Urteil des HessVGH vom 22.02.1989

VGH Kassel: abrechnung, grundstück, gleichbehandlung im unrecht, acker, bebauungsplan, firma, ausführung, ingenieurbüro, beitragsfestsetzung, bauarbeiten

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 438/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 132 BBauG, § 133 BBauG
(Heranziehung zu Erschließungsbeitrag;
Abweichungsbeschluß)
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für
sein in der Gemarkung H. der Beklagten gelegenes Grundstück Flur 1 Flurstück
270. Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Schmalseite an den nördlichen
Arm der sich wie eine Stimmgabel verzweigenden Straßenanlage "Im R.". Die
beiden parallel verlaufenden Arme dieser Straßenanlage münden im Südosten im
rechten Winkel in einen Abschnitt des B.weges. Auf der anderen Seite des B.weges
schließt sich - ebenfalls nach Südosten verlaufend - die Straße "Im R.acker" an. Die
vorgenannten Straßen bzw. Straßenteile sind in einem am 23. Mai 1973 von der
Gemeindevertretung der damals noch selbständigen Gemeinde H. als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan als Verkehrsanlagen zur Erschließung des
Neubaugebiets H.-Südwest ausgewiesen. In der Fassung der am 8. Juni 1976
beschlossenen ersten Änderung weist dieser Bebauungsplan zusätzlich den
Stichweg "Im kleinen R." aus, der von dem nordwestlichen Teilstück der
Straßenanlage "Im R." abzweigt.
Die in einem Umlegungsverfahren gebildeten Baugrundstücke des Neubaugebiets
H.-Südwest wurden von der ehemaligen Gemeinde H. als der Eigentümerin des
gesamten Geländes zu einem Preis von 44,00 DM pro Quadratmeter an Bauwillige
veräußert. Diesen Verkaufspreis hatte die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am
23. Mai 1973 festgelegt; in ihm sollten, wie den Bauplatzbewerbern in einem
Schreiben vom 23. November 1973 auch mitgeteilt wurde, "die
Erschließungskosten für Straßen- und Gehwegausbau sowie für die
Straßenbeleuchtung enthalten" sein. Eine Aufstellung der voraussichtlich
anfallenden Gesamtkosten für die Erschließung des Neubaugebiets enthielt die
Begründung des von dem Ingenieurbüro Hans Diehl angefertigten und von der
Gemeindevertretung der Gemeinde H. in der Sitzung am 30. August 1972
gebilligten ersten Entwurfs des Bebauungsplans H.-Südwest. Für den "Straßenbau"
mit den Positionen "Erdarbeiten (Zulage), Fahrbahn und Gehwege, Fußwege,
Verkehrsgrün und Parkplätze" waren danach insgesamt 543.400,00 DM, für die
"Straßenbeleuchtung" 49.000,00 DM veranschlagt.
In den Jahren 1974 und 1975 ließ die Gemeinde H. in zwei Bauabschnitten
Straßenbauarbeiten zur Herstellung der im Bebauungsplan ausgewiesenen
Straßen des Neubaugebiets H.-Südwest durchführen. Die die Straße "Im R."
betreffenden Arbeiten des zweiten Bauabschnitts wurden gemäß Beschluß der
Gemeindevertretung vom 2. April 1975 an die Firma W. KG, W., vergeben. Die
Fahrbahnen wurden in Asphaltbauweise ausgeführt. Die Gehwege erhielten
lediglich eine Kiesabdeckung auf verdichtetem Untergrund.
Im Jahre 1981 ließ dann die Beklagte, die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aus dem
Zusammenschluß der ehemals selbständigen Gemeinden A. und H. entstanden
war, die Gehwege im Neubaugebiet H.-Südwest mit Verbundsteinpflaster
befestigen. Mit am 10. November 1982 in den Tageszeitungen Darmstädter Echo
und Darmstädter Tagblatt/Darmstädter Kreisnachrichten veröffentlichtem
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und Darmstädter Tagblatt/Darmstädter Kreisnachrichten veröffentlichtem
Beschluß stellte die Gemeindevertretung fest, daß nunmehr der "Straßenzug im
R.acker/Im R. (Straßenparzellen Flur 6 Nr. 261, 262, 290, 297, 298 und 302/12,
Gemarkung H.) ... endgültig hergestellt" sei. Mit Beschluß vom 15. November
1982, der in den Ausgaben der vorgenannten Tageszeitungen vom 8. Dezember
1982 veröffentlicht wurde, widmete außerdem der Gemeindevorstand der
Beklagten den fraglichen "Straßenzug" dem öffentlichen Verkehr. Unter
Anknüpfung an den Fertigstellungsbeschluß ihrer Gemeindevertretung zog die
Beklagte den Kläger als Anlieger der Straße "Im R." mit Bescheid vom 7. April 1983
auf der Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 1977 in
der Fassung der am 30. Mai 1978 beschlossen ersten Änderungssatzung (im
folgenden: EBS Alsbach-H. 1977) für die endgültige Fertigstellung des Straßenzugs
"Im R.acker/Im R." zu einem Erschließungsbeitrag heran. Sie bezifferte diesen
Erschließungsbeitrag auf 9.168,00 DM und forderte - unter Anrechnung einer von
dem Kläger im Jahre 1981 erbrachten Vorausleistung in Höhe von 1.100,00 DM für
die Teileinrichtung Gehwege - einen noch zahlbaren Betrag in Höhe von 8.068,00
DM an. Die Beklagte legte dabei eine gemeinsame Abrechnung aller Straßenzüge
im Neubaugebiet H.-Südwest zugrunde und gewährte für das Grundstück des
Klägers die in ihrer Erschließungsbeitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzung.
In die Verteilung des Erschließungsaufwands wurden sämtliche erschlossenen
Grundstücke im Neubaugebiet H.-Südwest sowie auch - wie das Grundstück des
Klägers - die an die Straßen "Im R." und "Im R.acker" angrenzenden
Grundstücke a u ß e r h a l b des Neubaugebiets eingestellt. Herangezogen
wurden allerdings nur die Eigentümer der letztgenannten Grundstücke. Eine
Heranziehung der Anlieger im Neubaugebiet unterblieb mit Rücksicht auf die von
ihnen beim Erwerb der Grundstücke erbrachten Kaufpreiszahlungen mit
Erschließungskostenanteil.
Der Kläger erhob gegen seine Heranziehung am 2. Mai 1983 Widerspruch. Er
wandte ein, daß eine etwaige Erschließungsbeitragsforderung verjährt sei, da die
Straße "Im R." bereits im Herbst 1976 endgültig fertiggestellt worden sei.
Außerdem habe der Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde H. seinerzeit
zugesagt, daß für die Grundstücke von Altanliegern, die an das Neubaugebiet H.-
Südwest angrenzten, keine Erschließungsbeiträge erhoben würden. Diese
Grundstücke könnten daher allenfalls mit einem Straßenbeitrag für die im Jahre
1981 durchgeführte Befestigung der Bürgersteige mit Verbundpflaster erhoben
werden. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1983 half die Beklagte dem Widerspruch
insoweit ab, als sie auf Grund einer Neuberechnung den auf das Grundstück des
Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag auf 8.064,18 DM herabsetzte. Im
übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin
erhob der Kläger am 7. November 1983 Klage. Er machte auch im Klageverfahren
geltend, daß die streitige Beitragsforderung nicht entstanden, jedenfalls aber
verjährt sei. Unter anderem trug er vor: Aus einer - von der Beklagten im
Widerspruchsverfahren eingeholten - Stellungnahme des Bürgermeisters a.D. O.
der ehemaligen Gemeinde H. vom 1. August 1983 ergebe sich, daß die Straße "Im
R." bereits nach Durchführung der Straßenbauarbeiten in den Jahren 1974/75
fertiggestellt gewesen sei. In der früheren Gemeinde H. sei es üblich gewesen, die
Gehwege und Bürgersteige nur zu bekiesen. Auf dieser Grundlage habe das mit
der Planung des Neubaugebiets beauftragte Ingenieurbüro Diehl den
voraussichtlichen Erschließungsaufwand ermittelt, und die so ermittelten
Erschließungskosten seien zur Grundlage der mit den Käufern der Baugrundstücke
getroffenen Ablösungsvereinbarungen gemacht worden. § 7 Abs. 3 der
Erschließungsbeitragssatzung der ehemaligen Gemeinde H. vom 16. Dezember
1970 (im folgenden: EBS H. 1970) räume der Gemeinde das Recht ein, von den
satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen der Erschließungsanlagen im Einzelfall
abzuweichen. Von diesem Recht habe die Gemeinde H. bis zur Gebietsreform
Gebrauch gemacht und die Gehwege regelmäßig nur in bekiester Form ausgebaut.
