Urteil des HessVGH vom 09.02.1995

VGH Kassel: bebauungsplan, öffentliche bekanntmachung, juristische person, grundstück, gaststätte, verfügung, sportplatz, grünfläche, mangel, sportanlage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 4484/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 VwGO, § 25 Abs 1 Nr 1
GemO HE, § 25 Abs 1 Nr 3
GemO HE, § 25 Abs 6
GemO HE
(Normenkontrollverfahren: Bebauungsplannichtigkeit
wegen Befangenheit eines Ratsmitglieds (Bürgermeister)
bei Planaufstellung; hier: Nutzungsbefugnis eines
Sportheims als unmittelbarer Vorteil)
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 6, Flurstück
95/1 in das sie im Jahre 1969 erworben und anschließend mit einem
Einfamilienhaus bebaut haben. Im Anschluß an die Straße erstreckt sich in
nördlicher Richtung ein von dem Sportverein TSV 1925 e.V. genutztes
Sportplatzgelände, auf dem sich im Bereich des der Antragsgegnerin gehörenden
Flurstücks 84/3 das Sportheim nebst Vereinsgaststätte dieses Vereins befindet.
Die Entfernung zwischen Vereinsgaststätte und Wohnhaus der Antragsteller
beträgt etwa 41 m. Das Sportheim wurde mit Baugenehmigung des
Kreisausschußes des Landkreises vom 03.01.1985 zunächst als Geräteraum mit
WC-Anlage bauaufsichtlich genehmigt. Mit Baugenehmigung vom 27.07.1989
wurde dem TSV 1925 e.V. der Einbau einer Gaststätte in dem Sportheim
gestattet. Ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren der Antragsteller gegen diese
Baugenehmigung hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Das Hausgrundstück
der Antragsteller und das mit dem Sportheim bebaute Grundstück liegen im
Geltungsbereich des von den Antragstellern angegriffenen Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan weist das Grundstück der Antragsteller sowie den sich daran in
nordöstlicher Richtung bis zur erstreckenden Bereich als Dorfgebiet (MD) aus. Das
mit dem Sportheim bebaute Grundstück Nr. ist als Grünfläche mit
Zweckbestimmung Sportplatz ausgewiesen und das Sportheim als "Sportheim mit
Vereinsgaststätte" bezeichnet.
Die Bauleitplanung in diesem Bereich und das Verfahren betreffend die Aufstellung
des angefochtenen Bebauungsplans stellen sich wie folgt dar: Für das Gebiet der
Gemeinde besteht der mit Verfügung des Regierungspräsidenten in vom
16.02.1981 genehmigte Flächennutzungsplan, in dem das Grundstück der
Antragsteller als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt ist. Die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloß am 18.02.1987 einen neuen
Bebauungsplan im Bereich der bisherigen Bebauungspläne Nr. 1a und 21 mit
angrenzenden Flächen im Ortsteil aufzustellen. Am 01.07.1987 fand eine
Anhörung und Unterrichtung der Bürger über Ziele und Zwecke sowie der
voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Planung im Gasthaus im
Ortsteil statt. Auf diese Veranstaltung war zuvor durch öffentliche
Bekanntmachung hingewiesen worden. Am 19.11.1987 faßte die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluß für den
Bebauungsplan, der in den dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der
Antragsgegnerin, Nr. 48/87 öffentlich bekanntgemacht wurde. Der Entwurf des
Bebauungsplans lag in der Zeit vom 30.11.1987 bis 08.01.1988 im Zimmer Nr. 7
der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus,
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der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus,
nachdem hierauf zuvor durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden
war. Die Antragsteller trugen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
21.12.1987 Bedenken und Anregungen gegen den Planentwurf vor. Sie machten
geltend, die vorgesehene Änderung der Nutzungsart von "allgemeines
Wohngebiet" in "Dorfgebiet" diene dazu, die im Sportheim des TSV 1925 e.V.
