Urteil des HessVGH vom 29.02.2000

VGH Kassel: berufliche tätigkeit, persönliche eignung, gefahr, interessenkollision, unabhängigkeit, werbung, präsident, mahnung, rechtsanwaltschaft, inkasso

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 3337/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 § 1 S 2 Nr 5 RBerG, §
45 BRAO, § 59a BRAO
(Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros für
praktizierenden Anwalt)
Tatbestand
Die Kläger sind als Rechtsanwälte in ... niedergelassen und begehren die
Verpflichtung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt zur Erteilung einer
Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros ...
Mit Schreiben vom 11. November 1993 stellten die Kläger bei dem Direktor des
Amtsgerichts ... einen Antrag auf Zulassung zum Betrieb eines
Inkassounternehmens, den dieser "in Anbetracht der Besonderheiten des Falles"
ohne die nach § 11 der Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz
einzuholenden Auskünfte an den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt
weiterleitete.
Nachdem der Kläger zu 2. auf telefonische Anfrage des zuständigen Referenten
des Landgerichts den Sinn des Zulassungsantrags dahin erläutert hatte, dass es
um die Möglichkeit gehe, für Inkassotätigkeit zu werben, leitete der Präsident des
Landgerichts Darmstadt den Zulassungsantrag der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 zur Stellungnahme zu
und äußerte dabei die Ansicht, es bestünden Bedenken gegen die Erteilung der
beantragten Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung des anwaltlichen
Werbeverbots. Nachdem die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in einem
Schreiben vom 14. Januar 1994 diese Auffassung geteilt und dabei auf einen
Widerspruchsbescheid des Präsidenten des OLG Frankfurt am Main vom 11. März
1993 verwiesen hatte, lehnte der Präsident des Landgerichts Darmstadt mit
Bescheiden vom 31. März 1994 -- 371 E 3 -- 1/94 bzw. 2/94 -- die
Zulassungsanträge ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Erteilung der
beantragten Erlaubnis bestehe kein schützenswertes Interesse, insbesondere
nicht wegen der Möglichkeit der Werbung für die beabsichtigte Inkassotätigkeit.
Aus der Entscheidung, den Anwaltsberuf als freien Beruf auszugestalten, ergebe
sich die Unzulässigkeit berufswidriger Werbung. Die Erteilung der beantragten
Inkassoerlaubnis an einen zugelassenen Rechtsanwalt müsse zwangsläufig dazu
führen, dass diesem gerade eine an sich berufswidrige Werbung ermöglicht werde.
Es sei aber nicht Sinn des Rechtsberatungsgesetzes, eine Umgehung der
anwaltlichen Berufspflichten zu ermöglichen. Eine räumliche und organisatorische
Trennung von Anwaltspraxis und Inkassobüro würde daran nichts ändern, da es auf
die Personalidentität ankomme und die beantragte Erlaubnis den Klägern nur
solche Befugnisse einräumen würde, deren Wahrnehmung ihnen als
Rechtsanwälten untersagt ist.
