Urteil des HessVGH vom 27.09.1996

VGH Kassel: staatsangehörigkeit, aufschiebende wirkung, besitz, geburt, auskunft, volljährigkeit, ausweisung, erwerb, abschiebung, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 3290/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 RuStAG, § 25 RuStAG, §
12 AufenthEWGG
(Ausweisung eines fremden Staatsangehörigen, der sich im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf den Besitz der
deutschen Staatsangehörigkeit beruft)
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist am 16. Dezember 1959 als nichteheliches Kind der F in
Straßburg geboren. Seine Mutter war ebenfalls als nichteheliches Kind am 24.
März 1939 in Mannheim von Fr geboren worden, die seit 25. Januar 1940 die
deutsche Staatsangehörigkeit besaß; der Vater J besaß ebenfalls seit 25. Januar
1940 die deutsche Staatsangehörigkeit und war zuvor Österreicher. Die Mutter des
Antragstellers ist am 20. Januar 1962 und die Großmutter am 26. Mai 1980
verstorben. Die Großmutter des Antragstellers hatte am 19. August 1940 mit C
die Ehe geschlossen. Der Antragsteller wurde am 18. Januar 1960 von seiner
Mutter und am 6. Oktober 1960 von dem US-Amerikaner W als Kind anerkannt.
Der Antragsteller reiste Anfang Dezember 1993 mit einem bis 9. April 2002
gültigen französischen Paß nach Deutschland ein und erhielt von der
Ausländerbehörde der Antragsgegnerin auf seinen Antrag am 15. Juni 1994 eine
auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis-EG. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3.
Juli 1995 wurde er vom Landgericht Kassel wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er zur Zeit verbüßt. Mit
ausländerbehördlichem Bescheid vom 23. Januar 1996 wurde er nach vorheriger
Anhörung unter Anordnung des Sofortvollzugs aus Deutschland ausgewiesen; ihm
wurde eine Ausreisefrist von drei Tagen gewährt und die Abschiebung in sein
Heimatland im Anschluß an die Strafhaft angekündigt. Gegen den ihm am 11. April
1996 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 23. April 1996 Widerspruch
eingelegt.
Am 14. Juni 1996 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und im
wesentlichen geltend gemacht, er besitze neben der französischen auch die
deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber
ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antragsteller als nichteheliches Kind
einer Mutter deutscher Staatsangehörigkeit ebenfalls die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben habe. Es sei nämlich davon auszugehen, daß der
Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, indem er die
französische Staatsangehörigkeit beantragt habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 19. Juli 1996 die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und angeordnet, weil der Antragsteller
hinreichend glaubhaft gemacht habe, daß er auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitze und deshalb dem Ausländergesetz nicht unterliege.
Gegen diesen ihr am 26. Juli 1996 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin
am 8. August 1996 Beschwerde eingelegt und trägt dazu vor, der Antragsteller
habe bisher lediglich ein Schreiben des französischen Generalkonsulats in
Frankfurt am Main vom 8. Juni 1995 vorgelegt, wonach er die französische
Staatsangehörigkeit bei Erreichen der Volljährigkeit aufgrund Art. 44 Code de la
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Staatsangehörigkeit bei Erreichen der Volljährigkeit aufgrund Art. 44 Code de la
Nationalite Francaise erworben haben könnte. Sollte der Antragsteller aber die
französische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin erworben haben, wäre
dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen. Da dieser
Sachverhalt nicht abschließend geklärt sei und damit eine Feststellung über das
Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht getroffen werden könne, sei
weiter davon auszugehen, daß der Antragsteller den Bestimmungen des
Ausländergesetzes unterliege.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 23.
Januar 1996 zu Recht stattgegeben; denn dieser Bescheid erweist sich als offenbar
rechtswidrig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an dessen sofortigem
Vollzug hinter das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen
weiteren Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der hier gegebenen
persönlichen Verhältnisse zurückzutreten hat (vgl. dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2
BvR 1642/93 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23,
155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -,
Hess.VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess.VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -,
EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere
Entscheidung.
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde
gelegt, daß der Antragsteller für das vorliegende Eilverfahren hinreichend
glaubhaft gemacht hat, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die
angegriffene Ausweisungsverfügung und die darauf basierende
Abschiebungsankündigung sind nur dann rechtmäßig, wenn es sich bei dem
Antragsteller um einen Ausländer handelt, wobei als Ausländer jede Person
anzusehen ist, bei der nicht feststeht, daß sie Deutsche im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG ist (§ 1 Abs. 2 AuslG; vgl. dazu OVG Hamburg, 10.09.1990 - Bs V 128/90
-, EZAR 100 Nr. 27 = InfAuslR 1991, 8; Hess. VGH, 04.04.1991 - 12 TH 2694/90 -,
EZAR 622 Nr. 10 = NVwZ- RR 1991, 667).
