Urteil des HessVGH vom 17.01.1992

VGH Kassel: bebauungsplan, grundstück, rechtlich geschütztes interesse, stadt, privates interesse, genehmigung, ausweisung, wohnhaus, amtsblatt, eigentümer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 N 3142/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 6 BauGB, § 47 Abs
2 S 1 VwGO
(Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Beschränkung
des Nachteils auf einen Teil des Plangebiets)
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollverfahren gegen den
Bebauungsplan Innenstadt Nr. 3 Gebiet: S der Rechtsvorgängerin der
Antragsgegnerin, der vormaligen Stadt Sa.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens B straße 1 (Gemarkung Sa Flur 10,
Flurstück 39), das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als
Mischgebiet (MI) ausgewiesen ist. Voreigentümer waren ausweislich eines in den
das Grundstück betreffenden Bauakten befindlichen Lageplans des Katasteramtes
vom 18.01.1974 die Eheleute B und J B je zur Hälfte. Das 955 qm große
Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einem Büroanbau und zwei Garagen bebaut.
Das Wohnhaus wurde 1974 im Außenbereich während der Aufstellung des
streitgegenständlichen Bebauungsplans gemäß § 33 BBauG im Hinblick darauf
genehmigt, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans
insbesondere nach der Art der Nutzung (Mischgebiet) entspricht. Die
Antragsgegnerin erklärte sich unter Bezug auf eine Erklärung des Antragstellers
vom 14.02.1974 mit dem Vorhaben einverstanden, die folgenden Wortlaut hat:
"Erklärung
Mir ist bekannt, daß nach dem derzeitigen Stand des Bebauungsplanverfahrens,
der Bodenordnung und der Erschließung mir eine Baugenehmigung auf meinem
Grundstück Flur 10, Flurstück Nr. 39 nach dem geltenden Baurecht nur mit einer
Ausnahme-Genehmigung erteilt werden kann.
Falls mir diese Ausnahme-Genehmigung erteilt wird und ich mit meinem Bau
beginnen kann, erkläre ich mich hiermit einverstanden, daß ich bei den
kommenden Maßnahmen der Stadt Sa zu Bodenordnung und Erschließung
ebenso behandelt werde, wie die übrigen Eigentümer in diesem Gebiet.
Unterschrift"
In den Bauakten befindet sich eine Ausschnittkopie des Bebauungsplanentwurfs,
der die Festsetzungen für das Mischgebiet, in dem das Grundstück des
Antragstellers liegt, und die Festsetzung des westlich angrenzenden Gebietes als
Gewerbegebiet enthält.
Am 29.09.1988 erhielt der Antragsteller die Baugenehmigung zur Errichtung eines
Büro- und Präsentationsraumanbaus. Das Vorhaben liegt jenseits der rückwärtigen
- zum Gewerbegebiet hin - bestehenden Baugrenze, die um 4,50 m überschritten
wird. Der Befreiungsantrag vom 12.04.1988 ist damit begründet, daß der Bauherr
Glas und Porzellan für gehobene Ansprüche im Großhandelsbereich vertreibe und
der Bestand der Firma am Markt für potente Käufer eine zeitgemäße Präsentation
erfordere. Die beantragte Befreiung wurde mit Bescheid vom 29.09.1988 erteilt.
Das Grundstück ist von der B straße erschlossen, die Bestandteil des
Bebauungsplans Sa 1 ist und im Frühjahr 1991 noch nicht fertiggestellt war. Die
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Bebauungsplans Sa 1 ist und im Frühjahr 1991 noch nicht fertiggestellt war. Die
Mittel für ihren Ausbau waren im Haushaltsplan 1991 eingestellt.
Bauplanungsrechtlich stellt sich die Entwicklung für das Gebiet wie folgt dar:
Für den Bereich, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, gilt die
Teiländerung des Flächennutzungsplans, 1. Änderung, mit der u. a. westlich der B
straße ein Geländestreifen als Mischgebiet dargestellt wird, das zwischen dem
westlich angrenzenden Gewerbegebiet und dem WA-Gebiet östlich der B - straße
liegt und das im Bereich des Anwesens B straße 1 eine Tiefe von 45 m aufweist.