betriebene Gastwirtschaft nachträglich zu legalisieren. Die Umwandlung der
Nutzungsart in "Dorfgebiet" habe für sie eine erhebliche Steigerung von
ruhestörendem Lärm zur Folge, der von dem Betrieb der Gaststätte ausgehe. Daß
die Umwandlung der Nutzungsart nur vorgeschoben und tatsächlich der
Legalisierung des Gaststättenbetriebs diene, folge daraus, daß der betroffene,
bereits bebaute Bereich nicht dörflich geprägt sei. Es existierten dort keine
landwirtschaftlichen Gebäude, sondern ausschließlich moderne Wohngebäude. Die
geplante Festsetzung verstoße auch gegen § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB, weil sich damit
eine sogenannte Landschaftszunge bilden würde. Ein weiterer Mangel liege darin,
daß das Gebiet hinter dem Sportplatz nicht in den Geltungsbereich des Plans
einbezogen worden sei. Diese freie Fläche sei für die Nutzungsart Dorfgebiet
besser geeignet als der vorgesehene Bereich. Die Planung sei auch rechtswidrig,
weil sie gegen die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB verstoße,
wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle.
In befänden sich zahlreiche freie Fläche, die als Bauplätze genutzt werden
könnten.
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin behandelte die Einwendungen und
Anregungen in ihrer Sitzung vom 01.02.1988 und wies sie mit der Begründung
zurück, Schank- und Speisewirtschaften seien in allgemeinen Wohngebieten
generell zulässig. Die Gemeinde trage den Darstellungen im Flächennutzungsplan
Rechnung und ermögliche betriebliche Aktivitäten, insbesondere auf den Parzellen
526/94, 94/1 und 281/58. In der gleichen Sitzung beschloß die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung.
Der Regierungspräsident in wies die Antragsgegnerin mit Verfügung vom
04.05.1988 darauf hin, daß der Bebauungsplan gegen bei der Bauleitplanung zu
beachtende Rechtsvorschriften verstoße und daher nicht nach § 12 BauGB in Kraft
gesetzt werden dürfe. Die Intention des Bebauungsplans sei es, u. a. eine illegal
genutzte Vereinsgaststätte zu legalisieren und zu erweitern. Hiergegen bestünden
unter dem Gesichtspunkt des Gebots gerechter Abwägung öffentlicher und
privater Belange erhebliche Bedenken. Ob in der Teilnahme des Bürgermeisters
der Gemeinde, der zugleich 1. Vorsitzender des TSV 1925 e.V. sei, an allen
Beratungen und Beschlüssen im laufenden Bauleitplanverfahren ein Verstoß
gegen § 25 Abs. 1 HGO mit der Folge der Unwirksamkeit der Beschlüsse vorliege,
werde derzeit noch geprüft. Auf der Grundlage der im Bebauungsplan Nr. 1a
festgesetzten Nutzungsart habe sich seit 20 Jahren ein Wohngebiet entwickelt.
Landwirtschaftliche Aktivitäten fehlten völlig. Eine Entwicklung des fast vollständig
bebauten Gebiets von Wohngebiet in Dorfgebiet sei nicht möglich und verbiete
sich auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen. Die willkürliche Abstufung
des Wohngebiets in Dorfgebiet verkenne die Bedeutung der betroffenen privaten
Belange des ungestörten Wohnens und entspreche damit nicht gerechter
Abwägung. Die Baugebietsausweisungen im Bereich der Flurstück 95/4 und 95/5
widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der hier Flächen für
die Landwirtschaft vorsehe.
Mit Beschluß vom 08.09.1988 nahm die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin
in Ergänzung des Satzungsbeschlusses vom 01.02.1988 die Grundstücke
Gemarkung, Flur 6, Flurstücke 95/5 und 95/4 aus dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans heraus und legte den so geänderten Bebauungsplan erneut dem
Regierungspräsidenten in vor. Dieser teilte der Antragsgegnerin mit Verfügung
vom 11.10.1988 mit, daß der angezeigte Bebauungsplan keine bei der
Bauleitplanung zu beachtenden Rechtsvorschriften verletze, wenn die Gemeinde
aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit die redaktionelle Änderung
"gleichzeitig 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1a "Hinter den Zäunen"
vornehme". Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin entsprach dieser
redaktionellen Änderung mit Beschluß vom 20.10.1988. Die Durchführung des
Anzeigeverfahrens wurde in den vom 28.10.1988 öffentlich bekanntgemacht.
