Urteil des HessVGH vom 06.10.1987
VGH Kassel: politische verfolgung, abschiebung, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, indien, bundesamt, ausländerrecht, anerkennung, landrat, brief
1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TG 2416/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, Art 19
Abs 4 GG, § 10 Abs 2
AsylVfG, § 14 Abs 1 AuslG,
§ 17 AuslG
(Vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz bei unmittelbar
bevorstehender Abschiebung)
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und
Sikh. Nachdem er bereits in den Jahren 1976 und 1977 erfolglos seine
Anerkennung als Asylberechtigter betrieben hatte und letztmals im Juni 1978 nach
Indien zurückgekehrt war, reiste er im Juni 1984 erneut ins Bundesgebiet ein und
stellte im September desselben Jahres einen weiteren Asylantrag, den das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 4.
Februar 1986 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Landrat des
Wetteraukreises drohte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 8. April
1986 die Abschiebung an. Der Antragsteller unternahm gegen diesen, seinen
durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Prozeßbevollmächtigten im März 1986
zugestellten Bescheid zunächst nichts. Als er am 5. Juni 1986 in Flörsheim von
Polizeibeamten festgenommen wurde und nach Indien abgeschoben werden sollte,
stellte er einen Asylfolgeantrag, den der Landrat des Wetteraukreises als
unbeachtlich ansah und nicht an das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge weiterleitete. Gegen die vom Landrat des
Wetteraukreises erlassene Abschiebungsandrohung vom 6. August 1986, auf die
wegen der Einzelheiten Bezug benommen wird, erhob der Antragsteller am 8.
September 1986 Klage mit dem Ziel der Weiterleitung des Asylfolgeantrags an das
Bundesamt und stellte daneben einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluß vom 23.
September 1986 - IX G 20948/86 - zurückwies. Seine Klage nahm der Antragsteller
daraufhin zurück, das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte mit Beschluß vom 4.
November 1986 - IX E 20948/86 - das Klageverfahren ein.
Mit Anwaltschreiben vom 4. November 1986 stellte der Antragsteller erneut einen
Asylfolgeantrag mit der Begründung, die akute Verfolgungsgefahr habe sich in den
letzten Monaten erhöht. In den letzten Wochen hätten sich Übergriffe der
indischen Polizei verschärft, auch seine eigene Familie sei von den polizeilichen
Maßnahmen betroffen worden. Wegen Einzelheiten wird auf das Anwaltschreiben
vom 4. November 1986 und den mit diesem Schreiben vorgelegten Brief (Bl. 242
ff. der beigezogenen Behördenakten) Bezug genommen. Auch diesen
Asylfolgeantrag wertete der Landrat des Wetteraukreises auf Grund eines in dieser
Sache eingeholten Aktenvermerks des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 17.
März 1987 als unbeachtlich und teilte dies den Prozeßbevollmächtigten des
Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juni 1987, auf das wegen der Einzelheiten
verwiesen wird, mit.
Am 19. Juni 1987 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden
einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Es bestehe die Gefahr, daß
durch die Ausländerbehörde mit dem Vollzug der bereits früher angedrohten
Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Da die Rechtsauffassung
der Ausländerbehörde, sein letzter Folgeantrag sei unbeachtlich, auf einem ihm
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
der Ausländerbehörde, sein letzter Folgeantrag sei unbeachtlich, auf einem ihm
nicht zugänglichen, behördeninternen Vermerk beruhe, sei er nicht in der Lage
festzustellen, ob die Rechtsansicht der Ausländerbehörde zutreffend sei.
Der Antragsteller beantragte,
im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, daß die bevorstehende
Abschiebung des Antragstellers unzulässig ist.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers seien
gegeben, einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 14 Abs. 2
AsylVfG n. F. hierzu nicht.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 30. Juli 1987 zurück.
Der Antrag sei gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft und damit unzulässig, weil
sich der Antragsteller erkennbar gegen seine beabsichtigte Abschiebung nach
Indien, also gegen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes wende.
Für eine einstweilige Anordnung sei kein Raum, weil sich der Antragsteller der
gegen Vollstreckungsakte vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen könne, so daß
ihm für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung das allgemeine
Rechtsschutzinteresse fehle. Eine Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens in
einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO komme schon deshalb nicht in
Betracht, weil es an einem Rechtsmittel, dessen aufschiebende Wirkung
angeordnet oder wiederhergestellt werden könnte, fehle.