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 AuslG enthält nur eine Begriffsbestimmung, besagt
aber nicht nichts darüber, ob bei ungeklärter Staatsangehörigkeit der Aufenthalt
des Betroffenen in Deutschland zwangsweise beendet werden darf. Ob in diesem
Fall eine Aufenthaltsbeendigung in Betracht kommt, ist letztlich von den
rechtlichen und tatsächlichen Einzelfallumständen abhängig (vgl. dazu GK-AuslR, §
1 AuslG Rdnr. 24; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 1 AuslG Rdnr. 10
ff.). So muß in einem Auslieferungsverfahren eindeutig aufgeklärt und festgestellt
werden, ob es sich bei dem Verfolgten um einen Nichtdeutschen handelt (BVerfG -
Kammer -, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, EZAR 150 Nr. 10 = NJW 1990, 2193), und
die Durchsetzung einer einstweiligen Ausreiseverpflichtung kann
verfassungsrechtlich bedenklich sein, wenn sie dem Betroffenen, der ein
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren betreibt, die Möglichkeit nimmt oder
unzumutbar erschwert, das Verfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und im Fall
seines Erfolgs endgültig wieder nach Deutschland zu gelangen (BVerfG -
Richterausschuß -, 14.08.1984 - 2 BvR 845/84 -, NVwZ 1985, 33; zu Recht
weitergehend Sachs, NVwZ 1985, 323). Steht für eine Person der Besitz der
deutschen Staatsangehörigkeit für einen bestimmten Zeitpunkt fest und ist der
Verlust möglich, aber nicht sicher feststellbar, gehen Unklarheiten grundsätzlich zu
Lasten der Behörde, die den Verlust der Deutscheneigenschaft ihrer Entscheidung
zugrundelegt.
Ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht endgültig
geklärt, zumal das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Dabei kann nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt
werden, daß bisher die von ihm beantragte Entscheidung über Art und Umstände
des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit durch das dafür zuständige
französische Gericht nicht erfolgt ist; denn er hat den dazu erforderlichen Antrag
gestellt und die hierfür notwendigen Informationen bereitgestellt. Deshalb kommt
es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang von ihm eine Mitwirkung bei
der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in der Weise verlangt werden
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der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in der Weise verlangt werden
kann, daß er ein Verfahren vor ausländischen Behörden zum Zwecke der
Feststellung betreibt, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund eines
staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgangs im Ausland nicht verloren hat. Es
braucht vorliegend zudem nicht grundsätzlich entschieden zu werden, mit welcher
Wahrscheinlichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit in einem
ausländerrechtlichen Verfahren festgestellt werden muß, damit die Anwendung
des Ausländergesetzes ausgeschlossen ist. Bei der in einem gerichtlichen
Eilverfahren über die Ausweisungsverfügung notwendigerweise summarischen
Überprüfung kann jedenfalls nicht unbedingt die endgültige positive Feststellung
durch die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde verlangt werden. Es reicht
vielmehr aus, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit in dem Sinne
wahrscheinlich ist, daß im Hauptsacheverfahren mit ihrer Feststellung gerechnet
werden kann.
So liegt es im Fall des Antragstellers. Für ihn sind die für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit maßgeblichen Ereignisse und Umstände teilweise mittels
Urkunden nachgewiesen. Daß sein am 22. November 1884 in Unterreichenstein
geborener Urgroßvater Josef Schuster ursprünglich die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß, ist unwahrscheinlich, da er einer Auskunft des
Stadtarchivs Mannheim zufolge dort zunächst als Österreicher und erst vom 25.
