Urteil des HessVGH vom 08.11.1996

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, grundstück, genehmigungsverfahren, bestätigung, ausnahme, umweltschutz, datum, hessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 3776/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67 Abs 5 S 4 BauO HE, §
67 Abs 5 S 2 BauO HE
(Baugenehmigung: Eintritt der Genehmigungsfiktion im
vereinfachten Genehmigungsverfahren)
Leitsatz
Die Frist, nach deren Ablauf die Baugenehmigung im vereinfachten
Genehmigungsverfahren als erteilt gilt, beginnt nicht mit der schriftlichen
Eingangsbestätigung zu laufen, sondern mit dem Eingang des vollständigen Antrags.
Einzelfall des Nichteintritts der Genehmigungsfiktion wegen der Unvollständigkeit der
Bauvorlagen, weil die für die Freiflächenplanung erforderlichen ,Vorlagen fehlten bzw.
ergänzungsbedürftig waren.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer, die Antragsteller zu 12 und 13 sowie 15 und 16 sind
Eigentümer von Grundstücken, die an das Grundstück R. Straße 2 und 4 (Flur 1 Nr.
1281/17) - Baugrundstück - in M. angrenzen. Sie wenden sich gegen die Errichtung
von drei Mehrfamilienhäusern und 31 Abstellplätzen auf dem Baugrundstück.
Mit Bauantrag vom 13.12.1994 wurde die Baugenehmigung für das Vorhaben
beantragt. Ihm waren verschiedene Bauvorlagen als Anlagen beigefügt und im
Antragsformular als Anlagen zum Antrag nach Bauvorlagenverordnung
angekreuzt. Angekreuzt als beigefügt waren u. a. ein Eingriffs- und Ausgleichsplan.
Sie befinden sich nicht bei den Akten. Auch ein Freiflächenplan fehlt. Er ist im
Antragsformular auch nicht als vorgelegt aufgeführt.
Unter dem 24.03.1995 teilte das Umweltamt (untere Naturschutzbehörde), dem
die Bauvorlagen übersandt worden sind, dem Bauamt mit, dass diese nicht
vollständig seien. Es würden ein Bestands- und Ausgleichsplan benötigt. Darin sei
die Kronenfläche der zu fällenden Bäume anzugeben und in der Bilanzierung zu
berücksichtigen. Erforderlich sei weiter die Angabe der Anzahl der neuen Bäume
und deren Pflanzgrößen. Auch diese Angaben seien in der Bewertung zu
berücksichtigen. Erst nach Eingang des Bauantrags mit den oben genannten
Bauvorlagen oder Ergänzungen beginne die Frist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 HBO.
Mit Datum vom 04.04.1995 legten die Beigeladenen eine Biotopwertbilanzierung
sowie je einen Eingriffs- und einen Ausgleichsplan vor. Auf dieser Grundlage setzte
das Umweltamt unter dem 05.04.1995 eine naturschutzrechtliche
Ausgleichsabgabe fest und gab auf der Grundlage dieser Unterlagen unter dem
gleichen Datum eine Erklärung des Benehmens gemäß § 8 a (7) und § 8 b (2) Nr.
1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ab. Mit am 28.04.1995 bei dem
Kreisbauamt eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene "die
Bestätigung der Fiktion gem. § 67 Abs. 5 HBO zu o.g. Wohnhausneubauten". Am
gleichen Tage bestätigte das Bauamt "die Fiktion gem. § 67 Abs. 5 HBO". In der
Begründung wird mitgeteilt, dass die Genehmigung hätte versagt werden müssen,
weil eine Veränderung der Freiflächen erforderlich sei. Überdies werde die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, weil § 4 Abs. 2 der
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Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, weil § 4 Abs. 2 der
Garagenverordnung nicht eingehalten werde.
Unter dem 27.04:1995 stellten die Beigeladenen einen Antrag auf Genehmigung
von 31 Abstellplätzen auf dem Grundstück. Unter dem 24.07.1995 erteilte der
Beklagte die Baugenehmigung.
Mit Schreiben vom 06:06.1995 legten die Antragsteller "gegen die fiktive
Baugenehmigung" und mit Schreiben vom 24.07.1995 gegen die
Baugenehmigung Widerspruch ein. Über die Widersprüche ist noch nicht
entschieden.