Außerdem sei sein Grundstück an der südlichen Schmalseite schon vor Aufstellung
des Bebauungsplans H.-Südwest erschlossen und bebaubar gewesen; denn es
habe dort seit 1939 parallel zu einer schon damals geplanten Umgehungsstraße
ein Anliegerweg bestanden. Er bleibe bei seiner Behauptung, daß der
Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde H. mit Rücksicht auf die
Gleichbehandlung mit den Anliegern des Neubaugebiets den Altanliegern am
Rande des Neubaugebiets zugesichert habe, daß sie nicht zu
Erschließungsbeiträgen herangezogen würden. Die Beklagte habe im übrigen bei
der streitigen Abrechnung zu Unrecht nur einen Gemeindeanteil von 10 %
zugrunde gelegt. Entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung der ehemaligen
Gemeinde H. müsse es bei einem Eigenanteil der Gemeinde von 20 % verbleiben.
Auch würden die Grundstücke im Abrechnungsgebiet unterschiedlich baulich
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Auch würden die Grundstücke im Abrechnungsgebiet unterschiedlich baulich
genutzt, so daß ein anderer Verteilungsmaßstab anzuwenden sei. Für die
Grundstücke im Altbaugebiet sei eine Geschoßflächenzahl von nur 0,5 zugrunde
zu legen. Die Beklagte habe an anderer Stelle des Gemeindegebiets bekieste
Gehwege ebenfalls nachträglich mit Verbundpflaster befestigt, hierfür aber nur
Straßenbeiträge erhoben. In dieser Weise müsse auch bei der Abrechnung des
Gehwegausbaus im Neubaugebiet H.-Südwest im Jahre 1981 verfahren werden.
Der Kläger beantragte,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 7. April 1983 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie nahm Bezug auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides und trug ergänzend
vor: Das Abrechnungsgebiet sei ordnungsgemäß festgelegt worden, denn der
Straßenzug "Im R.acker/Im R." stelle nach seinem natürlichen Verlauf eine
einheitliche Erschließungsanlage dar. Diese Erschließungsanlage sei erst mit der
Befestigung der Bürgersteige mit Verbundpflaster im Jahre 1981 endgültig
hergestellt worden. Die Beschränkung auf eine Bekiesung der Gehwege habe nicht
den Herstellungsmerkmalen des Satzungsrechts in der ehemaligen Gemeinde H.
entsprochen. Die Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde H. habe zu
keiner Zeit einen Abweichungsbeschluß gefaßt. Ein Beitragsverzicht gegenüber
den Altanliegern sei nicht ausgesprochen worden; ein solcher Verzicht wäre im
übrigen unwirksam gewesen. Der Umstand, daß die Anlieger innerhalb des
Neubaugebiets H.-Südwest ihre Erschließungsbeitragspflicht vertraglich abgelöst
hätten, gereiche dem Kläger nicht zum Nachteil; denn die Grundstücke dieser
Anlieger seien bei der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes mit einbezogen worden. Eine unterschiedliche bauliche
Nutzung der Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebiets sei entgegen der
Auffassung des Klägers nicht zulässig. Soweit im Ausgangsbescheid eine
überhöhte Straßenausbaufläche abgerechnet worden sei, sei dieser Mangel im
Widerspruchsbescheid korrigiert worden.
Die Beklagte legte im Klageverfahren mit Schreiben vom 6. November 1986 auf
Grund eines richterlichen Hinweises eine Einzelabrechnung der Straße "Im R."
einschließlich der von ihr abzweigenden Stichstraße "Im kleinen R." vor. Nach
dieser Vergleichsberechnung beläuft sich der auf das Grundstück des Klägers
entfallende Erschließungsbeitrag auf 7.810,61 DM. Unter Zugrundelegung dieser
Berechnung hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 1986 - VI/1
E 2192/83 - den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid insoweit auf, als
der festgesetzte Erschließungsbeitrag 7.810,61 DM übersteigt. Im übrigen wies
das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, aber nur zu einem
geringen Teil begründet. Der Kläger schulde den Erschließungsbeitrag, den die von
der Beklagten erstellte Einzelabrechnung ausweise. Die Rechtsgrundlage hierfür
ergebe sich aus der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 21.
Dezember 1977 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 22. Juni 1978.
Bedenken gegen die Gültigkeit dieses Satzungsrechts in formeller oder materieller
Hinsicht bestünden nicht. Von der Notwendigkeit einer Einzelabrechnung der
Straße "Im R." einschließlich des Stichweges "Im kleinen R." sei deshalb
auszugehen, weil diese Straße eine selbständige Erschließungsanlage darstelle.