Der Erläuterungsbericht zu der Änderung des Flächennutzungsplans vom
28.06.1974 lautet wie folgt:
"Erläuterung der Teiländerung (1) im Zusammenhang mit Bebauungsplan Nr. III
"S" Der Flächennutzungsplan sieht für den Bereich des Bebauungsplanes "S" ein
GE-Gebiet vor. Die nach NO bzw. SO angrenzenden Gebiete sind als WA-Gebiete
ausgewiesen. In Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) wurde von verschiedenen Trägern öffentlicher
Belange eine Nutzungsabstufung GE - MI - WA angeregt.
Dieser Anregung wurde gefolgt. Im Grenzbereich zwischen WA- und GE-Gebiet
wurde eine Bautiefe MI-Gebiet im Bebauungsplan festgesetzt bzw. im
Flächennutzungsplan als Änderung ausgewiesen. Zusätzlich wurden im
Bebauungsplan für das GE-Gebiet einschränkende Bestimmungen hinsichtlich
Lärm-, Staub- und Geruchsentwicklungen aufgenommen."
Die Stadtverordnetenversammlung der vormaligen Stadt Sa hat in ihrer Sitzung
am 25.03.1974 die Teiländerung des durch Verfügung des Regierungspräsidenten
in D vom 26.03.1973 genehmigten Flächennutzungsplans im Zusammenhang mit
der Aufstellung des Bebauungsplans "S" beschlossen. Der Änderungsplan wurde in
der Zeit vom 10.04.1974 bis 10.05.1974 öffentlich ausgelegt. Anregungen und
Bedenken des Antragstellers oder seiner Rechtsvorgänger wurden nicht geltend
gemacht. Die Änderung wurde am 24.06.1974 durch die
Stadtverordnetenversammlung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin
beschlossen, am 04.11.1974 vom Regierungspräsidenten in D genehmigt und die
Genehmigung im Amtsblatt der Stadt Bad S-Sa Nr. 6 vom 09.04.1975
bekanntgemacht.
Am 25.09.1972 hat die Stadtverordnetenversammlung der vormaligen Stadt Sa
die Aufstellung des Bebauungsplans, am 15.10.1973 und erneut am 25.03.1974
den Entwurf und dessen Offenlegung beschlossen. Ort und Zeit der öffentlichen
Auslegung waren zuvor im Amtsblatt der Stadt Sa Nr. 11 vom 29.11.1973 und Nr.
2 vom 30.03.1974 bekanntgemacht worden. Im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange hat das Hessische Straßenbauamt H u. a. am
10.05.1974 wie folgt Stellung genommen:
"1. Da anzunehmen ist, daß der größtenteils als Gewerbegebiet
vorgesehene Bebauungsplan über die als Wirtschaftswegbrücke
errichtete Brücke über die A 80 erschlossen
werden soll, mache ich darauf aufmerksam, daß
diese Brücke nur eine Tragfähigkeit von 30 t aufweist
und zudem für den zusätzlichen Verkehr zu schmal ist..."
In ihrer Stellungnahme vom 20.11.1973 hatte die regionale Planungsgemeinschaft
Untermain zunächst regionalplanerische Bedenken gegen den Bebauungsplan
geltend gemacht, "was die Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Gewerbe und der Autobahn anbetrifft...". Ferner vermißte sie "Angaben über die
Erschließung des Geländes, die auch aus dem Flächennutzungsplan- Entwurf nicht
eindeutig herleitbar sind". Am 10.01.1974 fand eine Besprechung betr.
Bauleitplanung Sa statt, an der u. a. der Bürgermeister von Sa und ein Vertreter
der regionalen Planungsgemeinschaft Untermain teilnahmen. Durch einen
Ortstermin sollten einige Unklarheiten u. a. betreffend den streitgegenständlichen
Bebauungsplan geklärt werden. Ausweislich eines Vermerks in den
Aufstellungsunterlagen vom 16.01.1974 bestanden gegen den Plan keine
Bedenken, "sofern Randbebauung zum Gewerbegebiet als M-Gebiet festgesetzt
wird". In einer weiteren Stellungnahme vom 22.02.1974 erklärte die regionale
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wird". In einer weiteren Stellungnahme vom 22.02.1974 erklärte die regionale
Planungsgemeinschaft Untermain unter Bezugnahme u. a. auf die vorhergehende
Stellungnahme vom 20.11.1973 und den Besprechungstermin vom 10.01.1974,
daß gegen den Bebauungsplan keine regionalplanerischen Bedenken bestünden,
wenn die Randbebauung an der B straße und an der Südseite des
Gewerbegebietes als Mischgebiet festgesetzt werde. "Es sei sonst zu befürchten,
daß die Grundsätze des Hessischen Landesraumsordnungsplanes nach A 14 (7) -
Vermeidung von Beeinträchtigungen durch übermäßiges Verkehrsaufkommen und
Immissionen - nicht eingehalten werden" könnten.