Am 09.07.1996 haben die Antragsteller einen Antrag gemäß § 80 a VwGO gestellt,
den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.08.1996 abgelehnt hat. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für
den Eintritt der Fiktion nach § 67.Abs. 5 Satz 2 HBO 1993 überhaupt vorgelegen
hätten. Den Antragstellern sei der Eingang eines vollständigen Bauantrages
niemals schriftlich bestätigt worden, so dass die gesetzliche Forderung des § 67
Abs. 5 Satz 1 HBO 1993 nicht erfüllt worden sei. § 64 HBO 1993 definiere, welche
Bestandteile ein Bauantrag haben müsse; § 64 Abs. 2 HBO verweise insoweit auf
die Bauvorlagenverordnung. Es sei, nicht ersichtlich, dass das Bauaufsichtsamt im
vorliegenden Fall die hierfür nötigen Prüfungen aufgenommen habe. Nach
summarischer Überprüfung der Bauakten sei festzustellen, dass der Bauantrag
keine Abstandsflächenberechnung enthalte und keinen Plan mit Angaben über
Fahrwege, Gehwege, Kinderspielplätze, Bepflanzungen und dergleichen. Nach
welchen Kriterien am Ende der Baumaßnahmen die Bauabnahme im Hinblick auf
die Freiflächengestaltung erfolgen solle, bleibe unerfindlich. Nur die vom Gesetz in
§ 65 Abs. 5 Satz 1 HBO geforderte Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen, die hier fehle, könne gewährleisten, dass eine sogenannte
fiktive Baugenehmigung vollständig überprüft werden könne. Sollte der Eintritt der
Fiktion zu Unrecht bestätigt worden sein, so sei dies ein Verstoß gegen
Vorschriften, die keinen Nachbarschützen den Charakter hätten und aus deren
Verstoß die Antragsteller für sich nichts herleiten könnten. Im Übrigen lasse die
Wohnbebauung auf dem Baugrundstück einen Verstoß gegen § 34 BauGB nicht
erkennen. Die Wohnhäuser in der K-straße befänden sich von dem Baukörper der
Beigeladenen in einer Entfernung von über 20 m. Ein Belichtungs- oder
Besonnungsproblem könne für diese Anlieger angesichts der Entfernung
überhaupt nicht geltend gemacht werden. Für die Antragsteller zu 15 und 16 liege
allenfalls das Wohnhaus C in einer Sichtbeziehung; die eine Veränderung der
bisherigen Grundstückssituation ausmachen könnte. Dieses Gebäude halte
ebenfalls die gesetzlich vorgesehene Abstandsfläche ein und werde an seinem
Standort auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme zu
keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Das gelte auch hinsichtlich der
Stellplätze. Für die Häuser u. a. der Antragsteller zu 13 und 14 gelte, dass sie
durch die vorgesehenen Baukörper der Wohnhäuser A und B von den Emissionen
abgeschirmt würden, die von dem Befahren der Stellplätzen ausgingen. Die
Antragsteller zu 15 und 16 könnten nur durch die Stellplätze beeinträchtigt sein,
die in ihrer unmittelbaren Grundstücksnähe angesiedelt seien. Im. Hinblick auf § 6
HBO 1993, der die erforderlichen Abstandsflächen regele, kämen sie als
möglicherweise betroffen in Betracht. Den Antragstellern zu 15 und 16 werde die
Sicht auf die unmittelbar an der Grundstücksgrenze angeordneten Stellplätze 2
und 3 durch das Nebengebäude auf dem Grundstück der Antragsteller versperrt.
Eine konkrete Betroffenheit könnten die Antragsteller aus der Verletzung des § 6
Abs. 11 Nr. 1 a HBO nicht herleiten.
Gegen den Bevollmächtigten der Antragsteller am 19.08.1996 zugestellten
Beschluss haben diese für die Antragsteller zu 12, 13 , 15 und 16 am 02.09.1996
Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
Sie beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, die aufschiebende Wirkung
der Widersprüche, der Antragsteller zu 12, 13, 15 und 16 gegen die fiktive
Baugenehmigung vom 28. April 1996 und gegen die Baugenehmigung vom 27. Juli
1995 anzuordnen.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Bauakten (3 Hefter) sowie ein Vorgang des Umweltamtes, die Eingriffs- und
Ausgleichsplanung betreffend liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die gemäß S§ 14,6, 147 VwGO zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer
sind nicht begründet.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Errichtung von drei Wohngebäuden auf
dem Baugrundstück wenden, kommt im vorliegenden Verfahren vorläufiger
Rechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen sogenannten
Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel einer
Baueinstellung in Betracht, da insoweit - wie darzulegen ist.- die
Genehmigungsfiktion nach § 67 Abs. 5 Satz 4 HBO nicht eingetreten ist. Nach
dieser Vorschrift gilt die Genehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht
innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist (sog. fiktive
Baugenehmigung).