Mangels wirksamer Zusammenfassungsentscheidung - eine solche könne in dem
am 10. November 1982 veröffentlichten Fertigstellungsbeschluß der
Gemeindevertretung der Beklagten nicht gesehen werden - scheide eine
gemeinsame Abrechnung aller Straßen im Neubaugebiet H.-Südwest aus. Auf der
Grundlage der von der Beklagten erstellten Einzelabrechnung könne jedoch die
Heranziehung des Klägers Bestand haben. Die Straße "Im R." mit dem Stichweg
"Im kleinen R." sei mit dem Ausbau der Gehwege im Jahre 1981 als
Erschließungsanlage erstmals hergestellt worden. Der schon seit 1939 bestehende
"Anliegerweg" parallel zur seinerzeit geplanten Umgehungsstraße habe mangels
entsprechenden Ausbaus und mangels Widmung für den allgemeinen
Straßenverkehr keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes schon
"vorhandene" Erschließungsanlage dargestellt. Auch könne nicht angenommen
werden, daß die Straße "Im R." schon im Herbst 1976 - mit Eingang der sich auf die
Bauarbeiten 1974/75 beziehenden Schlußrechnung des Ingenieurbüros Diehl als
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Bauarbeiten 1974/75 beziehenden Schlußrechnung des Ingenieurbüros Diehl als
Erschließungsanlage fertiggestellt, der sich daraus ergebende Beitragsanspruch
also im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers verjährt gewesen sei. Der im
Herbst 1976 erreichte Ausbauzustand habe, weil die Gehwege nur mit einer
Kiesauflage versehen gewesen seien, noch nicht den Herstellungsmerkmalen des
damals anzuwendenden Satzungsrechts der Gemeinde H. entsprochen. Die
erforderliche feste Decke hätten die Gehwege erst 1981 erhalten. Die
Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde H. sei auch nicht durch Erlaß
eines Abweichungsbeschlusses von diesem Erfordernis abgewichen. Somit sei der
Beitragsanspruch erst im Jahre 1981 entstanden. Bei der Abrechnung der
Erschließungsmaßnahme sei der im Satzungsrecht der Beklagten vorgesehene
Gemeindeanteil von 10 % und nicht der höhere Gemeindeanteil des früher
geltenden Satzungsrechts der ehemaligen Gemeinde H. zugrunde zu legen. Ein
wirksamer Verzicht auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gegenüber den
Altanliegern lasse sich nicht feststellen. In der Heranziehung der Altanlieger zu
Erschließungsbeiträgen liege auch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung
gegenüber den Anliegern im Neubaugebiet. Deren Erschließungsbeitragspflicht sei
gem. § 9 EBS H. 1970 in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 2 des
Bundesbaugesetzes (BBauG) abgelöst worden. Sollte die Ablösungssumme,
gemessen an den tatsächlichen Erschließungskosten, zu niedrig berechnet worden
sein, so habe die Gemeinde den Ausfall zu tragen; Nachteile für die Altanlieger
ergäben sich daraus nicht. Unbegründet seien auch die Einwände des Klägers
gegen die Höhe einzelner Rechnungspositionen und die Verteilung des
Erschließungsaufwands nach Grundstücksflächen. Eine Abrechnung nach dem
Geschoßflächenmaßstab habe nicht vorgenommen werden müssen, da keine
Unterschiede in der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Abrechnungsgebiet
bestünden.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 13. Januar 1987 zugestellt worden ist, hat der
Kläger am 12. Februar 1987 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er
vor:
Er sei lediglich bereit, einen Straßenbeitrag für den Ausbau der Bürgersteige im
Jahre 1981 zu zahlen. Die Beklagte habe für vergleichbare Ausbauarbeiten an
Bürgersteigen in den Jahren 1975 bis 1981 im Ortsteil H. lediglich Straßenbeiträge
erhoben und damit anerkannt, daß es sich bei den fraglichen Straßen trotz der bis
dahin bestehenden Kiesbefestigung der Bürgersteige um fertige
Erschließungsanlagen gehandelt habe. Er, der Kläger, verweise beispielhaft auf
einen Beitragsbescheid vom 31. Juli 1979, mit dem ein Anlieger der M.-straße zu
einem Straßenbeitrag für die Verlegung von Verbundpflaster auf den Gehwegen
der M.-straße herangezogen worden sei. Diese Verfahrensweise sei damit zu
erklären, daß seinerzeit eine aus Gemeindevorstandsmitgliedern der ehemaligen
Gemeinden A. und H. bestehende Kommission festgelegt habe, daß im Ortsteil H.
die Bürgersteige in den Neubaugebieten nach der Gebietsreform gepflastert
werden sollten. Nach einhelliger Auffassung der Kommissionsmitglieder habe es
sich dabei um den Ausbau b e s t e h e n d e r Erschließungsanlagen handeln
sollen. Die Beklagte habe sich bei allen anderen Straßen im Ortsteil H. daran
gehalten und vereinbarungsgemäß lediglich Straßenbeiträge erhoben. Es sei
unverständlich, weshalb sie die Straßenbeitragssatzung nicht auch auf den Ausbau
der Bürgersteige in den Straßen des Neubaugebiets H.-Südwest anwende. Auch
im Ortsteil S. hätten die Anlieger für den Ausbau der dortigen H.er Straße lediglich
Straßenbeiträge zu zahlen gehabt.
Die ehemalige Gemeinde H. sei, was den Ausbau der Gehwege angehe, von den in
ihrer Erschließungsbeitragssatzung geregelten Herstellungsmerkmalen wirksam
abgewichen. Sie sei nach Durchführung der Straßenbauarbeiten in den Jahren
1974 und 1975 im Neubaugebiet H.-Südwest davon ausgegangen, die Straßen mit
dem damaligen Ausbauzustand der Bürgersteige - Kiesbelag - endgültig
fertiggestellt zu haben. Letzteres ergebe sich aus einem Rundschreiben vom 18.
Juni 1975, mit dem die ehemalige Gemeinde H. die Anlieger der Straßen B.weg
und Im R. auf ihre Straßenreinigungspflicht hingewiesen habe. Dieses
Rundschreiben enthalte die erforderliche Feststellung der Fertigstellung der
Erschließungsanlagen gem. § 7 Abs. 5 EBS H. 1970. Im übrigen lasse sich der
Begründung zum Bebauungsplan für das Neubaugebiet H.-Südwest auf Grund der
darin enthaltenen Kostenkalkulation entnehmen, daß der Ausbau der Gehwege
von Anfang an auf die Befestigung mit einem Kiesbelag habe beschränkt werden
sollen. Die Entscheidung für einen Minderausbau ergebe sich des weiteren aus den
Unterlagen zur Vergabe der "Lose" für den zweiten Bauabschnitt (Straße "Im R.")
der Straßenbauarbeiten im Neubaugebiet H.-Südwest. Die Lose 1 b) und 2 b)
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der Straßenbauarbeiten im Neubaugebiet H.-Südwest. Die Lose 1 b) und 2 b)
betreffend "Gehwegarbeiten" seien damals nach einer Diskussion abgesetzt
worden. Vergeben worden seien lediglich die Lose 1 a) und 2 a), bei denen unter
der Position 22 jeweils Materialkosten für die Aufbringung von Kies "im Bereich der
Gehwege" aufgeführt seien. Die 1981 ausgeführten Ausbauarbeiten an den
Bürgersteigen gingen demzufolge nicht auf die seinerzeit abgesetzten
Ausschreibungslose 1 b) und 2 b) für den zweiten Bauabschnitt zurück, sondern
hätten ihre Grundlage in neuen Ausschreibungen der Beklagten gehabt. Selbst
wenn der für einen Minderausbau der Gehwege im Neubaugebiet H.-Südwest
erforderliche Abweichungsbeschluß sich nicht feststellten lassen sollte, könne dies
nicht zu Lasten der Anlieger gehen. Einen ausdrücklichen Abweichungsbeschluß
habe es auch nicht bei denjenigen Straßen im Ortsteil H. gegeben, bei denen der
spätere Gehwegausbau nach Straßenbeitragsrecht abgerechnet worden sei.
Außerdem seien die Erschließungskosten bereits durch den Verkauf der
neugebildeten Grundstücke im Neubaugebiet H.-Südwest an die Bauplatzbewerber
in vollem Umfang finanziert worden. Darauf werde in dem Schreiben der
ehemaligen Gemeinde H. vom 23. November 1973 an die Bauplatzbewerber
hingewiesen. Es gehe nicht an, daß für bereits finanzierte Straßen nunmehr noch
Beiträge von den Altanliegern, deren Grundstücke an das Neubaugebiet
angrenzten, erhoben würden.
Der im Jahre 1981 ergangene Vorausleistungsbescheid rechne nur die Gehwege
ab und enthalte keinerlei Hinweis auf eine künftig bevorstehende Abrechnung der
Fahrbahnen. Dadurch seien die Anlieger irregeführt worden. Da die
Fahrbahnarbeiten schon Mitte der 70er Jahre durchgeführt worden seien, scheitere
die jetzige Abrechnung dieser Teileinrichtungen am zwischenzeitlichen Eintritt der
Verjährung. Ein weiterer Mangel der angefochtenen Heranziehung bestehe darin,
daß der Stichweg "Im kleinen R." nicht in Übereinstimmung mit den
Herstellungsmerkmalen des Satzungsrechts der Beklagten hergestellt sei; denn
es fehle hier an der erforderlichen beidseitigen Bürgersteiganlage.