Gegen diese ihnen durch Niederlegung am 8. April 1994 zugestellten Bescheide
legten die Kläger mit am 9. Mai 1994 (Montag) per Telefax übermitteltem
Schreiben Widerspruch ein und begründeten diesen mit der schon vor der
Erstbescheidung vertretenen Rechtsansicht, durch die beabsichtigte räumliche
und organisatorische Trennung von Anwaltskanzlei und Inkassobüro werde
sichergestellt, dass das anwaltliche Werbeverbot weder tangiert noch umgangen
werde. Mit der Tätigkeit eines Rechtsbeistands, die neben der Anwaltstätigkeit
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werde. Mit der Tätigkeit eines Rechtsbeistands, die neben der Anwaltstätigkeit
nicht ausgeübt werden dürfe, sei die Berufstätigkeit eines Inkassounternehmers
nicht vergleichbar.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies die Rechtsbehelfe
mit Widerspruchsbescheiden vom 5. September 1994 -- 3712 E I/3 -- 2025/94 --
zurück und begründete diese Entscheidung mit der Auffassung, die gleichzeitige
Ausübung der Berufe eines Inkassounternehmens und eines Rechtsanwalts
gefährde die Interessen der Rechtspflege und habe eine Beeinträchtigung des
Vertrauens in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zur
Folge. Da der Rechtsanwalt gemäß § 3 Abs. 1 BRAO der berufene unabhängige
Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sei, würde sich die Erteilung
einer zusätzlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros als systemwidrig
erweisen. Darüber hinaus würde sich zwangsläufig die bestehende Systematik des
Ersatzes vorprozessualer Kosten zu Lasten der Schuldner verschieben. Während
nämlich im Falle der Mahnung eines Schuldners durch Anwälte dadurch
entstehende Kosten in den Prozesskosten aufgehen und mit den
Rechtsanwaltsgebühren abgegolten sind, würde der jeweilige Schuldner zusätzlich
zu den Anwaltskosten eines der Mahnung nachfolgenden Rechtsstreits auch noch
mit Kosten des Inkassobüros belastet. Die Gefahr einer weiteren
Interessenkollision bestehe darin, dass sich bei Ausübung beider Berufe die
Möglichkeit biete, die Informationen jeweils für den anderen Beruf zu nutzen.
Insoweit bestehe die Gefahr, dass die für das Inkassobüro geworbenen Kunden den
Klägern oder einem weiteren Mitglied ihrer Sozietät entgegen der nunmehr in § 45
Abs. 1 Nr. 4 BRAO getroffenen Regelung einen Auftrag zur gerichtlichen
Geltendmachung einer dem Inkassobüro zur Einziehung überlassenen Forderung
erteilen. Andererseits bestehe die Gefahr, dass Mandanten, die die Kläger mit der
Einziehung einer Forderung beauftragen wollten, zunächst veranlasst würden,
einen Auftrag an das Inkassobüro zu erteilen.
Nach Erhalt dieser offenbar mit gewöhnlicher Post versandten
Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 6. Oktober 1994 bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt die vorliegenden Klagen erhoben; das
Verwaltungsgericht hat die darauf beruhenden Verfahren mit einem in der
mündlichen Verhandlung am 3. März 1999 verkündeten Beschluss zu
gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger sehen in der Ablehnung ihrer Zulassungsanträge bzw. ihres
Zulassungsantrags einen gleichheits- und gesetzwidrigen Verstoß gegen die
Gewerbefreiheit. Jedem anderen mit ihren Vorkenntnissen ausgestatteten
Unternehmer würde die Zulassung zum Betrieb eines Inkassounternehmens erteilt
werden. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht werde ihre
Unabhängigkeit als Rechtsanwälte durch den Betrieb eines Inkassounternehmens
nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil würde ihre Unabhängigkeit und wirtschaftliche
Existenz als Rechtsanwälte durch die Schaffung eines zweiten wirtschaftlichen
"Standbeins" gestärkt. Mit der Behauptung einer Interessenkollision werde ihnen
seitens des Beklagten ein unlauteres Verhalten unter dem "Deckmantel" eines
Inkassobüros unterstellt. In Wahrheit entscheide der Kunde oder Mandant selbst, in
welcher Eigenschaft er eine Vertretung habe wolle. Das Inkassobüro solle in der
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter einem anderen Namen
betrieben werden und werde damit ein rechtlich und organisatorisch-räumlich von
der Rechtsanwaltskanzlei getrenntes Unternehmen sein. Der Hinweis auf eine
angebliche Umgehung des anwaltlichen Werbeverbots sei auch im Hinblick auf
dessen jüngste Lockerung nicht haltbar. Auch der Hinweis auf zusätzliche Kosten
für die Schuldner trage die angegriffene Entscheidung nicht. Diese Kosten seien im
Rechtsberatungsgesetz angelegt und entstünden auch, wenn der Gläubiger
zunächst ein anderes Inkassobüro und erst dann die Kläger als Rechtsanwälte in
Anspruch nehme. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass sie als
Inkassounternehmer nicht an die BRAGO gebunden seien und die Leistungen weit
günstiger anbieten könnten. In vielen Fällen führe bereits das Inkasso zum Erfolg
und damit zu einer Entlastung der Justiz.
