst nach § 103 BSHG
erstattungspflichtig wäre. Einen solchen Fall sieht der Kläger hier gegeben.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagte als Träger der
Sozialhilfe mit der Aufnahme des Kindes ... in das Kinderkrankenhaus des Klägers
nicht mehr örtlich zuständig war, da es nach § 97 Abs. 1 BSHG auf den
tatsächlichen Aufenthalt des Kindes ankommt. Die Änderung des § 97 BSHG durch
Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBI. I, S. 944) ist hier noch
nicht zu berücksichtigen. Allerdings wäre der Beklagte dann, wenn die als Träger
der Sozialhilfe örtlich zuständige Stadt ... dem Kind wegen seines
Krankenhausaufenthalts Hilfe gewährt hätte, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz
1 und § 105 BSHG gegenüber der Stadt ... ersatzpflichtig gewesen. Denn der
gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Kindes lag ebenso wie die Geburtsklinik im
Bezirk des Beklagten.
Dennoch kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte tatsächlich Krankenhilfe
in der Form der Übernahme der Krankenhaus- kosten gewährt hätte, wenn er
bereits am 8. Juli 1986 von der Aufnahme des Kindes in das Krankenhaus des
Klägers erfahren hätte. Denn es hätte eine andere Möglichkeit bestanden, die
Belastung mit den Krankenhauskosten abzuwenden. Nach der Auskunft der
Vereinten Krankenversicherung AG vom 21. Dezember 1987 (Bl. 30 der
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Vereinten Krankenversicherung AG vom 21. Dezember 1987 (Bl. 30 der
Behördenakte "Krankenkosten") hatte die Mutter des Kindes bis zum 30. Juni 1986
bei dieser Versicherung einen privaten Krankenversicherungsschutz unterhalten.
Das Versicherungsverhältnis endete allein deshalb, weil die Mutter des Kindes
keine Folgebeiträge zahlte. Hätte der Beklagte bereits Anfang Juli 1986 die
Krankenversicherungsbeiträge für die Mutter des Kindes und dann auch die
Beiträge für das Kind im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, hätte die
Versicherungsgesellschaft die Krankenhauskosten getragen. Auch wäre es möglich
gewesen, das Versicherungsverhältnis des Vaters des Kindes, welches bis zum 31.
August 1986 bestand, auf das Kind zu erstrecken. Dies hat eine telefonische
Auskunft der Vereinten Krankenversicherung AG vom 7. Dezember 1987 (Bl. 24
der Beiakte "Krankenkosten") ergeben.
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Beklagte
erst am 29. Juli 1986 von der Bedürftigkeit der Eheleute ... unterrichtet wurde. Dies
spricht zunächst dafür, daß die Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt ihren
allgemeinen Lebensunterhalt aus Einkünften bestreiten konnten. Andererseits
waren die Einkünfte aus dem Transportunternehmen, das die Eheleute
ursprünglich betrieben hatten, offenbar so gering, daß die Eheleute nicht in der
Lage waren, die Krankenversicherungsbeiträge und die Miete (siehe Blatt 49 der
Behördenakte) zu zahlen. Hinsichtlich der Krankenhilfe bzw. der Übernahme der
Krankenversicherungsbeiträge ist deshalb eine Bedürftigkeit anzunehmen; doch
kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, daß der Beklagte die
Krankenhauskosten getragen hätte.
Schließlich steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen, daß er nicht
innerhalb angemessener Frist im Sinne von § 121 Satz 2 BSHG gestellt ist. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten des
Hilfeleistenden und des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1971 - V C 74.70 - BVerwGE 37,
133, 137). Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß der Kläger sich zunächst -
auch im Interesse des Trägers der Sozialhilfe - an die vorrangig zahlungspflichtigen
Eltern des Kindes wenden muß und versuchen muß, seinen Zahlungsanspruch
diesen gegenüber durchzusetzen. Zum anderen ist zu beachten, daß der Träger
der Sozialhilfe grundsätzlich ein Interesse hat, alsbald von dem Hilfefall
unterrichtet zu werden, um eventuell seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu
können. Auch ist auf der Seite des Trägers der Sozialhilfe zu berücksichtigen, daß
er im Rahmen eines Haushaltsplans handelt und deshalb ein Interesse an einem
frühzeitigen Überblick über die Pflichtleistungen hat, um abschätzen zu können,
welche Mittel noch für Ermessensleistungen verfügbar sind.
Der Hilfeleistende ist deshalb gehalten, seinen Zahlungsanspruch gegen die
vorrangig Verpflichteten zügig geltend zu machen und sich bei fruchtloser
Vollstreckung unverzüglich mit dem Antrag auf Erstattung an den Träger der
Sozialhilfe zu wenden. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger den Antrag auf
Erstattung nicht in angemessener Frist gestellt. So wäre es für den Kläger möglich
und geboten gewesen, unmittelbar nach dem Ablauf der zweiten "letzten Frist" am
25. Oktober 1986, also Ende Oktober oder spätestens Anfang November 1986 und
damit etwa zwei Monate vor dem tatsächlichen Vorgehen das Mahnverfahren
einzuleiten. Auch lag es für den Kläger schon zum damaligen Zeitpunkt nahe
anzunehmen, daß die Eheleute, die auf seine Zahlungsaufforderungen nicht
reagiert hatten, so bedürftig waren, daß die Leistung von Sozialhilfe in Betracht
kam. Dies hätte für den Kläger Anlaß sein müssen, sich schon damals an den
Träger der Sozialhilfe zu wenden. Zum anderen wäre es dem Kläger möglich und
geboten gewesen, sich unverzüglich an den Beklagten zu wenden, nachdem er die
Nachricht vom 17. August 1987 erhalten hatte, daß die Eheleute ... Sozialhilfe
bezogen. Demgegenüber hat der Kläger wiederum etwa zwei Monate gewartet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.