Urteil des HessVGH vom 22.08.2007

VGH Kassel: brandmeldeanlage, feuerwehr, haftung des betreibers, gemeinde, gebot der erforderlichkeit, angemessenheit der kosten, hotel, ratio legis, ermächtigung, alarm

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 1734/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Kostenerstattung für einen
Einsatz der Berufsfeuerwehr der Beklagten aus Anlass eines Fehlalarms.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in F .... In diesem Hotel ist eine automatische
Brandmeldeanlage installiert, die am 20. März 2003 um 23.16 Uhr einen Alarm bei
der Leitstelle der Feuerwehr auslöste. Die Feuerwehr rückte daraufhin um 23.17
Uhr mit einem aus drei Fahrzeugen bestehenden Feuerlöschzug aus. Um 23.19
Uhr wurde der Leitstelle durch einen Angestellten des Hotels telefonisch mitgeteilt,
dass ein Brand nicht vorliege. Nach Weitergabe dieser Nachricht an den auf der
Anfahrt befindlichen Löschzug traf der Löschzugführer die Entscheidung, mit dem
kleinsten Fahrzeug in der Besetzung mit vier Beamten des mittleren und einem
Beamten des gehobenen Dienstes zum Einsatzort durchzufahren. Dort
angekommen nahmen der Löschzugführer und zwei weitere Beamte einen
Erkundungsgang im Hotel vor; ferner wurde die Brandmeldeanlage überprüft und
zurückgestellt. Die genaue Ursache des Fehlalarms blieb ungeklärt, jedoch wurde
vermutet, dass Küchendämpfe bei Reinigungsarbeiten den Alarm ausgelöst
hatten.
Mit Gebührenbescheid vom 28. April 2003 zog die Beklagte die Klägerin auf der
Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz,
die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember
1998, GVBl. I S. 530, und der Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren
der Stadt Frankfurt am Main vom 6. März 2001 zur Erstattung von Kosten des
Feuerwehreinsatzes in Höhe von 304,22 Euro heran. Dieser Betrag setzt sich laut
Aufschlüsselung im Bescheid wie folgt zusammen: 100,72 Euro für das eingesetzte
Löschfahrzeug gem. Ziff. 2.1.2 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung, 4 x
38,86 Euro = 155,44 Euro für vier Beamte des mittleren Dienstes gem. Ziff. 1.1
des Gebührentarifs sowie 1 x 48,06 Euro für einen Beamten des gehobenen
Dienstes gem. Ziff. 1.2 des Gebührentarifs, bei einer jeweils zugrunde gelegten
Einsatzdauer von einer Stunde.
Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 15. Mai 2003
Widerspruch ein. Zur Begründung führten ihre Bevollmächtigten in einem
Schreiben vom 11. März 2004 aus, dass die Kostenerstattung nach der
gesetzlichen Regelung auf die unmittelbar durch den Fehlalarm verursachten
Kosten beschränkt sei. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten
handele es sich aber um Vorhaltekosten, die aus allgemeinen Steuermitteln
finanziert werden müssten. Die Kostenerhebung stehe im Übrigen nach § 61 Abs.
2 HBKG im Ermessen der Gemeinde. Dem werde in der Gebührensatzung der
Beklagten nicht Rechnung getragen, da hier die Heranziehung zum Kostenersatz
ohne eine auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Eigentümers der
Brandmeldeanlage bezogene Prüfung vorgesehen sei. Eine Ermessensausübung
sei demgemäß bei der streitigen Heranziehung auch nicht erfolgt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005
als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es, dass die
Kostenerstattungsregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG Ausdruck des
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Kostenerstattungsregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG Ausdruck des
Verursacherprinzips sei. Wer die Ursache von besonderen Gefahren setze oder
maßgeblichen Einfluss auf die Vermeidung oder die Vorbeugung bei solchen
Gefahren ausübe, sei auch zur Kostentragung bei einem Fehlalarm verpflichtet. Da
bei einem Hotel eine besondere Gefahrenlage bestehe, habe der Eigentümer oder
Besitzer für die Kosten eines Fehlalarms aufzukommen, den eine im Hotel
installierte Brandmeldeanlage auslöse. Die insoweit getroffene Kostenregelung in
der Gebührensatzung der Beklagten entspreche der gesetzlichen Ermächtigung.
Aufgrund der "Berechtigung" zur Kostenerhebung gem. § 61 Abs. 2 HBKG dürfe die
Gemeinde grundsätzlich in jedem Fall, in dem der Erstattungstatbestand erfüllt
sei, Gebühren verlangen. Der Umstand, dass der Klägerin ein Verschulden an der
Auslösung des Fehlalarms nicht nachgewiesen werden könne, sei kein Grund, von
dem Kostenerstattungsverlangen abzusehen. Es genüge, dass die Klägerin für den
Anschein der Gefahr, der zu dem Feuerwehreinsatz geführt habe, die
Verantwortung trage. Die verschuldensunabhängige Haftung bei Fehlalarm schaffe
für die Betreiber von Brandmeldeanlagen einen Anreiz, die Anlage so zu warten,
dass ihr ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleistet sei. Es verstehe sich von
selbst, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht nur die Benzinkosten für
eingesetzte Fahrzeuge, sondern auch die Kosten für Personal und Gerätschaften
umfasse.
Die Klägerin erhob am 13. April 2005 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Klage. Mit ihr machte sie geltend, dass im vorliegenden Fall schon kein Fehlalarm
im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG vorliege. Ein Fehlalarm könne nämlich nur bei
einem Defekt der Brandmeldeanlage angenommen werden. Ihre Anlage habe aber
technisch einwandfrei funktioniert. Darüber hinaus fehle es an einem Einsatz zur
Brandbekämpfung, weil die Feuerwehr bereits drei Minuten nach der
Brandmeldung telefonisch davon verständigt worden sei, dass Brandgefahr nicht
bestehe. Die in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs vorgesehene Pauschale in Höhe von
812,95 Euro für einen "Fehlalarm infolge Auslösung einer privaten
Brandmeldeanlage" sei überhöht und aus diesem Grunde nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte selbst habe auch nur einen Bruchteil der Pauschale als
Erstattungsbetrag angesetzt. An der Rechtswidrigkeit der Satzungsregelung
ändere das nichts. Damit entfalle die Satzungsgrundlage für die streitige
Gebührenerhebung. Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag von 304,22 Euro
enthalte unzulässigerweise auch "Vorhaltekosten". Außerdem sei der
abgerechnete tatsächliche Einsatzumfang immer noch zu hoch. Für das
Zurückstellen der Brandmeldeanlage hätte der Einsatz eines einzigen
Feuerwehrbeamten ausgereicht. Die Gebührensatzung der Beklagten lasse das
nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung bestehende Ermessen beim
Kostenerstattungsverlangen unberücksichtigt. Im Übrigen sei jedenfalls die
Satzungsanwendung fehlerhaft, denn es sei kein Ermessen ausgeübt und
fehlerhaft von der Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes ausgegangen worden.