Die Kläger haben beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt
vom 31. März 1994 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Präsidenten des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1994 das beklagte Land
zu verpflichten, den Klägern die Zulassung zum Betrieb eines
Inkassounternehmens gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
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Inkassounternehmens gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Rechtsberatungsgesetz zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug
genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass er bei einer rechtskräftigen
Verurteilung im Sinne des Klageantrags gezwungen wäre, die Zulassung der
Kläger zur Rechtsanwaltschaft zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu
widerrufen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klagen mit Urteil vom 3. März 1999
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch
auf Zulassung als Inkassounternehmer unter Beibehaltung ihres
Rechtsanwaltsstatus. Zwar seien anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten
grundsätzlich nicht unvereinbar. Das Rechtsberatungsgesetz lasse bei einer an
Art. 12 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise nicht die Deutung zu, dass
Rechtsanwälte von vornherein kein gewerbliches Inkassobüro betreiben dürften.
Auch könne diese Berufsgruppe nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der "Eignung"
gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 Rechtsberatungsgesetz generell vom Zweitberuf eines
Inkassounternehmers ferngehalten werden. Hier habe jedoch der Beklagte auf
Grund einer auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung mit Recht die
Auffassung vertreten, dass die gleichzeitige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs
und des Berufs eines Inkassounternehmers durch die Kläger zu einer
Interessenkollision führen würde, der durch Versagung der beantragten Erlaubnis
zu begegnen sei. Es sei nahe liegend und von den Klägern auch beabsichtigt, dass
sie als Inkassounternehmer versuchen würden, die Kunden des Inkassobüros --
soweit sie Inhaber nicht titulierter Forderungen seien -- bei Erfolglosigkeit dazu zu
bewegen, die anwaltlichen Dienste der Kläger oder anderer Mitglieder ihrer
Anwaltssozietät zur gerichtlichen Durchsetzung der Rechte in Anspruch zu
nehmen. Dadurch würden die Chancen der Inkassokunden vermindert, vom
Inkassobüro an den für den konkreten Fall am besten geeigneten, unter
Umständen spezialisierten Rechtsanwalt verwiesen zu werden oder sich selbst
einen solchen Rechtsanwalt zu suchen. Diese Gefahr nicht optimaler Beratung von
Inkassokunden werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tätigkeit des
Inkassobüros in vielen Fällen bereits außergerichtlich, d. h. ohne anwaltliche Hilfe
zum Erfolg führe. Unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Inkassotätigkeit
möglicherweise Kenntnisse aus der rechtsberatenden Tätigkeit der Kläger
verwertet werden könnten, ergebe sich die in den Widerspruchsbescheiden
dargelegte Interessenkollision und damit ein weiterer Versagungsgrund. Ob diesen
Gefahren durch mildere Mittel, etwa durch Auflagen zu einer zu erteilenden
Erlaubnis, begegnet werden könne, sei rechtlich fraglich, jedenfalls seien derartige
Auflagen aufsichtlich schwer zu kontrollieren und daher nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen. Ob der zu erwartenden
Interessenkollision auch mit dem anwaltlichen Berufsrecht begegnet werden
könne, brauche nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könne der Absicht
der Kläger, etwaige erfolglose Geschäfte ihres Inkassobüros mit einem
entsprechenden Mandat als Rechtsanwälte weiter zu betreiben, auch durch die
Erlaubnisbehörde nach dem Rechtsberatungsgesetz entgegengewirkt werden.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren mit ihrer durch den ihnen am 8. November 1999
zugestellten Senatsbeschluss vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99-
zugelassenen Berufung weiter. In ihrer am 8. Dezember 1999 per Telefax beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Berufungsbegründung
