Urteil des HessVGH vom 15.03.2017
VGH Kassel: grundstück, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, satzung, nummer, grundbuch
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 28/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Unter einem Grundstück im Sinne des § 133 BBauG ist ein katastermäßig
abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer
besonderen Nummer eingetragen ist.
2. Einzelfall zu der Frage, ob ein Grundstück bebaut werden "darf" (§ 133 Abs. 1
BBauG).
3. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur
allgemein vorgesehenen Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße
und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.