Urteil des HessVGH vom 25.06.2003

VGH Kassel: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, hundesteuer, aufwand, begriff, satzung, steuerbefreiung, hessen, haushalt, konsum, ausnahme

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 1174/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 105 Abs 2a GG, Art 3
Abs 1 GG, § 3 HuStG HE, §
9 HuStG HE
(Hundesteuer unabhängig von privater oder beruflicher
Veranlassung)
Leitsatz
Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer erzwingt im Rahmen der
Auslegung eines Hundesteuertatbestandes keine Berücksichtigung der Tatsache, ob
die Haltung des Hundes beruflich oder privat veranlasst ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 9. Mai 2000 - 6 E 2682/99 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines
Hundesteuerbescheides durch das Verwaltungsgericht.
Der Kläger ist stellvertretender Forstamtsleiter des Forstamtes ... Er ist Halter
eines Hundes, den er im Rahmen seiner Tätigkeit als Jagdhund nutzt.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1999 zog die Beklagte den Kläger aufgrund ihrer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 10. Dezember 1998 für den
von ihm gehaltenen Hund zur Hundesteuer für das Jahr 1999 in Höhe von 72,-- DM
heran. Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 legte der Kläger dagegen Widerspruch
ein und verwies darauf, dass er als Forstbeamter durch das Hessische Jagdgesetz
und die Jagdnutzungsanweisung verpflichtet sei, einen Jagdgebrauchshund zu
halten. Daher müsse dieser Hund steuerfrei bleiben, wie es auch in dem außer
Kraft getretenen Hessischen Hundesteuergesetz vorgesehen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers zurück. Sie könne in kommunaler Eigenverantwortlichkeit
darüber befinden, ob für Gebrauchshunde von Forstbeamten eine Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung gewährt werde. Wenn der Hessische Landesgesetzgeber
eine Steuerbefreiung für diese Hunde gewollt hätte, hätte er dies nach Aufhebung
des Hundesteuergesetzes im Hessischen Jagdgesetz geregelt. Mit Schreiben vom
15. September 1999 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16. September
5
6
7
8
9
10
11
12
13
15. September 1999 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 16. September
1999 - hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung hat er sich ergänzend auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach
Art. 3 Grundgesetz - GG - bezogen. Wenn die Beklagte Hunde für die Bewachung
von Herden von der Steuer befreie und in § 7 ihrer Hundesteuersatzung weitere
Gebrauchshunde steuerrechtlich privilegiere, sei die Besteuerung von
Jagdgebrauchshunden willkürlich, da sich ein sachlicher Grund für die
vorgenommene Differenzierung nicht finden lasse.
Der Kläger hat beantragt,
den an ihn gerichteten Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 1999 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig. Den Gemeinden
sei bei der Ausgestaltung der Hundesteuer im Rahmen ihres
Selbstverwaltungsrechts ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer
Gestaltungsspielraum vorbehalten. Es sei seit jeher anerkannt, dass eine
Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfe, wie
etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Wenn daher in freier
kommunaler Selbstverwaltung durch die Satzung bestimmt werde, dass
Forstgebrauchshunde und Jagdgebrauchshunde nicht von der Steuer befreit
werden sollten, so sei dies rechtmäßig.
