Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, grundstück, verwaltungsakt, behörde, weisung

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV OE 87/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die obere Bauaufsichtsbehörde kann als Fachaufsichtsbehörde eine von der unteren
Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung nicht selbst aufheben. Sie kann im
Einzelfalle aber Weisung erteilen, eine rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben.
2. Als Widerspruchsbehörde tritt die obere Bauaufsichtsbehörde (nächsthöhere
Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) infolge des Devolutiveffektes des
Widerspruchs in die Rechte und Pflichten der unteren Bauaufsichtsbehörde ein und kann
gegebenenfalls auch eine Baugenehmigung selbst aufheben. Soweit es sich um den
Widerspruch eines Nachbarn handelt, sind ihrer Sachherrschaft jedoch Grenzen
gesetzt; der Verwaltungsakt ist nur in dem Umfang überprüfbar, wie eine Nachbarklage
bei dem Verwaltungsgericht.
3. Rechte eines Nachbarn können im Rahmen des § 34 BBauG nur dann verletzt sein,
wenn das strittige Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung zu dem Baugebiet
gehört, in dem sich das Grundstück des Nachbarn befindet. Auswirkungen in ein
angrenzendes Gebiet verletzen jedenfalls nicht die Rechtsposition des Nachbarn (st.
Rspr. des Senats):
4. Bei diesem Ergebnis braucht die Rechtsprechung des Senats über den
nachbarschützenden Charakter des § 34 BBauG im Hinblick auf neuere Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts, die den nachbarschützenden Charakter der
Bestimmung verneinen, hier nicht überprüft zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.06.1969 -
IV C 234/65 -, U. v. 13.06.1969 - IV C 46.68, NJW 1969 S. 1786 ff).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.