vertreten sie die Auffassung, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten
ihnen, bezogen auf ihre jeweiligen Pflichtenkreise als Rechtsanwälte und
Inkassounternehmer, unlauteres und unkorrektes Verhalten vorgeworfen. Diese
Unterstellung lasse sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
die das Verwaltungsgericht herangezogen habe, nicht begründen. Zwar habe das
Bundesverfassungsgericht durchaus die Möglichkeit gesehen, dass die
Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche
Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die
erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs gefährdet werden könne. Jedoch
seien nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der "kaum
übersehbaren Vielfalt kaufmännischer Betätigungen" viele Berufe gegeben, die
sich unschwer vom Tätigkeitskreis eines Rechtsanwalts trennen ließen, zumindest
mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen. Es sei Aufgabe der Rechtsprechung, die
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mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen. Es sei Aufgabe der Rechtsprechung, die
denkbaren Gefahren für die Rechtspflege, die von einer erwerbswirtschaftlichen
Tätigkeit ausgehen können, zu erfassen und je nach ihrer Wahrscheinlichkeit den
verschiedenen Berufsgruppen zuzuordnen. Einem Rechtsanwalt könne nicht
spekulativ unkorrektes und unlauteres Verhalten unterstellt werden. Aus Sicht der
Kläger sei die Zulassung von Anwälten zum Inkasso hauptsächlich deswegen zu
genehmigen, weil ansonsten ein Verstoß gegen die Gewerbefreiheit vorläge.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die dort in
Bezug genommenen Schriftsätze der Bevollmächtigten der Kläger vom 1. März
1995 und 3. Mai 1999 verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt unter Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 1999 -- 5 E 1786/94 (1) -- sowie der
Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1994 (371
E 3 -- 1/94 und 2/94) und der Widerspruchsbescheide des Präsidenten des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1994 -- 3712 E I/3 --
2025/94 -- zu verpflichten, den Klägern die Erlaubnis zum Betrieb eines
Inkassounternehmens gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Rechtsberatungsgesetz zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er rügt die Zulässigkeit der Berufung und äußert Zweifel, ob die Berufung innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet worden ist.
Jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet, da das Verwaltungsgericht die
Klagen zu Recht abgewiesen habe. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung
die Auffassung vertreten hätten, durch die Versagung der begehrten Erlaubnis
wäre ihnen die Möglichkeit zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit aus nicht
nachvollziehbaren Gründen verschlossen, sei zu berücksichtigen, dass sie als
zugelassene Rechtsanwälte befugt seien, eine umfassende Rechtsberatung
durchzuführen. Diese Möglichkeiten würden durch die Versagung der begehrten
Erlaubnis nicht abgeschnitten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die von
den Klägern beantragten Einzelerlaubnisse zum Betrieb eines Inkassobüros nicht
dazu berechtigten, das Unternehmen -- wie nunmehr offenbar geplant -- im
Rahmen einer Gesellschaft zu betreiben. Die beabsichtigte Gesellschaft sei auch
keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine offene Handelsgesellschaft
(§§ 105, 1 HGB).
Dem Senat liegen die das Erlaubnisverfahren betreffenden Akten des Landgerichts
Darmstadt (Bl. 1 bis 57 betreffend den Kläger zu 1., Bl. 1 bis 48 betreffend den
Kläger zu 2.) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind.
Entscheidungsgründe
An der Zulässigkeit der vom Senat zugelassenen Berufung besteht auch unter
dem Gesichtspunkt des § 124 a Abs. 3 VwGO kein Zweifel, denn der
Zulassungsbeschluss des Senats vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99 -- ist
den Klägern laut Empfangsbekenntnis (Bl. 123 GA) am 8. November 1999
zugestellt worden, so dass die am 8. Dezember 1999 per Telefax beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangene formgerechte Berufungsbegründung (Bl.