Anregungen und Bedenken des Antragstellers oder der Voreigentümer des
Grundstücks wurden nicht abgegeben.
Mit Beschluß vom 10.06.1974 beschloß die Stadtverordnetenversammlung den
Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde mit Verfügung des
Regierungspräsidenten in D vom 05.11.1974 genehmigt und die Genehmigung im
Amtsblatt der Stadt Bad S -Sa Nr. 6 vom 09.04.1975 bekanntgemacht. Mit
Beschluß vom 02.02.1991 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Bad S -Sa den Bebauungsplan auf der Grundlage des § 215 Abs. 3 i.V.m. § 12
BauGB erneut in Kraft zu setzen. Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde im
Amtsblatt der Stadt Bad S -Sa Nr. 6 vom 08.02.1991 erneut bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan setzt - entsprechend der 1. Änderung des
Flächennutzungsplans - nach der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet und im
Osten und Süden Mischgebiet fest.
Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 26.06.1974 wurde eine
Abstufung der Nutzung angestrebt. Der Bebauungsplan lautet auszugsweise wie
folgt:
"Die 21 Baugrundstücke des Mischgebietes haben eine durchschnittliche Größe
von 837 qm. Sie werden erschlossen durch die vorhandene B straße und durch
eine Fortsetzung der G straße in westlicher Richtung...
Das Gewerbegebiet wird durch die Verlängerung der B Straße in westlicher
Richtung erschlossen. Gegenüber dem Mischgebiet und der A 80 ist das
Gewerbegebiet durch Pflanzstreifen abgegrenzt, für die ein Pflanzgebot festgesetzt
wurde."
Am 20.10.1989 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt und am 30.04.1990 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
(4 NG 1269/90).
Bereits unter dem 03.05.1989 hatte der Kreisausschuß des Kreises -
Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt
mit sechs Stellplätzen auf dem westlich angrenzenden, vom Anwesen B straße 1
durch die Parzellen 8/1 (mit einer Breite von 2 m ) und 38/2 (einen im
Bebauungsplan als Fußweg ausgewiesenen 5 m breiten Streifen) getrennten
Betriebsgrundstück Flur 10, Flurstück 32/5 erteilt. Das Vorhaben, wie auch ein
weiteres gewerbliches Bauvorhaben an der B Straße (Lagerhalle mit 4 Pkw-
Stellplätzen auf dem Flurstück 31/3), ist zwischenzeitlich fertiggestellt. Weitere
Baugenehmigungen sind erteilt. Mit den Bauvorhaben war nach den Angaben des
Antragstellers im Schriftsatz vom 27.02.1991 zu diesem Zeitpunkt bereits
begonnen.
Der Antragsteller macht geltend, er sei als Eigentümer des mit einem Wohnhaus
bebauten Grundstücks B straße 1 antragsbefugt, und zwar deshalb, weil er in
abwägungserheblicher Weise durch die Bauleitplanung "betroffen" sei. Die
Antragsgegnerin habe das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1961
verletzt. Sein Grundstück liege im Mischgebiet und werde wie auch die übrigen im
Mischgebiet gelegenen und bebauten Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken
genutzt. Der Bebauungsplan setze unmittelbar westlich des Mischgebietes bzw.
des Wohnanwesens des Antragstellers ein Gewerbegebiet fest. Der gesamte
Bereich östlich der B straße sei als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die
verkehrsmäßige Erschließung des Gewerbegebietes erfolge ausschließlich über die
B straße und die sich anschließenden Wohnstraßen. Die Realisierung des
Bebauungsplans führe zwangsläufig zu einer städtebaulich grundsätzlich zu
mißbilligenden Gemengelage. Die Schutzbedürftigkeit des Wohnanwesens des
Antragstellers sei auch nicht etwa darum geringer zu bewerten, weil es in einem
Mischgebiet gelegen sei, weil dieser Ausweisung unter Berücksichtigung des
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Mischgebiet gelegen sei, weil dieser Ausweisung unter Berücksichtigung des
unmittelbar östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiets lediglich eine
(planungs- und abwägungsrechtlich unerhebliche) "Alibifunktion" zukomme.
