Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: bebauungsplan, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, magistrat, nebenanlage, begriff, gemeinde

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 37/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die
Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses
ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden
wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht
ein solcher der Gemeindevertretung sein muß.
2. Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen
i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist.
3. Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO.
4. Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts
von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.