Urteil des HessVGH vom 09.12.1993

VGH Kassel: treu und glauben, wider besseres wissen, magistrat, klage auf unterlassung, stadt, üble nachrede, subjektives recht, widerruf, landrat, verfügung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 571/93
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17a Abs 5 GVG, § 40
VwGO, § 43 VwGO, § 242
BGB, § 40 Abs 1 VwGO
(Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit durch das
Rechtsmittelgericht; Rechtsweg bei Klage auf Unterlassung
bzw Widerruf dienstlicher Äußerungen eines Amtsträgers;
zulässige Klageart; Verwirkung eines Klagerechts)
Tatbestand
Der Kläger begehrt zur Wiederherstellung seiner Ehre und Würde die
verwaltungsgerichtliche Feststellung, daß der Bürgermeister der Beklagten in
einem Verfahren vor dem Landgericht mit Billigung des Magistrats der Beklagten
unrichtige und ehrenrührige Behauptungen gegen den Kläger aufgestellt und
vorsätzlich falsch beeidet habe, sowie, daß der Magistrat den Aufsichtsbehörden
gegenüber insofern unrichtige Angaben gemacht habe, als er von dem Kläger
gerügte Rechtsverstöße bestritten und dem Landrat des Kreises B gegenüber
ehrenrührige Beurteilungen über den Kläger abgegeben habe.
Anlaß der Auseinandersetzungen war die Anfang der 80-iger Jahre bestehende und
später aufgegebene Absicht der Beklagten, neue Tennisplätze anzulegen, was
Eingriffe in ein bestehendes Naherholungsgebiet zur Folge gehabt hätte. Der
Kläger war Sprecher einer Bürgerinitiative, die dies verhindern wollte. In einer
Bürgerinformationsversammlung nahm der Bürgermeister der Beklagten am 17.
Juli 1980 zu den Plänen Stellung. Unter dem 23. Oktober 1981 gab der Kläger für
die Bürgerinitiative eine Presseerklärung heraus, in der er umfangreich zu dem
nach seiner Auffassung rechtswidrigen Vorhaben Stellung nahm. Insbesondere
warf er dem Bürgermeister der Beklagten vor, dieser habe die Stadtverordneten
nicht unverzüglich über die in der Bürgerversammlung - nach seiner Auffassung -
erfolgten Fehlinformationen informiert. Er habe auch die gesetzlich
vorgeschriebene Informationsversammlung nicht wiederholen lassen, nachdem
ihm bekannt geworden sei, daß die Bürger über die wesentlichen Fakten - Zahl der
zu fällenden Bäume, Größe des geforderten Geländes - getäuscht worden seien.
Vor der Abschlußberatung der Stadtverordnetenversammlung betreffend den
Flächennutzungsplan erklärte der Bürgermeister, die von der Bürgerinitiative
vorgebrachten Ausführungen entbehrten in wesentlichen Teilen jeglicher
Grundlage. Nach den Angaben des Klägers soll der Bürgermeister weiter
ausgeführt haben, es seien Beurteilungen und Behauptungen aufgestellt worden,
die fast schon einen strafrechtlichen Tatbestand darstellten.
Mit Schreiben vom 31. August 1982 erhob der Kläger Strafanzeige gegen den
Bürgermeister. Die Eingangsbestätigung dieser Strafanzeige und die sie
betreffende Geschäftsnummer wurde dem Kläger unter dem 22. September 1982
übermittelt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht stellte das
Ermittlungsverfahren, in dem es um die Tatbestände Beleidigung, Verleumdung
und üble Nachrede ging, mit Verfügung vom 4. November 1982 ein, weil nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten Strafantrag gestellt worden sei.