Anläßlich der Anhörung der Träger öffentlicher Belange habe sich das staatliche
Gewerbeaufsichtsamt F unter Bezugnahme auf frühere Stellungnahmen unter
dem 18.07.1974 u. a. wie folgt geäußert:
"Im Hinblick auf die in der o. a. Angelegenheit bereits erfolgten Stellungnahmen
der hiesigen Dienststelle vom 27.03.1973 (Flächennutzungsplan) und 30.10.1973
(Bebauungsplan) weise ich jedoch darauf hin, daß das geschaffene MI-Gebiet
gegenüber dem WA-Bereich auch eine ausreichende Breite erhalten muß und die
Ermittlung dieses Abstands durch die Einschaltung des amtlichen
Sachverständigen abgeklärt werden sollte.
Da von hier aus immer noch Zweifel bestehen, ob der fragliche Schutzabstand
zwischen dem GE-Gebiet und dem WA-Gebiet nunmehr in ausreichender Weise
gewahrt ist, empfehle ich erneut, diesbezüglich ein schallschutztechnisches
Gutachten eines Lärmsachverständigen einzuholen und gleichzeitig mit diesem
auch geeignete Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Stellung der Gebäude,
Lärmschutzfenster) festzulegen. Dieserhalb wird geraten, sich mit der Meß- und
Prüfstelle für die Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Hessen ... in Verbindung
zu setzen."
Die Hessische Landesanstalt für Umwelt habe sich unter dem 03.05.1974 wie folgt
geäußert:
"Durch eine Umwandlung des im Osten des Gewerbegebietes gelegenen
allgemeinen Wohngebietes in ein Mischgebiet gelten jetzt in diesem Gebiet höhere
Planungsrichtpegel. Durch eine entsprechende Anordnung der Gewerbebetriebe
oder durch Schutzmaßnahmen wird es durchaus möglich sein, die
Planungsrichtpegel für das Mischgebiet einzuhalten. Nach dem Bau der BAB A 80
wird aber trotzdem in dem nördlichen Teil des Mischgebiets noch mit einer
Überschreitung der Richtwerte zu rechnen sein. Nach TA-Lärm und der VdI-
Richtlinie 2058 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft" ist bei der
Festlegung von Richtwerten nicht nur von der Gebietsausweisung auszugehen,
sondern auch von der tatsächlichen Nutzung. Da sich in dem neuen Plan in der
Anordnung der Bebauung gegenüber dem früheren Plan nichts geändert hat, wird
dieses Gebiet trotz der Ausweisung als Mischgebiet den Charakter eines
Wohngebietes haben, so daß hier strengere Richtwerte heranzuziehen wären."
"Es sollte daher überlegt werden, ob in dem östlichen Teil dieses Gebietes nicht auf
die Wohnbebauung verzichtet werden könnte. Bei einer entsprechenden
Anordnung der Bebauung in dem Gewerbegebiet könnte eine gute Abschirmung
erzielt werden, so daß eine Belästigung des südlichen Wohngebietes (hier
ausgewiesen als MI) durch das Autobahngeräusch vermieden werden kann."
In dem Protokollauszug über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom
10.06.1974 heiße es dazu lediglich:
"Die Argumentation ist nicht einsichtig. Eine Berührung zwischen Wohnbebauung
und Gewerbegebiet muß an irgendeiner Stelle zwangsläufig erfolgen. Es ist auch
nicht einzusehen, ob die Fortlassung der östlichen Bebauung eine Reduzierung
eventueller Belästigungen für das südliche Mischgebiet bewirken soll."
Der Antragsteller meint, daß diese Ausführungen mit einer ordnungsgemäßen
Abwägung der von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange auch
nicht das Mindeste zu tun hätten. Die beigefügte Begründung genüge schwerlich
den Mindestanforderungen an die gemäß § 9 Abs. 8 BauGB erforderliche
Planbegründung. Ein Blick auf den Bebauungsplan zeige, daß die Erschließung des
Gewerbegebietes in keiner Weise durch eine zweite Anbindung über die südlich
gelegene Autobahnbrücke erfolgen solle. Ein solcher Anschluß sei nicht
vorgesehen. Der fragliche Bereich sei nicht einmal in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans einbezogen. Im Bebauungsplan sei ein 5 m breiter Grünstreifen
westlich des Anwesens des Antragstellers festgesetzt. Davon habe die
Antragsgegnerin 2 m an die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Flur 10,
Flurstück 32/5 veräußert.