128 ff. GA) die Monatsfrist gewahrt hat (§§ 56, 57, 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, 222
ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
Die Berufung ist teilweise begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die
Klagen nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. Die Verpflichtungsklagen sind
nämlich insoweit begründet, als die Kläger -- in ihren Verpflichtungsanträgen als
rechtliches Minus enthalten -- die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und die
Verpflichtung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt zur Neubescheidung
ihrer Erlaubnisanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
begehren.
Die von den Klägern beantragten Erlaubnisse zum Betrieb eines Inkassobüros
konnten -- wie in den Widerspruchsbescheiden bereits zutreffend dargestellt --
nicht mit einer prinzipiellen Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit
einer gewerblichen Tätigkeit in einem Zweitberuf begründet werden. Das
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einer gewerblichen Tätigkeit in einem Zweitberuf begründet werden. Das
Verwaltungsgericht hat hierzu in dem angefochtenen Urteil zutreffend Folgendes
ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die Zulassung natürlicher Personen als
Inkassounternehmer sind durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG abschließend bestimmt
(vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 13.02.1970 -- I C 3/68 --, NJW 1970, 1059, 1060).
Liegen die dort genannten drei subjektiven Zulassungsvoraussetzungen
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde vor, ist die
Erlaubnis zu erteilen. Das Rechtsberatungsgesetz enthält keine
Inkompatibilitätsregelungen im Hinblick auf andere Berufstätigkeiten, d. h. die
erlaubnispflichtige Tätigkeit eines Inkassounternehmers ist mit einer anderen
beruflichen Betätigung grundsätzlich vereinbar (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2.
Aufl. 1992, § 8 der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Rechtsberatungsgesetzes (1. AVO), Rn. 11 m. w. N.). Insbesondere kann das für
Rechtsanwälte geltende Zulassungsrecht nicht auf die hier strittige Erlaubnis
entsprechend angewandt werden (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 1060; Hochstetter,
Rbeistand 1995, 99; auch der BGH (Beschl. v. 26.05.1997 -- AnwZ/B 65/96 --, NJW
1997, 2824) geht nunmehr von zwei grundsätzlich getrennten Regelungsbereichen
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zur Rechtsberatung aus).
Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt, daß die beantragte Erlaubnis nicht
schon -- wie dies mit unterschiedlicher Gewichtung in den angefochtenen
Bescheiden geschehen ist -- unter Hinweis auf die umfassende
Rechtsberatungsbefugnis von Rechtsanwälten gemäß § 3 Abs. 1 BRAO als
systemwidrig oder überflüssig abgelehnt werden durfte. Zwar stellt Art. 1 § 3 Nr. 2
RBerG klar, daß durch das Rechtsberatungsgesetz und damit auch durch die
strittige Erlaubnispflicht die Berufstätigkeit u. a. der Rechtsanwälte 'nicht berührt'
wird. Dies bedeutet aber lediglich, daß einem Rechtsanwalt eine Erlaubnis nach
Art. 1 § 1 RBerG ohne weitere Prüfung der subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen nur dann versagt werden darf, wenn sie nicht zu einer
Erweiterung seiner Aufgaben und Befugnisse i. S. eines Zweitberufs führen würde
(so versteht die Kammer die auch vom Beklagten bemühte Kommentarstelle bei
Rennen/Caliebe, a. a. O., RBerG, Art. 1 § 3 Rn. 30). Nur in diesem Fall könnte auch
-- wenn überhaupt -- ein Zulassungsantrag wegen fehlenden
'Sachentscheidungsinteresses' (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund BVerwG, a. a. O.,
S. 1061) oder wegen Umgehung der Vorschriften über die
Fachanwaltsbezeichnungen gemäß § 43 c BRAO und der Beschränkung der
Werbung gemäß § 43 BRAO (vgl. Rennen/Caliebe, a. a. O.; Eckstein/Kappus, NJW
1990, 963, 964 -- zum alten Recht) abgelehnt werden.