Die Klägerin beantragte,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. April 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 aufzuheben und die Hinzuziehung
des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie nahm Bezug auf ihre Ausführungen in dem zurückweisenden
Widerspruchsbescheid und führte darüber hinaus aus: Ein Fehlalarm könne nicht
nur bei technisch defekten Brandmeldeanlagen vorliegen. Die vorgesehene
Pauschalgebühr in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs orientiere sich an dem Aufwand,
der bei Ausrücken eines Löschzugs der kleinsten Kategorie, bestehend aus drei
Fahrzeugen und insgesamt 13 Besatzungsmitgliedern, anfalle. Die
Spitzabrechnung eines derartigen Einsatzumfangs ergebe eine Gebühr in Höhe
von 835,45 Euro. Da der Leitstelle im vorliegenden Fall unmittelbar nach
Auslösung des Alarms mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Fehlalarm
handele, habe man, wie es der üblichen Praxis entspreche, den Einsatz auf das
kleinste Fahrzeug des Löschzuges mit der geringsten Besetzung (vier Beamte des
mittleren und ein Beamter des gehobenen Dienstes) beschränkt. Wegen des
bestehenden Sicherheitsbedürfnisses müsse auch in solchen Fällen ein
Löschfahrzeug zum Einsatzort durchfahren. Ein von einer Brandmeldeanlage
ausgelöster Alarm bedeute für die Branddirektion so lange ein gemeldetes Feuer,
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ausgelöster Alarm bedeute für die Branddirektion so lange ein gemeldetes Feuer,
bis eine qualifizierte Rückmeldung durch die Einsatzkräfte vor Ort erfolge. In der
Vergangenheit habe es sich mehrfach herausgestellt, dass es auch in Fällen, in
denen der Betreiber einen Fehlalarm gemeldet habe, tatsächlich doch gebrannt
habe. Im Übrigen dürfe eine Brandmeldeanlage nur von der Feuerwehr selbst
zurückgestellt werden.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 21. März 2006 – 5 E 1233/05 (2) – die
Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die zulässige Klage sei nicht
begründet, da die angefochtene Heranziehung rechtmäßig sei und die Klägerin
nicht in ihren Rechten verletze. Es bestünden keinerlei Zweifel daran, dass es sich
bei dem durch die Brandmeldeanlage im Hotel der Klägerin ausgelösten Alarm um
einen "Fehlalarm" im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gehandelt habe. Die hierfür
vorgesehene Erstattung der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr setze
Verschulden nicht voraus. Anknüpfungspunkt der Haftung sei allein das Eigentum
bzw. der Besitz an der Brandmeldeanlage. Dieses Verständnis der gesetzlichen
Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, denn die Eigentümer oder
Betreiber von Brandmeldeanlagen hätten es in der Hand, das Risiko von
Fehlalarmierungen durch regelmäßige Wartung und Überprüfung wie auch durch
den Einsatz moderner Anlagen und durch Koppelung mehrerer Brandmelder zu
minimieren. Von einem Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme der Klägerin
auf Kostenerstattung sei ebenfalls nicht auszugehen. Mit der "Berechtigung" zur
Kostenerhebung werde kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Kostenerstattung
eingeräumt. Davon abgesehen seien Umstände, die im vorliegenden Fall für ein
Absehen von der Kostenerstattung sprechen könnten, auch nicht ersichtlich. Die
Nichterweislichkeit eines Verschuldens der Klägerin stelle einen solchen Umstand
nicht dar. Soweit bereits drei Minuten nach der Alarmmeldung auf das Vorliegen
eines Fehlalarms hingewiesen worden sei, habe dem die Beklagte durch die
Reduzierung ihrer Forderung auf einen deutlich unterhalb der Pauschalgebühr nach
Ziff. 4.8 des Gebührentarifs liegenden Betrag angemessen Rechnung getragen.
Der abgerechnete tatsächliche Einsatz von vier Beamten des mittleren und eines
Beamten des gehobenen Dienstes sei erforderlich gewesen und begegne keinen
Bedenken. Da nach wie vor nicht habe ausgeschlossen werden können, dass vor
Ort ein Brand zu bekämpfen sei, könne von einer Überbesetzung des Löschzugs
keine Rede sein. Die Regelung der Erhebung einer Pauschalgebühr in Ziff. 4.8 des
Gebührentarifs schließe die Berechnung einer geringeren Gebühr im Einzelfall nicht
aus. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung,
wonach es erlaubt sei, die Höhe der Gebühr auch anders zu bestimmen, wenn –
wie hier – ein tatsächlich abweichender Einsatzumfang vorliege. Schließlich seien
die von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten auch im Sinne des § 61 Abs.
2 HBKG "durch den Einsatz der Feuerwehr" bedingt. Es handele sich um zu
erstattende anteilige Kosten für eingesetztes Personal und Gerät, so dass sich
nach den Grundsätzen des Gebührenrechts die Erstattungsforderung als
unbedenklich erweise.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 – 5 UZ 1146/06 – hat der Senat, gestützt auf
besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die Berufung gegen dieses
Urteil zugelassen. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin fristgemäß
einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Sie wiederholen und
vertiefen in diesem Schriftsatz ihr gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen
Erstattungsforderung gerichtetes Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Im Einzelnen machen sie geltend: Die Beklagte habe das ihr zustehende
Ermessen bei dem auf § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gestützten Erstattungsverlangen
nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt. So sei insbesondere der Gesichtspunkt des
Verschuldens an der Auslösung des Fehlalarms völlig außer Betracht geblieben.