Gegen diesen am 3. August 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am
14. August: 1987 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung nimmt er auf sein
erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten IX E 20940/86 und IX G 20948/86 des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden sowie die Behördenakten des Landrats des
Wetteraukreises (zwei Bände, Bl. 1 -280) vor. Sie sind Gegenstand der Beratung
gewesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den
Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Allerdings hält der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für unzulässig, insbesondere ist er nicht
gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Denn der Antragsteller begehrt erkennbar
nicht einstweiligen Rechtsschutz gegen die am 6. August 1986 erlassene,
abschließend gerichtlich überprüfte und bestandskräftige Abschiebungsandrohung,
sondern vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber erwarteten und bevorstehenden
weiteren Vollstreckungsakten, d. h. gegenüber der Festsetzung und Anwendung
des angedrohten Zwangsmittels Abschiebung. Die Statthaftigkeit des letztlich
gegen die weitere Zwangsvollstreckung gerichteten Eilantrags nach § 123 VwGO
kann nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, der erste Verwaltungsakt
in der Zwangsvollstreckung sei mit Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
anfechtbar gewesen und auch angefochten worden, so daß der Statthaftigkeit des
neuerlichen Antrags § 123 Abs. 5 VwGO entgegenstehe. Diese Vorschrift schließt
Rechtsschutz nach § 123 VwGO nur gegenüber einem angefochtenen
Verwaltungsakt aus, nicht gegenüber künftig zu erwartenden Verwaltungsakten.
Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist erkennbar nicht die Aussetzung der
Vollziehung der bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung, vielmehr
will er die künftige Anwendung der angedrohten Abschiebung verhindern.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, für
dieses Rechtsschutzziel fehle dem Antragsteller das erforderliche allgemeine
Rechtsschutzinteresse, weil er sich auf die gegen Vollstreckungsakte
vorgesehenen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, Antrag nach § 80
VwGO) verweisen lassen müsse. Abgesehen von der Frage, ob einer
Abschiebungsanordnung der Ausländerbehörde nach vorheriger
16
17
18
Abschiebungsanordnung der Ausländerbehörde nach vorheriger
Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung der Regelungscharakter im Sinne des §
35 Satz 1 HVwVfG fehlte (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, RdNr. 565;
Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 26, 28 mit weiteren Nachweisen) und unter diesem
Aspekt ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt statthaft wäre,
bestehen auch ernsthafte Zweifel, ob die nachträgliche Anfechtung weiterer
Vollstreckungsakte dem Antragsteller noch den durch Art. 19 Abs. 4 GG
gebotenen effektiven Rechtsschutz böte (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 12.
Februar 1986 - 10 TE 2374/85 -, EZAR 224 Nr. 11; Beschluß vom 1. Juli 1985 - 7 TG
1103/85 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1985, 214). Zwar ist gegenüber
Verwaltungsakten grundsätzlich nur nachträglich Rechtsschutz zu gewähren
(BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977, BVerwGE 54, 211; Finkelnburg, DVBl. 1980, 809 -
810 -). Hier ist indessen abzusehen, daß nachträglicher einstweiliger Rechtsschutz
nach § 80 Abs. 5 VwGO praktisch nicht zu erlangen sein wird, wie noch auszuführen
ist. Dieser Interessenlage muß durch Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes -
vorbeugende Unterlassungsklage in der Hauptsache, Regelungsanordnung nach §
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Eilverfahren - Rechnung getragen werden, um der aus
Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Justizgewährungspflicht zu entsprechen. Dabei kann
offenbleiben, ob sich das gleiche Ergebnis auch mit der Erwägung begründen läßt,
der erfolglose Asylbewerber, der sich nach Androhung der Abschiebung gegen die
Abschiebung selbst wehre, erstrebe eine Duldung nach § 17 Ausländergesetz und
könne deswegen einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in
Anspruch nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 30. August 1983,
Informationsbrief Ausländerrecht 1984, 60 - 61 -; Beschluß vom 3. Februar 1992,
Informationsbrief Ausländerrecht 1992, 180; OVG Bremen, Beschluß vom 23. April
1985, NVwZ 1986, 69 - 1 -; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 - 60 f. - mit
weiteren Nachweisen).
Der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags steht auch nicht entgegen, daß der
Antragsteller nach der Fassung seines durch einen Rechtsanwalt formulierten
Antrags im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt, die
bevorstehende Abschiebung sei unzulässig. Diese Antragsformulierung erinnert an
eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO, für dessen Anwendung
gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach weit überwiegender Ansicht
kein Raum ist (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, RdNr. 18 zu § 167 VwGO mit
weiteren Nachweisen). Im übrigen wäre ein Antrag in dieser Fassung auch
unstatthaft und damit unzulässig, weil der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in
Gestalt einer vorläufigen Feststellung mangels vollstreckungsfähigen Inhalts einer
solchen Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist (OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluß vom 10. September 1986, DVBl. 1986, 1215 mit weiterem Nachweis).