Die Kläger begehren jedoch die Erlaubnis für ein Inkassobüro nicht, um dieses
in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Anwaltskanzlei und mit der
zusätzlichen Berufsbezeichnung 'Inkassounternehmer' als
'Briefkopfverschönerung' (Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des
anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl. 1988, § 89 Rn. 12, zit. nach Eckstein/Kappus a.
a. O.) zu betreiben. Sie beabsichtigen vielmehr einen Gewerbebetrieb in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter einem anderen Namen
sowie organisatorisch und räumlich getrennt von der Anwaltskanzlei. Auch der
Zugang zu diesem Zweitberuf eines 'Inkassounternehmers' genießt den
grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v.
15.02.1967 -- 1 BvR 569, 589/62 --, BVerfGE 21, 173, 174; Beschl. v. 04.11.1992 --
1 BvR 79/85 u. a. --, NJW 1993, 317, 318; VG Leipzig, Urt. v. 23.06.1994 -- 5 K
88/93 --, Rbeistand 1995, 97, 99). Ebensowenig wie sich der
Bundesrechtsanwaltsordnung entnehmen läßt, daß anwaltliche und
erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich unvereinbar sind (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 04.11.1992, a. a. O., S. 321), läßt das Rechtsberatungsgesetz bei einer
an Art. 12 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise die Deutung zu, daß
Rechtsanwälte von vornherein kein gewerbliches Inkassobüro betreiben dürfen.
Die vorstehenden grundrechtlichen Erwägungen stehen auch der Annahme
entgegen, über das Tatbestandsmerkmal der 'Eignung' in Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG
könne generell den Rechtsanwälten der Zugang zum Zweitberuf eines
Inkassounternehmers versagt werden. Damit erhielte Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG die
Bedeutung einer mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Inkompatibilitätsvorschrift
(vgl. BVerwG, a. a. O., S. 1060)."
Ergänzend ist dem im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen in den
angefochtenen Widerspruchsbescheiden hinzuzufügen, dass auch die vom
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angefochtenen Widerspruchsbescheiden hinzuzufügen, dass auch die vom
Beklagten befürchtete Doppelbelastung von Schuldnern der den Klägern zum
Inkasso übertragenen Forderungen mit den dadurch entstehenden Kosten und
später entstehenden Rechtsanwaltsgebühren der Erteilung der beantragten
Erlaubnisse nicht entgegensteht. Denn die Gefahr dieser Doppelbelastung ist
schon durch die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Ersatzpflicht des
Schuldners für vorgerichtliche Kosten eines Inkassounternehmens weitgehend
gebannt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. November 1989 -- 11 U
14/89 --, MDR 1990, 438 = NJW-RR 1990, 729 f. m. w. N.). Danach ist eine
Ersatzpflicht des Schuldners hinsichtlich der Inkassokosten in allen Fällen zu
verneinen, in denen der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder
zahlungsunfähig ist, eine weitere außergerichtliche Mahnung gegen ihn also
sinnlos wäre, weil in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen
Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist. Würden die Kläger in
einem solchen Fall einem Mandanten raten, gleichwohl ihrem Inkassobüro einen
Einziehungsauftrag zu erteilen, würden sie sich in ihrer Funktion als Rechtsanwälte
regresspflichtig machen.