Am 08.11.1988 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO gestellt, der durch Beschluß des Senats vom
12.01.1989 - 3 NG 4239/88 - abgelehnt wurde.
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Mit ihrem am 25.11.1988 eingegangenen Normenkontrollantrag begehren die
Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans. Zur
Begründung wiederholen sie ihre bisherigen Einwendungen gegen die vorgesehene
Planung und tragen ergänzend vor, ihre nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche
Antragsbefugnis ergebe sich daraus, daß sie durch die Änderung in der
Nutzungsart ihres Grundstücks von einem bisher "allgemeinen Wohngebiet" in ein
"Dorfgebiet" in ihren Eigentümerinteressen betroffen würden. Die Bebauungspläne
Nr. 1 und 1a der ehemaligen Gemeinde seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken bestünden weder hinsichtlich der von der Gemeinde im
Bauleitplanverfahren vorgenommenen Beschreibung seines Geltungsbereichs
noch hinsichtlich der vorgenommenen Ersetzung der Geschoßflächenzahl durch
die Auflage des Regierungspräsidenten. Der angefochtene Bebauungsplan sei
wegen Verstoßes gegen § 25 HGO nicht wirksam zustandegekommen. Insoweit
wiederholen die Antragsteller die von ihnen bereits geltend gemachte
Interessenkollision des Bürgermeisters der Antragsgegnerin mit dem Amt des 1.
Vorsitzenden des Sportvereins TSV 1925 e.V.. Der unmittelbare Vorteil für den
Verein sei darin zu sehen, daß dieser durch die Gaststätte eine zusätzliche
Einnahmequelle erhalten habe, die bei der ursprünglichen Planung der
Nebenanlage zum Sportplatz als Geräteschuppen und Sportlerheim nicht
verwirklicht worden wäre. Im Aufstellungsverfahren seien die §§ 3 Abs. 3 und 13
BauGB verletzt worden. Nachdem der von der Antragsgegnerin dem
Regierungspräsidenten vorgelegte Entwurf beanstandet worden sei, hätte
hinsichtlich des von der Antragsgegnerin abgeänderten Entwurfs ein Verfahren
nach § 3 BauGB, zumindest jedoch das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
durchgeführt werden müssen.
In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot.
Mit dem Bebauungsplan solle eine illegal genutzte Vereinsgaststätte neben einer
reinen Wohnbebauung, die sich innerhalb der letzten Jahre als typische
Neubausiedlung gebildet habe, legalisiert werden. Damit werde eklatant gegen
ihre privaten Belange verstoßen. Ihr Wohnbedürfnis und Schutzbedürfnis vor
Lärmbeeinträchtigungen sei bei der Abwägung nicht gebührend berücksichtigt
worden. Durch den Sportbetrieb, das Verhalten der Zuschauer, den
Zugangsverkehr und Abgangsverkehr seien sie erheblichen
Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Antragsgegnerin habe die
Konfliktsituation, die sich aus dem Nebeneinander einer Sportanlage und einer
Wohnbebauung ergebe, nicht bewältigt und dadurch auch gegen das Gebot der
Rücksichtnahme verstoßen. Es sei unzulässig, eine vom ursprünglichen
Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse zu legalisieren.