Allerdings ergibt sich das Fehlen dieser Voraussetzung nicht bereits aus § 67 Abs.
5 Satz 1 HBO. Nach dieser Vorschrift ist der Eingang des vollständigen
Bauantrages unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. Das ist hier nicht
geschehen. Darauf kommt es für die Bestimmung des Ablaufs der Frist des § 67
Albs. 5 Satz 4 HBO nicht an. Die Frist für die Genehmigungsfiktion läuft nach ihrem
Wortlaut dann, wenn der Bauantrag tatsächlich vollständig vorliegt, und nicht erst
dann, wenn er als vollständig vorliegend bestätigt worden ist. Der Senat verkennt
nicht, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschriften nahelegt, dass der
Gesetzgeber die Dreimonatsfrist erst durch die schriftliche Eingangsbestätigung
der Bauaufsichtsbehörde in Gang setzen wollte. Im Gesetzentwurf der
Landesregierung für eine Hessische Bauordnung (Drs. 13/4813) war eine
schriftliche Eingangsbestätigung nicht vorgesehen. Die Gesetz gewordene
Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 HBO war im Entwurf Satz 1 und enthielt die nach
Satz 3 maßgebliche Frist der Genehmigungsfiktion. Die in der zweiten Lesung des
Gesetzentwurfs in der 82. Sitzung der 13. Wahlperiode des Hessischen Landtags
(13/82 S. 4769 ff.) abgegebenen Stellungnahmen des Berichterstatters, der
Vertreter der Fraktionen und des Fachministers lassen erkennen, dass mit der
Ergänzung des Entwurfs durch eine schriftliche Eingangsbestätigung der
Bauaufsichtsbehörde erreicht werden sollte, dass die Frist erst mit der Bestätigung
zu laufen beginnt. Damit sollte, für die Beteiligten des
Baugenehmigungsverfahrens Klarheit dahingehend geschaffen werden, dass die
Bauanträge, die binnen drei Monaten nicht beschieden worden sind, als genehmigt
gelten. Diese Auffassung wurde in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs
entweder ausdrücklich vertreten oder es wurde ihr nicht widersprochen. Eine
derartige Regelung ist jedoch nicht zustande gekommen. Für eine Regelung, bei
der für den Beginn der Dreimonatsfrist maßgeblich auf den Zeitpunkt der
Eingangsbestätigung der vollständigen Unterlagen abgestellt werden sollte, hätte
es der Bezugnahme in § 67 Abs. 5 Satz 4 auf Satz 1 und nicht auf Satz 2 der
Vorschrift bedurft.
Die Genehmigungsfiktion des § 67 Abs. 5 HBO ist hier nicht eingetreten, weil der
Bauantrag vom 13.12.1994 nicht vollständig war und später auch nicht
vervollständigt worden ist.
§ 64 HBO regelt, welche Bauvorlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden
müssen, damit dieser vollständig ist. § 64 Abs. 2 HBO verweist insoweit auf die
Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -. Im vorliegenden Fall war der Bauantrag
hinsichtlich der Freiflächenplanung (§ 3 der BauVorlVO) unvollständig. Die Frist des
§ 67 Abs. 5 Satz 4 HBO hat auch nicht mit der Vorlage der auf den 04.04.1995
datierten Unterlagen (Biotopwertbilanzierung, Eingriffs- und Ausgleichsplan) zu
laufen begonnen. Es fehlte nach wie vor ein Freiflächenplan mit den erforderlichen
Angaben (§ 3 Abs. 5 BauVorlVO). Der am 28.04.1995 vorgelegte Plan über den
Nachweis der Abstellplätze (Änderungsplan vom 11.04.1995) hat nicht dazu
geführt, dass der Bauantrag vom 13.12.1994 nunmehr als vollständig angesehen
werden könnte. Er ist Teil des Bauantrags vom 27.04.1995, dessen Gegenstand
lediglich die Abstellplätze auf dem Grundstück sind und enthält: - worauf das
Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat - über die reine Anordnung der
Stellplätze nicht die darüber hinaus in § 3 Abs. 5 BauVorlVO geforderten
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Stellplätze nicht die darüber hinaus in § 3 Abs. 5 BauVorlVO geforderten
Darstellungen über die Gestaltung der Freifläche. Da nach alledem eine
Baugenehmigung für die Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück nicht vorliegt,
kommt Eilrechtsschutz insoweit nur nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die
Errichtung der unter dem 23.12.1994 beantragten Mehrfamilienhäuser auf dem
Baugrundstück in Betracht.