Die die angegriffenen Widerspruchsbescheide und das angefochtene Urteil
tragende Überzeugung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, bei Erteilung
der von den Klägern angestrebten Erlaubnis müsse es zwangsläufig zu
Interessenkonflikten in ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte einerseits und als
Inkassounternehmer andererseits kommen, teilt der Senat nicht. Es kann
dahinstehen, ob die in den Widerspruchsbescheiden und im angegriffenen Urteil
dargestellte Interessenkollision zwischen der Anwaltstätigkeit der Kläger und einer
etwaigen künftigen Tätigkeit in einem Zweitberuf als Inkassounternehmer
tatsächlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auftreten würde. Eine solche
Kollisionslage wäre jedenfalls durch § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) so geregelt,
dass sie sich von Rechts wegen nicht mehr auswirken kann. Nach den genannten
Bestimmungen der BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in
derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen
Tätigkeit im Sinne des § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO (Patentanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer) bereits
beruflich tätig war und diese (andere) berufliche Tätigkeit nicht beendet ist (§ 45
Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Umgekehrt ist es dem Rechtsanwalt untersagt, in
Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb
seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59 a Abs. 1
Satz 1 BRAO beruflich tätig zu werden (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Diese Verbote
gelten auch für mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundene oder verbunden gewesene
Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen
im Sinne der vorgenannten Bestimmungen befasst war (§ 45 Abs. 3 BRAO).
Dadurch ist sichergestellt, dass die Kläger als Rechtsanwälte standesrechtlich
gehindert wären, nach Aufnahme eines Zweitberufs als Inkassounternehmer in
dieser Eigenschaft betreute Kunden in derselben Angelegenheit auch als
Rechtsanwälte zu beraten oder zu vertreten. Sie und ihre gegenwärtigen oder
früheren Sozien oder ihnen in Bürogemeinschaft verbundenen oder verbunden
gewesenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wären in diesem Fall
standesrechtlich verpflichtet, ihre Anwaltstätigkeit zu versagen. Umgekehrt
könnten die Kläger in derselben Angelegenheit nicht mehr als Inkassounternehmer
tätig werden, wenn sie oder ihre Sozien bzw. in Bürogemeinschaft verbundenen
Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte vorher anwaltlich beraten oder vertreten
hätten. Damit wäre der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht als
möglicherweise zu befürchtende Konfliktsituation dargestellt hat, standesrechtlich
klar geregelt, so dass die Kläger als Rechtsanwälte und im Zweitberuf als
Inkassounternehmer tätige Kaufleute in derselben Angelegenheit nur entweder in
der einen oder in der anderen Funktion tätig werden dürften.
Die dargestellten Regelungen des § 45 BRAO waren allerdings bei Erlass der
Widerspruchsbescheide vom 5. September 1994 noch nicht in Kraft. Sie sind erst
durch Art. 1 Nr. 16 des am 2. September 1994 verabschiedeten und insoweit am
Tage nach der Verkündung am 8. September 1994 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BGBl.
I 1994, S. 2278, 2279) in das Gesetz eingefügt worden. Da es hier um eine
Verpflichtungsklage geht, sind sie jedoch auch im gerichtlichen Verfahren zu
berücksichtigen, so dass die mit der vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich
geregelten Konfliktsituation begründeten Widerspruchsbescheide in dieser Form
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geregelten Konfliktsituation begründeten Widerspruchsbescheide in dieser Form
keinen Bestand haben können. Gleiches gilt für das angefochtene Urteil, das im
Kern ebenfalls auf diese Konfliktsituation abstellt. Den Klägern kann nämlich nicht
unterstellt werden, dass sie nach Aufnahme eines Zweitberufs als
Inkassounternehmer die gesetzlich geregelten standesrechtlichen Verpflichtungen
als Rechtsanwälte missachten würden, zumal dies auch nicht sanktionslos bleiben
würde. Die Kläger unterliegen als Rechtsanwälte der Aufsicht der zuständigen
Rechtsanwaltskammer, die durch ihren Vorstand gemäß §§ 73 Abs. 2 Nr. 4, 74
Abs. 1, 121 f. BRAO Verstöße gegen anwaltliche Pflichten entweder selbst durch
Rüge zu ahnden oder bei der Staatsanwaltschaft auf Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens hinzuwirken hätte. Nachhaltige Verstöße gegen
die Kollisionsnormen des § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAO im Rahmen
einer künftigen Tätigkeit der Kläger als Inkassounternehmer könnten zudem deren
Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 2 Rechtsberatungsgesetz in Frage
stellen, so dass sie sich dadurch der Gefahr eines Widerrufs der beantragten
Erlaubnis aussetzen würden (vgl. §§ 6, 14 f. der Verordnung zur Ausführung des
Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481), geändert
durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte
und der Patentanwälte vom 2. Juli 1994 (BGBl. I S. 2278)).