Schließlich hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans für ihr Grundstück
enteignende Wirkung, weil sie zu einer gravierenden Wertminderung führten.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Ortsteil der Gemeinde, für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller nicht
dargelegt hätten, daß ihnen durch den angefochtenen Bebauungsplan ein Nachteil
entstanden sei oder noch entstehen könne. Durch den Bebauungsplan sei lediglich
eine baurechtliche Situation festgeschrieben worden, die bereits vor Inkrafttreten
des Bebauungsplans bestanden habe. Nur im Bereich der bestehenden
Sportfläche sei eine öffentliche Verkehrsfläche/ öffentlicher Parkplatz festgesetzt
worden. Diese Festsetzung wirke sich jedoch nur positiv für die Antragsteller aus,
weil damit der ruhende Verkehr von der Erschließungsstraße vor dem Anwesen der
Antragsteller weggezogen werde. Der Bebauungsplan wirke sich hinsichtlich der
festgesetzten Art der baulichen Nutzung nicht nachteilig für die Antragsteller aus.
Bis zum Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplans habe bereits ein nach §
34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO zu beurteilendes Dorfgebiet bestanden. In
Verbindung mit dem alten Dorf, dem Wohnhaus mit Schlachterei, dem Wohnhaus
mit Gewerbebetrieb "Elektrohandwerk", dem Wirtschaftsgebäude mit Maststall, der
Grundschule, der Mehrzweckhalle mit Kegelbahn, dem Raiffeisen-Warenlager sowie
dem dörflichen Erfordernissen dienenden Sportplatzbereich sei das hier relevante
Gebiete ein Dorfgebiet im wahrsten Sinne des Wortes. Bis zum Inkrafttreten des
angefochtenen Bebauungsplans habe es sich deshalb um ein nach § 34 BauGB zu
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angefochtenen Bebauungsplans habe es sich deshalb um ein nach § 34 BauGB zu
beurteilendes Gebiet gehandelt, weil die bisherigen Bebauungspläne der früher
selbständigen Gemeinde keine Wirksamkeit erlangt hätten. Der Bebauungsplan
Nr. 1 der Gemeinde habe eine unzureichende Geltungsbereichsbeschreibung und
sei schon allein deshalb unwirksam. Ein weiterer zu seiner Unwirksamkeit
führender Mangel liege darin, daß die Gemeinde bis 1969 keine Hauptsatzung
gehabt habe, jedenfalls keine Hauptsatzung, die Ort und Zeitdauer der Auslegung
eines genehmigten Bebauungsplans im Sinne des § 12 BBauG 1960 regelte. Aus
der Zeit vor 1969 seien keinerlei Hauptsatzungsunterlagen der Gemeinde
vorhanden. Auch im Staatsarchiv und bei dem Landkreis seien keine
Hauptsatzungen der Gemeinde aus der Zeit vor 1969 bekannt. Ohne gültige
Hauptsatzung habe der Bebauungsplan Nr. 1 nicht wirksam bekanntgemacht
werden können. Dieser Bebauungsplan sei auch deswegen fehlerhaft, weil der
Regierungspräsident in in seiner Genehmigungsverfügung vom 08.03.1967 zwei
Auflagen aufgenommen habe, von denen diejenige, die die Geschoßflächenzahl
0,7 ersetzt habe, eine den materiellen Inhalt modifizierende Auflage darstelle.
Beide Nichtigkeitsgründe hätten nicht der Heilungswirkung des § 155a BBauG
unterlegen. Der Bebauungsplan Nr. 1a sei auch deshalb unwirksam, weil am
Satzungsbeschluß vom 17.11.1966 der Gemeindevertreter teilgenommen habe,
dessen Schwester geborene, Eigentümerin des im Geltungsbereich des
Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 94/5 gewesen sei. Da im
Zeitpunkt der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans eine Bebauung im
Sinne des § 34 BBauG i.V.m. § 5 BauNVO zulässig gewesen wäre, sei den
Antragstellern durch den Bebauungsplan kein Nachteil entstanden.