Es werde auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 27.07.1990 (- 1 C 11/88 - BRS 50
Nr. 18) zur zulässigen Festsetzung eines sogenannten "Mischgebietes" in einer
Breite von ca. 30 m und zur Zulässigkeit sogenannter "weicher Übergänge"
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Breite von ca. 30 m und zur Zulässigkeit sogenannter "weicher Übergänge"
zwischen Gewerbe- und Wohnflächen hingewiesen. Im Hinblick auf die in den
Bauakten vorhandene Einverständniserklärung des Antragstellers sollte es keiner
weiteren Begründung bedürfen, daß damit nicht zugleich ein konkludentes
Einverständnis hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans im allgemeinen
zur Art der baulichen Nutzung verbunden gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bebauungsplan "Innenstadt Nr. 3 Gebiet: S" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Im Falle der Ungültigkeit des
Bebauungsplans wäre die städtebauliche - insbesondere erschließungsmäßige -
Situation des Antragstellers ungünstiger als im Falle der Gültigkeit des
Bebauungsplans. Er gehe von einer unzutreffenden Konzeption des streitigen
Bebauungsplanes - das Erschließungssystem betreffend - aus:
Die verkehrsmäßige Erschließung des gesamten Gewerbegebietes Seeacker
erfolge nicht (ausschließlich) durch das östlich angrenzende Wohngebiet über die B
Straße. Bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans sei deutlich
erkennbar, daß aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Ausbaus der B Straße
das im übrigen verhältnismäßig kleine Gewerbegebiet - es würden höchstens ca. 8
bis 10 kleinere bis mittlere Gewerbebetriebe angesiedelt werden können - an die
vorhandene Autobahnüberführung angebunden werde. Die Überführung über die
Autobahn münde alsdann im jenseits gelegenen Gewerbegebiet auf die ehemalige
Bundesstraße 40 (heute Landesstraße (L 3216)), die die überörtliche Verbindung
zu den Anschlußstellen an die Bundesautobahn sowohl nach Norden als auch nach
Süden darstelle. Nach der Lebenserfahrung würde es noch nicht einmal
straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen bedürfen, um den Durchgangsverkehr
durch die Berliner Straße zu unterbinden. Denn kein vernünftiger Teilnehmer des
Straßenverkehrs würde auf die Idee kommen, sich durch ein Wohngebiet zu
"quälen", um dann die Autobahn zu unterqueren und um alsdann unter Benutzung
derselben Landesstraße zur Autobahnauffahrt zu gelangen, wenn er mühelos die
Autobahn im Südwesten überqueren und alsdann auf einer abgestuften
Landesstraße nach Süden und Norden mit entsprechender positiver
Vorfahrtsregelung die überörtlichen Verkehrsanbindungen erreichen könne. Mit
einer Nichtigerklärung des Bebauungsplans wäre zumindest die verkehrsmäßige
Anbindung der beiden bereits genehmigten und fertiggestellten gewerblichen
Bauvorhaben über die bestehende Autobahnüberführung verhindert. Die
Erschließung des Gewerbegebietes "S" sei in zwei Bauabschnitten vorgesehen. Der
erste umfasse die verlängerte B Straße mit Wirtschaftsweg entlang der A 66 und
Anbindung an die Wegeüberführung über die A 66 mit Anbindung an die L 3216
und beinhalte den erforderlichen Kanal- und Straßenbau. Für diesen ersten
Bauabschnitt sei beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik ein Zuschuß
beantragt. Für den Kanalbau in der verlängerten Berliner Straße, den
Wirtschaftsweg und die Baustraße "verlängerte Berliner Straße" sei mit Bescheid
vom 12.06.1990 bereits eine Landeszuweisung gewährt. Die Fertigstellung dieses
Bauabschnittes durch Fertigstellung der Straße "verlängerte B Straße" hänge von
der weiteren beantragten Mittelzuweisung des Landes ab. Der Ausgabebedarf des
ersten und zweiten Bauabschnitts sei im Haushaltsplan der Stadt mit 2 Millionen
angesetzt. Der Wille zur zügigen Erschließung bestehe.