Der mit dieser Zielrichtung zulässige Antrag der Antragsteller ist unbegründet, weil
ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend dargelegt, dass sich die Mehrfamilienhäuser nach Art und Maß der
Bebauung in die vorhandene Bebauung einfügen (§ 34 BauGB) und die nach
Bauordnungsrecht notwendige Abstandsfläche zu den Grundstücken der
Antragsteller wahren. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug
genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vermag
keine ihnen günstigere Entscheidung zu begründen. Sie berufen sich darauf, dass
die von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegte Berechnung der
Grundflächenzahl (GRZ) die nach § 17 Baunutzungsverordnung - BauNVO -
zulässige Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung um
60 % überschreitet. Diese Überschreitung beruht auf der Berücksichtigung der
Abstellplätze und Zufahrten. Für sie gilt die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO, wonach die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen u. a. der
Stellplätze und ihrer Zufahrten bis zu 50 v.H. überschritten werden darf. Ohne die
nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO zu berücksichtigenden Anteile an der Grundfläche
verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten GRZ von 0,27, die
das Verwaltungsgericht zutreffend als vereinbar mit dem Gebietscharakter
angesehen hat. Es ist auch unter Berücksichtigung der vorgelegten
Stellungnahme des Umlandverbandes Frankfurt - Abteilung Umweltschutz - nicht
erkennbar, dass die Bebauung des Baugrundstücks im Hinblick auf die
klimaökologische und lufthygienische Situation von Mühlheim unzulässig wäre.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf ihren Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die
Baugenehmigung vom 27.07.1995 mit der folgenden Maßgabe zurückzuweisen:
Ausweislich der Bauvorlagen, die Gegenstand der streitgegenständlichen
Baugenehmigung sind, befinden sich vier von den 31 Stellplätzen im Bauwich,
darunter drei im Bauwich zum Grundstück R. Straße 6. Nach § 6 Abs. 11 HBO
können Garagen oder Abstellplätze bis zu insgesamt 8 m Länge an einer
Nachbargrenze zugelassen werden, weitere Stellplätze im Wege der Ausnahme
(vgl. Hess. VGH, B. v. 12.09.1994 - 4 TH 1802/94 - HessVGRspr. 1995, S. 44 zu der
Vorgängerregelung des § 8 HBO 1990). Im vorliegenden Fall hat die
Bauaufsichtsbehörde für die Stellplätze im Bauwich keine rechtmäßige Ausnahme
erteilt. Im Hinblick darauf; dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der
Antragsteller zu 15 und 16 nur für den Stellplatz Nr. 23 ersichtlich ist, war nur
insoweit die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen.
Die Antragsteller haben sich im Beschwerdeverfahren weiterhin auf
"Planungsempfehlungen für Parkplätze aus schallschutztechnischer Sicht" des
Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz bezogen. Sie haben zutreffend selbst
darauf hingewiesen, dass diese Empfehlungen für Hessen nicht verbindlich sind. Im
Übrigen beziehen sich die Empfehlungen für oberirdische Parkplätze, wie sich aus
Tabelle 3 ergibt, u. a. auf P+R-Parkplätze, Einkaufszentren,
Beherbergungsbetriebe, nicht jedoch auf Wohnanlagen.
Auch lassen die dort zugrundegelegten Anhaltswerte der Bewegungshäufigkeit auf
verschiedenen Parkplatztypen bei denen Tiefgaragen von Wohnanlagen
berücksichtigt sind, erkennen, dass die Bewegungshäufigkeit von Stellplätzen für
Wohnanlagen erheblich niedriger liegt als bei jeder anderen Nutzungsart. Sie
erreicht für Wohnanlagen während des Tages (6.00 bis 22.00 Uhr) einen Wert von
1,28, bei Beherbergungsbetrieben ohne Gaststätte wird bereits ein Wert von 3,2
erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1
des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat bewertet das Interesse der
Antragsteller grundstücksbezogen mit einem Betrag von 12.000,-- DM. Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Senat die Streitwertfestsetzung
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Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Senat die Streitwertfestsetzung
erster Instanz in vollem Umfang, also auch soweit die Antragsteller Beschwerde
nicht eingelegt haben, zu überprüfen. Das maßgebliche Interesse aller
Antragsteller. erster Instanz war grundstücksbezogen mit einem Betrag von
12.000,-- DM zu bewerten, der Streitwert mithin anderweitig auf 120.000,-- DM
festzusetzen. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste
Instanz beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Vorsitzender Richter am Hess. VGH Dr. Wilhelm ist wegen dienstlicher Abwesenheit
an der Unterschrift verhindert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.