In einem Schreiben vom 2. September 1982, gerichtet an den Magistrat der
Beklagten und an den Hessischen Minister des Innern sowie zur Veröffentlichung
übersandt an sämtliche im Kreis verbreiteten Zeitungen, hatte der Kläger dem
Bürgermeister vorgeworfen, das Stadtparlament wider besseres Wissen vorsätzlich
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Bürgermeister vorgeworfen, das Stadtparlament wider besseres Wissen vorsätzlich
belogen und die Bürgerinitiative ohne rechtmäßig vertretbaren Grund im
Stadtparlament und in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise diskriminiert und
damit Parlament und Bevölkerung über den Wahrheitsgehalt des Widerspruchs der
Bürgerinitiative arglistig getäuscht zu haben. Daraufhin ließ der Bürgermeister der
Beklagten durch seinen Prozeßbevollmächtigten unter dem 30. November 1982
bei dem Landgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung stellen,
um zu erreichen, daß dem Kläger die Aufstellung im einzelnen genannter
Behauptungen verboten werde. In dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 2 0
862/82 LG D anhängig war, wurde unter anderem ausgeführt, die Vorwürfe des
Klägers seien samt und sonders unrichtig und entbehrten jeglicher Grundlage. Es
seien bei den bisherigen Bauleitplanverfahren Rechtsverletzungen nicht begangen
worden. Offensichtlich sei allein das persönliche Interesse des Klägers und der
Bürgerinitiative für deren unsachliche Angriffe verantwortlich, da der Kläger
befürchte, durch die Erweiterung der Sportanlage selbst beeinträchtigt zu werden.
In einer angefügten eidesstattlichen Versicherung bestätigte der Bürgermeister
die Ausführungen im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten. In dem Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt am 22. Dezember
1982 schlug das Gericht den Parteien vor, daß der Bürgermeister eine Klarstellung
hinsichtlich der Arbeit der Bürgerinitiative abgebe und der Kläger, der in diesem
Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten war, sodann den berichtigten
Klageanspruch anerkenne. Daraufhin erklärte der Bürgermeister, er habe zu keiner
Zeit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Bürgerinitiative sich strafbarer
Handlungen schuldig gemacht habe, sondern erkenne an, daß sie legitime
Interessen verfolge. Der Bevollmächtigte des Klägers erkannte sodann den
Klageanspruch des Bürgermeisters an. Der Kläger wurde anschließend im Wege
des Anerkenntnisurteils "verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 100,--
DM bzw. einer Ordnungshaft von zwei Tagen für jeden Fall der Zuwiderhandlung, es
zu unterlassen, künftig zu behaupten, der Kläger habe im Zusammenhang mit der
geplanten Erweiterung der Tennisplätze a) das Stadtparlament belogen, b)
Parlament und Bevölkerung arglistig getäuscht, c) wider besseres Wissen
unrichtige Angaben gemacht, um ein bestimmtes Verhalten der
Verwaltungsorgane zu erreichen."
Bereits am 29. Oktober 1982 beantwortete der Magistrat der Beklagten nach
Angaben des Klägers die mit Schreiben vom 2. September 1982 erhobenen
Vorwürfe dahingehend, bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der
Beklagten seien Vorschriften und Grundsätze nicht verletzt worden. Die gegen den
Bürgermeister erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen entsprächen nicht den
Tatsachen. Entsprechend soll sich der Magistrat der Beklagten nach Angaben des
Klägers in einem an den Landrat des Kreises Bergstraße gerichteten Schreiben
vom 24. Mai 1982 geäußert haben (vgl. die Klageschrift vom 20. Januar 1988 und
die Berufungsschrift vom 18. Februar 1993).
Der Kläger hat im übrigen im Zusammenhang mit den genannten
Auseinandersetzungen verschiedene Verwaltungsstreitverfahren betrieben:
Seine unter dem Aktenzeichen V/2 E 1956/84 geführte Klage auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Flächennutzungsplanes bzw. der Genehmigung des
Flächennutzungsplanes wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 16. April
1985 durch das Verwaltungsgericht Darmstadt abgewiesen.
Eine vom Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen V/2 E 1959/84
geführte und gegen das Land Hessen gerichtete Untätigkeitsklage wegen
Nichtbescheidung des Widerspruchs gegen die Ablehnung dienstaufsichtlicher
Maßnahmen hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers gegen den
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 1985
wurde durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29.
September 1986 unter dem Aktenzeichen 11 UE 2189/85 zurückgewiesen. Mit
Beschluß vom 17. Dezember 1986 - Az.: BVerwG 7 CB 122.86 - verwarf das
Bundesverwaltungsgericht die Revision und die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision.