Zu den materiell-rechtlichen Fragen des Bauleitplanverfahrens trägt die
Antragsgegnerin vorsorglich vor, ein Verstoß gegen § 25 HGO liege nicht vor. Zwar
gehöre der Bürgermeister der Gemeinde als 1. Vorsitzender des TSV 1925 e.V. zu
dem Personenkreis, der bei einer Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 HGO nicht
mitwirken dürfe, wenn seinem Verein dadurch ein unmittelbarer Vorteil oder
Nachteil entstehe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier jedoch nicht
erfüllt, weil dem Verein durch den Bebauungsplan kein unmittelbarer Vorteil habe
zukommen können. Grundstückseigentümerin der betroffenen Grundstücke sei die
Gemeinde selbst. Eine Unmittelbarkeit des Vorteils im Sinne des § 25 Abs. 1 HGO
liege jedoch nur dann vor, wenn die Entscheidung der Gemeindevertretung und
ihres Hilfsorgans Gemeindevorstand ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes
oder Zwischenschaltung einer anderen Person den Verein direkt berühre. Im
vorliegenden Fall bedürfe es jedoch für die Zulassung des gemeindeeigenen
Heims jeweils noch einer Entscheidung der Gemeinde. Angesichts dieser
Rechtslage habe auch die Kommunalaufsicht die Beschlüsse nicht beanstandet.
Die bauleitplanerischen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans seien
von vernünftigen Erwägungen getragen und überschritten nicht das
Planungsermessen der Gemeinde.
Folgende Unterlagen waren Gegenstand der Beratung:
1. Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde vom 13.01.1966, 2. Bebauungsplan Nr. 1a
der Gemeinde vom 17.11.1966, - beide nebst Aufstellungsunterlagen - 3.
Bebauungsplan nebst Aufstellungsunterlagen, 4. ein Hefter Hauptsatzungsrecht
der Gemeinde, 5. Flächennutzungsplan der Gemeinde nebst
Aufstellungsunterlagen, 6. Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in a) 35-
A 2 B-79-42/85, b) 34-61 d 06-01 (09), c) 35-A 2-12-23 a/b/87, 7. Bauakten des
Landkreises 198/81 N 3 betreffend Sportheim, 8. Restakten des Senats 3 TG
3402/89 betreffend das Verfahren der Antragsteller auf Untersagung der Nutzung
des Sportheims als Gaststätte, 9. Gerichtsakten 3 NG 4239/88.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, da eine mündliche Verhandlung nicht
erforderlich ist (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege der
Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine
Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO entscheidet.
Der Normenkontrollantrag ist auch im übrigen zulässig. Die Antragsteller sind nach
§ 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Rechtsvorschrift kann u. a. jede
natürliche Person den Antrag stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Einen
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Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Einen
Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung kann geltend machen, wer
vorträgt, durch die angegriffene Norm mehr als nur unwesentlich in einem
Interesse beeinträchtigt zu werden, das bei der Aufstellung des Bebauungsplans
als beachtenswerter privater Belang gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung
hätte eingestellt werden müssen oder nicht genügend berücksichtigt worden ist
(BVerwG, Beschluß vom 09.11.1979, BVerwGE 59, 87 (100); Beschluß des Senats
vom 10.02.1994 - 3 N 630/88 -; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl., § 10
Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wird ein Bebauungsplan
geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig,
so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren
überprüfen lassen. Sie dürfen darauf vertrauen, daß der Plan nicht ohne
Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Das Grundstück der Antragsteller
sowie die nordostwärts angrenzenden Grundstücke waren bisher in dem
Bebauungsplan Nr. 1a der ehemals selbständigen Gemeinde als allgemeines
Wohngebiet ausgewiesen. Ihre Festsetzung als Dorfgebiet berührt die Interessen
der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Nutzung ihres Grundstücks als auch
hinsichtlich der zumutbaren Immissionen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob
der Bebauungsplan Nr. 1a - wie die Antragsgegnerin meint - nicht rechtswirksam
zustandegekommen ist, denn die Antragsgegnerin hat die Gültigkeit dieses Plans
im Bauleitplanverfahren selbst nicht in Frage gestellt, sondern ist von der
Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgegangen. Sie hat ihr
Ermessen auf der Grundlage ausgeübt, u. a. ein allgemeines Wohngebiet in ein
Dorfgebiet umzuwandeln. Auch durch die Festsetzungen der "Grünfläche mit
Zweckbestimmung Sportplatz" werden die Antragsteller in ihrem privaten
Interesse betroffen. Führt eine Planänderung dazu, daß Nachbargrundstücke in
anderer Weise als bisher genutzt werden, so gehören die Interessen der Nachbarn
an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum
notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschluß vom 20.08.1992, DÖV 1993,
120). Eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnruhe eines Hausgrundstücks durch
Straßenverkehr und Sportbetrieb ist nach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BBauG) bei
der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen (Beschluß des Senats
vom 02.06.1993, NVwZ-RR 1993, 156).