Soweit die Beklagte geringere Kosten festgesetzt habe, als es der Pauschalgebühr
in Ziff. 4.8 des Gebührentarifs entspreche, lasse das den Ermessensfehler nicht
entfallen. Eine Haftung des Betreibers einer Brandmeldeanlage für sämtliche
Fehlalarmrisiken sei mit der vorausgesetzten Zuweisung nur der
anlagenspezifischen Risiken nicht zu vereinbaren. Mit § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG sei
keine allgemeine Gefährdungshaftung bezweckt. Davon abgesehen gebe es für
eine von der Pauschale der Ziff. 4.8 des Gebührentarifs abweichende
Kostenerhebung beim Fehlalarm keine satzungsmäßige Grundlage. Die Pauschale
solle gerade alle Fälle des Fehlalarms abdecken und beruhe auf einer
Durchschnittsbetrachtung der insoweit denkbaren Konstellationen. Einem
fehlerhaften Verständnis unterliege das Verwaltungsgericht auch insoweit, als es
von der Einbeziehbarkeit von Vorhaltekosten in die zu erstattenden Gebühren
ausgehe. Sein Hinweis auf die Grundsätze des Gebührenrechts sei verfehlt, weil es
nicht um die Regelung von Verwaltungskosten im Sinne des Gebührenrechts,
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nicht um die Regelung von Verwaltungskosten im Sinne des Gebührenrechts,
sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch gehe. Mit der gesetzlich gewollten
Beschränkung auf solche Kosten, die durch den Fehlalarm der Brandmeldeanlage
tatsächlich verursacht seien, sei es nicht zu vereinbaren, Kosten für Personal und
Gerät, die unabhängig vom konkreten Feuerwehreinsatz anfielen, abzuwälzen. Die
allgemeinen Vorhaltekosten der Feuerwehr seien in § 60 HBKG geregelt und
demzufolge der Finanzierung aus Steuermitteln vorbehalten. Das
Verwaltungsgericht habe im Übrigen die Rechtsprechung des Senats zur
Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten (Urteil vom 29.06.2005 – 5 UE
3736/04 –) unberücksichtigt gelassen. Auch der gegenüber der Pauschalgebühr
der Ziff. 4.8 des Gebührentarifs reduzierte Einsatz der städtischen Feuerwehr
bewege sich nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Eine Notwendigkeit, für
die Feststellung vor Ort, dass es nicht brenne, und für das Zurückstellen der
Brandmeldeanlage fünf Feuerwehrleute einzusetzen, sei nicht zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2006 – 5 E
1233/05 (2) – abzuändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. April
2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 aufzuheben
sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie führt in ihrer Berufungserwiderung aus: Ermessenserwägungen bei der
Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs würden von der gesetzlichen
Ermächtigung in § 61 Abs. 2 HBKG nicht verlangt. Sie, die Beklagte, habe durch
ihre Gebührensatzung von ihrer "Berechtigung" zur Kostenerhebung in
gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht. In Ausführung der Satzungsregelung sei
für ein auf das "Ob" der Inanspruchnahme bezogenes Ermessen kein Raum. Die
Verschuldensunabhängigkeit der Haftung auf Kostenerstattung ergebe sich aus
der Gesetzgebungsgeschichte. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sei das
Erfordernis des Vertretenmüssens gestrichen worden. Ebenso wenig setze die
Haftung eine besondere Verantwortungsbeziehung zu dem ausgelösten Fehlalarm
voraus. Zu den anlagenspezifischen Risiken für einen Fehlalarm gehörten auch von
außen einwirkende brandunabhängige Ereignisse. Bei der Kostenforderung sei
allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Dies wiederum
rechtfertige es, von einer im Gebührentarif vorgesehenen Pauschalgebühr ggf.
abzuweichen und eine an Art und Zahl des tatsächlichen Personal- und
Fahrzeugeinsatzes orientierte geringere Gebühr festzusetzen. Zu den
berücksichtigungsfähigen Kosten zählten selbstverständlich auch
Personalaufwendungen sowie die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen und
Gerät. Die Angemessenheit des tatsächlichen Einsatzumfangs könne ebenfalls
nicht in Abrede gestellt werden. Die Notwendigkeit einer Brandbekämpfung vor Ort
habe sich nicht ausschließen lassen. Bei einem von einer Brandmeldeanlage
ausgelösten Alarm sei es aus Sicherheitsgründen stets erforderlich, dass sich ein
Löschfahrzeug zum Einsatzort begebe. Die Feuerwehr müsse sich vor Ort
überzeugen, dass tatsächlich kein Brand vorliege. Hierfür müsse Personal in
ausreichender Zahl zum Einsatz gebracht werden. Bei einem großen Hotel seien
für eine rasche Kontrolle immer mehrere Personen erforderlich.
Um die Höhe des bei der Heranziehung der Klägerin zur Anwendung gebrachten
Stundensatzes der Ziffer 2.1.2 des Gebührentarifs zur Feuerwehrgebührensatzung
der Stadt Frankfurt am Main vom 1. Februar 2001 – "Löschfahrzeuge von 10 t bis
16 t zulässiges Gesamtgewicht (z. B. LF 16, TLF 24/50, TLF 16, VLF, HLF)" – zu
erläutern, hat die Beklagte im Berufungsverfahren zwei Berechnungen zur
Ermittlung der durchschnittlichen Kosten eines Lösch- oder Hilfeleistungseinsatzes
2006 vorgelegt. Bei der einen Berechnung sind die auf eine Einsatzstunde
entfallenden Vorhaltekosten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Einsatzstunden im
Jahr, bei der anderen Berechnung die auf eine Einsatzstunde entfallenden
Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Jahresstunden insgesamt berücksichtigt. Für
die Höhe der Stundensätze der Ziffer 1.1 (1 Beamter des mittleren Dienstes) und
1.2 (1 Beamter des gehobenen Dienstes) verweist die Beklagte auf die
Veröffentlichungen zu den durchschnittlichen Personalkosten in der Hessischen
Landesverwaltung für Beamte, abgedruckt im Staatsanzeiger für das Land
Hessen. Sie hat insoweit die "Tabelle 2" für das Jahr 2001 (Staatsanzeiger 2001 S.