Das unter dem Aktenzeichen V/2 E 173/85 VG Darmstadt geführte Klageverfahren,
mit dem der Kläger von der Beklagten den Widerruf ehrverletzender Äußerungen
begehrte, die der Bürgermeister der Beklagten in amtlicher Eigenschaft dem
Kläger gegenüber erhoben haben soll, endete durch Hauptsacheerledigung. Der
Vertreter der Beklagten erklärte im Erörterungstermin am 3. Oktober 1986, die
Beklagte habe zu keiner Zeit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Bürgerinitiative
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Beklagte habe zu keiner Zeit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Bürgerinitiative
einschließlich ihrer Sprecher sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe,
sondern erkenne an, daß sie einschließlich ihrer Sprecher legitime Interessen
verfolgt habe. Insoweit beziehe sich die Beklagte auf die Erklärung ihres
Bürgermeisters vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt am 22.
Dezember 1982 - Az.: 2 0 862/82 -. Hierauf antwortete der Kläger, unter dem
Vorbehalt, daß damit das anhängige Verfahren bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel 11 UE 2189/85 Hess. VGH = V/2 E 1959/84 VG
Darmstadt nicht berührt werde, da es ihm nach wie vor um die dienstaufsichtliche
Überprüfung des Bürgermeisters der Beklagten wegen eidesstattlicher
Versicherung gehe, erkläre auch er das Verfahren im Hinblick auf die soeben
abgegebene Erklärung der Gegenseite in der Hauptsache für erledigt.
Ein von dem Kläger gegen den Bürgermeister der Beklagten wegen des Vorwurfs
der falschen Versicherung an Eides Statt angestrengtes staatsanwaltliches
Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde
des Klägers durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt
am Main am 29. Juni 1987 verworfen. Der angezeigte Sachverhalt sei bereits
Gegenstand des Verfahrens 2 Js 19.635/85 StA Darmstadt gewesen. Dieses sei
letztlich eingestellt worden, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedenfalls
nicht nachzuweisen gewesen sei, daß der Bürgermeister vorsätzlich eine solche
Versicherung falsch abgegeben habe, die Strafverfolgung wegen etwaiger
fahrlässiger Versicherung an Eides Statt aber damals bereits verjährt gewesen sei.
Das jetzige Vorbringen des Klägers rechtfertige demgegenüber keine andere
rechtliche Beurteilung.
Am 21. Januar 1988 hat der Kläger die vorliegende Klage bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und zur Begründung vorgetragen, er
benötige die beantragten Feststellungen als Beweismittel zur Vorlage bei dem
Bundesverfassungsgericht, den Dienstaufsichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft, damit seine Ehre und Würde wiederhergestellt würden. Der
Bürgermeister habe in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt falsche
Behauptungen aufgestellt und diese als den Tatsachen entsprechend falsch
beeidet. Er, der Kläger, habe das Anerkenntnisurteil zur beantragten einstweiligen
Verfügung als einstweiliges Urteil verstanden, das nur so lange gelte, bis der wahre
Sachverhalt der falschen Versicherung an Eides Statt geklärt sei. Das Schreiben
des Klägers vom 2. September 1982 habe der Magistrat der Beklagten mit einem
an den Regierungspräsidenten in Darmstadt gerichteten Schreiben vom 29.
Oktober 1982 mit der unrichtigen Stellungnahme beantwortet, bei der Aufstellung
des Flächennutzungsplanes seien Vorschriften und Grundsätze nicht verletzt
worden, während die gegen den Bürgermeister erhobenen Vorwürfe und
Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprächen. Diese Stellungnahme des
Magistrats sei unrichtig. Auch das Schreiben des Magistrats an den Landrat des
Kreises vom 24. Mai 1983 enthalte entsprechende Falschbehauptungen. Es heiße
dort weiter, die Auffassung der Bürgerinitiative, daß die
Stadtverordnetenversammlung den angeblich bevölkerungsfeindlichen Beschluß
nicht gefaßt hätte, wenn die parlamentarischen Gremien vom Bürgermeister
rechtzeitig und wahrheitsgemäß über alle Fakten informiert worden wären, sei eine
böswillige Unterstellung, die den Tatsachen nicht entspreche. Hierzu erklärt der
Kläger, diese "ehrenrührige Falschbehauptung" sei inzwischen durch die Realität
widerlegt worden. Nachdem seine Klage gegen den Flächennutzungsplan - Az.: V/2
E 1956/84 VG Darmstadt - bei dem Magistrat bekannt geworden sei, habe die
Stadtverordnetenversammlung den von dem Kläger beanstandeten Teil des
Flächennutzungsplanes unverzüglich einstimmig zurückgezogen. Er habe den
dringenden Verdacht, daß der beschuldigte Bürgermeister vorsätzlich zum Mittel
des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegriffen habe, weil er darin
die einzige Möglichkeit gesehen habe, seine "falschen Behauptungen" gegen den
Kläger nicht beweisen zu müssen.