Der Verpflichtungsklage kann jedoch nur teilweise in Gestalt eines
Bescheidungsurteils stattgegeben werden, da die Sache nicht spruchreif ist (§ 113
Abs. 5 VwGO). Denn für eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten
Erlaubnisse fehlt es verfahrenstechnisch bisher zum einen an den in § 11 Abs. 3
der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlichen
Vorarbeiten des Direktors des Amtsgerichts Bensheim, zum anderen an einer
präzisen Darlegung der konkret beabsichtigten Berufsausübung der Kläger in dem
angestrebten Zweitberuf als Inkassounternehmer. Im Verwaltungsverfahren haben
die Kläger zunächst getrennt Erlaubnisse zum Betrieb eines Inkassounternehmens
beantragt. Erst im gerichtlichen Verfahren haben sie erklärt, das
Inkassounternehmen gemeinsam in Form einer Gesellschaft betreiben zu wollen,
die rechtlich als Handelsgesellschaft zumindest in Gestalt einer offenen
Handelsgesellschaft (§§ 1, 105 HGB) anzusehen wäre, worauf der Beklagte im
Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat. Diese offenbar veränderten Pläne
wären -- etwa durch Vorlage des Entwurfs des vorgesehenen Gesellschaftsvertrags
-- zunächst einmal zu konkretisieren, um der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit zu
geben, die Zulässigkeit der Berufsausübung in der vorgesehenen
Gesellschaftsform zu überprüfen. Aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem
zumindest vorzulegenden Entwurf müsste sich neben dem Gesellschaftszweck
auch die genaue Firma des vorgesehenen Handelsunternehmens der Kläger
ergeben, damit geprüft werden kann, ob sich -- etwa durch unzulässige Hinweise
auf die parallele Anwaltstätigkeit der Kläger -- weitere Bedenken ergeben, dem
modifizierten Erlaubnisantrag der Kläger zu entsprechen.
Vor einer erneuten Entscheidung über den nunmehr wohl gemeinsam gestellten
Erlaubnisantrag der Kläger wird der Präsident des Landgerichts Darmstadt deshalb
zunächst die gutachterliche Äußerung des Direktors des Amtsgerichts Bensheim
nach § 11 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
einholen und die Kläger zur Konkretisierung ihres Erlaubnisantrags, insbesondere
zur Vorlage eines Gesellschaftsvertrags bzw. eines entsprechenden Entwurfs
auffordern müssen.
Sodann wird über den konkretisierten Erlaubnisantrag unter Berücksichtigung der
dargestellten Neuregelung in § 45 BRAGO zu entscheiden sein.
Mithin ist der Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben,
im Übrigen ist die in erster Instanz erfolgte Klageabweisung durch Zurückweisung
der Berufung zu bestätigen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden überwiegend dem Beklagten
auferlegt, da mit dem Bescheidungsurteil die bisherigen Hindernisse für die
Aufnahme des beabsichtigten Zweitberufs der Kläger beseitigt werden.
Andererseits steht aufgrund des Bescheidungsurteils noch nicht fest, ob es den
Klägern gelingen wird, ihren Erlaubnisantrag im weiteren Verfahren so zu
konkretisieren, dass eine stattgebende Entscheidung möglich sein wird.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) zugelassen, nachdem bereits die Zulassung der Berufung mit
Senatsbeschluss vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99 -- mit dem gleichen
Senatsbeschluss vom 1. November 1999 -- 11 UZ 1505/99 -- mit dem gleichen
Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.