Urteil des HessVGH vom 08.11.1994

VGH Kassel: behörde, aufschiebende wirkung, aussetzung, vollziehung, widerspruchsverfahren, zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, dokumentation, verwaltungsrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TH 3004/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 68 Abs 1 S 2 VwGO, § 80
Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs
5 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO
(Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides -
vorherige Antragstellung bei der Behörde - keine
Nachholung im gerichtlichen Verfahren)
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Bei der Sonderabfallabgabe nach dem Hessischen Sonderabfallgesetz handelt es
sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Damit entfällt die grundsätzlich bestehende
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Diese kann nur durch die
Behörde und das Gericht angeordnet werden. Das hat der Senat in seinem
Beschluß vom 26. September 1994 (5 TH 595/93) klargestellt.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den an ihn gerichteten Antrag nach § 80 Abs.
5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers
gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 3. März 1994 über
eine Sonderabfallabgabe aber als unzulässig abgelehnt, weil im Zeitpunkt der
Antragstellung das Zugangserfordernis eines von der Behörde abgelehnten
Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) fehlte. Auf die Begründung des
Verwaltungsgerichts im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 26. Juli 1993 (5
TH 826/93, HSGZ 1993, 461) wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug
genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Auch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, mit
der er prozeßökonomische Gesichtspunkte geltend macht, führen zu keinem
anderen Ergebnis. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO legt nach seinem Wortlaut eindeutig
fest, daß vor dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in
den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 ein "Vorverfahren" auf Aussetzung der Vollziehung bei
der Behörde ganz oder teilweise erfolglos geblieben sein muß. Die einzigen
Ausnahmen sind dabei in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO abschließend
aufgeführt. Diese Regelung gilt auch für die Fälle, in denen gemäß § 68 Abs. 1 Satz
2 VwGO ein Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung nicht durchgeführt
werden muß, denn der eigentliche Zweck des § 80 Abs. 6 VwGO, durch
Vorschalten eines behördlichen Aussetzungsverfahrens die verwaltungsinterne
Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, gilt auch hier.
Obwohl nämlich in diesen Fällen bereits ein Klageverfahren vor dem
Verwaltungsgericht anhängig sein kann, wird durch die Vorprüfung des Begehrens,
von der Vollstreckung vorläufig verschont zu bleiben, in der Behörde eine
Entlastung der Gerichte von Eilverfahren angestrebt. Eine Prüfung, ob im
konkreten Fall eine Aussetzung erfolgen soll, dürfte nämlich in der Regel durch die
Behörde zuvor noch nicht erfolgt sein. Dem entspricht es, daß auch in dem Fall, in
dem das Widerspruchsverfahren vor der Behörde bereits abgeschlossen und
schon Klage erhoben ist, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht in den
Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen erfolglosen Antrag bei der Behörde nach §
80 Abs. 6 VwGO voraussetzt. Auch dort geht der Wortlaut des Gesetzes von einer
Prüfung einer eventuellen Aussetzung durch die Behörde als
Zugangsvoraussetzung aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.