Der Kläger hat "die Feststellung folgender unrechtmäßiger Handlungen des
Magistrats der Stadt" beantragt:
"1. Der Bürgermeister der Stadt, Herr,
hat mit Billigung des Magistrat der
Stadt unrichtige und ehrenrührige Behauptungen
gegen mich in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung vor dem Landgericht Darmstadt als den
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Tatsachen entsprechend falsch beeidet.
2. Der Magistrat der Stadt hat den Aufsichtsbehörden
auf deren Anfrage unrichtige Angaben gemeldet,
als von mir gerügte Planungsverstöße gegen Vorschriften
des Bundesbaugesetzes und des Hessischen Gesetzes über
Naturschutz- und Landschaftspflege als nicht geschehen
behauptet bzw. versichert und dem Landrat Bergstraße
gegenüber ehrenrührige Beurteilungen über mich behauptet
wurden.
3. Die falsche eidesstattliche Versicherung des Bürgermeisters
wurde von ihm vorsätzlich bzw. aus welchem
Grunde sonst? geleistet."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 1993
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für das Klagebegehren zu 1. sei der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben, denn der Kläger sei
gehalten gewesen, seine Rügen hinsichtlich der im zivilrechtlichen
Verfügungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung im dortigen
Verfahren vorzubringen und gegebenenfalls ihm dort eröffnete
Rechtsbehelfsmöglichkeiten auszuschöpfen. Soweit der Kläger mit dem
Klageantrag zu 2. die Richtigstellung von Angaben der Beklagten gegenüber
Aufsichtsbehörden erreichen wolle, fehle die Klagebefugnis. Dem Kläger stehe
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein subjektives Recht zu, den
Inhalt behördlicher Mitteilungen der Beklagten an deren Aufsichtsbehörden zu
kontrollieren. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. sei nicht der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben. Um die Strafverfolgungsbehörden zur
Wiederaufnahme der Ermittlungsverfahren zu bringen, sei der Kläger auf die
entsprechenden Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu verweisen. Diese seien
ihm gegen die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des
Vorwurfs der vorsätzlich falschen eidesstattlichen Versicherung eröffnet gewesen.
Soweit der Kläger seine Rehabilitation wegen der der Beklagten zurechenbaren
angeblich ehrenrührigen Äußerungen erreichen wolle, sei dieses Begehren
mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nachdem die Beklagte sich im
Verfahren VG Darmstadt V/2 E 173/85 klarstellend zu der Grundlage für die
Befürchtungen des Klägers geäußert habe, sei nicht ersichtlich, welches
weitergehende Rehabilitationsinteresse noch verfolgt werden könnte.
Gegen den am 3. Februar 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
22. Februar 1993 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das
Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO folge daraus, daß nur durch die
Feststellung der Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften die "schlimme
Diskriminierung, Beleidigung und Verleumdung" deutlich werden könne, die er, der
Kläger, von dem Magistrat gegenüber der Stadtverordnetenversammlung, der
Öffentlichkeit und dem Landrat des Kreises habe erleiden müssen. Die
Wiederherstellung seiner Ehre und Würde könne nur durch die
verwaltungsgerichtliche Feststellung der von ihm gerügten Verstöße gegen
Gesetze und Verwaltungsvorschriften geschehen. Das zivilgerichtliche
Anerkenntnisurteil dürfe nicht vor dem Verwaltungsgericht als Beweismittel
herangezogen werden, da sich die vorliegende Klage ausschließlich auf
verwaltungsrechtliche Probleme des Magistrats der Beklagten beziehe. Die
Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen
Nichterweislichkeit des Vorsatzes bei der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung dürfe nicht als Grund für die Abweisung der Klage angeführt werden,
zumal die Aufsichtsbehörden nach den verleumderischen Beurteilungen über ihn,
den Kläger, hätten glauben müssen, die Versicherungen über nicht geschehene
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den Kläger, hätten glauben müssen, die Versicherungen über nicht geschehene
Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit dem Flächennutzungsplan seien richtig.