Januar 1940 an als Deutscher geführt wurde. Dasselbe gilt für die am 16. Januar
1915 in Höhenbrunn geborene Großmutter des Antragstellers F, die ebenfalls erst
seit 25. Januar 1940 als deutsche Staatsangehörige geführt wurde. Ob die
Großmutter F durch ihre Eheschließung mit C am 19. August 1944 die deutsche
Staatsangehörigkeit verlor, weil ihr Ehemann die französische Staatsangehörigkeit
besaß, ist für die Staatsangehörigkeit des Antragstellers unerheblich; denn der
mögliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Großmutter F gemäß §
17 Nr. 6 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) -
RuStAG - in der damaligen Fassung (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 Gesetz zur
Änderung des RuStAG vom 20.12.1974, BGBl. I S. 3714; verfassungswidrig mit
Ablauf des 31.03.1953) konnte sich jedenfalls nicht auf die Staatsangehörigkeit der
Mutter des Antragstellers auswirken, da diese bereits am 24. März 1939 geboren
war. Ob die Mutter des Antragstellers F die deutsche Staatsangehörigkeit bereits
aufgrund ihrer nichtehelichen Geburt im Jahre 1939 erworben hat (§ 4 Abs. 1
RuStAG in der damaligen Fassung), ist unsicher, weil die deutsche
Staatsangehörigkeit der Großmutter F nicht feststeht. Die Mutter F hat aber
jedenfalls dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, daß sie am 3. Mai
1939 von dem deutschen Staatsangehörigen Unteroffizier G als Kind anerkannt
wurde (§ 5 RuStAG). Damit stimmt überein, daß die Mutter F einer Auskunft der
Stadtverwaltung zufolge dort als deutsche Staatsangehörige vom 29. Mai 1959 an
gemeldet war und einen deutschen Ausweis mit der Nr. B 0675529 besaß. Dieser
Auskunft zufolge wurde sie zwar dort am 3. Januar 1964, also erst nach ihrem Tod
am 20. Januar 1962, abgemeldet; dies spricht aber nicht gegen die Richtigkeit des
dortigen Vermerks über ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Da Anhaltspunkte für
einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Antragstellers
weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch ersichtlich sind, steht zumindest
für das vorliegende Verfahren fest, daß die Mutter des Antragstellers bei dessen
Geburt am 16. Dezember 1959 die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und der
Antragsteller damit ungeachtet seiner Geburt außerhalb Deutschlands die
deutsche Staatsangehörigkeit als nichteheliches Kind erwarb (§ 4 RuStAG in der
damaligen Fassung).
Auf den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers hatte es
keinen Einfluß, daß er am 18. Januar 1960 von seiner Mutter und am 6. Oktober
1960 von seinem Vater, der offensichtlich die US-amerikanische
Staatsangehörigkeit besaß, als Kind anerkannt wurde und damit möglicherweise
auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwarb. Es ist zwar nicht
ausgeschlossen, daß der Antragsteller in der Folgezeit die französische
Staatsangehörigkeit aufgrund Antrags erworben und damit die deutsche gemäß §
25 Abs. 1 RuStAG verloren hat. Eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht
aber dafür, daß er die französische Staatsangehörigkeit mit Eintritt der
Volljährigkeit deswegen erworben hat, weil er zuvor über fünf Jahre seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte (Art. 44 Code de la nationalite
Francaise vom 19.10.1945 - CNF -; Text in Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht; vgl. Renner, ZAR 1993, 49; vgl. dazu Schreiben des
französischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 5. Mai 1994 und vom 8.
Juni 1995; zur Entwicklung des französischen Rechts vgl. de Groot,
Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel, 1989, S. 76 ff.). Dann aber hat er die
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Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel, 1989, S. 76 ff.). Dann aber hat er die
deutsche Staatsangehörigkeit weder nach § 25 Abs. 1 RuStAG noch nach Art. 1
des Mehrstaaterübereinkommens (vom 06.05.1963, BGBl. 1969 II S. 1954)
verloren. Da er zudem Militärdienst in Frankreich geleistet hat, hätte dies ebenso
zum Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit führen können (Art. 48 CNF),
ohne daß die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen wäre
(Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 25 RuStAG Rdnr. 16;
Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: August
1993, § 25 RuStAG Rdnr. 32; Ziemske, Die deutsche Staatsangehörigkeit nach
dem Grundgesetz, 1996, S. 148). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist
dagegen nicht anzunehmen, daß er zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags seiner
Mutter die französische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben und in
diesem Zusammenhang die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
Unterlagen hierüber sind nicht bekannt geworden, und im übrigen hätte es dann
zu einem wirksamen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit noch der
Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedurft (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 19
RuStAG), und hierfür gibt es ebenfalls keinen Anhalt.
Da sich nach alledem die Ausweisungsverfügung voraussichtlich im
Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, gilt dies auch für die darauf
basierende Abschiebungsankündigung. Infolgedessen braucht nicht weiter geprüft
zu werden, ob es mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht, daß die
Ausländerbehörde dem in Strafhaft befindlichen Antragsteller eine Ausreisefrist
von drei Tagen gewährt und im übrigen die Abschiebung aus der Strafhaft
angekündigt hat.
Angesichts der offenbaren Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids wiegt das
persönliche Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im
Bundesgebiet schwerer als das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise.
Außerdem ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er sich für sein
Aufenthaltsbegehren in Deutschland nicht lediglich auf nationales Recht berufen
kann, sondern ihm als Unionsbürger grundsätzlich ein gemeinschaftsrechtliches
Freizügigkeitsrecht zur Seite steht (Art. 8a EGV), dessen Fortbestand möglichst
nicht durch Sofortvollzugsmaßnahmen gefährdet werden sollte. Schließlich ist bei
dieser Abwägung zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller ohnehin noch eine
gewisse Zeit in Strafhaft befinden wird und die Widerspruchsbehörde in dem bis
zur Entlassung verbleibenden Zeitraum die Sachlage weiter aufklären kann.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.