Der Antrag ist auch begründet, denn der Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen §
25 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 HGO zustandegekommen. Nach Nr. 1 der vorgenannten
Rechtsvorschrift darf niemand in Hauptamtlicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit in
einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die
Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
erlangen kann. Dasselbe gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO für denjenigen, der
u. a. eine juristische Person kraft Gesetzes vertritt und diese durch die
Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
erlangen kann. Mit diesen Ausschließungsgründen hat der Gesetzgeber das Ziel
verfolgt, jede hauptamtliche und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde von
individuellen Sonderinteressen freizuhalten, um durch eine allein an Gesetz und
öffentlichem Wohl orientierte Tätigkeit das Vertrauen in eine unvoreingenommene
Kommunalverwaltung zu stärken. Personen, die wegen eines unmittelbaren
Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens oder wegen enger Beziehungen zu
natürlichen oder juristischen Personen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen
Gründen ein Interesse an der Entscheidung haben, nicht die Gewähr für eine
unbeeinflußte Wahrnehmung ihrer Befugnisse bieten, sollen von der
Entscheidungsfindung ausgeschlossen sein, damit bereits der "böse Schein" einer
sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen in der Kommunalverwaltung
vermieden wird (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 07.12.1993, NVwZ 1984, 670; OVG
NW, Urteil vom 20.09.1983, NVwZ 1984, 667 (678)). Es ist in Literatur und
Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß die Eigentümer von im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücken von der Mitwirkung an der
Beratung und Entscheidung des Bebauungsplans ausgeschlossen sind, da sich die
Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar rechtsgestaltend auf die
materiell-rechtliche Bebaubarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke
auswirken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.05.1985, DVBl. 1985, 1126; Beschluß
des Senats vom 02.06.1992, NVwZ-RR 1993, 156; Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
BauGB, Stand: Juni 1994, § 2 Rdnr. 54). Dem Grundeigentum sind andere dingliche
Rechte gleichgestellt, die zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zwar ist im
Regelfall davon auszugehen, daß der aufgrund eines Mietverhältnisses,
Pachtverhältnisses oder ähnlichen schuldrechtlichen Verhältnisses beruhende
Besitz an einem Grundstück keinen Ausschließungsgrund darstellt (vgl.
Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 283). Von diesem Grundsatz gibt es
jedoch Ausnahmen. Aufgrund der weiten Gesetzesfassung können auch
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jedoch Ausnahmen. Aufgrund der weiten Gesetzesfassung können auch
obligatorische Nutzungsberechtigte ausgeschlossen sein, wenn ihr Besitz ein
individuelles Sonderinteresse begründet, das sich von den Interessen der
Gemeinde abhebt und kein Gruppeninteresse ist (vgl. OVG NW, Urteil vom
20.09.1983, NVwZ 1984, 667 (670); Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rdnr. 54;
Rehn-Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand:
September 1994, § 23, Anm. II 2). Vorteil und Nachteil des § 25 Abs.1 Nr. 1 HGO
sind nicht nur wirtschaftlich zu verstehen, sondern umfassen auch eine nicht
wirtschaftliche Besserstellung und Schlechterstellung. Im vorliegenden Fall
begründet die Nutzungsbefugnis des Sportheims durch den TSV 1925 e.V., der
durch seinen 1. Vorsitzenden, den Bürgermeister der Antragsgegnerin, gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO, § 26 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes vertreten wird, eine
seine Mitwirkung ausschließende Interessenkollision. Dabei ist es rechtlich
unerheblich, auf welcher privatrechtlichen Grundlage die Nutzungsbefugnis des
Sportvereins beruht, insbesondere ob hierfür ein Mietvertrag oder ein sonstiges
Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin besteht oder die Überlassung
unentgeltlich erfolgt, jedenfalls - und das ist zwischen den Beteiligten unstreitig -
nutzt der TSV 1925 e.V. das Sportheim und betreibt darin auch eine
Vereinsgaststätte. Durch die Festsetzungen des Grundstücks Nr. 84/3 als
Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz sowie den Text "Sportheim mit
Vereinsgaststätte" erlangt der Sportverein einen unmittelbaren Vorteil, weil er die
Vereinsgaststätte bisher ohne bauplanungsrechtliche Rechtsgrundlage genutzt
hat. Zu Recht hat daher auch die Bauaufsicht des Landkreises dem TSV zunächst
die Nutzung des Sportheims als Gaststätte mit Verfügung vom 01.12.1986
untersagt und die von dem Verein vorgenommene Nutzungsänderung nach § 35
Abs. 2 BauGB beurteilt. Durch den Bebauungsplan sollte insbesondere für die
Vereinsgaststätte nachträglich eine bauplanungsrechtliche Rechtsgrundlage
geschaffen werden. Der Senat teilt die in der Verfügung des
Regierungspräsidenten in vom 04.05.1988 vertretene Auffassung, daß es die
Intention des Bebauungsplans ist, eine illegal genutzte Vereinsgaststätte in
Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung zu legalisieren und zu erweitern.
Die Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Rechtsgrundlage für den Betrieb der
Vereinsgaststätte kommt daher dem Verein unmittelbar zugute.
Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat auch an dem Bebauungsplan im
Sinne des § 25 Abs. 1 HGO beratend mitgewirkt. Die Mitwirkung an einem
Bebauungsplan ist nicht auf die Tätigkeit der Gemeindevertreter beschränkt,
sondern sie erfaßt auch die Mitwirkung in vorbereitenden Ausschüssen sowie den
der getroffenen Entscheidung vorangehenden Beratungen und Aussprachen. Im
Bauleitverfahren kommt den Empfehlungen derartiger Ausschüsse sowie den
Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde hierzu vor der
Gemeindevertretung besondere Bedeutung zu. Hier erfolgt in der Regel bereits die
"Weichenstellung" und es wird auf die Willensbildung der Gemeindevertretung
maßgeblich Einfluß genommen. Eine derartige Einflußnahme auf den Beschluß der
Gemeindevertretung unterliegt jedoch dem Mitwirkungsverbot des § 25 HGO.
Damit wird ausgeschlossen, daß derartige Empfehlungen ungehindert in den
Beschluß der Gemeindevertretung einfließen können (vgl. OVG NW vom
20.09.1983, a.a.O., OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.1982, BRS 39 Nr. 20). Der
Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in dem oben dargelegten Sinne beratend
an dem Bauleitplanverfahren teilgenommen, was von der Antragsgegnerin selbst
eingeräumt wird. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Niederschriften
über die Sitzungen der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin. Bereits in der
Sitzung vom 18.02.1987 erläuterte der Bürgermeister die vorgesehene Planung.
Diese Erläuterungen und Erörterungen erfolgten auch am 19.11.1987 und
08.09.1988. Die unter Verletzung des Mitwirkungsverbots erfolgte Beteiligung des
Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren stellt einen zur
Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler
dar.
Die Mitwirkung des befangenen Bürgermeisters ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 6
HGO geheilt worden. Nach dieser Bestimmung gilt ein Beschluß, der unter
Verletzung der Absätze 1 bis 4 gefaßt worden ist, sechs Monate nach der
Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist,
sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustandegekommen, wenn
nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprechen oder
die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat. Die Heilung tritt jedoch nach § 25 Abs.