Im Verfahren V/2 E 173/85 habe der Vertreter der Beklagten die eventuell
notwendig werdende Bereitschaftserklärung zu einer neuen Klage zugesichert. Nur
unter dieser unverzichtbaren Voraussetzung habe er, der Kläger, sich mit der
Erledigterklärung des damaligen Verfahrens einverstanden erklärt. Er habe sich im
Verfahren V/2 E 173/85 auch nicht mit der Erklärung der Beklagten zufrieden
gegeben, sondern darauf hingewiesen, daß die Aufklärung des Falscheides des
Bürgermeisters notwendig sei. Das Verwaltungsgericht hätte auch nicht durch
Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, da die Sache besondere Schwierigkeiten
aufweise. Das Problem rechtlicher Art sei, ob es zulässig sei, daß ein vor einem
Zivilgericht mit Falscheid erstrittenes Anerkenntnisurteil die
verwaltungsgerichtliche Prüfung schwerwiegender Verfehlungen verhindern dürfe.
Auch der Sachverhalt sei keineswegs geklärt. Das Verwaltungsgericht habe die
unzutreffende Ansicht vertreten, er, der Kläger, habe die Richtigstellung von
Angaben der Beklagten gegenüber den Aufsichtsbehörden erreichen wollen.
Richtig sei, daß er nachweisen wolle, daß der Magistrat gegen Gesetzes- und
Verwaltungsvorschriften verstoßen habe. Nur durch diesen Nachweis könne
bewiesen werden, daß die durch den Magistrat erfolgten Angriffe gegen den Kläger
"Diskriminierungen, Beleidigungen und Verleumdungen" gewesen seien. Nach § 43
Abs. 1 VwGO handele es sich bei den "unaufgeklärten ehrenrührigen Handlungen"
gegen den Kläger "um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses", dessen
baldige Feststellung er zur Wiederherstellung seiner Ehre und Würde beanspruchen
könne. Hinsichtlich der Vorsätzlichkeit des Falscheides sei das Verwaltungsgericht
nicht prüfungsbefugt, soweit es sich um die Privatsphäre des Bürgermeisters
handele. Alle Verwaltungsverstöße gegen Vorschriften des Bundesbaugesetzes,
die der Bürgermeister in seiner Funktion als Verwaltungschef mit einem Falscheid
abgestritten habe, unterlägen der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht.
Der Kläger beantragt,
den am 14. Januar 1993 beratenen Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Darmstadt aufzuheben sowie "die
Feststellung folgender unrechtmäßiger Handlungen des
Magistrats der Stadt" zu treffen:
"1. Der Bürgermeister der Stadt, Herr,
hat mit Billigung des Magistrats der
Stadt unrichtige und ehrenrührige Behauptungen
gegen mich in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung vor dem Landgericht Darmstadt als den
Tatsachen entsprechend falsch beeidet.
2. Der Magistrat der Stadt hat den Aufsichtsbehörden
auf deren Anfragen unrichtige Angaben gemeldet,
als von mir gerügte Planungsverstöße gegen Vorschriften
des Bundesbaugesetzes und des Hessischen Gesetzes über
Naturschutz- und Landschaftspflege als nicht geschehen
behauptet bzw. versichert und dem Landrat Bergstraße
gegenüber ehrenrührige Beurteilungen über mich behauptet
wurden.
3. Die falsche eidesstattliche Versicherung des Bürgermeisters
wurde von ihm vorsätzlich bzw. aus welchem
Grunde sonst? geleistet."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verweist im übrigen auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung.