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Hessen. Sie hat insoweit die "Tabelle 2" für das Jahr 2001 (Staatsanzeiger 2001 S.
4528) vorgelegt, in einer späteren Stellungnahme jedoch vorgetragen, dass für die
Stundensätze des Satzungsrechts vom 1. Februar 2001 noch nicht auf diese
Tabelle habe abgestellt werden können; Recherchen der Branddirektion zufolge sei
vielmehr die Personalkostentabelle für das Jahr 1999 (Staatsanzeiger 1999 S.
3679) herangezogen worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen eines ihm in der mündlichen
Verhandlung am 28. März 2007 gewährten Schriftsatznachlasses ausgeführt, dass
die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen und Aufstellungen nicht
geeignet seien, den gegen die streitigen Gebührenziffern des Gebührentarifs
erhobenen Einwand überhöhter Kostenansätze zu entkräften. Personalkosten
gehörten prinzipiell nicht zu den erstattungsfähigen Kosten von
Feuerwehreinsätzen. Hierbei handele es sich nämlich um "Sowieso-Kosten", die
auch dann anfielen, wenn es nicht zu einem Einsatz komme. Damit fehle es –
unabhängig davon, ob durch den konkreten Einsatz ein anderer Einsatz oder die
Ableistung von Bereitschaftsdienst verhindert werde – an der erforderlichen
Einsatzbedingtheit der Kosten. Auch könne wegen der Besonderheiten der
kommunalen Vergütung nicht auf die Personalkostentabelle des Landes abgestellt
werden. Die Beklagte sei bei der Anwendung dieser Tabelle offenbar von den
Kosten pro Stunden einschließlich der Arbeitsplatzkosten ausgegangen. Die auf
den Arbeitsplatz entfallenden Kosten – Raumkosten, laufende Sachkosten, Kosten
für Büroausstattung einschließlich Abschreibung, ferner Investitionskosten für
Kraftfahrzeuge, Kopierer, Telefonanlage etc. – müssten aber unberücksichtigt
bleiben, da insoweit kein einsatzbedingter Nutzungsentzug vorliege. Selbst wenn
man also auf die Personalkostentabelle der Hessischen Landesverwaltung
abstelle, habe sich das auf die Kosten zu beschränken, die für die einzelne Stunde
ohne Arbeitsplatzkosten ausgewiesen seien. Die erforderliche Ausklammerung der
Arbeitsplatzkosten habe bei Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten
Personalkostentabelle von 2002 zur Folge, dass die im Gebührentarif festgelegten
Stundensätze im Bereich des mittleren Dienstes um 26,6 % und im Bereich des
gehobenen Dienstes um 19 % überhöht seien. Noch deutlicher falle die
Überhöhung aus, wenn man sich – mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Beschlussfassung über das Satzungsrecht – an der Personalkostentabelle für das
Jahr 2000 orientiere. Außerdem sei bei der Übernahme der Stundensätze der
Personalkostentabelle nicht bedacht worden, dass ein Feuerwehrbeamter der
Stadt Frankfurt am Main bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Stundenzahl
von 48 Stunden auf 9,6 Arbeitsstunden pro Tag komme, während die Berechnung
der Personalkostentabelle für Landesbeamte auf der Basis von 7,7 Stunden pro
Tag erfolgt sei. Das wiederum führe zu deutlich niedrigeren Stundensätzen für die
Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr der Stadt und lasse die Überhöhung bei den im
Gebührentarif festgelegten Stundensätzen auf 58,9 % für den Bereich des
mittleren Dienstes und auf 48,33 % für den Bereich des gehobenen Dienstes
ansteigen. Eine weitere Korrektur mit abermaligem Anstieg der Überhöhung
ergebe sich als Folge dessen, dass die Berechnung der Personalkosten
richtigerweise an die jährliche "Soll-Arbeitszeit" – und nicht, wie es der Berechnung
der Tagessätze in den Personalkostentabellen entspreche, an die tatsächliche
Jahresarbeitszeit – anknüpfen müsse. Auch die Jahreswerte selbst seien zu
korrigieren, da diese mit Familienzuschlägen, vermögenswirksamen Leistungen,
Kindersonderbeiträgen, Beihilfen und personenbezogenen Sachausgaben
Positionen enthielten, die unabhängig von einem konkreten Feuerwehreinsatz
anfielen und bei der Berechnung der Stundensätze für den Einsatz von
Feuerwehrpersonal folglich keine Rolle spielen könnten. Dass sich die jeweilige
Personalkostentabelle des Landes für die hier interessierenden Personalkosten der
Feuerwehr insgesamt nicht verwerten lasse, werde durch die Zahlen aus der
Bundesbesoldungsordnung A, die zumindest auf Landesebene für Feuerwehrleute
Anwendung finde, belegt. Die höchste Zahlung bei längster Dienstzugehörigkeit
betrage danach – bezogen auf das Jahr 2004 – im mittleren Dienst 2.533,80 Euro
und im gehobenen Dienst 3.920,58 Euro. In der Personalkostentabelle des Landes
Hessen seien demgegenüber Monatskosten in Höhe von 3.884,– Euro bzw. 5.884,–
Euro ausgewiesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seinen Ausführungen die
Personalkostentabellen der Hessischen Landesverwaltung für die Jahre 2000 und
2002 einschließlich zugehöriger Erläuterungen beigefügt, ferner eine Tabelle zur
Bundesbesoldungsordnung A und eine Informationsschrift zum gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienst. Die Beklagte hat sich ihrerseits zu dem Vorbringen
der Klägerin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in einer
Stellungnahme vom 11. Juli 2007 geäußert. Wegen des Inhalts dieser
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Stellungnahme vom 11. Juli 2007 geäußert. Wegen des Inhalts dieser
Stellungnahme wird auf die Gerichtsakte, wegen der sonstigen Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes darüber hinaus auch auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund des von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
am 28. März 2007 erklärten Einverständnisses ohne weitere mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung der Klägerin ist nach erfolgter Zulassung durch den Senatsbeschluss
vom 20. Juli 2006 – 5 UZ 1146/06 – sowie fristgemäßer Vorlage der
Berufungsbegründung zulässig. Sie ist darüber hinaus auch begründet. Das
Verwaltungsgericht hätte der fristgerecht erhobenen und auch im Übrigen
zulässigen Klage stattgeben müssen, denn der angefochtene Gebührenbescheid
vom 28. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes
am 20. März 2003 wird von der Beklagten auf § 61 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen
Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(HBKG) vom 17. Dezember 1998, GVBl. I S. 530, gestützt. Die Gemeinde ist nach
dieser Bestimmung berechtigt, von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder
Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen
Fehlalarm auslöst, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen
Kosten zu verlangen. Die Klägerin ist Eigentümerin der in ihrem Hotel installierten
Brandmeldeanlage, die den Feueralarm am 20. März 2003 ausgelöst hat. Ihr
gegen die Annahme eines Fehlalarms gerichteter Einwand, es habe kein "Defekt"
der Brandmeldeanlage vorgelegen, diese habe vielmehr "technisch einwandfrei"
funktioniert, ist unberechtigt. Ein "Fehlalarm" im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG
liegt immer dann vor, wenn der durch die Anlage gemeldete Brand in Wahrheit
nicht vorliegt, gleichgültig, ob die Anlage dabei technisch korrekt, d. h.