Mit Urteil vom 9. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Steuerbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, bei der Hundesteuer handele es sich um eine anerkannte und nach
Art. 105 Abs. 2a GG zulässige örtliche Aufwandsteuer, mit der die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen
Lebensbedarf zum Ausdruck komme, besteuert werde. Nicht mit einer örtlichen
Aufwandsteuer belegt werden dürften daher Aufwendungen, die nicht der
persönlichen Lebensführung dienten und nicht Ausdruck der in der Verwendung
des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit seien. Eine Regelung, die das Halten eines Hundes für andere
Zwecke als der persönlichen Lebensführung der Hundesteuer unterwerfe verstoße
daher gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Eine Hundehaltung, die aus beruflicher
Verpflichtung oder ausschließlich beruflich veranlasst sei, diene nicht der
Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs und damit der
Einkommensverwendung. Somit sei § 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten
verfassungskonform dahin auszulegen, dass Steuergegenstand das Halten von
Hunden im Stadtgebiet durch natürliche Personen sei, soweit es der persönlichen
Lebensführung diene. Der Kläger halte seinen Hund ausschließlich aus beruflicher
Veranlassung, so dass dieser nicht der persönlichen Lebensführung diene.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2001 - 5 UZ
2400/00 - die Berufung zugelassen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer auf
der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung sei rechtmäßig. Die Begründung des
Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Bei der Hundesteuer handele es sich um
eine anerkannte zulässige örtliche Aufwandsteuer. In diesem Sinne sei die Haltung
eines Hundes ein besonderer Aufwand, der die Verwendung finanzieller Mittel
erfordere und eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Nur der
konsumtive Aufwand sei Gegenstand der Besteuerung. Es könne daher bei diesem
Anknüpfungspunkt nicht darauf ankommen, von wem und mit welchen Mitteln
dieser finanziert werde und welchem Zweck er des Näheren diene. Selbst wenn es
aber auf die Unterscheidung ankomme, ob die Haltung eines Hundes beruflich
veranlasst sei oder nicht, müsse es sich jedenfalls um einen überwiegenden
beruflichen Einsatz handeln, um eine Steuerfreiheit im Sinne der Ausführungen
des Verwaltungsgerichts annehmen zu können. Auch dies sei nicht der Fall. Die
Aufgabe eines Forstbeamten des Landes Hessen lasse sich aus den
Bestimmungen des Hessischen Forstgesetzes herleiten und liege danach
insbesondere in der forstlichen Leitung und der Ausübung des forstlichen
Betriebes. Der Einsatz eines Jagdhundes durch einen Forstbeamten beschränke
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Betriebes. Der Einsatz eines Jagdhundes durch einen Forstbeamten beschränke
sich auf wenige Ausnahmetatbestände. Sie stütze ihre Rechtsauffassung auch auf
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhebung einer kommunalen
Zweitwohnungssteuer vom 12. April 2000.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Mai 2000
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für tatsächlich und rechtlich fehlerfrei. Er, der Kläger,
halte seinen Hund ausschließlich aus beruflichen Gründen. Er sei als Forstbeamter
durch seinen Dienstherrn zur Haltung eines Jagdgebrauchshundes verpflichtet.
Dieser sei auch ständig vorzuhalten. Bei ihren Ausführungen zum konsumtiven
Aufwand übersehe die Beklagte, dass nur der konsumtive Aufwand für den
persönlichen Lebensbedarf vom Steuertatbestand erfasst werde. Der
Jagdgebrauchshund diene jedoch nicht dem persönlichen Lebensbedarf, sondern
der Berufsausübung. Eine Zweitwohnung sei nicht mit der Hundehaltung
vergleichbar. Sie könne zur persönlichen Lebensführung bestimmt sein, aber auch
der Einkommenserzielung dienen. Eine solche "Umwidmung" eines
Gebrauchshundes sei jedoch nicht möglich. Auch der Hinweis der Beklagten auf
außerfiskalische Zwecke gehe insoweit fehl. Sicher sei es anerkannt, dass eine
Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfe, wie
etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Dieser Zweck werde jedoch
durch die Besteuerung auch berufsbedingt gehaltener Hunden nicht erreicht und
sei daher nicht geeignet, diesen erstrebten Zweck zu erreichen.
Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig,
insbesondere fristgerecht begründet worden.
Die Berufung ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1999 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 über Hundesteuer
für das Jahr 1999 zu Unrecht aufgehoben. Die gegen ihn gerichtete Klage ist zwar
zulässig, aber nicht begründet.
Grundlage für den streitigen Hundesteuerbescheid ist die Satzung der Beklagten
über die Erhebung einer Hundesteuer - HStS - vom 10. Dezember 1998. Nachdem
der Hessische Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S.
405) mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 das Hessische Hundesteuergesetz vom
9. März 1957 (GVBl. I S. 28, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember
1976, GVBl. I S. 532) - HStG - aufgehoben hatte, hat die Beklagte mit ihrer
Hundesteuersatzung von ihrem Steuerfindungsrecht nach § 7 Abs. 2
Kommunalabgabengesetz - KAG - Gebrauch gemacht und erhebt nunmehr auf
satzungsrechtlicher Grundlage eine kommunale Hundesteuer. Gegenstand der
Steuer ist nach § 1 HStS das Halten von Hunden durch natürliche Personen im
Stadtgebiet der Beklagten. Hundehalterin oder Hundehalter ist gemäß § 2 Abs. 2
HStS, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines
Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Diese Steuer betrug nach §
5 der Satzung für das hier maßgebliche Jahr 1999 jährlich für den ersten
gehaltenen Hund 72,-- DM. Nach § 6 HStS wird Steuerbefreiung auf Antrag für
Blindenhunde und ähnliche dem Schutz behinderter Personen dienende Hunde
gewährt, ferner für Gebrauchshunde für die Bewachung von Herden, für Hunde, die
in Tierheimen vorübergehend untergebracht sind, sowie für Hunde, die von ihren
Haltern aus einem Tierheim erworben worden sind, bis zum Ende des auf das Jahr
des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. Nach § 7 HStS wird weiterhin eine
25
26
27
28
des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. Nach § 7 HStS wird weiterhin eine
Steuerermäßigung auf Antrag gewährt für Hunde, die zur Bewachung von
bewohnten Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen abseits der bebauten
Ortslage benötigt werden, für Hunde, die nachweislich als Sanitäts- oder
Rettungshunde und in ähnlicher Weise verwendet werden, sowie für Hunde, die von
Sozialhilfeempfängern als erster oder zweiter Hund gehalten werden.
Diese Regelung ist gegenüber dem Kläger als Forstbeamten und Halter eines
Hundes nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat den besteuerten Hund unstreitig im eigenen Interesse in seinen
Haushalt aufgenommen, allerdings ist dieses Interesse - zumindest teilweise -
beruflich bestimmt. Nach Nr. 22.1 der Jagdnutzungsanweisung des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10.
Februar 1997, die im Jahr 1999 gültig war, sollen die Bediensteten des Forstamtes
für den Einsatz in der Verwaltungsjagd die erforderliche Anzahl brauchbarer
Jagdhunde auf eigene Kosten beschaffen, gegebenenfalls ausbilden, halten und
führen. Eine Aufwandsentschädigung kann pro Revierförsterei mit Regiejagd für
einen brauchbaren Jagdhund gewährt werden. Eine verbindliche dienstliche
Verpflichtung des Klägers zur Haltung seines Hundes besteht somit nicht.
Unstreitig nutzt er ihn aber auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als
Forstbeamter.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erzwingt der verfassungsrechtliche
Begriff der Aufwandsteuer jedoch nicht eine verfassungskonforme, einschränkende
Auslegung des Steuertatbestandes der Satzung in der Weise, dass Hunde, deren
Haltung beruflich veranlasst ist, nicht Gegenstand der Besteuerung sind.
Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - sind Steuern auf
die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum
Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie knüpfen an das Halten
eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an
(BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325,
346 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, BVerwGE 99, 303, 304
f.; und vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122, 125 f.).
Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren
Zustandes, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden. Der Aufwand im Sinne
eines Konsums ist dabei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankommt, von wem und mit welchen
Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG,
Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357; BVerwG, Urteil vom 12. April
2000, a.a.O., S. 126; Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, Buchholz 11
Art. 105 GG Nr. 16). In dem Konsum äußert sich in der Regel die
Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand die Leistungsfähigkeit im Einzelfall
überschreitet, ist für die Steuerpflicht nicht erheblich (BVerfG, Beschluss vom 6.