Der Senat sieht sich indessen auf Grund der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO
in der Lage, das Rechtsschutzbegehren in einen zulässigen Antrag auf Erlaß einer
Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO umzudeuten. Zwar
ist bei der Auslegung und Umdeutung von Rechtsanwälten formulierter Anträge
äußerste Zurückhaltung geboten (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, RdNr. 95; Kopp, a.a.O., RdNr. 3 zu §
88 VwGO mit weiteren Nachweisen), jedoch ist bei dem eindeutig auf Abwendung
der bevorstehenden Abschiebung gerichteten Antragsbegehren die Anregung
einer bestimmten Maßnahme für das Gericht unverbindlich, so daß der Senat
anstelle der angeregten, unzulässigen Feststellung andere, zulässige
Anordnungen treffen könnte.
Der Antragsteller hat ferner, was für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich ist,
glaubhaft gemacht, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nötig erscheint,
um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem
von ihm vorgelegten Schreiben des Landrats des Wetteraukreises vom 5. Juni
1987 läßt sich ohne Zweifel entnehmen, daß die zwangsweise Abschiebung des
Antragstellers ohne weitere Zwischenentscheidungen unmittelbar bevorsteht.
Der nach allem zulässige Antrag ist unbegründet, denn es ist offenkundig, daß
dem Antragsteller durch die bevorstehende Abschiebung wesentliche Nachteile
nicht entstehen. Insbesondere hat er in Indien nach wie vor politische Verfolgung
nicht zu befürchten (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat bereits in seinem bestandskräftig
gewordenen Bescheid vom 4. Februar 1986 - 436-07388-85 - zutreffend
ausgeführt, daß der Antragsteller nicht vorverfolgt und nach der damaligen Sach-
und Rechtslage auch nicht in Gefahr ist, im Falle einer Rückkehr nach Indien
politisch verfolgt zu werden. Daran hat sich auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens im neuerlichen Asylfolgeantrag vom 4. November 1986 nichts
19
20
21
Vorbringens im neuerlichen Asylfolgeantrag vom 4. November 1986 nichts
geändert. Der unsubstantiierte Hinweis auf angebliche "pogromartige Übergriffe
der indischen Polizei" gegen Sikh-Angehörige gibt keinen Anlaß, an der
fortdauernden Richtigkeit der Einschätzung des Bundesamts zu zweifeln, zumal
der Asylfolgeantrag vom 4. November 1986 gestellt worden ist, als im Punjab
gerade die vom Akali Dal gestellte Barnala-Regierung ihre Amtsgeschäfte
übernommen hatte (vgl. Auswärtiges Amt vom 15. März 1987, Nr. 81 der vom
Verwaltungsgericht eingeführten Dokumente).
Auch der im Asylfolgeantrag vom 4. November 1986 wiedergegebene Inhalt eines
im Original vorgelegten Briefes eines Bruders des Antragstellers gibt keinen Anlaß,
eine politische Verfolgung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr nach Indien
zu befürchten. Dabei mag dahinstehen, ob die wiedergegebenen Passagen des
Briefes überhaupt die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit ihres Inhalts
vermitteln können, woran zum Beispiel deshalb Zweifel bestehen, weil der Bruder
des Antragstellers in dem Brief unter Hinweis auf angeblich stattfindende
Postkontrolle sich weitere Briefe des Antragstellers verbittet, andererseits aber
selbst unumwunden von Verhaftungen und sonstigen Fahndungsmaßnahmen
gegen Angehörige der Familie berichtet. Selbst wenn man gleichwohl den
wiedergegebenen Inhalt des Briefes als richtig unterstellt, überzeugt er nicht von
der Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den
Antragsteller. Denn der Brief enthält keinerlei Hinweis darauf, daß die
Verhaftungen von Familienangehörigen und die sonstigen Fahndungsmaßnahmen
einen politischen Hintergrund haben könnten, da über die Motive für die
geschilderten Fahndungsmaßnahmen in dem Brief offenbar nichts mitgeteilt wird.
Im übrigen hat der Antragsteller im Laufe des Folgeantragsverfahrens, auch im
Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung, keine Erklärung dafür gegeben, er
befürchte wie sein Vater verhaftet oder wie sein Bruder in den Untergrund
gedrängt zu werden. Mithin behauptet der Antragsteller nicht einmal schlüssig,
daß er im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, politischer Verfolgung ausgesetzt zu
werden.
Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil
sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 GKG).
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.