Urteil des HessVGH vom 18.02.1999

VGH Kassel: politische verfolgung, afghanistan, herrschaftsgebiet, gewalt, bürgerkrieg, staatsgebiet, begriff, entlastung, dokumentation, tatsachenfeststellung

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UZ 968/98.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG
1992, § 78 Abs 4 S 4
AsylVfG 1992
(Asylprozeß: Darlegung der Abweichungsrüge)
Gründe
Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der
Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete
erstinstanzliche Urteil ist nach § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache
aber ohne Erfolg.
Die im Zulassungsantrag behauptete Divergenz der erstinstanzlichen
Entscheidung zum Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - im
Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wird nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt.
Zur hinreichenden, den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG
entsprechenden Darlegung einer rechtlichen Divergenz bedarf es der Bezeichnung
eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden
abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung der in
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die
Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. hierzu Beschluß des
Senats Beschlüsse des Senats vom 5. Januar 1998 - 13 UZ 4077/97.A -). Zur
entsprechenden Darlegung einer Divergenz in tatsächlicher Hinsicht bedarf es der
Angabe, welche grundsätzlich bedeutsamen Tatsachenfeststellungen des
Verwaltungsgerichts mit ebensolchen Tatsachenfeststellungen eines in § 78 Abs. 3
Nr. 2 AsylVfG genannten, zur Tatsachenfeststellung berufenen Gerichts in
Widerspruch stehen (Beschluß des Senats vom 5. Januar 1999 - 9 UZ 1124/98.A -).
In der Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 4.
März 1998 wird bezüglich der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz
dargelegt, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Herrschaft der
Taliban in Afghanistan als eine staatsähnliche Gewalt anzusehen sei. Desweiteren
zitiert die Antragsschrift aus dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz wie folgt:
Diese strengen (vom Bundesverwaltungsgericht für das Vorliegen staatsähnlicher
Gewalt im Urteil vom 4. November 1997 aufgestellten) Voraussetzungen würden
von der Herrschaft der Taliban erfüllt. Denn es handele sich dabei um ein aller
Voraussicht nach dauerhaftes Machtgebilde, welches eine Vorstufe zu einem
neuen gesamtafghanischen Staat darstelle. Zwar könne nicht verkannt werden,
dass es noch eine weitere mächtige Bürgerkriegspartei, nämlich die sogenannte
Nordallianz unter Dostum, Rabbani, Massoud und Hekmatyar gebe, die in der Tat
gewillt sei, den Taliban ihren Herrschaftsanspruch über ganz Afghanistan streitig
zu machen und die sich mit den Taliban zum Teil heftige Kämpfe liefere, jedoch
werde auch die Nordallianz auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, den Taliban
deren Herrschaftsgebiet streitig zu machen.
Demgegenüber habe - so die Ausführungen des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten - der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat in seinem
Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - entschieden, dass in Afghanistan
derzeit und auf absehbare Zeit hinaus kein Gesamtstaat und wegen des
anhaltenden Bürgerkriegs auch keine anstelle des Staates getretene
staatsähnliche Gewalt bestehe, der eine asylrechtlich bedeutsame politische
6
7
8
9
staatsähnliche Gewalt bestehe, der eine asylrechtlich bedeutsame politische
Verfolgung zugerechnet werden könne. Weiterhin führt der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten in seiner Antragsschrift aus, der Senat habe insoweit in
seiner Entscheidung vom 26. Januar 1998 folgende Feststellungen getroffen: Die
Verhältnisse in Afghanistan seien noch immer durch das Fehlen einer
gesamtstaatlichen Macht mit der Fähigkeit zur prinzipiellen Ausübung einer das
gesamte Staatsterritorium umfassenden Herrschaftsgewalt geprägt. Das Land sei
als Folge der politischen Entwicklung seit dem Sturz der letzten kommunistischen
Regierung im April 1992 in Herrschaftsbereiche miteinander verfeindeter
Machthaber zerfallen, die in einem anhaltenden Bürgerkrieg mit dem erklärten Ziel
der endgültigen Niederringung des Gegners weiterhin erbittert um die
Vorherrschaft im gesamten Staatsgebiet kämpften. In dieser Situation eines
fortdauernden, von den sich gegenüberstehenden Parteien ohne Bereitschaft zur
Verständigung geführten Bürgerkrieges seien die Voraussetzungen für eine
dauerhafte und stabilisierte Herrschaft der verschiedenen Machthaber und damit
die Voraussetzungen für das Bestehen staatsähnlicher Macht in Afghanistan nicht
erfüllt. Auch für die absehbare Zukunft könne in einer solchen unentschiedenen,
wechselhaften und zum Teil unübersichtlichen Bürgerkriegslage keine Bildung einer
neuen staatlichen Ordnung als Folge einer Verständigung zwischen den
Bürgerkriegsparteien erwartet werden.
Indem das Verwaltungsgericht - so die Antragsschrift des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten - die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit
Art. 3 EMRK bejaht habe, weiche es von der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes ab.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, zu einer Zulassung der Berufung wegen
Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu führen.