Der Kläger hat weiterhin Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenermittlung und
die Verteilung des Aufwandes auf die erschlossenen Grundstücke, bezogen auf die
Vergleichsberechnung der Beklagten vom 6. November 1986, erhoben. Wegen
dieser Einwände wird auf den Inhalt der von dem Kläger im Berufungsverfahren
vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 -
IV/1 E 2192/83 - abzuändern und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit
der festgesetzte Beitrag 776,42 DM übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Berufungsverfahren vor: Die Gemeindevertretung der ehemaligen
Gemeinde H. habe zu keiner Zeit einen von den Herstellungsmerkmalen ihrer
Erschließungsbeitragssatzung vom 16. Dezember 1970 abweichenden Ausbau der
Erschließungsanlagen im Neubaugebiet H.-Südwest beschlossen. Der
Fertigstellungsbeschluß für diese Erschließungsanlagen sei daher auch erst nach
Befestigung der Gehwege mit Verbundpflaster im Jahre 1981 getroffen worden. Mit
der Anlegung der Straße "Im R." sei das Grundstück des Klägers e r s t m a l s
erschlossen worden, da das Grundstück vorher lediglich an einen nicht
ausgebauten Feldweg angegrenzt habe. Die in dem Flurkartenausschnitt mit den
Geländeverhältnissen vor 1972 als "Umgehungsstraße" bezeichnete Fläche habe
tatsächlich noch nicht als Straße gedient und sei bis zur Baulandumlegung als
Ackerland genutzt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der als Beiakten registrierten Unterlagen, die der Kläger und
die Beklagte im Verlaufe des Gerichtsverfahrens vorgelegt haben, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger erkennt im Berufungsverfahren
eine Straßenbeitragspflicht in Höhe von 776,42 DM für den Ausbau der Gehwege
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eine Straßenbeitragspflicht in Höhe von 776,42 DM für den Ausbau der Gehwege
im Jahre 1981 an und hat deshalb sein Berufungsbegehren auf die Anfechtung des
über diesen Betrag hinausgehenden Teils der Beitragsfestsetzung beschränkt.
Soweit er mit Schreiben vom 16. November 1987(Gerichtsakte B1. 217) seine
Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, unter bestimmten Voraussetzungen
sogar einen Beitrag in Höhe des auf die Teileinrichtung Gehwege entfallenden E r s
c h l i e ß u n g s beitrags zahlen zu wollen, ist dies nicht als weitere Einschränkung
seines Klagebegehrens und damit als Teilrücknahme der Berufung anzusehen. Der
Kläger hat damit lediglich ein Angebot zur vergleichsweisen Erledigung des
Rechtsstreits machen, nicht aber für den Fall streitiger Entscheidung auf einen
weiteren Teil der Klageforderung verzichten wollen. Dies ergibt sich auch daraus,
daß er in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 1989 seinen in der Sitzung
am 21. Oktober 1987 gestellten ursprünglichen Berufungsantrag unverändert
wiederholt hat.
In der Sache kann die Berufung aber keinen Erfolg haben. Die angefochtene
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für das Grundstück des Klägers ist in
Höhe des noch streitigen Betrages nicht zu beanstanden.
Die streitige Beitragserhebung knüpft an die Pflasterung der Gehwege in dem
Neubaugebiet H.-Südwest an. Die Beklagte sieht darin zu Recht die erstmalige und
endgültige Fertigstellung der durch dieses Neubaugebiet führenden Straßen als
Erschließungsanlagen. Der abweichenden Auffassung des Klägers, die Pflasterung
der Gehwege stelle lediglich einen Ausbau fertiger Erschließungsanlagen dar und
habe deshalb allenfalls eine Straßenbeitragspflicht der Anlieger nach dem
Hessischen Kommunalabgabengesetz auslösen können, kann nicht gefolgt
werden.
Der Kläger begründet seine Auffassung zum einen damit, sein Grundstück sei
schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans für das Baugebiet H.-Südwest und vor
Anlegung der in diesem Bebauungsplan ausgewiesenen Straßen durch einen vor
1939 - in Verbindung mit einer damals geplanten Umgehungsstraße - angelegten
"Anliegerweg" erschlossen gewesen; dessen Verlauf habe sich voll und ganz mit
der Trasse der jetzigen Straße "Im R." gedeckt. Somit könnten die in den Jahren
1974/1975 durchgeführten Straßenbauarbeiten, soweit sie sich auf die Trasse des
damaligen Anliegerweges bezogen, nicht als Arbeiten zur erstmaligen Erstellung
einer Erschließungsanlage angesehen werden. Gegen diese Annahme spricht
jedoch, daß es sich nach den Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit zu
zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht, bei jenem "Anliegerweg" lediglich um einen
nicht ausgebauten Feldweg handelte, der weder über eine ausreichende
Befestigung noch über Gehwege und Beleuchtung verfügte. Im übrigen konnte
dieser Weg - dessen Breite nach dem vom Kläger zur Verdeutlichung der örtlichen
Situation vor 1972 vorgelegten Flurkartenausschnitt nur etwa 4 Meter betrug -
auch noch nicht als Innerortsstraße angesehen werden. Der Weg verlief am Rande
der Ortslage. An seiner - der bebauten Ortslage zugewandten - nördlichen Seite
gab es nur vereinzelte - keinesfalls geschlossene - Bebauung; auf der anderen
Seite erstreckte sich der landwirtschaftlich genutzte Außenbereich.
Der Kläger macht zum anderen geltend, daß selbst dann, wenn der vorgenannte
Anliegerweg noch keine vorhandene Erschließungsanlage dargestellt haben sollte,
die Straße "Im R." jedenfalls in den Jahren 1974/1975 als Erschließungsanlage
fertiggestellt worden sei; daß die Gehwege lediglich eine Kiesauflage auf
verdichtetem aufgeschüttetem Untergrund aufgewiesen hätten, stehe ihrer
endgültigen Fertigstellung zum damaligen Zeitpunkt nicht entgegen. Auch dies ist
nicht haltbar. In den Zustand der endgültigen Fertigstellung versetzt worden sind
die Straßen im Neubaugebiet H.-Südwest erst mit der Pflasterung der Gehwege;
denn erst dadurch ist die für die endgültige Herstellung auch dieser Teileinrichtung
erforderliche feste Decke aufgebracht worden.
An den rechtlichen Anforderungen an die endgültige Herstellung von
Erschließungsanlagen vermag eine abweichende Straßenbaupraxis nichts zu
ändern. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen
zutreffend ausgeführt. Vergebens beruft sich deshalb der Kläger unter Hinweis auf
das im Widerspruchsverfahren eingeholte Schreiben des früheren Bürgermeisters
Ost vom 1. August 1983 darauf, die Anlegung von Bürgersteigen mit Kiesauflage
auf verdichtetem Untergrund habe der herkömmlichen Bauweise in der
ehemaligen Gemeinde H. entsprochen. Die Frage, ob eine Straße als
Erschließungsanlage endgültig fertiggestellt ist, beantwortet sich allein nach den
Herstellungsmerkmalen, die in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde
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Herstellungsmerkmalen, die in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde
geregelt sind. Schon die Erschließungsbeitragssatzung der ehemaligen Gemeinde
H. sah aber in § 7 Abs. 1 b eine "feste Decke" für Geh- und Radwege vor. Eine
Kiesabdeckung genügte diesem Erfordernis nicht. Eine Abdeckung mit Kies
verhindert nicht das Aufweichen und Nachgeben des Untergrundes im Falle der
Belastung bei feuchter Witterung; sie stellt damit, verglichen mit Pflaster, Platten
oder einer bituminösen Schicht, kein "gleichwertiges Material" im Sinne der
vorgenannten Satzungsbestimmung dar.