Soweit der Antragsteller befürchte, daß die Verwirklichung des angefochtenen
Bebauungsplanes eine Gemengelage herbeiführen würde, entbehre dieser Vorwurf
jeglicher Grundlage. Diese Argumentation sei im Gegenteil geradezu
rechtsmißbräuchlich im Hinblick darauf, daß der Antragsteller im Jahre 1974 im
Vorgriff auf den Bebauungsplan im planungsrechtlich festgesetzten Mischgebiet
eine Baugenehmigung erhalten habe. Dabei dürfte der Vorwurf, es handele sich
um eine Alibiplanung, nicht nur unzutreffend sein, sondern darüber hinaus einen
versuchten Mißbrauch eines ordnungsgemäß festgesetzten Mischgebietes
darstellen. Zwischen der Wohnnutzung entlang der B straße und der Baugrenze
des künftigen Gewerbegebietes liege ein Geländestreifen von ca. 85 m. Ein
derartiger Geländestreifen sei ohne weiteres entsprechend den Grundsätzen des
Bauleitplanungsrechtes als Abstufungszone für eine Gemischtnutzung geeignet. In
der so geplanten Mischbaufläche werde bei der Vollziehung des Bebauungsplanes
in Zukunft (verstärkt) darauf zu achten sein, daß eine echte Durchmischung eines
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in Zukunft (verstärkt) darauf zu achten sein, daß eine echte Durchmischung eines
solchen Mischgebietes praktiziert werde. Das Grundstück des Antragstellers selbst
sei bereits neben der Wohnnutzung mit einem Büroanbau besetzt. Außer dem
Baugrundstück des Antragstellers seien lediglich noch drei Grundstücke mit
Wohnhäusern bebaut. Es sei Aufgabe der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, im
Vollzug des Bebauungsplanes darauf zu achten, daß nur noch solche Nutzungen
zugelassen würden, die mit einer plangemäßen Durchmischung des Mischgebietes
vereinbar seien.
Dem Senat liegen folgende Unterlagen vor: der Flächennutzungsplan der Stadt
Sa, der Bebauungsplan Innenstadt "S" jeweils mit Aufstellungsunterlagen, die das
Anwesen B straße 1 betreffenden Bauakten (2 Bände), die den Gewerbebetrieb auf
dem Grundstück 32/5 betreffenden Bauakten (1 Band) sowie die Gerichtsakten 4
NG 1269/90 und 4 TG 818/90. Sie waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht
erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen einen
Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende
Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
wenn nicht schon nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, so jedenfalls gemäß Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 der Vorschrift überprüft werden kann.
Der Antragsteller macht als Nachteil geltend, daß der Bebauungsplan westlich des
festgesetzten Mischgebietes und damit auch im Anschluß an sein Anwesen ein
(uneingeschränktes) Gewerbegebiet festsetzt, das durch die unmittelbar nördlich
seines Grundstücks vorbeiführende B Straße erschlossen werde. Damit ist ein
möglicher Nachteil durch die beiderseits der G - straße gelegenen und von dieser
zu erschließenden Gebiete wie auch hinsichtlich des Mischgebietes westlich der B -
straße weder ersichtlich noch vorgetragen. Beschränkt sich der Nachteil für einen
Antragsteller in den Festsetzungen für einen Teil des Plangebietes, ist ein darüber
hinaus auf die Feststellung der Ungültigkeit des Bebauungsplans insgesamt
gerichteter Antrag unzulässig (Hess. VGH, B. v. 24.01.1989 - IV N 8/82 -). Die
Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, über einen durch das Maß des Nachteils
beschränkten Normenkontrollantrag hinaus im Falle seiner Begründetheit bei
planerischem Regelungszusammenhang eine Norm im ganzen für nichtig zu
erklären, bleibt unberührt (vgl. Hess. VGH, B. v. 29.10.1991 - 4 N 1815/85 -; B. v.
16.11.1976 - IV N 3/75 - BRS 30 Nr. 22; auch Quaas/Müller, Normenkontrolle und
Bebauungsplan, 1986, Rdnr. 231).