6 Satz 3 HGO nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der
Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel einlegt oder ein gerichtliches Verfahren
anhängig gemacht hat. Da die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den
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anhängig gemacht hat. Da die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den
Bebauungsplan in den vom 28.10.1988 erfolgte, haben die Antragsteller mit ihrem
am 25.11.1988 eingegangenen Antrag rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist
ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht.
Obwohl der Bebauungsplan bereits aufgrund der unzulässigen Mitwirkung des
Bürgermeisters der Antragsgegnerin unwirksam ist, gibt das Vorbringen der
Antragsteller Anlaß auf folgendes hinzuweisen:
Der Senat sieht einen Abwägungsmangel darin, daß das Gebiet vom Grundstück
der Antragsteller bis zu dem Flurstück 526/94 als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen
worden ist, obgleich sich in diesem Bereich neben sechs Wohnhäusern nur auf den
Flurstücken 526/94 und 94/1 ein befindet. Damit ist in diesem Bereich ein
Wohngebiet entstanden, das - auch von dem Zuschnitt der Grundstücke -
praktisch keine Entwicklungsmöglichkeit zu einem Dorfgebiet mehr eröffnet. Dies
hat der Regierungspräsident zutreffend in der bereits erwähnten Verfügung vom
04.05.1988 dargelegt, ohne daß sich aus den Verfahrensakten in
nachvollziehbarer Weise ergibt, warum in der Verfügung des
Regierungspräsidenten vom 11.10.1988 dieser Mangel nunmehr als behoben
angesehen worden ist. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 22.09.1988,
BRS 48, 38 darauf hingewiesen, daß Planung und Planergebnis nicht in einem
Widerspruch stehen dürfen und ein Wohngebiet nicht mit dem falschen Etikett
eines Dorfgebiets versehen werden dürfe, um so die Schutzwürdigkeit des
geplanten Wohngebiets zu mindern und die beabsichtigte Ausweisung nicht an
dem Immissionskonflikt scheitern zu lassen, der bei einem Nebeneinander von
landwirtschaftlichem Betrieb und Wohnbebauung grundsätzlich entsteht.
Bezüglich der Ausweisung der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz wird
darauf hingewiesen, daß durch das nebeneinander von Wohnnutzung und
Sportstätten Konflikte entstehen, die nur dann ordnungsgemäß in der Abwägung
bewältigt werden können, wenn die zu erwartenden Belastungen der
Nachbarschaft durch Umwelteinwirkungen prognostisch erfaßt werden. Damit eine
Sportanlage ohne städtebaulich relevante Spannungen in ihre Umgebung
eingepaßt werden kann, bedarf es Ermittlungen über Art, Umfang und
Auswirkungen der beabsichtigten Nutzungen auf die Nachbarschaft,
gegebenenfalls durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Handelt es
sich dabei allerdings um eine kleine Anlage mit offensichtlich geringfügigen
Umwelteinwirkungen in einer nicht besonders störempfindlichen Umgebung, sind
hinsichtlich des insoweit zusammenzustellenden Abwägungsmaterials geringere
Anforderungen zu stellen. Was hier auf die an die Sportanlage grenzende
Wohnnutzung zukommt, ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich.
Soweit sich die Antragsteller gegen die in dem Sportheim betriebene Gaststätte
wenden, wird auf folgendes hingewiesen: Für die Nutzung der Räumlichkeiten als
Gaststätte liegt zwischenzeitlich die unanfechtbare Baugenehmigung der
Bauaufsicht des Landkreises vom 27.07.1989 vor, die - wie der Senat mit Beschluß
vom 12.01.1989 - 3 TG 3402/89 - entschieden hat, die Antragsteller nicht in
Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Durch die Nichtigerklärung
des Bebauungsplans wird die vorgenannte Baugenehmigung vom 27.07.1989
nicht berührt (vgl. § 47 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 183 VwGO). Die Bauaufsicht ist
insbesondere nicht verpflichtet, die erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.