Ein die satzungsmäßigen Anforderungen unterschreitender, "geringerwertiger"
Ausbauzustand vermag nur dann - gleichwohl - zur endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage zu führen, wenn entweder dieser Ausbauzustand den
normativen Ausweisungen eines Bebauungsplans entspricht oder wenn die
Gemeinde von der in ihrer Erschließungsbeitragssatzung vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch macht, durch besonderen "Abweichungsbeschluß" von den
Herstellungsmerkmalen ihres Satzungsrechts abzuweichen. Beides ist hier nicht
der Fall. Der Bebauungsplan für das Neubaugebiet H.-Südwest trifft weder in seiner
am 23. Mai 1973 beschlossenen ursprünglichen Fassung noch in der Fassung der
am 8. Juni 1976 beschlossenen Änderung eine Aussage über den Ausbauzustand
der Gehwege im Baugebiet. Da der Bebauungsplan auf die Festlegung eines
besonderen Straßenquerschnitts verzichtet und sich auch in seinen schriftlichen
Festsetzungen zur Anlegung der Gehwege nicht äußert, überläßt er die Art und
Weise der Gehwegherstellung - was zulässig ist - der
Herstellungsmerkmalregelung der anzuwendenden Erschließungsbeitragssatzung.
Folglich hätte es, um von dem in § 7 Abs. 1 b EBS H. 1970 festgelegten Merkmal
der festen Decke bei Gehwegen abweichen zu können, eines besonderen
Abweichungsbeschlusses bedurft, wie ihn die vorgenannte
Erschließungsbeitragssatzung in ihrem § 7 Abs. 3 unter bestimmten
Voraussetzungen zuließ. Ein solcher Abweichungsbeschluß läßt sich aber nicht
feststellen. Ihn hätte die Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde H. auf
Grund ihrer grundsätzlichen Zuständigkeit nach § 50 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) treffen müssen, da die Abweichung von den
satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen in einer Gemeinde von der
Größenordnung der ehemaligen Gemeinde H. nicht zu den - der Zuständigkeit des
Gemeindevorstands unterfallenden Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne
von § 66 Abs. 1 Satz 2 HGO gehörte und eine nach § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO
zulässige Delegation dieser Entscheidung auf den Gemeindevorstand nicht
vorgenommen worden war. § 7 Abs. 3 EBS H. 1970 legte nicht fest, ob nun die
Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand für Abweichungsbeschlüsse
zuständig sein sollte; in dieser Bestimmung kann infolgedessen keine Delegation
auf den Gemeindevorstand gesehen werden. An einem den Gehwegausbau im
Neubaugebiet H.-Südwest betreffenden a u s d r ü c k l i c h e n
Abweichungsbeschluß der Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde H. fehlt
es. Der Kläger meint jedoch, daß sich eine Abweichung im Sinne des § 7 Abs. 3
EBS H. 1970 zumindest k o n k l u d e n t aus den Beschlüssen der
Gemeindevertretung bei der Aufstellung des Bebauungsplans für das
Neubaugebiet H.-Südwest und bei der Vergabe der Straßenbauarbeiten des
zweiten Bauabschnitts, der im wesentlichen die Straße "Im R." betraf, ergebe. Ob
es überhaupt möglich ist, Abweichungen von den satzungsmäßigen
Herstellungsmerkmalen konkludent zu beschließen oder ob aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ein als solcher bezeichneter
ausdrücklicher "Abweichungsbeschluß" oder zumindest ein
"Fertigstellungsbeschluß", dem als Folge der Erklärung einer Erschließungsanlage
für vollständig fertiggestellt die Abweichung von satzungsmäßigen
Herstellungsmerkmalen zu entnehmen ist, gefordert werden muß, läßt der Senat
hier dahinstehen. Denn auch eine nur konkludente Beschlußfassung läßt sich nicht
feststellen.
Der Kläger leitet eine konkludent beschlossene Abweichung zum einen aus der
Begründung zum ersten Entwurf des Bebauungsplans für das Neubaugebiet H.-
Südwest ab, dessen Aufstellung die Gemeindevertretung der Gemeinde H. am 30.
August 1972 beschlossen hat. Diese Begründung enthält jedoch keine Aussage
zum Ausbauzustand der Gehwege. Der Kläger meint, die in der Begründung
überschlägig dargelegten Kosten seien an einem auf einen Kiesbelag
beschränkten Gehwegausbau orientiert. Dafür findet sich in der Kostenübersicht
keinerlei Hinweis. Die Kosten für "Fahrbahn und Gehwege" werden unter Ziffer
4.1.2.1 b) auf 440.800,00 DM (11.020 qm x 40,00 DM), die Straßenbaukosten
insgesamt auf 543.400,00 DM beziffert. Der letztgenannte Betrag kommt dem bei
Heranziehung des Klägers im Jahre 1983 zugrunde gelegten Aufwand von
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Heranziehung des Klägers im Jahre 1983 zugrunde gelegten Aufwand von
556.164,68 DM für die auf den Straßenbau entfallenden Arbeiten gemäß
Kostenzusammenstellung vom 7. April 1983 recht nahe. Das deutet darauf hin,
daß schon bei der damaligen Kalkulation die Kosten für eine Pflasterung der
Gehwege mit einbezogen waren. Anderenfalls hätten sich bei der Kalkulation
deutlich niedrigere Gesamtkosten ergeben müssen. Gegen die Annahme, das
Ingenieurbüro Diehl sei nur von einem Kiesbelag bei den Gehwegen ausgegangen,
spricht auch die Tatsache, daß das nämliche Ingenieurbüro in seinem
Erläuterungsbericht vom 14. Juli 1973 für die Bauarbeiten des zweiten
Bauabschnitts im Neubaugebiet H.-Südwest, betreffend die Straße "Im R.",
ausführt: "Die Ausführung der Gehwege soll in Verbundpflaster erfolgen".
Demgemäß sind auch für die Pflasterung der Gehwege der Straße "Im R."
ursprünglich eigene "Baulose" (1 b und 2 b) gebildet worden.
Der dem Aufstellungsbeschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 30.
August 1972 folgende Beschluß der Gemeindevertretung vom 23. Mai 1973, den
Bauplatzpreis für das Neubaugebiet H.-Südwest auf 44,00 DM pro Quadratmeter
festzusetzen, gibt für die Annahme, es sei damals nur eine Bekiesung der
Gehwege vorgesehen worden, ebenfalls nichts her. Zur Erläuterung des
Quadratmeterpreises heißt es in dem Beschluß: "In diesem Betrag sind die
Erschließungskosten für Straßen- und Gehwegausbau sowie für die
Straßenbeleuchtung enthalten". Der Erschließungskostenanteil und der
abzugeltende Grundstückswert beliefen sich, wie die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung am 22. Februar 1989 ausgeführt hat, auf jeweils 22,00 DM pro
Quadratmeter; die Gemeinde H. gab damit den Preis, zu dem sie das Baugelände
seinerzeit als Ackerland aufgekauft hatte, ohne Aufschlag an die Bauplatzbewerber
weiter. Was unter Gehwegausbau verstanden wurde, ist in dem Beschluß der
Gemeindevertretung vom 30. August 1972 nicht erläutert. Diesem Begriff kann
aber keine andere Bedeutung beigelegt werden als den Begriff "Gehwege" in der
Position "Fahrbahn und Gehwege" der Kostenkalkulation der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf von 30. August 1972 und dem Titel "Gehwegarbeiten" im
Erläuterungsbericht für die Bauarbeiten des 2. Bauabschnitts des Neubaugebiets
H.-Südwest vom 14. Juli 1973. Da die Festlegung des Bauplatzpreises von 44,00
DM pro Quadratmeter ersichtlich an die Erschließungskostenkalkulation in der
Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans H.-Südwest vom 30. August 1972
anknüpft, ist für das Verständnis des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
21. Mai 1973 darauf abzustellen, von welcher Ausbauqualität der Gehwege die
Kostenkalkulation vom 30. August 1972 ausging. Bezieht sich diese Kalkulation -
wie zum einem auf Grund der Höhe der veranschlagten Kosten, zum anderen auf
Grund des späteren Erläuterungsberichts vom 14. Juli 1973 zur Ausführung des
Straßenbaus, 2. Bauabschnitt, anzunehmen ist - auf einen Gehwegausbau mit
Verbundpflaster, so muß gleiches für die Kalkulation des Bauplatzpreises von
44,00 DM pro Quadratmeter und der in ihr enthaltenen Kostenpauschale zur
Abgeltung der Erschließungskosten gelten. Etwas anderes ergibt sich insoweit
auch nicht aus dem Schreiben des Bürgermeisters Ost der ehemaligen Gemeinde
H. vom 23. November 1973 an die Bewerber um einen Bauplatz im Neubaugebiet
H.-Südwest.
Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Klägers, die Gremien der
ehemaligen Gemeinde H. hätten zumindest dadurch, daß sie seinerzeit nur die
Lose 1 A und 2 A über "Fahrbahnarbeiten" vergeben hätten, zum Ausdruck
gebracht, von den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung bei
der Teileinrichtung Gehwege gem. § 7 Abs. 3 EBS H. 1970 abweichen und auf die in
§ 7 Abs. 1 b) EBS H. 1970 vorgesehene "feste Decke" bei Anlegung der Gehwege
verzichten zu wollen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde H. hatte am 2. April
1975 die Vergabe der Straßenbauarbeiten im Neubaugebiet H.-Südwest an die
Firma W. beschlossen. In der Leistungsbeschreibung des den Bietern zur
Verfügung gestellten Angebotsvordrucks heißt es auf Seite 2 a:
"Unter Berücksichtigung der vorhandenen, lehmig-sandigen Bodenmassen
wird vor dem Aufbringen des Unterbaus eine Frostschutzschicht eingebaut. Der
Unterbau des Straßenkörpers, begrenzt durch Betonbordsteine, Profil 4 r, erfolgt
durch Einbau von 450 kg/m2 Mineralboten und einer Asphalttragschicht von 150
kg/m2. Die Decke aus splittreichem Asphaltfeinbeton wird erst nach Ausführung
der Hochbauarbeiten eingebaut werden können. Das gleiche gilt für die
Befestigung der in Verbundpflaster vorgesehenen Gehsteige. Die Gehsteige
werden vorerst aufgeschüttet und eingekiest."
Hieraus geht deutlich hervor, daß sich auch schon die Gemeindevertretung der
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Hieraus geht deutlich hervor, daß sich auch schon die Gemeindevertretung der
ehemaligen Gemeinde H. in Übereinstimmung mit der
Herstellungsmerkmalsregelung ihres Satzungsrechts als e n d g ü l t i g e n
Ausbauzustand der Gehwege die Befestigung mit Verbundpflaster vorgestellt und
die Aufschüttung und Einkiesung der Gehwegbereiche nur als v o r l ä u f i g e n
Zustand angesehen hat. Nur so wird erklärlich, daß nach Durchführung der 1975
vergebenen Straßenbauarbeiten für den 2. Bauabschnitt von der ehemaligen
Gemeinde H. kein Fertigstellungsbeschluß gefaßt worden ist, wie ihn § 7 Abs. 5
EBS H.1970 bei endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage vorsah. Daß die
Beklagte die Arbeiten für die Pflasterung der Gehwege im Jahre 1981 n e u
ausgeschrieben hat, deutet nicht, wie der Kläger meint, darauf hin, sie selbst habe
die Erschließungsanlage als bereits endgültig fertiggestellt angesehen. Einer
neuen Ausschreibung und Auftragsvergabe bedurfte es einfach deshalb, weil bei
der Ausschreibung von 1975 diese Arbeiten ausgeklammert und einer späteren
Ausführung vorbehalten worden waren.
Auch in dem Hinweis des Gemeindevorstands der ehemaligen Gemeinde H. auf
die Straßenreinigungspflicht gemäß Schreiben an die Anlieger der Straßen "Im R."
und "B.weg" vom 18. Juni 1975 läßt sich die erforderliche Abweichung von den
satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen nicht sehen. Diesem Hinweis kommt
von seinem Aussagegehalt her nicht die Bedeutung einer Fertigstellungserklärung
zu, durch die zugleich die Abweichung von Herstellungsmerkmalen zum Ausdruck
gebracht wird. Davon abgesehen hätte der Gemeindevorstand den erforderlichen
Abweichungsbeschluß auch gar nicht fassen können, da die Entscheidung hierüber
- wie weiter oben bereits ausgeführt wurde - in die Zuständigkeit der
Gemeindevertretung fiel.
Sind mangels wirksam beschlossener Abweichung von den satzungsmäßigen
Herstellungsmerkmalen die Straßen im Neubaugebiet H.-Südwest erst mit der
Pflasterung der Gehwege im Jahre 1981 endgültig hergestellt worden, so führt dies
dazu, daß die Erschließungsbeitragspflicht für diese Anlagen frühestens 1981 zur
Entstehung gebracht werden konnte. Da der Kläger bereits 1983 herangezogen
worden ist, scheidet also die von ihm geltend gemachte "Verjährung" des
Erschließungsbeitragsanspruchs (Ablauf der Festsetzungsfrist) aus.
Der endgültigen Herstellung auch der Straße "Im R." nach Pflasterung der
Gehwege im Jahre 1981 steht nicht etwa entgegen, daß der eine unselbständige
Verzweigung dieser Straße bildende Stichweg "Im kleinen R.", um den die
Straßenanlage auf Grund der am 8. Juni 1976 beschlossenen Änderung des
Bebauungsplans H.-Südwest erweitert worden ist, keine beidseitigen Bürgersteige
erhalten hat. Zwar liegt insoweit eine Unterschreitung des Herstellungsmerkmals
"beiderseitige Gehwege" vor, welches die - im Jahre 1981 anwendbare -
Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 1977 in ihrem § 9
Abs. 1 b) vorsieht. Diese Unterschreitung hinderte die Erreichung des Zustands
der endgültigen Herstellung aber deshalb nicht, weil die Gemeindevertretung der
Beklagten einen auf den 1981 erreichten Ausbauzustand bezogenen
Fertigstellungsbeschluß gefaßt hat, der am 10. November 1982 öffentlich bekannt
gemacht wurde. In diesem Fertigstellungsbeschluß ist für das Teilstück "Im kleinen
R." die erforderliche Abweichung vom satzungsmäßigen Ausbauzustand zu sehen.
Insoweit liegen hier die Dinge anders als bei den 1974/1975 durchgeführten
Straßenbauarbeiten im Baugebiet H.-Südwest; letztere konnten eine endgültige
Straßenherstellung nicht bewirken, weil es - wie oben im einzelnen ausgeführt
wurde - an einer auf den damals erreichten Ausbauzustand bezogenen
Fertigstellungserklärung der Gemeindevertretung der ehemaligen Gemeinde H.
fehlte.
Dem Grunde nach sind auch die sonstigen Voraussetzungen für die Entstehung
der Erschließungsbeitragspflicht des Klägers gegeben. Mit der im Jahre 1981
geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 21. Dezember 1977
in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Juni 1978 liegt der Heranziehung,
wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, formell und materiell
wirksames Satzungsrecht zugrunde. Die Herstellung der Erschließungsanlagen im
Neubaugebiet H.-Südwest erfolgte nach § 125 Abs. 1 BBauG auch rechtmäßig,
nämlich auf der Grundlage des am 23. Mai 1973 als Satzung beschlossenen und
am 8. Juni 1976 geänderten Bebauungsplans H.-Südwest. Die nach Maßgabe des
Bebauungsplans gebauten Straßen des Neubaugebiets galten sodann mit der
Verkehrsübergabe als gewidmet (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes -
HStrG -). Der Widmung für den öffentlichen Verkehr durch Beschluß des
Gemeindevorstands der Beklagten vom 15. November 1982 hätte es von daher,
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Gemeindevorstands der Beklagten vom 15. November 1982 hätte es von daher,
um die Öffentlichkeit der Erschließungsanlagen zu begründen, nicht eigens
bedurft.