Auch im übrigen ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u. a. jede natürliche Person, die durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer
Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen
Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 - IV N 8/68 - BRS 22 Nr. 31 die
Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen
absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die
privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 Bundesbaugesetz zu beachten
waren (B. des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172). Das
Bundesverwaltungsgericht (B. v. 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 - BRS
35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch
den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse
betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der
Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates
Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu
den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der
Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (B. des
Senats vom 12.03.1982 - IV N 14/77 - ESVGH Nr. 32, 106 (107) m.w.N.).
Aus der Festsetzung der Fläche zwischen G straße, B Straße und B straße in
Bautiefe als Mischgebiet erwächst dem Antragsteller kein Nachteil. Durch die
Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Grundeigentum für den
Geltungsbereich des Planes inhaltlich gestaltet und verändert. Das bis dahin im
Außenbereich gelegene Grundstück erhielt durch den Bebauungsplan die Qualität
von Mischbauland. Die Festsetzung von Bauland durch einen qualifizierten
Bebauungsplan, die für den Antragsteller, der sein Wohnhaus 1974 nur im Vorgriff
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Bebauungsplan, die für den Antragsteller, der sein Wohnhaus 1974 nur im Vorgriff
auf den Bebauungsplan errichten konnte, insgesamt vorteilhaft ist, ist mit der
Festsetzung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art
ihrer baulichen Nutzung verbunden. Selbst wenn bei der inhaltlichen Gestaltung
des Grundeigentums durch einen Bebauungsplan eine Saldierung zwischen
Vorteilen und Nachteilen durch die Gesamtheit der Festsetzungen nicht
stattfindet, müssen die Belange auch in diesem Zusammenhang daraufhin
geprüft werden, ob sie zum notwendigen Material im Rahmen der planerischen
Abwägung (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1961 BBauG, nunmehr § 1 Abs. 6 BauGB)
gehören. Dabei können alle (betroffenen) Interessen, die entweder objektiv
geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang -
nicht schutzwürdig sind, unbeachtet bleiben. Nicht schutzwürdig in diesem Sinne
sind Interessen auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf
einstellen müssen, daß "so etwas geschieht" (so im Ergebnis BVerwG, B. v.
09.11.1979, a.a.O.). Die Festsetzung eines Mischgebietes zum Zweck der Stufung
der Gebiete zwischen einem Gewerbegebiet im Westen und einem allgemeinen
Wohngebiet im Osten im Zuge der Ausweisung von Bauland gehörte im Jahre 1975
zu den Festsetzungen, denen gegenüber möglicherweise abweichende
Sonderinteressen einzelner Grundstückseigentümer, die im übrigen seinerzeit
auch für das Grundstück des Antragstellers gar nicht vorhanden waren, ohne
weiteres unbeachtet bleiben konnten. Der Antragsteller hat noch im Jahre 1988
von den Möglichkeiten, die die Ausweisung seines Grundstücks als Mischgebiet
bietet, durch die Errichtung eines gewerblichen Anbaus an sein Wohnhaus
Gebrauch gemacht, der in einem allgemeinen Wohngebiet lediglich als Ausnahme
hätte zugelassen werden können (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ob das Mischgebiet
für die Erreichung einer gebietsverträglichen Stufung zwischen GE- und WA-Gebiet
in seiner Tiefe ausreichend bemessen ist, könnte allenfalls für in Randlage im
Gewerbegebiet bzw. Wohngebiet gelegene Grundstücke von Bedeutung sein,
begründet aber für den Eigentümer des in der Übergangszone gelegenen
Grundstücks keinen Nachteil. Das gilt auch für die Ausweisung des westlich
angrenzenden Grundstücks als Gewerbegebiet. Kein Grundstückseigentümer hat
einen Anspruch darauf, daß die Bebauung der Nachbargrundstücke ihrer Art nach
die für sein Grundstück festgesetzte Nutzung fortsetzt (vgl. Hess. VGH, B. v.