"ordnungsgemäß", auf die mit einem Brand typischerweise verbundenen
Sekundärerscheinungen wie z. B Rauchentwicklung reagiert hat, oder ob sie bei
ordnungsgemäßem Funktionieren nicht hätte reagieren dürfen, so dass der Alarm
auf einer technisch bedingten Fehlfunktion beruht. Von einem Verschulden des
Eigentümers/Besitzers der Brandmeldeanlage macht das Gesetz die
Erstattungspflicht für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Falle eines
Fehlalarms nicht abhängig. Die Rechtfertigung für die Haftung ist in der auf die
Anlage bezogenen besonderen Verantwortung des Anlagenbetreibers zu sehen.
Es genügt für die Haftung, dass sich bei der Alarmauslösung "die
anlagenspezifischen Risiken für einen Fehlalarm verwirklicht haben" (Bay. VGH, U.
v. 08.07.2004 – 4 Bv 03.671 – NJW 2005, 1065). Der Betreiber hat einzustehen
sowohl für die "diagnostische Schwäche" der Einrichtung als auch für
Alarmauslösungen in Folge von brandfremden Ereignissen, die von außen
kommen, sowie für das Auftreten technisch bestimmter Fehlfunktionen. Im
vorliegenden Fall ist von der Verwirklichung eines anlagenspezifischen Risikos
auszugehen. Als Alarmursache wurden Küchendämpfe bei Reinigungsarbeiten
vermutet. Die Reaktion der Anlage auf eine Rauchentwicklung, die nicht von einem
Brand ausgeht, ist ein typisches anlagenspezifisches Risiko. Dass die Ursache des
Alarms letztlich nicht mit letzter Sicherheit hat aufgeklärt werden können, lässt die
daran anknüpfende Haftung nicht entfallen. Für das Vorliegen einer die
anlagenspezifischen Risiken der Brandmeldung über eine Brandmeldeanlage
realisierenden Konstellation besteht mangels anderer erwiesener Ursachen eine
Vermutung. Ein Sachverhalt, der diese Vermutung entkräften würde, wie etwa
schuldhaftes Einwirken eines Dritten, ist hier nicht festgestellt worden.
Unberechtigt ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Klägerin, dass
dem Fehlen eines Verschuldens des Anlagenbetreibers zumindest im Rahmen des
Ermessens bei der Heranziehung zur Kostenerstattung Rechnung getragen
werden müsse, und dass – da dies nicht geschehen sei – ein Ermessensfehler der
Beklagten vorliege. Aus der gesetzlichen Ermächtigung zur Kostenerhebung beim
Fehlalarm ist ein Ermessen nicht abzuleiten. Der Begriff der "Berechtigung" in § 61
Abs. 2 HBKG bringt lediglich die Anspruchsinhaberschaft der Gemeinde und ihre
daran anknüpfende Befugnis zur Heranziehung auf Kostenerstattung zum
Ausdruck. Selbst wenn die Gemeinde aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung
nicht verpflichtet sein sollte, die Kosten tatsächlich zu erheben, so würde sie sich
jedenfalls durch den Erlass einer die Kostenerhebung vorsehenden Satzung
rechtlich binden. Sie könnte, soweit sie sich durch Satzungsrecht für die Erhebung
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rechtlich binden. Sie könnte, soweit sie sich durch Satzungsrecht für die Erhebung
der Kosten entschieden hat, nicht wieder nach Ermessen von einer
Kostenerhebung absehen. Die Möglichkeit, die Erstattungsforderung wegen einer
besonderen Einzelfallgestaltung zu erlassen oder zu reduzieren, besteht
gegebenenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung oder auch im Rahmen
einer Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Mit einem durch die
gesetzliche Ermächtigung zur Kostenerstattung eingeräumten Ermessen hat das
nichts zu tun.
Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an dem an der gesetzlichen
Ermächtigung vorausgesetzten "Einsatz zur Brandbekämpfung", da die Leitstelle
bereits drei Minuten nach der Brandmeldung telefonisch vom Vorliegen eines
Fehlalarms verständigt worden sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Auch der
durch einen Fehlalarm ausgelöste Feuerwehreinsatz ist von Intension und
Ausstattung her ein Einsatz "zur Brandbekämpfung". Die Bekanntgabe des
Vorliegens eines Fehlalarms kurz nach Einsatzbeginn vermag daran nichts zu
ändern. Die Weiterführung des Einsatzes dient vielmehr dazu, die Situation vor Ort
durch einen Erkundungsgang verlässlich abklären und gegebenenfalls – sollte ein
Brand eben doch vorliegen – Maßnahmen der Feuerbekämpfung durchführen zu
können.