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Die ein Akteneinsichtsgesuch betreffenden Gerichtsakten des Parallelverfahrens 6
UE 422/93 Hess. VGH = V/2 E 60/90 VG Darmstadt, die Akten V/2 E 1956/84 VG
Darmstadt, V/2 E 1959/84 VG Darmstadt = 11 UE 2189/85 Hess. VGH und die
Akten V/2 E 173/85 VG Darmstadt = 2 TE 2857/86 Hess. VGH haben vorgelegen
und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser
Beiakten, die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und den
übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Allerdings ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Die diesbezügliche Prüfung muß der Senat auf die Berufung des Klägers
vornehmen. Ihr steht § 17 a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809)
nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift prüft das Gericht, das über
ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht,
ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache
liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klage ausschließlich wegen
Unzulässigkeit des Rechtswegs durch Urteil anstatt durch einen nach § 17 a Abs. 2
Satz 1 GVG an sich vorgesehenen Beschluß abweist (vgl. BGH, Urteil v. 19. März
1993 - VZR 247/9 - MDR 1993, 755). Hat das Verwaltungsgericht den
Verwaltungsrechtsweg in seinem Urteil verneint, so muß das
Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs prüfen (vgl.
BayVGH, Beschluß vom 5. Mai 1993 - 4 CE 93.464 - NVwZ-RR 1993, 668; OVG
Münster, Urteil vom 16. Februar 1993 - 19 A 550/93 - NVwZ-RR 1993, 670; OVG
Schleswig, Beschluß vom 16. März 1993 - 3 M 11/93 - NVwZ-RR 1993, 670; OVG
Koblenz, Beschluß vom 5. Februar 1993 - 2 A 11776/92 - NVwZ-RR 1993, 668,
jeweils m.w.N.; Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, Rdnrn. 9 und 15 zu § 41 VwGO alter
Fassung).
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn bei der rechtlichen
Auseinandersetzung über das von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte
Feststellungsbegehren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz
einem anderen Gericht zugewiesen ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 40 Abs.
1 VwGO). Es ist allgemein anerkannt, daß die Unterlassung und der Widerruf von
Äußerungen, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben
werden, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind; durch Beziehungen
bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche
Erklärungen des Amtsträgers können hingegen nur Gegenstand zivilgerichtlicher
Streitigkeiten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 - NJW
1988, 2399, Beschl. v. 10. Oktober 1989 - 7 B 156.89 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr.
58; Hess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 UE 24/83 - NJW 1988, 1683; VGH
Mannheim, Urteile vom 18. November 1991 - 1 S 1088/90 - NVwZ 1993, 285, 9.
Oktober 1989 - 1 S 5/88 - NJW 1990, 1808 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 13.
November 1986 - 5 U 79/86 - ZBR 1988, 390; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 -
VI ZR 246/76 - NJW 1978, 1860 ff., Beschluß vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60 -
BGH Z 34, 99 ff., 108 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. Februar 1982 - 7 U 81/81
- NVwZ 1982, 332; Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, Randnummern 28 und 28 a zu §
40, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Kläger greift dienstliche Äußerungen des
Bürgermeisters an, die er als Amtsträger zur Abwehr von Angriffen wegen seines
Verhaltens bei der gemeindlichen Planung einer Tennisplatzerweiterung gemacht
hat. Zwar wendet sich der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. gegen
Äußerungen, die in einem auf Erlaß einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung
gerichteten Antrag des Bürgermeisters enthalten sind. Dies ändert aber nichts
daran, daß über die Amtsführung des Bürgermeisters gestritten wurde und wird
und es um dienstliche Äußerungen des Bürgermeisters geht. Daß der Kläger nicht
- wie in den oben zitierten Rechtsprechungsbeispielen - den Widerruf oder die
Unterlassung von Äußerungen, sondern eine Feststellung verlangt, ändert am
Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit und damit an der Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtswegs nichts.
