Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: zahl, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, wahlvorschlag, stellvertreter, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 126/65
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem
zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat
der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen.
2. Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass
Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss
berufen werden müssen.
3. Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des
Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei
entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der
Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der
zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.