Vom Vorliegen eines Einsatzes "zur Brandbekämpfung" zu unterscheiden ist die
Frage der Erforderlichkeit eines solches Einsatzes. Auch die Erforderlichkeit entfällt
im vorliegenden Fall nicht schon deshalb, weil es objektiv einen zu bekämpfenden
Brand nicht gab. Maßgebend ist die Sicht "ex ante", und danach muss auch bei
einem Fehlalarm grundsätzlich von der Erforderlichkeit des Einsatzes
ausgegangen werden. Soweit nach Ausrücken der Feuerwehr das Vorliegen eines
Fehlalarms gemeldet wird, kann das unter dem Aspekt der Erforderlichkeit die
Notwendigkeit begründen, den Einsatzumfang angemessen zu reduzieren. Dies ist
im vorliegenden Fall aber auch geschehen, denn der Löschzugführer hat die
Entscheidung getroffen, lediglich das kleinste Fahrzeug des auf den Weg
gebrachten Löschzugs mit reduzierter Besatzung zum Einsatzort "durchfahren" zu
lassen. Ein vollständiger Abbruch des Einsatzes war nicht geboten, da – wie bereits
ausgeführt – aus Sicherheitsgründen Feststellungen vor Ort zu treffen waren. Nach
den Erläuterungen der Beklagten ist auch bei Bekanntgabe eines Fehlalarms nicht
auszuschließen, dass es tatsächlich doch brennt und der Brand nur noch nicht
lokalisiert worden ist. Auch kann die "Annullierung" des Feueralarms mit der
Einschätzung zusammenhängen, man könne den Brand selbst unter Kontrolle
bringen und so einen kostenauslösenden Feuerwehreinsatz vermeiden. Es kommt
hinzu – und auch dies vermag die weitere Durchführung des Einsatzes mit
reduziertem Einsatzumfang grundsätzlich zu rechtfertigen –, dass die
Brandmeldeanlage am Einsatzort zurückgestellt werden muss, wozu nur die
Feuerwehr befugt ist.
Unberechtigt ist schließlich der Einwand der Klägerin, dass es für die Ziffer 4.8 des
Gebührentarifs – Pauschalgebühr in Höhe von 1.590,– DM für "Fehlalarm infolge
Auslösung einer privaten Brandmeldeanlage" – abweichende Gebührenerhebung
der Beklagten keine satzungsmäßige Grundlage gebe, so dass schon aus diesem
Grunde der Gebührenbescheid fehlerhaft sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beklagte nicht die Pauschalgebührenregelung der Ziffer 4.8 des Gebührentarifs
angewendet, sondern auf der Grundlage der an konkrete Leistungseinheiten
anknüpfenden Gebührenziffern des Gebührentarifs "spitz" abgerechnet hat. Der
Pauschalgebühr der Ziffer 4.8 des Gebührentarifs liegt der Normalfall eines
Fehlalarms ohne auf das Vorliegen eines solchen hindeutende Benachrichtigung
zugrunde. Die Feuerwehr muss sich in einem solchen Fall regelmäßig auf einen
Brand von mittlerer Art und Güte einstellen. Das wiederum vermag den bei der
Pauschalgebühr der Ziffer 4.8 vorausgesetzten Einsatzumfangs von drei
Fahrzeugen und insgesamt dreizehn Besatzungsmitgliedern zu rechtfertigen. Wird
dagegen die Leitstelle kurz nach Eingang des Fehlalarms davon verständigt, dass
es tatsächlich nicht brenne, so stellt sich die Fortsetzung des Einsatzes mit
reduziertem Einsatzumfang als eine Maßnahme aus Sicherheitsgründen dar. Das
ist eine Konstellation, an die bei der Gebührenziffer 4.8 nicht gedacht wurde. An
die Stelle der Anwendung der hier geregelten Pauschalgebühr muss deshalb,
schon um dem Gebot der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen, eine
"Spitzabrechnung" nach Maßgabe der tatsächlich in geringerem Umfang
eingesetzten Leistungseinheiten treten. Die Nichtanwendung der Gebührenziffer
4.8 in einem solchen Fall beruht auf einer nach ratio legis der Gebührensatzung
gebotenen teleologischen Reduktion. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht in
diesem Punkt richtig entschieden, mag seine Begründung auch, wie die Klägerin
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diesem Punkt richtig entschieden, mag seine Begründung auch, wie die Klägerin
geltend macht, nicht überzeugen.
Ungeachtet der Erfüllung der vorstehend behandelten Voraussetzungen für das
Bestehen eines auf § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG gestützten
Kostenerstattungsanspruchs der Gemeinde scheitert die Heranziehung der
Klägerin zu Feuerwehrgebühren für den durch den Alarm ihrer Brandmeldeanlage
ausgelösten Feuerwehreinsatz freilich daran, dass es für die abgerechneten
Gebührenpositionen in dem als Satzung erlassenen Gebührentarif der Beklagten
keine wirksame Abrechnungsgrundlage gibt. Die als Folge der durchgeführten
"Spitzabrechnung" zur Anwendung gebrachten Stundensätze der Gebührenziffern
1.1 und 1.2 des Gebührentarifs für den Einsatz von vier Beamten des mittleren
Dienstes und von einem Beamten des gehobenen Dienstes sowie der
Gebührenziffer 2.1.2 für den Einsatz eines Löschfahrzeugs von 10 t bis 16 t
zulässiges Gesamtgewicht erweisen sich als überhöht und damit ungültig. Die
Erhebung von Kosten in Form von Gebühren, die in einer Satzung
(Gebührenordnung) festgelegt sind, setzt, wie sich aus § 2 i.V.m. §1 Abs. 2 des
Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) ergibt, wirksame
Gebührensätze voraus. Die Gebühren müssen unter Zugrundelegung der jeweils
erstattungsfähigen Kosten so kalkuliert sei, dass eine Kostenüberschreitung in
nicht nur geringfügigem Umfang ausgeschlossen ist. Kostenerstattung
(Kostenersatz) beschränkt sich grundsätzlich auf die Deckung der entstandenen
Kosten und lässt eine "Überdeckung" nicht zu.
Soweit die Klägerin in Bezug auf die Stundensätze in den fraglichen
Gebührenziffern geltend macht, dass Kosten für eingesetztes Personal als
"Sowieso-Kosten" des Dienstherrn von vornherein nicht erstattungsfähig seien,
und dass bei den Kosten für eingesetzte Fahrzeuge die Einstellung von
"Vorhaltekosten" gänzlich ausscheide, vermag dem der Senat nicht zuzustimmen.