Dezember 1983, a.a.O., S. 347 f.). Allerdings genügt es nicht, wenn eine Steuer
überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der
Aufwandsteuer ist vielmehr auch, dass sie einen besonderen Aufwand erfasst, der
über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 10. August 1989 -
2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C
107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 m.w.N.).
Die Besteuerung des Haltens von Hunden gilt als eine der traditionellen
Aufwandsteuern (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -,
Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 = ZKF 1998, 179; Beschluss vom 31. Oktober
1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96
-, NVwZ 1999, 318; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S
2113/00 -, BWGZ 2003, 297). In Hessen bestand bis zur Aufhebung zum 31.
Dezember 1998 (s. oben) eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur
Erhebung der Hundesteuer nach dem Hessischen Hundesteuergesetz. Die
Halterdefinition in § 3 Abs. 2 HStG knüpfte dabei an die Vorgängerregelungen im
Gebiet des späteren Landes Hessen und letztlich an die Rechtsprechung des
Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 1911 - VII C 523/10 -,
PrOVGE 59, 107) an (vgl. zur historischen Entwicklung: Urteile des Senats vom 29.
März 2000 - 5 UE 2111/97 -, NVwZ 2000, 958 = ZKF 2000, 253; und vom 19.
Januar 1995 - 5 UE 454/94 -, HSGZ 1995, 201). Danach war als Halter eines
Hundes definiert, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushalts oder
seines Betriebes dienstbar zu machen (§ 3 Abs. 2 HStG). Eine Differenzierung
29
30
31
seines Betriebes dienstbar zu machen (§ 3 Abs. 2 HStG). Eine Differenzierung
danach, ob der Hund aus beruflichen oder privaten Gründen gehalten wurde, fand
nach dieser Definition gerade nicht statt. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 HStS der
Beklagten bestimmt als Hundehalter nur noch denjenigen, der einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen
Haushalt aufnimmt. Die Aufnahme in den Wirtschaftsbetrieb ist somit nicht mehr
erfasst. Nicht Gegenstand des Steuertatbestandes ist aber der Zweck der Haltung
des Hundes - sei er beruflich oder privat.
Eine derartige Einschränkung verlangt auch nicht der verfassungsrechtliche Begriff
der Aufwandsteuer. Wie oben bereits dargelegt ist bei der Besteuerung eines
besonderen Aufwands unerheblich, welchen Zwecken der Aufwand des Näheren
dient. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur
Zweitwohnungssteuer vom 6. Dezember 1983 (a.a.O., S. 357) sogar - insoweit
bindend - festgestellt, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlicher Grund für eine Satzungsregelung fehlt, die
auswärtige Zweitwohnungsinhaber, die aus beruflichen oder Ausbildungsgründen
eine Zweitwohnung im Gemeindegebiet innehaben, von der Steuerpflicht
ausnimmt. Der Unterschied besteht danach allein im Zweck des besteuerten
Aufwandes. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aber aus, für die
Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten
und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen.
Maßgeblich darf allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sein. Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass Erwerbszweitwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen
werden können (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O.), weil es nicht darauf
ankommt, welchen Zwecken der besteuerte Aufwand im Sinne eines Konsums
dient.
Nichts anderes kann im Rahmen der Beurteilung der Hundesteuer gelten. Auch
dort ist bei der Beurteilung, ob eine Aufwandsteuer vorliegt, ohne Belang, welchen
Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient
(BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990, a.a.O.). Somit widerspricht eine
Besteuerung einer Hundehaltung, die - ganz oder teilweise - beruflichen Zwecken
dient, nicht dem verfassungsrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer. Etwas anderes
lässt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht aus dem, in
der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Aufwandsteuer verwendeten Begriff
der "persönlichen Lebensführung" (so aber wohl auch: OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.
