Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: hessen, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, widerspruchsverfahren, gleichbehandlung, befreiung, fürsorgepflicht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 40/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn ihr weder ein Antrag auf Vornahme
eines Verwaltungsaktes, noch ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist.
2. Das Land Hessen hatte gegenüber einem ehem. Berufssoldaten, der niemals bei
ihm in einem Dienstverhältnis gestanden hat, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des G
131 keine Fürsorgepflicht, die durch Nichteinstellung hätte verletzt werden können.
3. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BWGöD auf die vom Gesetz zur
Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Personen ist aus dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.