Zu den "durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten" deren Erstattung
die Gemeinde durch § 61 Abs. 2 HBKG verlangen kann, gehört der mit dem
konkreten Einsatz verbundene "Werteverbrauch", denn die eingesetzten Güter –
sei es die Arbeitskraft des eingesetzten Personals, sei es das jeweils eingesetzte
Sachgut – stehen der Gemeinde in der fraglichen Einsatzzeit für eine sonstige
Aufgabenerfüllung nicht zur Verfügung. Die einsatzbedingte "Blockierung" der
anderweitigen Nutzung lässt erstattungsfähige Kosten entstehen. Zu diesem
Kosten zählen daher sowohl die auf die Einsatzzeit entfallenden anteiligen
Personalkosten als auch die anteilig auf die Einsatzzeit entfallenden
Vorhaltekosten bei eingesetzten Sachgütern. Ausgeschlossen ist nur eine über
den Anteil der Einsatzzeit hinausgehende Abwälzung von Vorhaltekosten. Die
Erhebung der Kosten als "Gebühren" in pauschalierter Form darf nicht zu dem
Fehlschluss verleiten, es handele sich um Benutzungsgebühren im Sinne des § 10
KAG, und sie dürften deshalb so kalkuliert werden, dass sich daraus eine Deckung
der Kosten der Einrichtung ergebe. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom
12. Juli 2005 – 5 UZ 2755/04 – entschieden hat, unterliegen der Kostenerstattung
nur diejenigen Kosten, die in einem Einsatzfall der Brandbekämpfung oder der
allgemeinen Hilfe konkret entstanden und als solche abzurechnen sind.
Um die Höhe des in der Gebührenziffer 2.1.2 des Gebührentarifs festgelegten
Stundensatzes von 197,– DM = 100,72 Euro für "Löschfahrzeuge von 10 t bis 16 t
zulässiges Gesamtgewicht" zu erläutern, hat die Beklagte zwei
Alternativberechnungen vorgelegt. Die erste Berechnung setzt die einzelne
Einsatzstunde zur Gesamtzahl anfallender Einsatzstunden im Jahr in Beziehung
und führt unter Einbeziehung auch der variablen Kosten pro Einsatz und eines
Verwaltungszuschlags von 10 % zu einem Stundensatz von 71,75 Euro. Die zweite
Berechnung stellt auch auf das Verhältnis der einzelnen Einsatzstunde zur
Gesamtzahl der Stunden des Jahres (24 x 365 = 8760 Stunden) ab und hat –
unter Berücksichtigung wiederum der variablen Kosten und eines
Verwaltungskostenzuschlags – einen Satz von 11,98 Euro zur Folge. Damit erweist
sich in beiden Fällen der in der Ziffer 2.1.2 des Gebührentarifs festgelegte
Stundensatz von umgerechnet 100,72 Euro als überhöht. Die Überschreitung der
erstattungsfähigen Kosten fällt in der zweiten Berechnungsalternative besonders
deutlich aus, erreicht aber auch bei Zugrundelegung der ersten Berechnung einen
nicht mehr vernachlässigbaren Umfang. Der festgesetzte Stundensatz ist mithin
auch dann, wenn man von der für die Beklagte günstigeren ersten Berechnung
ausgeht, ungültig.
Der Senat ist im Übrigen – auch wenn es auf eine Festlegung in diesem Punkt
nicht entscheidungserheblich ankommt – der Auffassung, dass richtig allein die
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nicht entscheidungserheblich ankommt – der Auffassung, dass richtig allein die
zweite Berechnung ist, die für die anteilige Kostenzuordnung auf das Verhältnis der
einzelnen Einsatzstunde zur Gesamtzahl der Jahresstunden abstellt. Wie das OVG
Münster in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 (U. v. 13.10.1994 – 9 A 780/93 –
ZKF 1995, 280 = GemHH 1996, 69, 70) überzeugend dargelegt hat, kann eine
Aufteilung der Vorhaltekosten, die gleichmäßig das ganze Jahr "Tag für Tag und
Stunde für Stunde" anfallen, nur in der Weise in Betracht kommen, dass für die
Ermittlung der auf die einzelne Einsatzstunde entfallenden Kosten auf deren
Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres abgestellt wird. Eine Umlegung der
Kosten allein auf die Zahl der insgesamt anfallenden Einsatzstunden im Jahr
verbietet sich dagegen. Ginge man in dieser Weise vor, so hinge die Höhe des
Stundensatzes von der Häufigkeit der Einsätze des jeweiligen Fahrzeuges ab. Je
geringer die Einsatzfrequenz, desto höher fiele der Stundensatz für die einzelne
Einsatzstunde aus. Das ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu
vereinbaren. Mit der grundsätzlichen Entscheidung für die Kostentragungspflicht
der Gebietskörperschaften (§ 60 HBKG) geht das Gesetz in Hessen ersichtlich
davon aus, dass die Vorhaltekosten außerhalb der tatsächlichen Nutzung bei
konkreten Feuerwehreinsätzen von der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr zu
übernehmen sind. Das andere Ergebnis, zu dem das von der Beklagten benannte
Verwaltungsgericht Ansbach für das bayerische Landesrecht kommt (Urteil vom
04.05.2006 – AN 5 K 05.03806 – Juris), mag mit den Besonderheiten des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes zu erklären seien. Art. 28 Abs. 4 dieses Gesetzes
lässt mit der Verweisung auf die für Benutzungsgebühren getroffene Regelung in
Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und mit der Regelung eines
Gemeindeanteils an den Vorhaltekosten zur angemessenen Berücksichtigung der
"Vorteile für die Allgemeinheit" eine Konzeption des Aufwendungsersatzes
erkennen, die darauf hinausläuft, dass der Kostenschuldner weitergehend auch an
den Kosten der Einrichtung zu beteiligen ist und insoweit nicht nur die Kosten des
konkreten Einsatzes zu tragen hat.