Der Kläger hat mit der Stadt L., für die der Bürgermeister als Amtsträger tätig
geworden ist, auch die richtige Beklagte verklagt. Es geht hier nicht um
Äußerungen, die der Bürgermeister als Privatperson oder jedenfalls in bürgerlich-
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Äußerungen, die der Bürgermeister als Privatperson oder jedenfalls in bürgerlich-
rechtlicher Gleichordnung - z. B. bei der Abwicklung eines fiskalischen
Hilfsgeschäfts der Verwaltung - getan hat, sondern um Erklärungen, die er im
Rahmen seiner dienstlichen Stellungen abgegeben hat und die im Hinblick darauf
der Beklagten zugerechnet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar
1988, a. a. O., OVG Koblenz, Urteil vom 17. September 1991 - 7 A 10359/91 - NJW
1992, 1844; BayVGH, Urteil vom 22. März 1989 - Nr. 4 B 86.03127 - BayVBl. 1990,
111 f., Hess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1987, a. a. O.).
Der Klageantrag zu 1. ist jedoch deshalb prozessual unzulässig, weil die von dem
Kläger gewählte Feststellungsklage (§ 43 VwGO), die er trotz der vom Senat in der
mündlichen Verhandlung gegebenen prozessualen Hinweise aufrechterhalten hat,
nicht statthaft ist. Der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage steht das
Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die
Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger konnte gegen die Beklagte auf Widerruf von
Äußerungen klagen. Hierbei handelt es sich um eine Leistungsklage. Ein derartiges
Begehren war bereits Gegenstand des bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt
anhängig gewesenen Verfahrens V/2 E 173/85, das durch Hauptsacheerledigung
endete. Ob eine derartige Klage Erfolg gehabt hätte, erscheint allerdings
zweifelhaft.
Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Dies folgt schon daraus, daß ein
etwaiges Klagerecht des Klägers wegen prozessualer Verwirkung nicht mehr
geltend gemacht werden kann. Auch eine grundsätzlich nicht fristgebundene Klage
wie die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist dann nicht mehr zulässig, wenn der
Kläger durch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB, der in entsprechender
Anwendung auch im öffentlichen Recht gilt) verstoßende Verzögerung der
Klageerhebung sein Klagerecht verwirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar
1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ff., 298 f.; Hess.VGH, Urteil vom 3. Februar
1981 - II OE 50/79 - NJW 1981, 2315; Kopp, a.a.O., Rdnr. 18 f. zu § 74, jeweils
m.w.N.). Die späte Klageerhebung verstößt deshalb gegen Treu und Glauben, weil
der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte,
erst zu einem Zeitpunkt Klage erhob, in dem die Beklagte nach den besonderen
Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mußte, d.h. darauf
vertrauen durfte, daß keine Klage erhoben werde (vgl. die obigen Zitate). Aus dem
Verhalten des Klägers im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des
Verwaltungsgerichts Darmstadt am 3. Oktober 1986 im Verfahren V/2 E 173/85 VG
Darmstadt durfte die Beklagte schließen, daß der Kläger den mit ihr geführten
Streit über das Verhalten von Amtsträgern der Beklagten im Zusammenhang mit
den Auseinandersetzungen über die Planung von Tennisplätzen beenden und zur
Fortsetzung dieses Streites nichts mehr unternehmen würde. In jenem Verfahren
ging es um eine gegen die Beklagte angestrengte Klage, mit der der Kläger den
Widerruf von Äußerungen erreichen wollte. Der Vertreter der Beklagten erklärte
unter Bezugnahme auf eine inhaltsgleiche Erklärung ihres Bürgermeisters vor der
2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 1982 - 2 0 862/88
LG Darmstadt -, die Beklagte habe zu keiner Zeit zum Ausdruck bringen wollen,
daß die Bürgerinitiative einschließlich ihrer Sprecher sich strafbarer Handlungen
schuldig gemacht habe, sondern erkenne an, daß sie einschließlich ihrer Sprecher
legitime Interessen verfolgt habe. Daraufhin erklärte der Kläger dieses Verfahren
im Hinblick auf die Erklärung der Gegenseite in der Hauptsache für erledigt. Er
äußerte laut Protokoll des Erörterungstermins lediglich den Vorbehalt, daß damit
sein damals bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängige
Verfahren gegen das Land Hessen, Aktenzeichen 11 UE 2189/85 Hess.VGH = V/2
E 1159/84 VG Darmstadt, nicht berührt werde, da es ihm, dem Kläger, nach wie
vor um die dienstaufsichtliche Überprüfung des Bürgermeisters der Beklagten
wegen eidesstattlicher Versicherung gehe. Mit seinem Verhalten im
Erörterungstermin brachte der Kläger für alle Beteiligten des Erörterungstermins
zum Ausdruck, daß der zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten herrschende
"alte Streit" über die in den Jahren 1980 bis 1983 angeblich von dem
Bürgermeister und dem Magistrat der Beklagten begangenen Verfehlungen
(unrichtige und ehrenrührige Behauptungen, unrichtige Angaben an
Aufsichtsbehörden etc.) von ihm, dem Kläger, nicht weiter betrieben würde. Die
Beklagte konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß ihre Auseinandersetzung
mit dem Kläger ein Ende habe. Daran ändert auch der vom Kläger erklärte
Vorbehalt nichts, denn das Verfahren 11 UE 2189/85 Hess.VGH = V/2 E 1159/84
VG Darmstadt wurde mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 122.86 - rechtskräftig abgeschlossen, so daß die
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Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 122.86 - rechtskräftig abgeschlossen, so daß die
Beklagte aufgrund der Erklärungen des Klägers im Erörterungstermin vom 3.