Auch die weiteren von dem Kläger erhobenen Einwände, die den Grund der
streitigen Beitragspflicht betreffen, sind unbegründet.
Soweit er sich darauf beruft, der Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde H. habe
den Altanliegern zugesagt, sie würden für die Herstellung der Straßen im
Neubaugebiet nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen, hat bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß eine solche Zusage sowohl aus
formellen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam wäre. Auf diese
Ausführungen kann in vollem Umfang verwiesen werden.
Der Kläger kann seiner Heranziehung auch nicht einen Anspruch auf
Gleichbehandlung mit jenen Anliegern entgegensetzen, die für einen
vergleichbaren Ausbau der Gehwege in anderen Straßen im Ortsteil H. bzw. im
Ortsteil Sandwiese lediglich mit einem Straßenbeitrag belastet worden sind. Diese
Anlieger sind möglicherweise zu Unrecht begünstigt worden. Bei rechtlich
gebundenem Verwaltungshandeln gibt es aber keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Es bedarf von daher keiner abschließenden Klärung,
ob die von dem Kläger genannten Straßenbaumaßnahmen wirklich sämtlich
gleichgelagert sind. Soweit zum Beispiel die Beklagte beim Ausbau der L 3112 im
Ortsteil S. ("H.er Straße") nur Straßenbeiträge erhoben hat, obwohl auch diese
Straße vor dem Ausbau noch nicht über befestigte Gehwege verfügte, dürfte dies
seine Rechtfertigung darin finden, daß es sich hier um eine seit alters her
bestehende Ortsdurchfahrt, damit um eine "historische Straße" handelte, deren
Ausstattung mit befestigten Gehwegen in der Tat nur Beitragsansprüche nach
Straßenbeitragsrecht auszulösen vermochte.
Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit seinem Einwand, eine Heranziehung der
"Altanlieger" komme deshalb nicht in Betracht, weil die Erschließungsmaßnahme
bereits durch den Verkauf der neu gebildeten Baugrundstücke an die
Bauplatzbewerber in vollem Umfang finanziert worden sei. Der Kläger stützt diese
Annahme auf ein Schreiben der Gemeinde H. vom 23. November 1973 an die
Bauplatzbewerber. Daraus können jedoch so weitgehende Schlüsse nicht
hergeleitet werden. Es heißt in dem Schreiben lediglich, daß die
Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23. Mai 1973 nach eingehender Beratung
den Verkaufspreis von 44,00 DM pro Quadratmeter festgelegt habe; in diesem
Preis seien "die Erschließungskosten für die Straßen, Gehwege und
Straßenbeleuchtung enthalten". Letzteres ist nicht so zu verstehen, daß sämtliche
bei der Herstellung der Erschließungsanlagen anfallenden Kosten über den Verkauf
der neu gebildeten Baugrundstücke abgedeckt würden. Vielmehr sollte den
Bauplatzbewerbern nur mitgeteilt werden, daß der auf s i e entfallende
Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlagen im Baugebiet
H.-Südwest über den Grundstückspreis von 44,00 DM pro Quadratmeter im
Rahmen einer Ablösung des Erschließungsbeitrags nach § 133 Abs. 3 Satz 2
BBauG vor Entstehung der Beitragspflicht abgedeckt werde. Zu dem durch eine
spätere Heranziehung der Altanlieger zu deckenden Anteil an den
Erschließungskosten sagt das Schreiben nichts aus, und es ist deshalb auch nicht
anzunehmen, daß auf eine derartige Heranziehung hat verzichtet werden sollen.
Selbst wenn aber die Gemeinde H. seinerzeit den Erschließungsaufwand für die
Herstellung der Erschließungsanlagen im Neubaugebiet H.-Südwest in vollem
Umfang über die Erlöse bei Verkauf der Baugrundstücke finanziert hätte, würde
dies noch nicht zu einer "anderweitigen Deckung" des Erschließungsaufwandes im
Sinne des § 127 Abs. 1 BBauG und damit zu einer Beitragsfreistellung der
Altanlieger führen können. Die durch eine "Überablösung" der Gemeinde
entstehenden Einnahmen sind nicht als anderweitige Deckung des
Erschließungsaufwands gem. § 127 Abs. 2 Satz 1 BBauG anzusehen
(Zinkahn/Bielenberg, § 133 BBauG, Rdnr. 67). Der Zweck der Ablösung ist
ausschließlich die vorweggenommene Tilgung der Erschließungsbeitragsforderung
für ein bestimmtes Grundstück, nicht aber der, der Gemeinde eine Zuwendung zu
den Erschließungskosten zu leisten, die für a n d e r e Grundstücke entstehen
(in diesem Sinne auch: Förster, § 133 BBauG, Rdnr. 71).
Gegen die Heranziehung des Klägers bestehen in dem noch streitigen Umfang
auch der Höhe nach keine Bedenken.
Was das Berechnungsverfahren angeht, so hat das Verwaltungsgericht im
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Was das Berechnungsverfahren angeht, so hat das Verwaltungsgericht im
Ergebnis zu Recht auf eine Einzelabrechnung der Straße "Im R." abgestellt. Für
eine gemeinsame Abrechnung aller Straßen im Neubaugebiet H.-Südwest ist kein
Raum. Die Möglichkeit, in dem am 10. November 1982 im Darmstädter Echo und
im Darmstädter Tagblatt veröffentlichten Fertigstellungsbeschluß eine wirksame
Zusammenfassungsentscheidung zu sehen, scheidet aus mehreren Gründen aus.
Eine Zusammenfassung zum Zweck gemeinsamer Abrechnung konnte zum einen
nicht mehr vorgenommen werden, nachdem bereits für die e i n z e l n e n
Erschließungsanlagen die Beitragspflicht in der sich bei einer Einzelabrechnung
ergebenden Höhe entstanden waren. Im übrigen war sich die Gemeindevertretung
im Zeitpunkt der Beschlußfassung gar nicht der Tatsache bewußt, mehrere
Erschließungsanlagen zum Zweck gemeinsamer Abrechnung in Ausübung des ihr
insoweit zustehenden Ermessens zusammenzufassen; sie ging vielmehr davon
aus, daß es sich bei den für fertiggestellt erklärten Straßen um eine e i n z i g
e Erschließungsanlage handele, die als solche - dem gesetzlichen Regelfall
entsprechend - einzeln abzurechnen sei. Außerdem fehlt es - inhaltlich - an dem
nach der Rechtsprechung erforderlichen besonderen Funktionszusammenhang für
eine Zusammenfassung der Straßen "Im R.acker", "B.weg"(teilweise) und "Im R.".
Der Straßenzug "Im R.acker" mündet in den quer verlaufenden B.weg ein, und von
diesem zweigen wiederum auf der anderen Straßenseite die beiden Arme der
Straße "Im R." ab. Das ist nicht mehr als die in einem Straßennetz übliche
Aneinanderreihung von Straßenzügen.
Die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Einzelabrechnung
der Straße "Im R." - einschließlich des Stichweges "Im kleinen R." - ist im Hinblick
auf Kostenzusammenstellung und Kostenumlegung nicht zu beanstanden.