Soweit die Beklagte die Höhe des in der Ziffer 2.1.2 ihres Gebührentarifs
festgelegten Stundensatzes von 197,– DM = 100,72 Euro mit dem im
Mustergebührenverzeichnis zur Mustergebührensatzung für den Einsatz der
Feuerwehren des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (abgedruckt bei
Diegmann/Lankau, HBKG, Anh. 14) genannten Stundensatz von 146,– Euro für ein
Löschfahrzeug 16/12 zu rechtfertigen versucht, bleibt auch das ohne Erfolg. Will
eine Gemeinde von der Möglichkeit des pauschalierten Kostenersatzes durch
Festlegung von Gebühren in einer Gebührenordnung Gebrauch machen, so muss
sie diese Gebühren unter Zugrundelegung der gerade bei ihr anfallenden Kosten
kalkulieren und festlegen. Eine Überschreitung dieser Kosten lässt sich nicht damit
rechtfertigen, dass die in einer Mustersatzung vorgeschlagenen Stundensätze
noch höher sind. Die Aussage der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. März
2007, mit Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung werde es "sukzessive
möglich sein, Kosten für die Berechnung von Gebührensatzungen präziser zu
erheben", und derzeit würden "die dafür notwendigen Strukturen erstellt", stellt
sich im Grunde als Eingeständnis dar, dass es bei Erlass des Gebührentarifs eine
hinreichend genaue und verlässliche Gebührenkalkulation nicht gab. Die
Festsetzung eines Stundensatzes ohne solche Berechnung ist naturgemäß dem
Risiko ausgesetzt, dass sich bei genauer Überprüfung der Stundensatz als
überhöht und damit ungültig erweist.
Auch bei den im Gebührentarif der Beklagten festgelegten Stundensätzen für den
hier streitigen Personaleinsatz – gemäß Ziff. 1.1 76,– DM = 38,09 Euro für Beamte
des mittleren Dienstes und gemäß Ziff. 1.2 94,– DM = 48,– Euro für Beamte des
gehobenen Dienstes – führt die Überprüfung des Senats zu dem Ergebnis, dass
die festgelegten Stundensätze in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang
überhöht und damit ungültig sind. Die Beklagte hat sich hier – wie sie vorträgt – an
der Tabelle der durchschnittlichen Personalkosten in der Hessischen
Landesverwaltung bei Beamten orientiert. In der von ihr kurz vor der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Personalkostentabelle 2001 sind ausgewiesen: 75,07 DM
(= 38,36 Euro) pro Stunde einschließlich Arbeitsplatzkosten für die
Besoldungsgruppe A 8 (mittlerer Dienst) und 94,08 DM (= 48,06 Euro) pro Stunde
einschließlich Arbeitsplatzkosten für die Besoldungsgruppe A 10 (gehobener
Dienst). Die Kosten pro Stunde ohne Arbeitsplatzkosten belaufen sind
demgegenüber nach der gleichen Personalkostentabelle auf 54,03 DM in der
Besoldungsgruppe A 8 (mittlerer Dienst) und auf 70,09 DM in der
Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst). Damit läge eine Überhöhung der in
den Ziffern 1.1 und 1.2 des Gebührentarifs aufgeführten Stundensätze von 76,–
DM (= 38,09 Euro) für den mittleren Dienst und von 94,– DM (= 48,– Euro) für den
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DM (= 38,09 Euro) für den mittleren Dienst und von 94,– DM (= 48,– Euro) für den
gehobenen Dienst nur dann nicht vor, wenn es tatsächlich auf die Kosten pro
Stunde einschließlich der Arbeitsplatzkosten ankäme. Eben davon kann jedoch,
wie der Bevollmächtigte der Klägerin zu Recht geltend macht, nicht ausgegangen
werden. Der auf den Arbeitsplatz des eingesetzten Feuerwehrbeamten entfallende
Werteverbrauch lässt sich nicht als Aufwand des konkreten Feuerwehreinsatzes
bezeichnen, da die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und ihre Ausstattung
auch während der Einsatzzeit für die sonstige Aufgabenwahrnehmung der
Gemeinde genutzt werden können. Eine "Blockierung" oder "Inbeschlagnahme"
durch den konkreten Feuerwehreinsatz, wie dies in Bezug auf das für den Einsatz
abgestellte Personal selbst der Fall ist, findet nicht statt. Bezogen auf die
Stundenwerte der Personalkostentabelle 2002 ohne Arbeitsplatzkosten hat der
Bevollmächtigte der Klägerin eine Überhöhung der in den Ziffern 1.1 und 1.2 des
Gebührentarifs festgelegten Stundensätze um 26,6 % für den mittleren Dienst und
um 19 % für den gehobenen Dienst errechnet. Eine Kostenüberschreitung in
dieser Größenordnung lässt sich nicht mehr als geringfügig vernachlässigen.
Kostenüberschreitungen in vergleichbaren – teils noch höherem Umfang ergeben
sich auch dann, wenn man die Personalkostentabellen der vorangehenden Jahre
(1999 bis 2001) heranzieht und die dort für die Personalkosten ohne
Arbeitsplatzkosten ausgewiesenen Beträge mit den Stundensätzen der hier
einschlägigen Gebührenziffern vergleicht.
Angesichts der Feststellung einer zur Ungültigkeit der Stundensätze in den Ziffern
1.1 und 1.2 des Gebührentarifs der Beklagten führenden Kostenüberschreitung als
Folge bereits der Nichteinbeziehung der Arbeitsplatzkosten kann dahinstehen, ob
und inwieweit auch die weiteren Einwände des Bevollmächtigten der Klägerin
gegen die Zugrundelegung der Kostensätze in den Personalkostentabellen der
Landesverwaltung begründet sind und so die Überhöhung der Stundensätze des
Gebührentarifs noch deutlicher ausfallen lassen. Hierzu sei nur so viel angemerkt,
dass jedenfalls der Einwand der höheren Wochenstundenzahl bei Beamten im
feuerwehrtechnischen Dienst der Gemeinde – 48 Stunden im Vergleich zu 38,5
Wochenstunden bei Landesbeamten – berechtigt erscheint. Ob die
Personalkostentabellen des Landes angesichts der bestehenden Unterschiede
überhaupt eine hinreichende Aussagekraft für die Kostensituation im
feuerwehrtechnischen Dienst der Kommunen entfalten und damit als Grundlage
für die Berechnung von Stundensätzen in kommunalen
Feuerwehrgebührensatzungen herangezogen werden können, ist durchaus
fraglich. Auch dies bedarf hier jedoch unter den gegebenen Umständen keiner
weiteren Vertiefung.
Da die Berufung der Klägerin aus den dargelegten Gründen Erfolg haben muss,
sind die angefochtenen Bescheide unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
aufzuheben. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind gem. § 154 Abs. 1 VwGO
der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.