17.12.1984 - 4 N 2/77). Wenn für das angrenzende Grundstück eine Nutzung
festgesetzt wird, die nach der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen
Gliederung der Baugebiete neben der Nutzung auf dem Grundstück des
Antragstellers festgesetzt werden kann, wird regelmäßig keine besondere
Konfliktsituation geschaffen. Eine derartige Gestaltung ist vielmehr Ausdruck der
natürlichen Voraussetzung jeder Planung, daß jedes Baugebiet eine Grenze haben
muß. Es besteht deshalb normalerweise und so auch hier kein rechtlich
geschütztes Interesse daran, daß ein Grundstück nicht an der Grenze zwischen
Gebieten unterschiedlicher Nutzungen liegen darf. Dem Antragsteller ist
zuzugeben, daß weitere Differenzierungen, von ihm als Einschränkungen
bezeichnet, im Übergang zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung denkbar
sind. Ist das nicht der Fall, ist es regelmäßig Aufgabe des
Baugenehmigungsverfahrens, unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme,
die Verträglichkeit der Nutzungen an der Grenze von Gebieten unterschiedlicher
Nutzung sicherzustellen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Nachteil auch
dann angenommen werden kann, wenn erst nach Erlaß des Bebauungsplans eine
Entwicklung eintritt, aufgrund der er sich als nachteilig für Betroffene erweist (so für
eine funktionslos gewordene Festsetzung, Hess. VGH, B. v. 01.09.1981 - IV N
16/80 - BRS 38, Nr. 11 = ESVGH Bd. 31 S. 272) ändert das an der
Unbeachtlichkeit des Interesses des Antragstellers im vorliegenden Fall nichts. Die
in Gang gekommene Bebauung im Gewerbegebiet verwirklicht nur die
Festsetzungen des Bebauungsplans. Im übrigen hat der Antragsteller durch die
Errichtung des gewerblichen Anbaus außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche selbst dazu beigetragen, daß die nicht überbaubare
Grundstücksfläche an der Grenze zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet
gegenüber dem im Bebauungsplan vorgesehenen Maß verringert wird,
wohingegen das gewerbliche Bauvorhaben auf dem westlich angrenzenden
Grundstück unter Beachtung des im Bebauungsplan festgesetzten Schutzstreifens
von 5 m Breite westlich der Wegeparzelle zwischen den beiden Grundstücken
genehmigt worden ist, wobei die auf dem gewerblichen Baugrundstück liegende
Teilfläche ausweislich des Freiflächenplanes in den Bauakten als Pflanzstreifen
ausgebildet ist.
Auch durch die verkehrsmäßige Erschließung des Gewerbegebietes erwächst dem
Antragsteller kein Nachteil. Eine stärkere Belastung seines Grundstücks als irgend
eines anderen Eckgrundstücks am Rande eine Baugebietes bzw. eines
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eines anderen Eckgrundstücks am Rande eine Baugebietes bzw. eines
Grundstücks zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung ist weder vorgetragen
noch ersichtlich. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß die
Anbindung des Gewerbegebietes an den überörtlichen Verkehr über die
Überführung der Autobahn über die Landesstraße 3216 - jedenfalls im Rahmen der
Leistungsfähigkeit der Autobahnüberführung - erfolgen soll. Zwar liegt die
verlängerte Berliner Straße, über die das Gewerbegebiet erschlossen werden soll,
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Das gilt aber auch für die B
straße, durch die das Mischgebiet an der Westseite der B straße und damit auch
das Grundstück des Antragstellers erschlossen wird. Die Begründung des
Bebauungsplans vom 26.06.1974 im Zusammenhang mit den übrigen
Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Stellungnahme des Hessischen
Straßenbauamtes H vom 10.05.1974 und der Modifizierung der Stellungnahme
der regionalen Planungsgemeinschaft Untermain nach Durchführung eines
Ortstermins lassen in genügender Deutlichkeit erkennen, daß diese Anbindung des
Gewerbegebiets, die parallel mit dessen Bebauung verwirklicht wird, von Anfang an
vom Plangeber als maßgebliche Erschließung vorgesehen war. Die
Antragsgegnerin hat auch dargelegt, daß im Hinblick auf die Lage des Baugebietes
zu erwarten ist, daß nach Fertigstellung der verlängerten B Straße der Verkehr
tatsächlich diesen Weg zu den Anschlußstellen an die Bundesautobahn sowohl
nach Norden als auch nach Süden nehmen wird. Damit ist nicht ausgeschlossen,
daß sich der Verkehr im Einzelfall auch einmal über die B straße abwickeln wird,
wobei sich dieser - entgegen der Behauptung des Antragstellers in der
Antragsschrift im Verfahren 4 NG 1269/90 - auf die B Straße und die G straße
verteilen wird. Das ist vom Antragsteller hinzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.