Selbst unterstellt, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wollte seinen
Antrag auf das Vorliegen einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum
Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - in tatsächlicher
Hinsicht stützten - wofür seine Ausführungen in der Antragsbegründung sprechen,
ohne dass sich insoweit jedoch aus den dortigen Ausführungen endgültige Klarheit
gewinnen lässt -, könnte der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Denn die
Antragsschrift enthält keine hinreichend konkreten Angaben darüber, mit welchen
Tatsachenfeststellungen im einzelnen das Verwaltungsgericht sich mit einzelnen
Tatsachenfeststellungen des Senats in unvereinbarem Widerspruch befinden soll.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zitiert eine Passage aus dem
Urteil der Vorinstanz (Blatt 10, erster Absatz des Urteils), in welcher mehrere
Tatsachenfeststellungen (die Taliban als Machtgebilde, welches eine Vorstufe zu
einem neuen gesamtafghanischen Staat darstelle; die Nordallianz als mächtige
Bürgerkriegspartei, die gewillt sei, den Taliban ihren Herrschaftsanspruch über
ganz Afghanistan streitig zu machen und die sich mit dem Taliban zum Teil heftige
Kämpfe liefere, die jedoch auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, den Taliban
deren Herrschaftsgebiet streitig zu machen) enthalten sind. Diesem Zitat aus
dem angefochtenen Urteil werden zwei wörtlich zitierte Passagen aus dem oben
angegebenen Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 (Blatt 12, 3. Absatz; Blatt 19,
2. Absatz des Urteils) gegenübergestellt, in welchen sich ebenfalls eine Vielzahl
einzelner Tatsachenfeststellungen befinden (Fehlen einer gesamtstaatlichen
Macht mit der Fähigkeit zur prinzipiellen Ausübung einer das gesamte
Staatsterritorium umfassenden Herrschaftsgewalt; Verfall in Herrschaftsbereiche
miteinander verfeindeter Machthaber; anhaltender Bürgerkrieg mit dem erklärten
Ziel der endgültigen Niederringung des Gegners; erbitterter Kampf um die
Vorherrschaft im gesamten Staatsgebiet, ohne Bereitschaft zur Verständigung
geführter Bürgerkrieg; fehlende Herrschaftsmacht der verschiedenen
Machthaber). Damit überlässt es der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
dem Berufungsgericht, die gegenübergestellten Textpassagen auf gegebenenfalls
widersprüchliche Tatsachenfeststellungen zu untersuchen, womit er dem nicht
zuletzt auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienenden Darlegungsgebot
des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht gerecht wird.
Im übrigen könnte selbst eine - nach dem oben Gesagten dem Senat nicht
obliegende - Überprüfung der vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten
aus dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz und dem Urteil des Senats vom 26.
Januar 1998 zitierten Passagen auf eventuell vorhandene unvereinbare
Widersprüche nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages führen. Soweit das
Verwaltungsgericht nach den Darlegungen in der Antragsschrift festgestellt hat,
dass es sich bei den Taliban um ein Machtgebilde handele, welches eine Vorstufe
10
11
12
13
dass es sich bei den Taliban um ein Machtgebilde handele, welches eine Vorstufe
zu einem neuen gesamtafghanischen Staat darstelle, werden in der Antragsschrift
keine vom Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 getroffenen gegenteiligen
Beurteilungen dargelegt. Dasselbe gilt, soweit nach den Ausführungen in der
Antragsschrift die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Nordallianz eine weitere
mächtige Bürgerkriegspartei darstelle, die gewillt sei, den Taliban ihren
Herrschaftsanspruch über ganz Afghanistan streitig zu machen und die sich mit
den Taliban zum Teil heftige Kämpfe liefere, jedoch auf absehbare Zeit nicht in der
Lage sei, den Taliban deren Herrschaftsgebiet streitig zu machen.
Ein Widerspruch ist unter Zugrundelegung der Antragsschrift allenfalls insoweit
ersichtlich, als das Verwaltungsgericht die Herrschaft der Taliban als "dauerhaftes
Machtgebilde" erachtet, während der Senat in Afghanistan die Voraussetzungen
einer "dauerhaften Herrschaft" insgesamt nicht als erfüllt ansieht.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten hätte in seiner Antragsschrift diese widersprüchlichen
Auffassungen hinlänglich deutlich herausgearbeitet, wäre den Anforderungen an
eine dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechende Darlegung des
Zulassungsgrundes der Divergenz nicht genügt. Denn die Ausführungen in der
Antragsschrift lassen nicht erkennen, ob der Widerspruch darauf beruht, dass das
Verwaltungsgericht den Begriff der Dauerhaftigkeit der Herrschaft in abstrakter,
rechtlicher Hinsicht anders auslegt als der Senat in seinem Urteil vom 26. Januar
1998 - in diesem Fall handelte es sich um eine Divergenz in rechtlicher Hinsicht -,
oder ob die Vorinstanz dem Begriff der Dauerhaftigkeit dieselbe Bedeutung
beimisst wie der Senat, aber andere Tatsachenfeststellungen als dieser im
vorgenannten Urteil trifft. Läßt aber eine Antragsschrift, in welcher das Vorliegen
einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gerügt wird, nicht erkennen, ob
eine Abweichung im Hinblick auf die Feststellung bestimmter Tatsachen oder die
Aufstellung eines bestimmten Rechtssatzes gegeben sein soll, wird sie den
Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes ebenfalls
nicht gerecht (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 1999 - 9 UZ 2115/98.A -).
Da der der Antrag erfolglos bleibt, hat der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens
zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Folglich bedarf es einer Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren
nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.