Sämtliche Rügen, die der Kläger insoweit erhoben hat, sind unbegründet. Im
einzelnen ist hierzu zu sagen:
Kosten für öffentliche Parkplätze sind bei der Einzelabrechnung der Straße "Im R."
nicht einbezogen worden. Parkstreifen und öffentliche Parkplätze wurden nur am
B.weg und an der Straße "Im R.acker" angelegt. Ob die dafür angefallenen Kosten
bei der Abrechnung d i e s e r Straßen in den Erschließungsaufwand einbezogen
werden durften oder nicht, interessiert bei der Abrechnung der Straße "Im R."
nicht.
Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe die Arbeiten für den Anschluß der
Straße "Im R." an die L 3112 mehrfach berechnet, hat sich als nicht haltbar
erwiesen. Die in die Kostenzusammenstellung einbezogenen Rechnungen der
Firma K. vom 24. Juli 1974 ("Straßenbau/Anschluß L 3112") und der Firma W. vom
27. Dezember 1974 ("Anschlußstück R.") betreffen, wie die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung erläutert hat, unterschiedliche Straßenteile. Daß mit den
Kosten für die breiter ausgebaute Einmündung der Straße "Im R." in die L 3112 nur
die Anlieger der Straße "im R." belastet worden sind und nicht auch die Anlieger
anderer Straßen, denen der Anschluß an die L 3112 ebenfalls - mittelbar - zugute
kommt, läßt sich nicht beanstanden. Bei einer Einzelabrechnung sind an den
Herstellungskosten nur die durch die abzurechnende Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke zu beteiligen. Das gilt auch dann, wenn wegen des zu
erwartenden Verkehrs aus anderen Straßen Teile dieser Erschließungsanlage
aufwendiger ausgebaut werden. Die Verbreiterung von Straßen in
Einmündungsbereichen ist im übrigen keine auf die Straße "Im R." beschränkte
Besonderheit; sie findet sich auch bei anderen Straßen, beispielsweise bei der
Straße "Im R.acker" im Bereich der Einmündung in die R.er Straße, und führt dann
auch dort zu einer Verteuerung der Straßenherstellung.
Eine nicht gerechtfertigte Abwälzung von Kosten der vorläufigen Abdeckung der
Gehwege mit Kies im Jahre 1975 läßt sich ebenfalls nicht feststellen. Die in die
Kostenzusammenstellung einbezogenen Rechnungen der Firma W. KG vom 3. Juni
1975 und vom 12. Juli 1976 enthalten solche Positionen nicht. Die Annahme des
Klägers, die Bekiesungskosten seien dann wohl in anderen Rechnungspositionen
aufgefangen worden, ist nicht zu belegen. Sollten die Kosten, wie sich der Kläger
als andere Möglichkeit vorstellt, vergessen worden sein, würde ihn dies nicht
belasten.
Zu dem Einwand des Klägers, die Anlieger der Straße "Im R." würden - wie sich aus
einem Vergleich der Kostenzusammenstellungen vom 7. Oktober 1983 und 5.
November 1986 ergebe - auch mit den Kosten für die Anlegung der Kabelgräben in
der Straße "Im R.acker" belastet, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
am 22. Februar 1989 erwidert, daß die mit 6.866,08 DM berechneten
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am 22. Februar 1989 erwidert, daß die mit 6.866,08 DM berechneten
Kabelgrabenarbeiten (Rechnung der GGEW B. vom 27. Oktober 1975) tatsächlich
nur die Grabenstrecke von 526 Metern für die Straße "Im R." beträfen; die auf eine
Grabenstrecke von 460 Metern der Straße "Im R.acker" entfallenden Kosten seien
also nicht in die Abrechnung der Straße "Im R." eingeflossen. Der Senat ist von der
Richtigkeit dieser Darstellung überzeugt.
Unberechtigt ist auch die Rüge des Klägers, die in der Position
"Straßenbeleuchtung" (Rechnung vom 16. Dezember 1974/12. Januar 1976)
enthaltenen Kosten für eine Fortschalteinrichtung dürften nicht nur auf die Anlieger
der Straße "Im R." umgelegt werden, da diese Einrichtung auch Leuchten in
anderen Straßen speise. Die Beklagte hat unter Vorlage einer Stellungnahme der
Firma A. dargelegt, daß allein die Anlegung der Straße "Im R." und die hier zu
installierende Beleuchtung die Fortschalteinrichtung notwendig gemacht hat. Wenn
es sich aber - woran der Senat nicht zweifelt - so verhält, so sind die hierdurch
verursachten Kosten in der Tat allein auf die Herstellung der Straße "Im R." zu
beziehen.
Die Beklagte hat von dem Aufwand für die Herstellung der Straße "Im R." einen
Gemeindeanteil von 10 % abgesetzt. Auch das ist korrekt. Nach § 4 EBS A.-H.
1977 beträgt der Gemeindeanteil 10 %. Soweit bei der Kalkulation des
Erschließungskostenanteils von 22,00 DM, der in dem Kaufpreis von 44,00 DM pro
Quadratmeter für den Erwerb der Bauplätze im Neubaugebiet enthalten war, noch
ein Gemeindeanteil von 20 % des voraussichtlich anfallenden
Erschließungsaufwandes zugrunde gelegt war, geht dies auf § 4 der damals
anzuwendenden Erschließungsbeitragssatzung der ehemaligen Gemeinde H. vom
16. Dezember 1970 zurück. Daraus kann kein Anspruch auf Gewährung eines
gleich hohen Gemeindeanteils bei der Veranlagung der "Altanlieger" hergeleitet
werden. Die Besserstellung der Neuanlieger, die mit dem höheren Gemeindeanteil
zusammenhängt, ist eine Folge dessen, daß sie gem. § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG
mit dem von ihnen gezahlten Kaufpreis den künftigen Erschließungsbeitrag für das
angekaufte Grundstück ablösten; diese Ablösung aber erfolgte noch nach
Maßgabe des damals anzuwendenden Satzungsrechts (vgl. § 9 EBS H. 1970).
Auch an der Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen
Grundstücke ist nichts auszusetzen. An dem Erschließungsaufwand war die
Parzelle 282/2 entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beteiligen; denn
dieses Grundstück ist durch den B.weg erschlossen. Soweit die Beklagte für die
Grundstücke im unbeplanten Altbaugebiet nordöstlich der Straße "Im R." ein gleich
hohes Maß der baulichen Ausnutzbarkeit zugrunde gelegt hat wie für die
Grundstücke des Neubaugebiets, ist dies aus den vom Verwaltungsgericht
genannten Gründen nicht zu beanstanden. Auch die "Eckgrundstücke" hat die
Beklagte richtig belastet. Darauf, ob in einem "Erschließungsbezirk" die
Eckgrundstücksregelung der Erschließungsbeitragssatzung angewendet werden
darf, kommt es hier nicht an, da für die Heranziehung des Klägers eine E i n z e l
abrechnung der Straße "Im R." und nicht die Abrechnung eines
Erschließungsbezirks maßgebend ist.
Die Vergleichsberechnung der Beklagten vom 5. November 1986 mit der
Einzelabrechnung der Straße "Im R." weist auch sonst keine Fehler auf. Der auf das
Grundstück des Klägers entfallende Erschließungsbeitrag beläuft sich demnach auf
den in dieser Berechnung ausgewiesenen Betrag von 7.810,61 DM. Die streitige
Beitragsfestsetzung ist in Höhe dieses Betrages zu bestätigen. Daß der Kläger im
Jahre 1981 eine Vorausleistung in Höhe von 1.100,00 DM erbracht hat, vermindert
den noch zu zahlenden Betrag, läßt aber die Höhe der endgültigen
Beitragsfestsetzung, die Gegenstand des vorliegenden Streits ist, unberührt.
Die Berufung ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 132 Abs.
1 und Abs. 2, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf
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die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf
dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
3500 Kassel
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.