Dezember 2002, a.a.O.; vgl. auch: Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Stand: März 2003, § 3 Rdn. 135 ff; Eigenthaler, KStZ 1987, 61; Meier, KStZ 2002,
165) folgern. Wie oben ausgeführt erfassen Aufwandsteuern den besonderen, über
die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die
persönliche Lebensführung, besteuern also die in der Einkommensverwendung für
den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit. Dieser Begriff der "persönlichen Lebensführung" kann jedoch
nicht - was offensichtlich das Verwaltungsgericht und die genannte
Rechtsprechung zugrundelegen - mit "privater Lebensführung" im Gegensatz zu
"beruflicher Lebensführung" gleichgesetzt werden, denn der Zweck der
Aufwendung bleibt - wie oben erläutert - unberücksichtigt. Die Begriffe der
"persönlichen Lebensführung" und des "persönlichen Lebensbedarfs" dienen
vielmehr der Beschränkung des Steuertatbestandes auf den konsumtiven
Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der
Abgrenzung zur Einkommensverwendung als reine Geld- und Vermögensanlage,
die somit der reinen Einkommenserzielung dient, wie etwa im Rahmen der
Zweitwohnungssteuer bei nicht selbst genutzten, als Kapitalanlage dienenden
Wohnungen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O.). Die Lebensführung
eines Steuerpflichtigen bleibt auch, soweit sie beruflichen Zwecken dient, in
diesem Sinne eine persönliche Lebensführung. Dies hat auch das
Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung zu aus
beruflichen Gründen genutzten Zweitwohnungen ausgeführt und die
entgegengesetzte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen
(Urteil vom 21. April 1999 - 13 L 5282/98 -, NVwZ-RR 1999, 790) aufgehoben, die
genau mit der gleichen Argumentation, die auch das Verwaltungsgericht für das
beruflichen Zwecken dienende Halten von Hunden verwendet, derartige
Zweitwohnungen wegen des beruflichen Nutzungszwecks nicht der "persönlichen
Lebensführung" zurechnen wollte.
Der Senat legt diese von Bundesverfassungsgericht und
31
32
33
34
Der Senat legt diese von Bundesverfassungsgericht und
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Zweitwohnungssteuer
entwickelten Grundsätze zur Aufwandsteuer auch bei der Beurteilung der
Hundesteuer zugrunde (a.A. offenbar: OVG Nordrhein-Westfalen und VGH Baden-
Württemberg, a.a.O.). Eine Hundehaltung, die ganz oder teilweise beruflichen
Zwecken dient, unterfällt demnach bei Erfüllung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen des Steuertatbestandes ebenfalls der Aufwandsteuer. Eine
einschränkende Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.
Die Regelungen der Hundesteuersatzung der Beklagten unterliegen im Hinblick auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb
Bedenken, weil die Satzung in § 6 Abs. 2 Buchst. a auf schriftlichen Antrag eine
Steuerbefreiung für Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl vorsieht, die
ausschließlich der Bewachung von Herden dienen, nicht jedoch für
Gebrauchshunde von Forstbeamten. Es bleibt dem kommunalen Satzungsgeber
unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder
Befreiungstatbestände in der Steuersatzung vorzusehen, er ist dazu aber nicht
verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1993, a.a.O., S. 357; BVerwG,
Urteil vom 12. April 2000, a.a.O., S. 128). Hier hat die Beklagte in den §§ 6 und 7
HStS derartige Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Antrag vorgesehen.