Oktober 1986 (im Verfahren V/2 E 173/85) spätestens Ende 1986 darauf vertrauen
durfte, daß der Streit zwischen ihr und dem Kläger endgültig abgeschlossen sei. Es
kommt hinzu, daß der Kläger auch nach Abschluß des Verfahrens 11 UE 2189/85
Hess.VGH mehr als ein weiteres Jahr verstreichen ließ, bevor er am 21. Januar
1988 die vorliegende Klage anhängig machte. Auch dieser Zeitablauf mußte die
Beklagte in ihrer Auffassung bestärken, daß der Streit spätestens Ende 1986 sein
Ende gefunden habe.
Wenn der Kläger demgegenüber vorträgt, er habe in dem Verfahren V/2 E 173/85
den Vorbehalt gemacht, daß er noch die falsche eidesstattliche Versicherung des
Bürgermeisters klären lassen wolle, ergibt sich dies entgegen seiner Darstellung
(vgl. Schriftsatz v. 3. November 1988) nicht aus der gerichtlichen Niederschrift
vom 3. Oktober 1986, die insoweit vorgelesen und von ihm genehmigt worden ist.
Der Klageantrag zu 2. ist auch deshalb unzulässig, weil er ebenfalls nach § 43 Abs.
2 Satz 1 VwGO nicht statthaft ist. Dies beruht darauf, daß auch insofern ein
Leistungsantrag auf Widerruf möglich gewesen wäre, bevor das Klagerecht
prozessual verwirkt war. Der Kläger hätte im Wege der Leistungsklage beantragen
können, daß das Gericht dem Magistrat der Beklagten aufgebe, den
Aufsichtsbehörden gegenüber richtigstellende bzw. rehabilitierende Erklärungen im
Hinblick auf die Person des Klägers und die vom Kläger gerügten Rechtsverstöße
abzugeben. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht ihrer Statthaftigkeit
nicht nur entgegen, soweit der Kläger rügt, daß der Magistrat der Beklagten den
Aufsichtsbehörden gegenüber un- richtige Angaben gemacht habe, sondern auch,
soweit der Kläger sich dagegen wendet, daß der Magistrat der Beklagten vom
Kläger behauptete Verstöße gegen Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des
Hessischen Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege gegenüber den
Aufsichtsbehörden bestritten und gegenüber dem Landrat des Kreises Bergstraße
ehrenrührige Beurteilungen betreffend den Kläger abgegeben haben soll.
Hinsichtlich aller dieser Elemente des Klageantrags zu 2. wäre eine auf Widerruf
gerichtete Leistungsklage prozessual möglich gewesen, womit über den etwaigen
Erfolg einer derartigen Klage nichts gesagt ist.
Der Klageantrag zu 3. ist prozessual unzulässig, weil insofern die
Feststellungsklage nach § 43 VwGO mangels eines feststellungsfähigen
Rechtsverhältnisses nicht statthaft ist. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß
der Bürgermeister der Beklagten vorsätzlich eine falsche eidesstattliche
Versicherung abgegeben habe. Vorsatz ist kein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.