Darin ist jedoch - anders als in dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden § 9
Abs. 1 Nr. 4 HStG - keine Befreiungsmöglichkeit mehr für Gebrauchshunde von
Forstbeamten vorgesehen. Nach dieser Bestimmung wurde Steuerbefreiung auf
Antrag gewährt für Gebrauchshunde von Forstbeamten, im Privatforstdienst
angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in
der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl. In der
Hundesteuersatzung der Beklagten ist von den vom früheren Hessischen
Hundesteuergesetz geregelten Befreiungstatbeständen, die auf beruflich
verwendete Hunde abzielten, nur die Befreiung für Gebrauchshunde in der
erforderlichen Anzahl geblieben, die ausschließlich für die Bewachung von Herden
verwendet werden. Art. 3 Abs. 1 GG erzwingt insofern nicht aus
Gleichbehandlungsgründen eine Befreiungsmöglichkeit auch für Gebrauchshunde
von Forstbeamten. Die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers ist
im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dort
beschränkt, wo die ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte oder die
gleiche Behandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte sachlich nicht mehr
vertretbar ist, also kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder
Ungleichbehandlung erkennbar ist. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen
ist gerichtlich überprüfbar, nicht aber die Frage, ob der Normgeber jeweils die
zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat.
Hier beruhen bereits die früher in § 9 Abs. 1 Nr. 4 (Gebrauchshunde von
Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten
Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften) und Nr. 5 HStG (Gebrauchshunde zur
Bewachung von Herden, jetzt in § 6 Abs. 2 Buchst. a HStS der Beklagten
übernommen) geregelten Befreiungstatbestände nicht auf vergleichbaren
Sachverhalten, die eine Ungleichbehandlung willkürlich erscheinen lassen. Wie bei
den übrigen früher in § 9 HStG vorgesehenen Befreiungstatbeständen handelt es
sich um verschiedene Sachverhalte, die der Gesetzgeber aufgrund
unterschiedlicher historischer Interessenlagen in das Gesetz aus den
Vorgängerregelungen aufgenommen hatte. Mit der Abschaffung der
landesgesetzlichen Pflicht zur Erhebung der Hundesteuer und der Freigabe des
Rechts an die Kommunen, eigene Regelungen zu treffen, besteht für die
Kommunen nunmehr auch die Möglichkeit, Befreiungsregelungen neu, in anderer
Weise oder gar nicht mehr zu treffen. Sachliche Gründe für die Befreiung gerade
der Herdenhütehunde kann eine Kommune etwa in der Förderung der Haltung von
Herden in ihrem Gemeindegebiet sehen. Die einzige Vergleichbarkeit des von der
Hundesteuersatzung der Beklagten in § 6 Abs. 2 Buchst. a vorgesehenen
Befreiungsmöglichkeit für Gebrauchshunde für das Hüten von Herden mit der vom
Kläger begehrten Ausnahme für seinen Hund, den er in seiner Tätigkeit als
Forstbeamter verwendet, liegt in der möglichen beruflichen Verwendung der
Hunde. Eine derartige generelle Ausnahme für (auch) zu beruflichen Zwecken
verwendete Hunde sah aber weder das frühere Hundesteuergesetz vor, noch
entspräche sie dem oben gekennzeichneten Charakter der Aufwandsteuer.
Eine Ausnahme zu Gunsten des Klägers ergibt sich auch nicht - wie es die
Klägerseite in erster Instanz vorgetragen hat - aus jagdrechtlichen Vorschriften,
etwa aus § 28 Abs. 1 Hessisches Jagdgesetz. Danach sind bei der Such-, Drück-
und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche jeweils
35
36
37
und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche jeweils
brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Der Dienstherr des Klägers hat, um die
Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, die oben bereits genannten
Regelungen in der Jagdnutzungsanweisung getroffen (im hier zu beurteilenden
Steuerjahr noch gültig in der Fassung vom 10. Februar 1997, nunmehr neu gefasst
ab 1. April 2003). Eine gesetzliche Regelung darüber, wie diese Hunde steuerlich
zu behandeln sind, lässt sich aus diesen jagd-rechtlichen Vorschriften nicht
folgern. Insbesondere findet sich in ihnen auch kein Ansatzpunkt für die
Anknüpfung der Verwendung eines Jagdhundes im Rahmen einer beruflichen
Tätigkeit, denn die jagdrechtlichen Regelungen gelten für alle Jagden, gleichgültig
ob sie im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit stattfinden oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711
Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor,
da die entsprechenden Grundsätze zur Aufwandsteuer in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärt sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.